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Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 17. Juni 2005

Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 17. Juni 2005
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis und mehrfach geändert, § 16h neu gefasst, Anlage 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.09.2019 (GVBl. S. 612)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 17. Juni 200502.03.2005
Inhaltsverzeichnis09.10.2019
ERSTER TEIL - Einleitende Bestimmungen, Bewirtschaftung der Gewässer, Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan02.03.2005
§ 1 - Einleitende Bestimmungen18.06.2008
§ 2 - Gewässereinteilung02.03.2005
§ 2a - (zu § 1a WHG ) Grundsätze02.03.2005
§ 2b - (zu § 1b Abs. 3 WHG ) Bewirtschaftung der Gewässer in der Flussgebietseinheit Elbe02.03.2005
§ 2c - (zu §§ 1b , 36 und 36b WHG ) Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan02.03.2005
§ 2d - Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans, Strategische Umweltprüfung für das Maßnahmenprogramm09.10.2019
§ 2e - Verzeichnis der Schutzgebiete02.03.2005
§ 2f - (zu §§ 25a bis 25d , 33a WHG ) Bewirtschaftungsziele, Fristen02.03.2005
ZWEITER TEIL - Eigentumsverhältnisse an den Gewässern02.03.2005
§ 3 - Gewässer erster Ordnung02.03.2005
§ 4 - Gewässer zweiter Ordnung02.03.2005
§ 5 - Bisheriges Eigentum02.03.2005
§ 6 - Uferlinie02.03.2005
§ 7 - Überflutung02.03.2005
§ 8 - Verlandung02.03.2005
§ 9 - Uferabriss02.03.2005
§ 10 - Wiederherstellung eines Gewässers02.03.2005
§ 11 - Verlassenes Gewässerbett, Inseln02.03.2005
§ 12 - Duldungspflicht der Anlieger02.03.2005
§ 13 - Duldungspflicht des Gewässereigentümers02.03.2005
§ 13a - Grundwasserentnahmeentgelt22.07.2006
DRITTER TEIL - Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen02.03.2005
Abschnitt I - Gemeinsame Bestimmungen02.03.2005
§ 13b - Zulassungsvoraussetzungen02.03.2005
§ 14 - (zu § 4 WHG ) Benutzungsbedingungen und Auflagen02.03.2005
§ 15 - Bewilligung09.10.2019
§ 16 - Erlaubnis09.10.2019
§ 16a - Koordinierung der Verfahren02.03.2005
§ 16b - Antragstellung, Antragsunterlagen18.06.2008
§ 16c - Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung18.06.2008
§ 16d - Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung02.03.2005
§ 16e - Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen18.06.2008
§ 16f - Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung18.06.2008
§ 16g - Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen02.03.2005
§ 16h - Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung09.10.2019
§ 17 - (zu § 8 WHG ) Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren02.03.2005
§ 18 - (zu §§ 7 und 9 WHG ) Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge02.03.2005
§ 19 - (zu § 18 WHG ) Ausgleich von Rechten und Befugnissen02.03.2005
§ 20 - Zuständigkeit02.03.2005
§ 21 - Vorkehrungen bei Stilllegung von Anlagen für die Benutzung eines Gewässers sowie bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung02.03.2005
§ 22 - (zu § 19 WHG ) Wasserschutzgebiete16.02.2018
§ 22a - Bauliche Anlagen in Wasserschutzgebieten02.03.2005
§ 23 - (zu §§ 19g bis 19l WHG ) Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Anzeigepflicht22.07.2006
§ 23a - Verhütung von Gewässerschäden; Meldepflicht02.06.2011
§ 23b - Genehmigung von Rohrleitungsanlagen09.10.2019
§ 24 - Notfälle02.03.2005
§ 24a - Ausbau von Ver- und Entsorgungsnetzen02.03.2005
Abschnitt II - Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer02.03.2005
Titel 1 - Erlaubnisfreie Benutzung02.03.2005
§ 25 - Gemeingebrauch02.03.2005
§ 26 - Eigentümer- und Anliegergebrauch02.03.2005
§ 27 - (zu § 25 WHG ) Benutzung zu Zwecken der Fischerei02.03.2005
Titel 2 - Schiff- und Floßfahrt02.03.2005
§ 28 - Zulässigkeit02.03.2005
Titel 3 - Indirekteinleiterregelung, Abwasserbeseitigung02.03.2005
§ 29 - Reinhaltung der Gewässer02.03.2005
§ 29a - (zu § 7a WHG ) Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen)02.03.2005
§ 29b - (zu § 7a WHG ) Inhalt der Genehmigung, Mitteilung von Verstößen gegen die Genehmigungspflicht02.03.2005
§ 29c - (zu § 7a WHG ) Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen02.03.2005
§ 29d - Abwasserbeseitigung02.03.2005
§ 29e - Abwasserbeseitigungspflicht14.07.2019
§ 29f - Mitbenutzung von Anlagen02.03.2005
Titel 4 - Besondere Bestimmungen für Stauanlagen02.03.2005
§ 30 - Staumarke02.03.2005
§ 31 - Erhalten der Staumarke02.03.2005
§ 32 - Kosten02.03.2005
§ 33 - Außerbetriebsetzen von Stauanlagen02.03.2005
§ 34 - Unbefugtes Ablassen02.03.2005
§ 34a - Besondere Pflichten02.03.2005
§ 35 - Talsperren, Wasserspeicher02.03.2005
Abschnitt III - Besondere Bestimmungen für das Grundwasser02.03.2005
§ 36 - Erlaubnisfreie Benutzung18.06.2008
§ 36a - Niederschlagswasserbewirtschaftung02.03.2005
§ 36b - (zu § 33 Abs. 2 WHG ) Erlaubnisfreiheit für das Einleiten von Niederschlagswasser02.03.2005
§ 37 - (zu § 35 WHG ) Erdaufschlüsse18.06.2008
§ 37a - Öffentliche Wasserversorgung02.03.2005
§ 37b - Anzeigepflicht und Selbstüberwachung der öffentlichen Wasserversorgung02.03.2005
§ 38 - Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen09.10.2019
VIERTER TEIL - Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen02.03.2005
Abschnitt I - Ausgleich der Wasserführung02.03.2005
§ 38a - Grundsätze02.03.2005
§ 38b - Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung02.03.2005
Abschnitt II - Unterhaltung, Gewässerrandstreifen02.03.2005
§ 39 - Unterhaltungspflicht02.03.2005
§ 40 - (zu § 28 WHG ) Umfang der Unterhaltung02.03.2005
§ 40a - Gewässerrandstreifen02.03.2005
§ 41 - (zu § 29 WHG ) Unterhaltungslast02.03.2005
§ 42 - (zu § 29 WHG ) Unterhaltungslast bei Anlagen in und an Gewässern02.03.2005
§ 43 - Übergang der Unterhaltungspflicht02.03.2005
§ 44 - Beseitigen von Hindernissen02.03.2005
§ 45 - (zu § 29 WHG ) Ersatzvornahme02.03.2005
§ 46 - (zu § 29 WHG ) Umlage des Unterhaltungsaufwandes des Landes02.03.2005
§ 47 - (zu § 29 WHG ) Beitragspflicht zu den Kosten der Unterhaltung fließender künstlicher und stehender Gewässer02.03.2005
§ 48 - (zu § 30 WHG ) Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung02.03.2005
§ 49 - (zu § 29 WHG ) Sonstige Unterhaltungspflichten02.03.2005
Abschnitt III - Ausbau oberirdischer Gewässer02.03.2005
§ 50 - (zu § 31 WHG ) Schadenverhütende Einrichtungen02.03.2005
§ 51 - Entschädigung02.03.2005
§ 52 - (zu § 31 WHG ) Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaues02.03.2005
§ 53 - (zu § 31 WHG ) Vorteilsausgleich02.03.2005
§ 54 - (zu § 31 WHG ) Planfeststellung02.03.2005
§ 55 - Pflicht zum Ausbau02.03.2005
§ 56 - Förderung durch das Land02.03.2005
Abschnitt IV - Deiche, Dämme02.03.2005
§ 57 - (zu § 31 WHG ) Errichten, Beseitigen, Umgestalten02.03.2005
§ 58 - Unterhaltung und Wiederherstellung02.03.2005
§ 59 - Übergang der Unterhaltungspflicht02.03.2005
§ 60 - Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung02.03.2005
Abschnitt V - Streitfälle02.03.2005
§ 61 - Entscheidung in Streitfällen02.03.2005
FÜNFTER TEIL - Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses02.03.2005
Abschnitt I - Anlagen in und an oberirdischen Gewässern02.03.2005
§ 62 - Genehmigung22.07.2006
§ 62a - Anlagen in Gewässern02.03.2005
§ 62b - Anlagen an Gewässern02.03.2005
§ 62c - Einrichtungen zur Aufnahme von Abfallstoffen02.03.2005
Abschnitt II - Überschwemmungsgebiete, Hochwasserschutzplan18.06.2008
§ 63 - Feststellung02.03.2005
§ 64 - Genehmigung02.03.2005
§ 65 - Zusätzliche Maßnahmen02.03.2005
§ 65a - Hochwasserschutzplan09.10.2019
Abschnitt III - Wild abfließendes Wasser02.03.2005
§ 66 - Änderung des Wasserablaufs02.03.2005
SECHSTER TEIL - Gewässeraufsicht02.03.2005
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften02.03.2005
§ 67 - Aufgaben der Wasserbehörde und der Bezirksämter, wasserwirtschaftliche Untersuchungen02.03.2005
§ 67a - Erfassung der Grundwasserentnahmen02.03.2005
§ 68 - Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht02.03.2005
§ 68a - Emissionserklärung02.03.2005
§ 69 - Bauüberwachung02.03.2005
§ 70 - Bauabnahme16.02.2018
§ 71 - Kosten02.06.2011
§ 71a - (zu § 21h WHG ) Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte02.03.2005
Abschnitt II - Besondere Vorschriften02.03.2005
Titel I - Wasserschau02.03.2005
§ 72 - Aufgabe und Durchführung02.03.2005
Titel 2 - Wassergefahr02.03.2005
§ 73 - Wassergefahr02.03.2005
SIEBENTER TEIL - Zwangsrechte02.03.2005
§ 74 - Maßnahmen der Gewässerkunde02.03.2005
§ 75 - Verändern oberirdischer Gewässer02.03.2005
§ 76 - Anschluss von Stauanlagen02.03.2005
§ 77 - Durchleiten von Wasser und Abwasser02.03.2005
§ 78 - Mitbenutzen von Anlagen02.03.2005
§ 79 - Einschränkende Vorschriften02.03.2005
§ 80 - Entschädigung02.03.2005
§ 81 - Recht auf Grundabnahme02.03.2005
§ 82 - Vorarbeiten02.03.2005
§ 83 - Zuständigkeit02.03.2005
ACHTER TEIL - Entschädigung, Ausgleich02.03.2005
§ 84 - Art und Ausmaß02.03.2005
NEUNTER TEIL - Zuständigkeit, förmliches Verfahren02.03.2005
Abschnitt I - Zuständigkeit02.03.2005
§ 85 - Zuständigkeit02.06.2011
Abschnitt II - Förmliches Verfahren02.03.2005
§ 86 - Grundsatz01.05.2016
§ 87 - Öffentliche Bekanntmachung02.03.2005
§ 88 - Mündliche Verhandlung, Bestellung von Bevollmächtigten02.03.2005
§ 89 - Aussetzung des Verfahrens02.03.2005
