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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XVI-L-3 „Unteres Wuhletal“ im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin Vom 21. März 2012

Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XVI-L-3
„Unteres Wuhletal“ im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin
Vom 21. März 2012
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XVI-L-3 „Unteres Wuhletal“ im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom 21. März 201214.04.2012
Eingangsformel14.04.2012
§ 1 - Geltungsbereich14.04.2012
§ 2 - Bestandteile des Landschaftsplans14.04.2012
§ 3 - Einsichtnahme14.04.2012
§ 4 - Entschädigung14.04.2012
§ 5 - Verfahrensfehler14.04.2012
§ 6 - Inkrafttreten14.04.2012
Anlage14.04.2012
Auf Grund des § 10 Absatz 9 des Berliner Naturschutzgesetzes
in der Fassung vom 3. November 2008 (GVBl. S. 378), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 209), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Der Landschaftsplan XVI-L-3 „Unteres Wuhletal“ wird für den folgenden Geltungsbereich festgesetzt:
Der Landschaftsplan wird südlich durch eine gedachte, in 20 Metern Entfernung parallel zum Spreeufer in der Spree verlaufende Linie begrenzt, welche an der Ostseite des Bahn-Außenrings beginnt und auf Höhe der östlichen Grundstücksgrenze Lindenstraße 27 endet.
Von dort aus verläuft die Grenze in Richtung Nordosten entlang dieser Grundstücksgrenze, quert die Lindenstraße und setzt sich entlang der westlichen Straßenbegrenzungslinie der Cardinalstraße fort, folgt dem Cardinalplatz auf der Nordseite und weiter der östlichen Straßenbegrenzungslinie der Annenallee bis zur Hämmerlingstraße, entlang deren westlicher Straßenbegrenzungslinie bis zur Seelenbinderstraße, folgt dieser auf der nördlichen Straßenbegrenzungslinie bis zur Langerhansstraße und verläuft auf deren westlicher Straßenbegrenzungslinie über das Ende hinaus, wobei sie den Flurstücksgrenzen bis zum Einkaufszentrum Forum Köpenick folgt. Weiter verläuft sie entlang der südlichen, westlichen und nördlichen Gebäudekante des Forums Köpenick bis zum Flurstück 192.
Danach verläuft sie bis in Höhe der Alten Kaulsdorfer Straße entlang der südlichen Abgrenzungsmauer des Bahndammes, quert diesen dann und folgt der Alten Kaulsdorfer bzw. Kaulsdorfer Straße auf deren Westseite nach Norden bis zur Straße Zum Wuhleblick. Dort schwenkt sie nach Westen entlang der Straßennordseite bis zur Stichstraße zwischen den Grundstücken Nr. 41 und 45. Dieser folgt sie in Richtung Norden weiter entlang der Ambacher Straße bis zur Argenauer Straße. Auf deren Südseite trifft sie wieder auf die Kaulsdorfer Straße und verläuft dort bis zur Bachwitzer Straße. Entlang deren Nordseite verläuft sie in Richtung Westen, stößt auf die Altgrabauer Straße, von wo aus sie nach Norden zuerst entlang der Altgrabauer dann entlang der Bahrendorfer Straße, jeweils auf der Westseite, verläuft. Entlang der Südseite der Hoppendorfer Straße schwenkt sie nach Osten auf die Kaulsdorfer Straße, um dort entlang deren Westseite bis zur Stadtbezirksgrenze nach Norden zu kommen. Diese Grenze in Richtung Südwesten aufnehmend, quert sie die Wühle, um am Biesdorfer Weg, entlang dessen Ostseite in Richtung Süden auf die Straße Am Wuhleufer zu treffen und deren Ostseite und später der Hämmerlingstraße folgend den Bahndamm zu unterqueren. Anschließend schwenkt sie nach Westen auf den vorhandenen Waldweg, der nördlich entlang der Sportstätten verläuft und dann auf die Straße An der Wuhlheide trifft. An dieser Stelle überquert sie die Straße An der Wuhlheide, verläuft auf deren südlicher Straßenbegrenzungslinie bis zur Ostgrenze der Spindlersfelder Straße und trifft entlang dieser auf den Ausgangspunkt am Spreeufer.
Die Innenkante der Grenzlinie bildet die Geltungsbereichsgrenze.

§ 2 Bestandteile des Landschaftsplans

(1) Der Landschaftsplan besteht aus einer Festsetzungskarte und einem Text mit Begründung.
(2) Der Landschaftsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung.
(3) Die textlich festgesetzten Maßnahmen des Landschaftsplans ergeben sich aus der
Anlage zu dieser Verordnung.

§ 3 Einsichtnahme

Die Urschrift des Landschaftsplans kann bei der für die Landschaftsplanung örtlich zuständigen unteren, eine beglaubigte Ausfertigung des Landschaftsplans bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

§ 4 Entschädigung

Auf die Vorschriften über
1.
die Geltendmachung und Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche nach
§ 47 Absatz 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches
und
2.
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung nach
§ 47 Absatz 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
in Verbindung mit § 44 Absatz 4 des Baugesetzbuches
wird hingewiesen.

§ 5 Verfahrensfehler

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in
§ 10 Absatz 10 Satz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes
bezeichnet sind oder
2.
Mängel der Abwägung
innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 10 Absatz 10 des Berliner Naturschutzgesetzes
ist die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt sind.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 21. März 2012
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Oliver Igel Bezirksbürgermeister Rainer Hölmer Bezirksstadtrat für Bauen, Stadtentwicklung und Umwelt

Anlage

gemäß § 2 Absatz 3 der Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XVI-L-3 „Unteres Wuhletal“:
Nummer 1
Bei Neupflanzungen von Straßenbäumen sind Baumarten der beiliegenden Pflanzliste A zu verwenden.
Nummer 2
Bei Nachpflanzungen als Ersatz für genehmigt gefällte Bäume auf Privatgrundstücken und dem Sportgrundstück mit der Darstellung „Pflanzgebot“ sind Baumarten der beiliegenden Pflanzliste B zu verwenden, sofern Grundstücksgrößen und Grundstücksnutzung dies zulassen.
Nummer 3
Die Stellplätze innerhalb der mit A, B, C, D, A bezeichneten Fläche sind mit standortgerechten und heimischen Bäumen entsprechend der beiliegenden Pflanzliste C zu bepflanzen. Unabhängig von der Lage und der Anordnung der Stellplätze im Gebiet ist bei bis zu vier Stellplätzen ein Baum und darüber hinaus für jede weitere angefangene Menge von vier Stellplätzen ein weiterer Baum zu pflanzen. Vorhandene Bäume, die der Pflanzliste C entsprechen, werden dabei angerechnet. Von der Pflanzbindung kann nur abgewichen werden, wenn Erfordernisse aus anderen Rechtsvorschriften eine Bepflanzung nicht zulassen.
Nummer 4
Die nicht überbaubaren Flächen innerhalb der mit A, B, C, D, A bezeichneten Fläche sind als naturnahe Grünflächen herzurichten. Sie sind so zu gestalten, dass der Charakter einer waldartigen Bepflanzung entsteht. Es sind die Arten der beiliegenden Pflanzliste D zu verwenden.
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