Gesetz zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Gefahrenbeherrschungsgesetz - GefG) Vom 24. November 2000
Gesetz zur Beherrschung der Gefahren
bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
(Gefahrenbeherrschungsgesetz - GefG)
Vom 24. November 2000
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 bis 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.03.2018 (GVBl. S. 186) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Gefahrenbeherrschungsgesetz - GefG) vom 24. November 2000 | 03.12.2000 |
Eingangsformel | 03.12.2000 |
§ 1 - Zweck des Gesetzes | 28.03.2018 |
§ 2 - Anwendungsbereich | 28.03.2018 |
§ 3 - Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Störfall-Verordnung | 28.03.2018 |
§ 4 - Inkrafttreten | 03.12.2000 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient in Umsetzung der
Richtlinie 2012/18/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der
Richtlinie 96/82/EG
des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Das Gesetz gilt für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Verwendung finden.
(2) Der Begriff Betriebsbereich wird im Sinne des
§ 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verwandt.
§ 3 Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Störfall-Verordnung
Die Vorschriften der
§§ 23
,
23a
,
23b
,
23c
,
24
,
25
,
25a
, des
§ 31 Absatz 2a
, der
§§ 52
,
58a
,
58b
,
58c
,
58d
und des
§ 62 Absatz 1 Nummer 2, 4a, 5, 6 und 7, Absatz 2 Nummer 4 und 5, Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung sowie die
Störfall-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483, 3527), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten für Betriebsbereiche im Sinne des
§ 2
entsprechend.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen
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