§ 90 - Vorläufige Anordnung, vorzeitiger Beginn, Beweissicherung02.03.2005
§ 91 - Sicherheitsleistung02.03.2005
§ 92 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand02.03.2005
§ 93 - Verfahrenskosten02.03.2005
§ 94 - (aufgehoben)02.03.2005
§ 95 - (aufgehoben)02.03.2005
§ 96 - Festsetzung der Entschädigung und des Ausgleichs02.03.2005
§ 97 - Vollstreckbarkeit02.03.2005
§ 98 - Rechtsweg02.03.2005
ZEHNTER TEIL - Wasserbuch02.03.2005
§ 99 - Einrichtung und Führung02.03.2005
§ 100 - Eintragung02.03.2005
§ 101 - Verfahren02.03.2005
§ 102 - Einsicht in das Wasserbuch02.03.2005
ELFTER TEIL - Bußgeldvorschriften02.03.2005
§ 103 - (aufgehoben)02.03.2005
§ 104 - (zu §§ 41 und 42 WHG ) Ordnungswidrigkeiten02.03.2005
ZWÖLFTER TEIL - Übergangs- und Schlussbestimmungen02.03.2005
§ 105 - Alte Rechte und alte Befugnisse02.03.2005
§ 106 - Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse02.03.2005
§ 107 - Vorbehalt bei alten Rechten und alten Befugnissen02.03.2005
§ 108 - Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechts oder einer alten Befugnis02.03.2005
§ 109 - Ersatz zerstörter oder abhanden gekommener wasserrechtlicher Urkunden01.05.2016
§ 110 - Anhängige Verfahren02.03.2005
§ 111 - Verwaltungsvollstreckung01.05.2016
§ 112 - Verwaltungsvorschriften, Bekanntgabe von Formularen02.03.2005
§ 112a - Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft02.03.2005
§ 113 - Einschränkung von Grundrechten02.03.2005
§ 113a - (aufgehoben)02.03.2005
§ 113b - Datenübermittlung bei Bodenverunreinigungen02.03.2005
§ 113c - Datenschutz02.03.2005
§ 114 - Inkrafttreten dieses Gesetzes02.03.2005
Anlage 1 - Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung02.03.2005
BUNDESWASSERSTRASSEN02.03.2005
LANDESGEWÄSSER02.03.2005
Anlage 202.03.2005
Inhaltsverzeichnis
ERSTER TEIL Einleitende Bestimmungen, Bewirtschaftung der Gewässer, Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
§ 1Einleitende Bestimmungen
§ 2Gewässereinteilung
§ 2aGrundsätze
§ 2bBewirtschaftung der Gewässer in der Flussgebietseinheit Elbe
§ 2cMaßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
§ 2dInformation und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans, Strategische Umweltprüfung für das Maßnahmenprogramm
§ 2eVerzeichnis der Schutzgebiete
§ 2fBewirtschaftungsziele, Fristen
ZWEITER TEIL Eigentumsverhältnisse an den Gewässern
§ 3Gewässer erster Ordnung
§ 4Gewässer zweiter Ordnung
§ 5Bisheriges Eigentum
§ 6Uferlinie
§ 7Überflutung
§ 8Verlandung
§ 9Uferabriss
§ 10Wiederherstellung eines Gewässers
§ 11Verlassenes Gewässerbett, Inseln
§ 12Duldungspflicht der Anlieger
§ 13Duldungspflicht des Gewässereigentümers
§ 13aGrundwasserentnahmeentgelt
DRITTER TEIL Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen
Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen
§ 13bZulassungsvoraussetzungen
§ 14Benutzungsbedingungen und Auflagen
§ 15Bewilligung
§ 16Erlaubnis
§ 16aKoordinierung der Verfahren
§ 16bAntragstellung, Antragsunterlagen
§ 16cMindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung
§ 16dÜberwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung
§ 16eÖffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen
§ 16fGrenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 16gVorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen
§ 16hVorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 17Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren
§ 18Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge
§ 19Ausgleich von Rechten und Befugnissen
§ 20Zuständigkeit
§ 21Vorkehrungen bei Stilllegung von Anlagen für die Benutzung eines Gewässers sowie bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung
§ 22Wasserschutzgebiete
§ 22aBauliche Anlagen in Wasserschutzgebieten
§ 23Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Anzeigepflicht
§ 23aVerhütung von Gewässerschäden; Meldepflicht
§ 23bGenehmigung von Rohrleitungsanlagen
§ 24Notfälle
§ 24aAusbau von Ver- und Entsorgungsnetzen
Abschnitt II Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer
Titel 1 Erlaubnisfreie Benutzung
§ 25Gemeingebrauch
§ 26Eigentümer- und Anliegergebrauch
§ 27Benutzung zu Zwecken der Fischerei
Titel 2 Schiff- und Floßfahrt
§ 28Zulässigkeit
Titel 3 Indirekteinleiterregelung, Abwasserbeseitigung
§ 29Reinhaltung der Gewässer
§ 29aGenehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen)
§ 29bInhalt der Genehmigung, Mitteilung von Verstößen gegen die Genehmigungspflicht
§ 29cSelbstüberwachung von Indirekteinleitungen
§ 29dAbwasserbeseitigung
§ 29eAbwasserbeseitigungspflicht
§ 29fMitbenutzung von Anlagen
Titel 4 Besondere Bestimmungen für Stauanlagen
§ 30Staumarke
§ 31Erhalten der Staumarke
§ 32Kosten
§ 33Außerbetriebsetzen von Stauanlagen
§ 34Unbefugtes Ablassen
§ 34aBesondere Pflichten
§ 35Talsperren, Wasserspeicher
Abschnitt III Besondere Bestimmungen für das Grundwasser
§ 36Erlaubnisfreie Benutzung
§ 36aNiederschlagswasserbewirtschaftung
§ 36bErlaubnisfreiheit für das Einleiten von Niederschlagswasser
§ 37Erdaufschlüsse
§ 37aÖffentliche Wasserversorgung
§ 37bAnzeigepflicht und Selbstüberwachung der öffentlichen Wasserversorgung
§ 38Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen
VIERTER TEIL Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen
Abschnitt I Ausgleich der Wasserführung
§ 38aGrundsätze
§ 38bPflicht zum Ausgleich der Wasserführung
Abschnitt II Unterhaltung, Gewässerrandstreifen
§ 39Unterhaltungspflicht
§ 40Umfang der Unterhaltung
§ 40aGewässerrandstreifen
§ 41Unterhaltungslast
§ 42Unterhaltungslast bei Anlagen in und an Gewässern
§ 43Übergang der Unterhaltungspflicht
§ 44Beseitigen von Hindernissen
§ 45Ersatzvornahme
§ 46Umlage des Unterhaltungsaufwandes des Landes
§ 47Beitragspflicht zu den Kosten der Unterhaltung fließender künstlicher und stehender Gewässer
§ 48Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
§ 49Sonstige Unterhaltungspflichten
Abschnitt III Ausbau oberirdischer Gewässer
§ 50Schadenverhütende Einrichtungen
§ 51Entschädigung
§ 52Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaues
§ 53Vorteilsausgleich
§ 54Planfeststellung
§ 55Pflicht zum Ausbau
§ 56Förderung durch das Land
Abschnitt IV Deiche, Dämme
§ 57Errichten, Beseitigen, Umgestalten
§ 58Unterhaltung und Wiederherstellung
§ 59Übergang der Unterhaltungspflicht
§ 60Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
Abschnitt V Streitfälle
§ 61Entscheidung in Streitfällen
FÜNFTER TEIL Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses
Abschnitt I Anlagen in und an oberirdischen Gewässern
§ 62Genehmigung
§ 62aAnlagen in Gewässern
§ 62bAnlagen an Gewässern
§ 62cEinrichtungen zur Aufnahme von Abfallstoffen
Abschnitt II Überschwemmungsgebiete, Hochwasserschutzplan
§ 63Feststellung
§ 64Genehmigung
§ 65Zusätzliche Maßnahmen
§ 65aHochwasserschutzplan
Abschnitt III Wild abfließendes Wasser
§ 66Änderung des Wasserablaufs
SECHSTER TEIL Gewässeraufsicht
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 67Aufgaben der Wasserbehörde und der Bezirksämter, wasserwirtschaftliche Untersuchungen
§ 67aErfassung der Grundwasserentnahmen
§ 68Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht
§ 68aEmissionserklärung
§ 69Bauüberwachung
§ 70Bauabnahme
§ 71Kosten
§ 71aErleichterungen für auditierte Betriebsstandorte
Abschnitt II Besondere Vorschriften
Titel 1 Wasserschau
§ 72Aufgabe und Durchführung
Titel 2 Wassergefahr
§ 73Wassergefahr
SIEBENTER TEIL Zwangsrechte
§ 74Maßnahmen der Gewässerkunde
§ 75Verändern oberirdischer Gewässer
§ 76Anschluss von Stauanlagen
§ 77Durchleiten von Wasser und Abwasser
§ 78Mitbenutzen von Anlagen
§ 79Einschränkende Vorschriften
§ 80Entschädigung
§ 81Recht auf Grundabnahme
§ 82Vorarbeiten
§ 83Zuständigkeit
ACHTER TEIL Entschädigung, Ausgleich
§ 84Art und Ausmaß
NEUNTER TEIL Zuständigkeit, förmliches Verfahren
Abschnitt I Zuständigkeit
§ 85Zuständigkeit
Abschnitt II Förmliches Verfahren
§ 86Grundsatz
§ 87Öffentliche Bekanntmachung
§ 88Mündliche Verhandlung, Bestellung von Bevollmächtigten
§ 89Aussetzung des Verfahrens
§ 90Vorläufige Anordnung, vorzeitiger Beginn, Beweissicherung
§ 91Sicherheitsleistung
§ 92Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 93Verfahrenskosten
§ 94(aufgehoben)
§ 95(aufgehoben)
§ 96Festsetzung der Entschädigung und des Ausgleichs
§ 97Vollstreckbarkeit
§ 98Rechtsweg
ZEHNTER TEIL Wasserbuch
§ 99Einrichtung und Führung
§ 100Eintragung
§ 101Verfahren
§ 102Einsicht in das Wasserbuch
ELFTER TEIL Bußgeldvorschriften
§ 103(aufgehoben)
§ 104Ordnungswidrigkeiten
ZWÖLFTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 105Alte Rechte und alte Befugnisse
§ 106Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
§ 107Vorbehalt bei alten Rechten und alten Befugnissen
§ 108Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechts oder einer alten Befugnis
§ 109Ersatz zerstörter oder abhanden gekommener wasserrechtlicher Urkunden
§ 110Anhängige Verfahren
§ 111Verwaltungsvollstreckung
§ 112Verwaltungsvorschriften, Bekanntgabe von Formularen
§ 112aUmsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft
§ 113Einschränkung von Grundrechten
§ 113a(aufgehoben)
§ 113bDatenübermittlung bei Bodenverunreinigungen
§ 113cDatenschutz
§ 114Inkrafttreten dieses Gesetzes
Anlage 1 (zu § 2)
Anlage 2 (zu § 2e Abs. 1 und § 2f Abs. 1 Nr. 4)
Anlage 3 (zu § 16h Abs. 2)(weggefallen)

