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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Satzung der Stiftung Naturschutz Berlin Vom 25. Januar 1982

Verordnung über die Satzung der Stiftung Naturschutz Berlin
Vom 25. Januar 1982
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 bis 4 neu gefasst, alter § 5 aufgehoben; alte §§ 6, 7 und 8 geändert zu neue §§ 5, 6 und 7 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.02.2016 (GVBl. S. 28, 55) *
Fußnoten
*)
[Red. Anmerkung: Entsprechend Artikel 3 des Gesetzes vom 04.02.2016 (GVBl. S. 28) gilt:
„Inkrafttreten, Übergangsregelung
Dieses Gesetz tritt zu Beginn der 18. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin in Kraft. Die bei Inkrafttreten des Gesetzes im Amt befindlichen Organe der Stiftung Naturschutz Berlin bleiben im Amt, bis die neuen Organe gebildet sind.“]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Satzung der Stiftung Naturschutz Berlin vom 25. Januar 198210.02.1982
Eingangsformel10.02.1982
§ 1 - Aufgaben des Stiftungsrats27.10.2016
§ 2 - Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrats27.10.2016
§ 3 - Aufgaben, Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands27.10.2016
§ 4 - Aufgaben der Geschäftsführung27.10.2016
§ 5 - Mittelbewirtschaftung27.10.2016
§ 6 - Satzungsänderungen27.10.2016
§ 7 - Inkrafttreten27.10.2016
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Stiftung Naturschutz Berlin
vom 26. März 1981 (GVBl. S. 514) wird verordnet:

§ 1 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über
1.
die allgemeinen Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
2.
die allgemeinen Richtlinien für die Regelung der finanziellen Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere über die Anlage des Stiftungsvermögens,
3.
den Abschluss von Verträgen, die der Stiftung Verpflichtungen von längerer Dauer als einem Jahr oder mehr als 100 000 Euro auferlegen,
4.
Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen oder sich auf Zustiftungen beziehen,
5.
Form und Umfang der Beteiligung eines Förderkreises an der Arbeit der Stiftung,
6.
die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers.
(2) Der Stiftungsrat überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung des Vorstands. Er kann dem Vorstand Weisungen erteilen.
(3) Der Stiftungsrat stellt den Haushaltsplan durch Beschluss fest. Dafür bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Kann der Haushaltsplan mittels qualifizierter Mehrheit nicht festgestellt werden, so ist eine neue Sitzung einzuberufen, in der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.
(4) Der Stiftungsrat entlastet den Vorstand nach Ende des Haushaltsjahres. Er führt die zur Entlastung erforderliche Genehmigung des für die Staatsaufsicht zuständigen Mitglieds des Senats und des Senators für Finanzen herbei.

§ 2 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung und der Vorlagen mit einer Frist von mindestens drei Wochen.
(2) Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder hat die oder der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind verpflichtet, im Falle ihrer Verhinderung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden rechtzeitig zu benachrichtigen. Eine Vertretung findet nicht statt.
(4) Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
(5) Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung eine größere Mehrheit bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Mitglieder des Vorstands und die Geschäftsführung können im Einzelfall von der Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrats ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; bei der Ermittlung der Mehrheit zählen abweichend von Absatz 5 Satz 2 die Stimmenenthaltungen und die ungültigen Stimmen mit.
(7) An den Sitzungen des Stiftungsrats kann der Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege mit beratender Stimme teilnehmen.
(8) Der Stiftungsrat kann zu seinen Beratungen Sachverständige hinzuziehen.
(9) Die Jahresrechnung wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft.

§ 3 Aufgaben, Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand stellt den Haushaltsplan rechtzeitig zu Beginn des Haushaltsjahres auf und legt ihn dem Stiftungsrat zur Feststellung vor.
(2) Der Vorstand berichtet dem Stiftungsrat in dessen Sitzungen über aktuelle Entwicklungen, einschließlich der Liquidität der Stiftung.
(3) Der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrats ist bei wichtigen Anlässen unverzüglich Bericht zu erstatten.
(4) In dringenden Angelegenheiten hat der Vorstand unbeschadet der Regelung des
§ 1 Absatz 1 anstelle des Stiftungsrats zu entscheiden, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet und eine Entscheidung des Stiftungsrats nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Über die Entscheidung unterrichtet der Vorstand unverzüglich die Mitglieder des Stiftungsrats.
(5) Der Vorstand tritt auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern, mindestens jedoch alle zwei Monate, zusammen. Der Einladung soll eine Tagesordnung beigefügt sein. Die Beschlussfassung durch schriftliche oder elektronische Abstimmung oder auf einer Telefon- oder Videokonferenz ist ohne Einberufung einer Sitzung zulässig.
(6) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung eine größere Mehrheit bestimmt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. In jedem Fall müssen mindestens zwei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 4 Aufgaben der Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung hat die Geschäfte der Stiftung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und für die ordnungsgemäße Buchführung der Stiftung zu sorgen.
(2) Die Geschäftsführung berichtet dem Vorstand in dessen Sitzungen über aktuelle Entwicklungen einschließlich der Liquidität der Stiftung. Außerdem ist der oder dem Vorsitzenden des Vorstands bei wichtigen Anlässen unverzüglich Bericht zu erstatten.
(3) In dringenden Angelegenheiten hat die Geschäftsführung anstelle des Vorstands zu entscheiden, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet und eine Entscheidung des Vorstands nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Über die Sachentscheidung unterrichtet die Geschäftsführung unverzüglich die Mitglieder des Vorstands.

§ 5 Mittelbewirtschaftung

(1) Ausgaben dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben geleistet werden. Dabei sind die Kosten für die Organisation und Verwaltung der Stiftung (Personal, Haushalt) so gering wie möglich zu halten.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Satzungsänderungen

Der Stiftungsrat kann durch Mehrheitsbeschluss bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied des Senats Satzungsänderungen anregen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 25. Januar 1982
Der Senat von Berlin
Weizsäcker Dr. Hassemer
Regierender Bürgermeister Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz
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