ERSTER TEIL Einleitende Bestimmungen, Bewirtschaftung der Gewässer, Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

§ 1 Einleitende Bestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für:
1.
die in § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gewässer und
2.
das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.
(2) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme der §§ 22 und 22a und den Bestimmungen dieses Gesetzes werden ausgenommen:
1.
Straßenseitengräben als Bestandteile von Straßen sowie Eisenbahnseitengräben als Bestandteile von Eisenbahnanlagen,
2.
zeitweilig wasserführende Gräben,
3.
Be- und Entwässerungsgräben,
4.
Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu sonstigen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nur dadurch in Verbindung stehen, dass sie mittels künstlicher Vorrichtungen aus dem Gewässer gefüllt oder in das Gewässer abgelassen werden,
soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind. Das Gewässerverzeichnis wird bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung geführt.
(3) Fließende Gewässer sind Gewässer, die in natürlichen oder künstlichen Betten ständig oder zeitweilig oberirdisch fließen, einschließlich ihrer oberirdischen Quellen und Seen, Teiche und Weiher und ähnlicher Wasseransammlungen, aus denen sie abfließen, sowie ihrer etwa unterirdisch verlaufenden Strecken. Seen, aus denen nur künstliche Gewässer abfließen, gelten nicht als fließende Gewässer. Ein in einem natürlichen Bett fließendes Gewässer bleibt auch nach einer künstlichen Veränderung des Bettes ein fließendes Gewässer.
(4) Stehende Gewässer sind oberirdische Wasseransammlungen, in denen sich das Wasser, das oberirdisch oder unterirdisch zufließt, angesammelt hat und keine Fließbewegung erkennen lässt. Zu diesen Wasseransammlungen gehören alle Seen, Teiche und Weiher, die keinen oder nur einen künstlichen Abfluss haben.
(5) Wild abfließendes Wasser ist das auf einem Grundstück entspringende oder sich natürlich sammelnde Wasser, das außerhalb eines Bettes dem natürlichen Gefälle folgend abfließt.

§ 2 Gewässereinteilung

Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in
1.
Gewässer erster Ordnung: die in der Anlage 1 aufgeführten Gewässer,
2.
Gewässer zweiter Ordnung: alle anderen Gewässer.

§ 2a (zu § 1a WHG) Grundsätze

(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Natürliche oder naturnahe Gewässer sollen erhalten werden; bei anderen Gewässern ist ein naturnaher Zustand anzustreben; die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen sind als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. Entnommenes Wasser muss möglichst sparsam verwendet werden.
(2) Bei allen Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf Gewässer verbunden sein können, ist die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer, insbesondere ihrer ökologischen Funktionen, zu vermeiden.
(3) Die Bewirtschaftung der Gewässer, insbesondere ihre nachhaltige Entwicklung, und die sparsame Verwendung von Wasser soll auch durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden.

§ 2b (zu § 1b Abs. 3 WHG) Bewirtschaftung der Gewässer in der Flussgebietseinheit Elbe

Die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser im Land Berlin werden der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnet und sind in dieser zu bewirtschaften.

§ 2c (zu §§ 1b, 36 und 36b WHG) Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

(1) Für die Flussgebietseinheit Elbe sind ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Für den Teilbereich der Flussgebietseinheit, der sich auf dem Gebiet des Landes Berlin befindet, erstellt die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung Beiträge für das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan und koordiniert diese Beiträge mit den übrigen an der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung koordiniert das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf deren Hoheitsgebiet sich die Flussgebietseinheit Elbe erstreckt. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen des Satzes 3 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist.
(2) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann die Koordination des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans durch Verwaltungsvereinbarung mit den übrigen an der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern und Staaten regeln.
(3) Das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Das Maßnahmenprogramm enthält die grundlegenden und die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VI Teil A und Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Abl. EG Nr. L 327 S. 1), der Bewirtschaftungsplan die in Artikel 13 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen. Die Teilbereiche des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans, die das Gebiet des Landes Berlin betreffen, werden von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung für verbindlich erklärt und im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.
(4) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 durchzuführen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, durchzuführen.
(5) Das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

§ 2d Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans, Strategische Umweltprüfung für das Maßnahmenprogramm

(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans.
(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.
(3) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen wird spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.
(3a) Für das Maßnahmenprogramm ist nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 5 Nummer 1.4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden. Die §§ 39 bis 41 und § 37 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.
(4) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms nebst Umweltbericht werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. Auf Antrag wird von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt; Kosten werden insoweit nicht erhoben.
(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den Vorhaben nach den Absätzen 2, 3 und 4 sowie zu dem Umweltbericht nach Absatz 3a Satz 2 in Verbindung mit § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung Stellung genommen werden.
(5a) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Umweltbericht zu überprüfen. § 43 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Das Ergebnis der Überprüfung ist bei der Erstellung des Maßnahmenprogramms zu berücksichtigen. Der Veröffentlichung des Maßnahmenprogramms nach § 2c Abs. 3 Satz 3 ist eine zusammenfassende Erklärung zu den Umwelterwägungen und zur Berücksichtigung des Umweltberichts sowie eine Darlegung der Überwachungsmaßnahmen auf der Grundlage des Umweltberichts beizufügen. § 44 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 45 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach § 2c Abs. 5.

§ 2e Verzeichnis der Schutzgebiete

(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung führt ein Verzeichnis oder mehrere Verzeichnisse aller Schutzgebiete im Sinne der Anlage 2 innerhalb der Flussgebietseinheit Elbe, die nach gemeinschaftlichen Vorschriften zum Schutz von oberirdischen Gewässern oder des Grundwassers oder zur Erhaltung von unmittelbar von Gewässern abhängigen Lebensräumen und Arten festgesetzt worden sind oder festgesetzt werden sollen.
(2) Jedes Verzeichnis nach Absatz 1 enthält alle Gewässer, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden oder die für eine solche Nutzung künftig vorgesehen sind.
(3) Die Verzeichnisse sind regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre, zu überarbeiten und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

§ 2f (zu §§ 25a bis 25d, 33a WHG) Bewirtschaftungsziele, Fristen

(1) Bis zum 22. Dezember 2015 sind zu erreichen
1.
bei den oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes),
2.
bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand (§ 25b Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes),
3.
beim Grundwasser ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand (§ 33a Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) und
4.
bei den Schutzgebieten im Sinne von Anlage 2 alle in den Nummern 1 bis 3 genannten Ziele, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.
§ 25d des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die in Absatz 1 festgelegte Frist kann unter den in § 25c Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

ZWEITER TEIL Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

§ 3 Gewässer erster Ordnung

Die Gewässer erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen sind Eigentum des Landes.

§ 4 Gewässer zweiter Ordnung

(1) Die Gewässer zweiter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke.
(2) Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelung Eigentumsgrenze
1.
für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie;
2.
für nebeneinanderliegende Ufergrundstücke eine von dem Endpunkte der Landgrenze rechtwinklig zu der in Nummer 1 bezeichneten Mittellinie zu ziehende Linie.
(3) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Abflussjahre, die dem letzten Abflussjahr vorausgehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Stehen Wasserstandsbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht zur Verfügung, so ist das Mittel der Wasserstände der letzten fünf Abflussjahre maßgebend. Fehlt es auch insoweit an Wasserstandsbeobachtungen, so ist die Uferlinie nach den natürlichen Merkmalen zu bestimmen. Als Abflussjahr gilt der Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Oktober des folgenden Kalenderjahres; es wird mit der Jahreszahl des Kalenderjahres bezeichnet, dem der Monat Januar angehört.
(4) Kann die Eigentumsgrenze nach Absatz 2 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht gebildet werden, so steht das Eigentum an dem Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Uferstrecken zu.
(5) Bildet ein Gewässer kein selbständiges Grundstück, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.

§ 5 Bisheriges Eigentum

Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern erster Ordnung nicht dem Land, an Gewässern zweiter Ordnung nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es bei den bisherigen Eigentumsverhältnissen.

§ 6 Uferlinie

(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt.
(2) Die Uferlinie kann nach Anhören der Anlieger und der sonst Beteiligten durch die Wasserbehörde festgesetzt und, soweit erforderlich, auf angemessene Weise bezeichnet werden. Die Beteiligten können verlangen, dass die Uferlinie auf ihre Kosten festgesetzt und bezeichnet wird.

§ 7 Überflutung

(1) Werden an Gewässern, die nicht den Anliegern gehören, infolge natürlicher Einflüsse Ufergrundstücke oder dahinter liegende Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Gewässereigentümer zu. Für die neue Grenze zwischen dem Gewässer- und dem Ufergrundstück gilt § 6.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei dauernder künstlicher Überflutung von Anlieger- oder Hinterliegergrundstücken. Der bisherige Eigentümer ist zu entschädigen.

§ 8 Verlandung

(1) Eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung wächst an fließenden Gewässern den Ufergrundstücken zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und danach drei Jahre verstrichen sind.
(2) Bei stehenden Gewässern, die nicht Eigentum der Anlieger sind, gehören Verlandungen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenze den Gewässereigentümern. Diese haben den früheren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisher geübten Umfang erforderlich ist.

§ 9 Uferabriss

(1) Wird ein Stück Land durch Naturgewalt von dem Ufer abgerissen und mit einem anderen Ufergrundstück vereinigt, so wird es dessen Bestandteil, wenn es von diesem Grundstück nicht mehr unterschieden werden kann oder wenn die Vereinigung drei Jahre bestanden hat, ohne dass der Eigentümer oder ein sonst Berechtigter von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, das abgerissene Stück wieder wegzunehmen.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird ein abgerissenes Stück Land, das sich ohne Zusammenhang mit einem Ufer im Gewässer festgesetzt hat, Eigentum des Gewässereigentümers.

§ 10 Wiederherstellung eines Gewässers

(1) Hat ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen, so sind die Beteiligten insgesamt oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen.
(2) Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Jahren ausgeführt ist. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem sich das Gewässer verändert hat.
(3) Der frühere Zustand ist von dem Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. § 55 Satz 2 und § 56 Abs. 1 gelten entsprechend.

§ 11 Verlassenes Gewässerbett, Inseln

(1) Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Erderhöhung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel, Werder), so bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert.
(2) Die §§ 6 bis 9 finden bei Inseln Anwendung.

§ 12 Duldungspflicht der Anlieger

(1) Die Anlieger schiffbarer Gewässer (§ 28 Abs. 2) haben zu dulden
1.
das Landen und das Befestigen der Schiffe und der Flöße, soweit dies nicht für einzelne Strecken von der Wasserbehörde auf Antrag der Anlieger ausgeschlossen ist, und
2.
im Notfall während der erforderlichen Zeit das Aussetzen der Ladung.
Die gleichen Verpflichtungen bestehen im Notfalle an privaten Ein- und Ausladestellen.
(2) Werden dadurch Schäden verursacht, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Für den Schaden haftet der Eigentümer des Schiffes oder des Floßes. Der Schadenersatzanspruch verjährt in einem Jahr. Diese Vorschriften gelten nicht, soweit die Haftung durch Bundesrecht abweichend geregelt ist.
(3) Die Anlieger haben das Betreten der Ufergrundstücke durch die zur Benutzung des Gewässers Berechtigten oder deren Beauftragte zu dulden, soweit der ordnungsgemäße Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage dies erfordert. Gebäude, dazugehörige Höfe und Gärten dürfen nur mit Erlaubnis der Verfügungsberechtigten betreten werden.

§ 13 Duldungspflicht des Gewässereigentümers

Der Gewässereigentümer hat die Gewässerbenutzung ohne Anspruch auf ein öffentlich-rechtliches Entgelt zu dulden, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist. § 13a bleibt unberührt.

§ 13a Grundwasserentnahmeentgelt

(1) Das Land Berlin erhebt für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser von dem Benutzer ein Entgelt. Für Benutzungen im Sinne von § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes wird ein Entgelt nicht erhoben. Als geringe Mengen im Sinne des § 33 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten Grundwasserentnahmen bis zu 6000 m³ jährlich. Außerdem wird ein Entgelt nicht erhoben für von der zuständigen Behörde angeordnete oder zugelassene Grundwasserentnahmen zum Zwecke der Beseitigung von Grundwasser- oder Bodenverunreinigungen sowie für diejenigen Grundwassermengen, die auf Grund einer Anordnung oder Zulassung der Wasserbehörde zur Regulierung von Grundwasserständen gefördert und abgeleitet werden. Das Aufkommen des Entgelts ist vordringlich zum Schutze der Menge und Güte des vorhandenen Grundwassers, insbesondere zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser oder zur Beseitigung von Schäden an diesem, zu verwenden.
(2) Das Entgelt bemisst sich nach der tatsächlich im Sinne von Absatz 1 benutzten Menge des Grundwassers. Davon sind diejenigen Wassermengen abzuziehen, die zum Zwecke der Grundwasseranreicherung auf Grund einer wasserbehördlichen Anordnung in den Untergrund eingeleitet werden. Außerdem sind diejenigen Anteile des geförderten Grundwassers abzuziehen, die nicht nachteilig verändert wieder in das Grundwasser oder auf Grund einer ausdrücklichen wasserbehördlichen Anordnung zum Zwecke der Verbesserung der wasserwirtschaftlichen und ökologischen Situation des Aufnahmegewässers, insbesondere zur Stützung des Wasserstandes oder zur Versickerung in den Untergrund, in ein oberirdisches Gewässer zweiter Ordnung eingeleitet werden. Es beträgt 0,31 Euro je m³ Grundwasser; 6000 m³ jährlich sind entgeltfrei. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(3) Der Entgeltpflichtige hat die Mengen des entnommenen, zutagegeförderten, zutagegeleiteten oder abgeleiteten und gegebenenfalls des eingeleiteten Wassers durch Messungen oder in anderer geeigneter Form nachzuweisen. Er hat dafür der Wasserbehörde in einer Erklärung die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen vorzulegen. Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres abzugeben. Sie ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu fertigen. Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht nach und können die Mengen nicht auf sonstige Weise nachgewiesen oder einer von der Wasserbehörde erlassenen Zulassung entnommen werden, so kann die Wasserbehörde die Mengen im Wege der Schätzung festsetzen. Vor einer Festsetzung des Entgelts auf Grund einer Schätzung hat die Wasserbehörde jedoch dem Entgeltpflichtigen eine Nachfrist von sechs Wochen für die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 einzuräumen.
(4) Das Entgelt wird jährlich von der Wasserbehörde durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre, bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach Absatz 3 Satz 3 fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn ein Entgelt hinterzogen oder verkürzt oder eine Erklärung nicht oder nicht hinreichend vollständig abgegeben worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem Grundwasser im Sinne des Absatzes 1 genutzt worden ist. Eine Festsetzung ist auch bereits nach Beendigung der Nutzung möglich, wenn diese im laufenden Kalenderjahr eingestellt worden ist, sowie beim Wechsel des Entgeltpflichtigen.
(5) Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids fällig. Wird das Entgelt oder eine Vorauszahlung nach Absatz 6 erst nach Fälligkeit entrichtet, sind Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert zu erheben.
(6) Auf das Entgelt sind vierteljährlich Vorauszahlungen auf der Grundlage des voraussichtlichen Jahresbetrages zu leisten. Die Höhe der Raten wird im Festsetzungsbescheid festgelegt. Die Vorauszahlungen sind bis zu einer Änderung durch Bescheid zu zahlen. Bei erstmaliger Nutzung kann die Vorauszahlung nach der erlaubten Menge, bei nicht dauerhafter Nutzung, insbesondere bei Nutzungen im Zuge von Baumaßnahmen, kann die Vorauszahlung in Höhe der bereits genutzten Menge festgesetzt werden. Eine Änderung der Höhe der Vorauszahlungen muss beantragt werden, wenn sich die voraussichtlich im Sinne des Absatzes 1 benutzte Jahresgrundwassermenge um mehr als 20 000 m³ erhöht. Soweit kein Festsetzungsbescheid die Vorauszahlung regelt, ist diese in einem Bescheid durch die Wasserbehörde festzusetzen. Dies gilt auch im Falle des ausgebliebenen Pflichtantrages nach Satz 5. Die Vorauszahlung ist jeweils am 25. Tag nach Beginn eines Kalendervierteljahres fällig.

DRITTER TEIL Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen

Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen

§ 13b Zulassungsvoraussetzungen
(1) Auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der nach diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen erforderliche Erlaubnisse, Bewilligungen, Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstige wasserrechtliche Zulassungen von Maßnahmen und Anlagen, die Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben können, dürfen nur erteilt werden, wenn sie sich an den maßgebenden Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a bis 25d und § 33a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f ausrichten, der Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen und den im Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c gestellten Anforderungen entsprechen.
(2) Die Zulassungen können insbesondere zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. § 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 14 bleiben unberührt.
(3) Zulassungen nach Absatz 1 sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit es zum Erreichen der jeweiligen Bewirtschaftungsziele und zur Erfüllung des Maßnahmenprogramms erforderlich ist, anzupassen. § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für behördliche Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften, sofern diese wasserrechtliche Zulassungen ersetzen oder konzentrieren, mit Ausnahme von Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen nach dem Bundeswasserstraßengesetz.
§ 14 (zu § 4 WHG) Benutzungsbedingungen und Auflagen
(1) Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für die Gewässer und den Boden, insbesondere für die Ordnung des Wasserhaushalts, die öffentliche Wasserversorgung, die Gesundheit der Bevölkerung, die gewerbliche Wirtschaft, die Fischerei, die Land- und Forstwirtschaft, den Natur- und Landschaftsschutz, den Naturhaushalt, den Verkehr und das Wohnungs- und Siedlungswesen zu verhüten oder auszugleichen oder eine technisch einwandfreie Herstellung von Anlagen zur Gewässerbenutzung sicherzustellen.
(2) Bei der Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung zu einer Benutzung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 des Wasserhaushaltsgesetzes ist die wasserwirtschaftlich einwandfreie Einleitung des Wassers nach Gebrauch zu gewährleisten.
§ 15 Bewilligung
(1) Für das auf Grund der Bewilligung nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes erlangte Recht gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zum Schutze des Eigentums entsprechend.
(2) Die Bewilligungsbehörde hat an Stelle der sonst zuständigen Behörde zu prüfen, ob die beabsichtigte Benutzung den polizei- und ordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht.
(3) Die Bewilligung kann für Vorhaben, die nach den §§ 4 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
§ 16 Erlaubnis
(1) Für die Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und 6, §§ 10 und 11 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 15 Abs. 2, § 17 entsprechend.
(2) Die Erlaubnis ist zu beschränken oder zu widerrufen, wenn
1.
von der weiteren Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch nachträgliche Anordnungen verhütet oder ausgeglichen werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die weitere Benutzung die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a bis 25d und § 33a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f gefährdet und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c entsprechende Anforderungen enthält,
2.
der Unternehmer den Zweck der Benutzung geändert, sie über den Rahmen der Erlaubnis hinaus ausgedehnt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
(3) Die Erlaubnis kann für Vorhaben, die nach den §§ 4 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.
(4) Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und der Vorprüfung zu tragen. Zu den Verfahrenskosten zählen ebenfalls die Kosten für die Erstellung von Gutachten, die zur Beurteilung der Auswirkungen der beantragten Maßnahme erforderlich sind.
(5) Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen und die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
§ 16a Koordinierung der Verfahren
Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 oder Spalte 2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 5 oder Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine Indirekteinleitung nach § 29a verbunden, darf eine Erlaubnis für die Gewässerbenutzung oder eine Genehmigung für die Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn auch die in diesem Abschnitt geregelten Anforderungen eingehalten werden. Im Falle der Erteilung einer Erlaubnis hat die für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Behörde die Zulassungsverfahren vollständig zu koordinieren. Die Genehmigung für die Indirekteinleitung wird im Rahmen eines Verfahrens nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung erteilt.
§ 16b Antragstellung, Antragsunterlagen
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 16a wird zusammen mit dem Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei der für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständigen Behörde eingereicht; der Antrag auf Genehmigung nach § 16a wird als Teil des Antrages auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei derselben Behörde eingereicht.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach § 16a muss mindestens Angaben enthalten über
1.
die Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie die Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf Gewässer,
2.
die Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,
3.
den Ort des Abwasseranfalls und die Zusammenführung von Abwasserströmen,
4.
Maßnahmen zur Schadstoffverminderung im Schmutzwasser und über Anfall und Verbleib des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers,
5.
vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt und
6.
die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.
Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag ist eine nicht technische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen.
§ 16c Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung
Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 16a muss mindestens Regelungen über die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder der Indirekteinleitung und zur Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung sowie über die Methode und die Häufigkeit von Messungen und das Bewertungsverfahren enthalten. Die in Satz 1 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Selbstüberwachung festzulegen.
§ 16d Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung
(1) Die Einhaltung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach § 16a ist zu überwachen.
(2) Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 16a ist regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, dem neuesten Stand anzupassen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn
1.
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis oder Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
2.
wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
3.
eine Verbesserung der Betriebssicherheit durch die Anwendung anderer Techniken erforderlich ist oder
4.
neue Rechtsvorschriften dies erfordern.
§ 16e Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen
(1) Bei Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 16a und deren Anpassung nach § 16d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu beteiligen.
(2) Die zuständige Behörde macht beantragte oder von ihr nach § 16d Abs. 2 Satz 1 vorgesehene Entscheidungen öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung sowie die Auslegung von Antrag und Unterlagen gelten § 10 Abs. 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 9 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(3) Der betroffenen Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist zur Stellungnahme sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Bei Entscheidungen nach § 16d Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 sind einwendungsbefugt Personen, deren Belange durch die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen berührt sind, sowie Vereinigungen, die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind oder die die Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen.
(4) Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen sind öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung sowie vorhandene Überwachungsergebnisse nach § 16d Abs. 1 zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn sie Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen.
(5) Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt, wenn diese bereits auf Grund eines Verfahrens zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens durchzuführen ist.
§ 16f Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Kann eine Gewässerbenutzung oder eine Indirekteinleitung nach § 16a erheblich nachteilige in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben oder ersucht ein anderer Mitgliedstaat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, so werden die von dem anderen Mitgliedstaat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben und Verfahren nach § 16d Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wie die beteiligten Behörden unterrichtet; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung vorgenommen.
(2) Die unterrichtende Behörde stellt den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils die Informationen nach § 16e Abs. 2 zur Verfügung und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Zulassungsverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und des Berliner Datenschutzgesetzes zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Die Genehmigungsbehörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Mitgliedstaates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag ihre Stellungnahmen abzugeben.
(3) Die zuständige Behörde übermittelt den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden anderer Mitgliedstaaten die Informationen nach § 16e Abs. 4. Werden einer Behörde des Landes Informationen im Sinne des Satzes 1 übermittelt, macht sie diese den in § 16e Abs. 3 Satz 3 genannten Personen in geeigneter Weise zugänglich. Die in dem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Genehmigungsverfahren Inländern gleichgestellt.
(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine von einem amtlich anerkannten Übersetzer beglaubigte Übersetzung der Unterlagen in die Amtssprache des anderen Mitgliedstaates zur Verfügung stellt.
(5) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Mitgliedstaates die Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung. Sofern sich in dem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen oder Behörden am Genehmigungsverfahren beteiligt haben, kann sie eine Übersetzung des Genehmigungsbescheids beifügen.
§ 16g Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen
Bis spätestens zum 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Einleitungen von Abwasser den Anforderungen der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen.
§ 16h Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung
Bei Vorhaben, die nach den §§ 4 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, gelten die Bestimmungen der §§ 4, 16, 16a bis 16g und 17 für die Erteilung einer Erlaubnis, einer Genehmigung nach § 38 als Zulassung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, einer Genehmigung nach § 62 und einer Genehmigung nach § 23b entsprechend.
§ 17 (zu § 8 WHG) Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren
(1) Gegen die Erteilung einer Bewilligung kann auch Einwendungen erheben, wer dadurch Nachteile zu erwarten hat, dass durch die Benutzung
1.
der Wasserabfluss verändert oder das Wasser verunreinigt oder in seinen Eigenschaften sonst nachteilig verändert wird,
2.
der Wasserstand nachteilig verändert wird,
3.
die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird,
4.
seiner Wassergewinnungsanlage das Wasser entzogen oder gemindert wird,
5.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert wird, ohne dass dadurch ein Recht beeinträchtigt wird. Geringfügige Nachteile und Nachteile, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Unterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 8 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend; jedoch darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn er aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.
§ 18 (zu §§ 7 und 9 WHG) Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge
Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen gegenseitig ausschließen, so entscheidet zunächst die Bedeutung der beabsichtigten Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung, sodann ihre Bedeutung für die Volkswirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen. Stehen mehrere beabsichtigte Benutzungen hiernach einander gleich, so gebührt zunächst dem Antrag des Gewässereigentümers vor Anträgen anderer Personen, sodann demjenigen Antrag der Vorzug, der zuerst gestellt wurde. Nach Ablauf der in der Bekanntmachung des beabsichtigten Unternehmens bestimmten Frist werden neue Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt.
§ 19 (zu § 18 WHG) Ausgleich von Rechten und Befugnissen
Der Ausgleich von Rechten und Befugnissen im Sinne von § 18 des Wasserhaushaltsgesetzes ist in einer dem Interesse aller am Verfahren Beteiligten nach billigem Ermessen entsprechenden Weise unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs vorzunehmen. Ausgleichszahlungen sind nur insoweit festzusetzen, als Nachteile nicht durch Vorteile aufgewogen werden.
§ 20 Zuständigkeit
Für die Erteilung, Beschränkung und Rücknahme einer Bewilligung und für die Erteilung, die Beschränkung und den Widerruf einer Erlaubnis ist die Wasserbehörde (§ 85) zuständig.
§ 21 Vorkehrungen bei Stilllegung von Anlagen für die Benutzung eines Gewässers sowie bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung
(1) Wird eine Anlage für die Benutzung eines Gewässers stillgelegt oder ist eine Erlaubnis oder Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann der Grundstückseigentümer oder Betreiber aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit von der Wasserbehörde verpflichtet werden,
1.
die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise
a)
bestehen zu lassen oder
b)
auf seine Kosten zu beseitigen und den Zustand vor Errichtung der Anlage wiederherzustellen,
2.
auf seine Kosten andere Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen der Stilllegung der Anlage oder des Erlöschens der Erlaubnis oder der Bewilligung zu verhüten.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a ist derjenige, in dessen Interesse der Fortbestand der Anlage ganz oder teilweise liegt, verpflichtet, für die künftige Unterhaltung zu sorgen.
(3) Steht eine Verpflichtung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 in Zusammenhang mit der Beschränkung oder Rücknahme einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.
§ 22 (zu § 19 WHG) Wasserschutzgebiete
(1) Wasserschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt. Die erforderlichen Gutachten sind vom Wasserversorgungsunternehmen beizubringen. Einzelheiten können von der Wasserbehörde bestimmt werden. In der Verordnung sind die Schutzbestimmungen zu bezeichnen. Es können Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen festgelegt werden. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken können zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden. Sie können insbesondere verpflichtet werden, Bodenuntersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen und Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen. Reichen die Anordnungen der Rechtsverordnung nicht aus, um den mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes verfolgten Zweck zu sichern, kann die Wasserbehörde im Einzelfall Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten im Sinne des § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Handlungspflichten nach den Sätzen 6 und 7 innerhalb des Schutzgebietes anordnen.
(2) Bei der Aufstellung der Pläne für Wasserschutzgebiete sollen die Behörden und Stellen beteiligt werden, die Träger öffentlicher Belange sind.
(3) Der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes geht ein Anhörungsverfahren voraus. Die beabsichtigte Festsetzung ist im Amtsblatt für Berlin und in regional verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass
1.
Pläne (Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen), aus denen sich der Umfang des Wasserschutzgebietes und die Einteilung in Zonen ergeben, und die beabsichtigten Schutzbestimmungen während eines Monats ausliegen und
2.
Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift erhoben werden können. Der Ort der Auslegung und die Stelle, bei der die Einwendungen vorgebracht werden können, sind anzugeben.
(4) Das Anhörungsverfahren wird von der Wasserbehörde durchgeführt. Sie prüft die Einwendungen und teilt das Ergebnis mit.
(5) Die bisherigen Schutzzonen bleiben bis zu einer anderweitigen Festsetzung nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes bestehen. Für diese Schutzzonen gilt die Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und die Bildung von Schutzzonen vom 8. Oktober 1946 (VOBl. S. 391).
(6) Die vor dem 3. Oktober 1990 in dem Teil Berlins, in dem bis zu diesem Zeitpunkt das Grundgesetz nicht galt, zu Trinkwasserschutz- oder Trinkwasservorbehaltsgebieten erklärten Gebiete für die Wasserwerke Buch, Friedrichshagen, Köpenick, Altglienicke, Johannisthal, Wuhlheide, Kaulsdorf, Friedrichsfelde, Eichwalde, Erkner und West-Staaken werden als Wasserschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes vorläufig unter Schutz gestellt. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Allgemeinverfügung, die im Amtsblatt von Berlin zu veröffentlichen ist, die genauen Grenzen und die zu beachtenden Ge- und Verbote festzulegen; die Absätze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung. Der auf Satz 1 und 2 beruhende Schutz der genannten Gebiete tritt außer Kraft, wenn für die entsprechenden Gebiete eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen wird, spätestens jedoch am 31. Dezember 1999.
(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die Wasserbehörde Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten im Sinne des § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Handlungspflichten nach Absatz 1 Satz 4 und 5 auf die Dauer von bis zu vier Jahren vorläufig anordnen, wenn anderenfalls die mit der endgültigen Festsetzung des Wasserschutzgebietes verfolgten Ziele beeinträchtigt werden können. § 19 Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend. Die vorläufigen Anordnungen treten mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes, anderenfalls durch Zeitablauf außer Kraft.
(8) Das Wasserversorgungsunternehmen kann von der Wasserbehörde verpflichtet werden, Wasserschutzgebiete mit ihren Schutzzonen auf eigene Kosten zu kennzeichnen. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung legt Art und Inhalt der Kennzeichen sowie weitere Einzelheiten ihrer Aufstellung fest.
§ 22a Bauliche Anlagen in Wasserschutzgebieten
(1) In Wasserschutzgebieten bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden mit bis zu drei Vollgeschossen, die ausschließlich dem Wohnen dienen und bei denen das Schmutzwasser in die Kanalisation oder dichte monolithische Abwassersammelbehälter eingeleitet wird, keiner wasserbehördlichen Genehmigung. Ebenfalls genehmigungsfrei ist das Errichten oder wesentliche Ändern der in Satz 1 genannten Abwasseranlagen sowie von Kraftfahrzeugstellflächen, sofern diese wasserundurchlässig errichtet werden und Wohngebäuden im Sinne von Satz 1 zuzuordnen sind. Verbote zur Errichtung oder wesentlichen Änderung baulicher Anlagen bleiben unberührt. Im Übrigen sind die Schutzbestimmungen im Sinne des § 22 Abs. 1 zu beachten.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung sonstiger Gebäude, gewerblich genutzter Anlagen sowie von Verkehrsflächen in Wasserschutzgebieten der wasserbehördlichen Genehmigung. Satz 1 gilt nicht für bauliche Veränderungen in Gebäuden.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 darf nur erteilt werden, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung aus dem zu nutzenden Grundwasser nicht zu besorgen ist oder durch Nebenbestimmungen ausgeschlossen werden kann. Sie kann befristet, widerrufen oder nachträglich mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden, soweit es der Schutz vor Gefahren für die öffentliche Wasserversorgung aus dem zu nutzenden Grundwasser erfordert.
(4) Der Antrag auf Genehmigung ist mit einer kurzen Darstellung des Sachverhalts und unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Nachweise, Zeichnungen) zu stellen. Er soll in dreifacher Ausfertigung vorgelegt werden. Unvollständige oder mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitgeteilten Mängel nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist behebt.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder wenn diese ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag von der Wasserbehörde verlängert werden.
(6) Soweit das Vorhaben einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zulassung bedarf, entscheidet die dafür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
§ 23 (zu §§ 19g bis 19l WHG) Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Anzeigepflicht
(1) Wer
1.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes einbauen, aufstellen, unterhalten oder betreiben will,
2.
Anlagen zum Befördern solcher Stoffe errichten oder betreiben will,
3.
solche Stoffe ohne Anlagen lagern, ansammeln, abfüllen oder umschlagen will oder
4.
Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften betreiben will,
hat dies dem örtlich zuständigen Bezirksamt einen Monat vorher unter Beifügung vollständiger und prüffähiger Unterlagen anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch die Änderung und Stilllegung des Betriebs der Anlage. Die Anzeigepflicht gilt nicht
1.
für Anlagen, die dem oberirdischen Befördern und Speichern von Gas dienen,
2.
für wassergefährdende Stoffe, die sich in einem Arbeitsgang befinden und in oberirdischen Anlagen der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 6. März 1995 (GVBl. S. 67) in der jeweils geltenden Fassung hergestellt, behandelt und verwendet werden oder in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bereitgehalten oder als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt werden,
3.
für oberirdische Lageranlagen für Treibstoff und Mineralöl mit einem Fassungsvermögen von bis zu 300 l sowie für sonstige oberirdische Lageranlagen mit einem Fassungsvermögen von bis zu 100 l außerhalb von Wasserschutzgebieten und
4.
für Anlagen zur Reinigung und zum Umschlag von mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigten Bauabfällen, soweit sie nach dem Immissionsschutzrecht oder nach dem Abfallbeseitigungsrecht zulassungspflichtig sind.
Die Anzeige kann durch die Übersendung eines die Anlage betreffenden Prüfberichts eines Sachverständigen entsprechend der auf Grund des Absatzes 5 erlassenen Rechtsverordnung ersetzt werden. Unbeschadet der Ausnahmen nach Satz 3 besteht die Anzeigepflicht immer, wenn es sich um Anlagen oder Stoffe im Sinne der Anlagen I und II der Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung handelt. Vorschriften über Wasserschutzgebiete, Erdaufschlüsse und Überschwemmungsgebiete bleiben unberührt.
(2) Eine Maßnahme ist von dem örtlich zuständigen Bezirksamt zu untersagen, wenn eine Verunreinigung von Gewässern oder eine nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und diese Nachteile nicht durch Anordnungen verhütet oder ausgeglichen werden können.
(3) Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) beizufügen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen, sofern sie von der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich zugelassen wird.
(4) Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Maßnahme einer Genehmigung, Zustimmung oder Erlaubnis durch die Bauaufsicht bedarf. Diese entscheidet im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 zuständigen Behörde.
(5) Der Senat wird ermächtigt, zum Schutze der Gewässer durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Anlagen im Sinne des Absatzes 1 beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert, unterhalten und betrieben werden oder wie wassergefährdende Stoffe ohne solche Anlagen gelagert, angesammelt, abgefüllt oder umgeschlagen werden müssen. Es können insbesondere Vorschriften folgenden Inhalts erlassen werden:
1.
Technische Anforderungen an Anlagen im Sinne des Absatzes 1. Dabei ist zu fordern, dass mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. der Stand der Technik einzuhalten sind. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Vorschriften.
2.
Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 unter besonderer Berücksichtigung von Anlagen in Wasserschutzgebieten nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes und in Planungsgebieten nach § 36a des Wasserhaushaltsgesetzes für Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasseranreicherung.
3.
Art und Umfang der Überwachung von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 durch den Betreiber und ihre Überprüfung durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers.
4.
Regelungen über das Verhalten beim Betrieb von Anlagen im Sinne des Absatzes 1.
5.
Bestimmung der zuständigen Behörde zum Vollzug der §§ 19h und 19l des Wasserhaushaltsgesetzes und der für die Erteilung der Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zuständigen technischen Prüfstelle.
6.
Anpassung bestehender Anlagen im Sinne des Absatzes 1 an die Vorschriften der §§ 19g bis 19k des Wasserhaushaltsgesetzes, ihre erstmalige Prüfung und die weiteren Prüfungen durch Sachverständige; dabei können auch Fristen vorgesehen werden.
7.
Regelungen über die Zulassung, Überwachung und Überprüfung von amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 19i des Wasserhaushaltsgesetzes.
8.
Regelungen über die Überwachung und Überprüfung von Fachbetrieben sowie die Bestimmung von Tätigkeiten nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen.
9.
Regelungen über Gebühren und Auslagen, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überwachungen und Prüfungen von dem Betreiber einer Anlage im Sinne des Absatzes 1 an einen Überwachungsbetrieb oder amtlich anerkannten Sachverständigen zu entrichten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Überwachungen und Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwands erhoben. Es kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe vom Betreiber zu betreten
*
sind. Die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Überwachungsbetrieb oder amtlich anerkannter Sachverständiger durchschnittlich benötigt. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge sinngemäß.
10.
Verpflichtung des Betreibers, Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen und Unterlagen über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlagen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorzulegen.
11.
Bestimmungen zu Kenntnissen, über die Personen verfügen müssen, die im Sinne des Absatzes 1 mit wassergefährdenden Stoffen umgehen.
Fußnoten
*)
entspricht Wortlaut GVBl., gemeint ist wohl “vertreten”.
§ 23a Verhütung von Gewässerschäden; Meldepflicht
(1) Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass wassergefährdende Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, unmittelbar in das Grundwasser oder eine Entwässerungsleitung gelangt sind oder zu gelangen drohen, so hat der Störer unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine schädliche Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhindern.
(2) Das Austreten wassergefährdender Stoffe in nicht unerheblicher Menge ist unverzüglich einer Polizeidienststelle des Landes Berlin, der Berliner Feuerwehr, der Wasserbehörde oder dem örtlich zuständigen Bezirksamt zu melden, insbesondere, wenn die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, in den Untergrund oder in eine Entwässerungsleitung eingedrungen sind oder einzudringen drohen oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist. Meldepflichtig sind die nach § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten. Die Behörde, der das Austreten wassergefährdender Stoffe gemeldet wurde, hat die Berliner Wasserbetriebe (BWB) zu benachrichtigen, sofern deren Anlagen von dem Austreten betroffen sein könnten. Soweit keine Meldepflicht nach Satz 1 besteht, hat die Unterrichtung nach § 4 des Umweltschadensgesetzes über einen Schaden gemäß § 90 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder die unmittelbare Gefahr eines solchen bei einer der in Satz 1 genannten Behörden zu erfolgen.
(3) Ist durch das Aus- oder Auftreten wassergefährdender Stoffe die Verunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderung eines Gewässers eingetreten oder zu besorgen, so hat die zuständige Behörde die zur Sanierung des Gewässers und des Bodens erforderlichen Anordnungen zu treffen.
§ 23b Genehmigung von Rohrleitungsanlagen
Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde, soweit nicht nach Maßgabe der §§ 65 bis 67 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Planfeststellung oder Plangenehmigung erforderlich ist. Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder die Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind. Die Genehmigung kann für Vorhaben, die nach den §§ 4 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.
§ 24 Notfälle
Sollen Maßnahmen weiter bestehen bleiben, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung getroffen werden mussten, so ist die Erlaubnis oder Bewilligung unverzüglich zu beantragen.
§ 24a Ausbau von Ver- und Entsorgungsnetzen
Das Land Berlin kann durch Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung unter Beachtung der wirtschaftlichen Belange der Berliner Wasserbetriebe (BWB) festlegen, in welchen Gebieten das Ver- und Entsorgungsnetz auszubauen oder ein Ausbau zu unterlassen ist, sofern insbesondere Belange des Grundwasserschutzes oder eine geordnete städtebauliche Entwicklung dies erforderlich machen.

Abschnitt II Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer

Titel 1 Erlaubnisfreie Benutzung
§ 25 Gemeingebrauch
(1) Jeder darf unter den Voraussetzungen des § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes oberirdische Gewässer mit Ausnahme von Talsperren und Wasserspeichern zum Baden, Tränken, Schwemmen, Entnehmen von Wasser in geringen und für das jeweilige Gewässer unschädlichen Mengen, Eissport sowie mit Ausnahme der schiffbaren Gewässer zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine benutzen, soweit nicht
1.
andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen,
2.
Befugnisse anderer dadurch beeinträchtigt werden,
3.
das Erreichen der maßgeblichen Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a bis 25d und § 33a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f dadurch erschwert wird oder
4.
Inhalte des Maßnahmenprogramms nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c entgegenstehen.
Dasselbe gilt für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser, sofern das zugeführte Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, das Gewässer schädlich zu verunreinigen oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften herbeizuführen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung bei Gewässern, die in Hofräumen, Garten- und Parkanlagen liegen und den Anliegern gehören, sowie bei Gewässern, die für die Fischzucht teichwirtschaftlich genutzt werden.
(3) Die Einleitung von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser ist der Wasserbehörde zwei Monate vorher anzuzeigen. Bestehende Einleitungen müssen vom Gewässerbenutzer bis zum 30. April 1967 angezeigt werden; einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die Einleitung der Wasserbehörde nach dem 1. März 1960 schriftlich mitgeteilt worden ist.
(4) Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Pläne (Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen) beizufügen, aus denen insbesondere Art und Größe der zu entwässernden Fläche und die Einleitungsmenge hervorgehen.
(5) Wird die Maßnahme nicht binnen zwei Monaten untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Bedingungen oder Auflagen nicht festgesetzt, so darf sie in der angezeigten Weise durchgeführt werden.
(6) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung die Ausübung eines Teilbereichs des Gemeingebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um
1.
den ordnungsgemäßen Zustand der Gewässer einschließlich des Gewässerbodens und der Ufer zu schützen,
2.
den Wasserhaushalt gegen eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers oder eine wesentliche Veränderung der Wasserführung zu schützen,
3.
Gefahren für den ökologischen Zustand der Gewässer einschließlich des Gewässerbodens und der Uferbereiche abzuwehren oder deren Ökologie zu verbessern,
4.
Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln,
5.
Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für einzelne zu verhüten.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die zuständige Behörde im Einzelfall auch ohne Rechtsverordnung Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauchs treffen.
§ 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch
(1) Für das Einleiten und Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer wird der Eigentümergebrauch ausgeschlossen.
(2) In den Grenzen des Eigentümergebrauchs (§ 24 Abs. 1 WHG) dürfen die Anlieger das oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen (Anliegergebrauch). § 25 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend. § 24 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.
§ 27 (zu § 25 WHG) Benutzung zu Zwecken der Fischerei
Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei (Fischnahrung, Fischereigeräte, Düngemittel u. Ä.) bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind.
Titel 2 Schiff- und Floßfahrt
§ 28 Zulässigkeit
(1) Schiffbare Gewässer darf jeder zur Schiff- und Floßfahrt benutzen.
(2) Schiffbare Gewässer sind Gewässer, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Schiff- und Floßfahrt zugelassen sind oder künftig zugelassen werden.
(3) Die für die Schifffahrt- und Hafenaufsicht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Ausübung der Schiff- und Floßfahrt im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, des Umweltschutzes, insbesondere der Gewässerreinhaltung, der öffentlichen Ruhe sowie des Eigentums, der Fischerei, der Gewässerkunde oder der Unterhaltung der Gewässer durch Rechtsverordnungen zu regeln oder zu beschränken. Insbesondere können Vorschriften erlassen werden über
1.
den Betrieb und das Verhalten in Häfen und an Umschlagstellen;
2.
zeitliche und örtliche Beschränkungen der Schiff- und Floßfahrt;
3.
die Registrierung und die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen;
4.
das Erfordernis einer Zulassung für Kleinfahrzeuge und über die Erteilung und den Entzug der Zulassungen; die Zulassung kann von bestimmten Anforderungen, insbesondere an die Lautstärke der Motore, das Mischungsverhältnis des Treibstoffes, die Abgase, die technische Ausrüstung und die Sicherheitseinrichtungen abhängig gemacht werden; ferner können Überprüfungen und das Überprüfungsverfahren festgelegt werden;
5.
das Erfordernis einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kleinfahrzeugen und über die Eignung und Befähigung zum Führen von Kleinfahrzeugen, die Erteilung und den Entzug von Fahrerlaubnissen sowie über das Prüfungsverfahren.
Für Amtshandlungen auf Grund der Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Mit der Durchführung der Aufgaben, insbesondere mit der Erteilung von Zulassungen, der Abnahme von Prüfungen und der Erteilung von Fahrerlaubnissen können geeignete natürliche oder juristische Personen beauftragt werden. Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht der für die Schifffahrt- und Hafenaufsicht zuständigen Senatsverwaltung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Bundeswasserstraßen.
Titel 3 Indirekteinleiterregelung, Abwasserbeseitigung
§ 29 Reinhaltung der Gewässer
(1) Das Einleiten und Einbringen von Grund- und Abwasser sowie wassergefährdenden Stoffen in Leitungen, die in ein Gewässer führen (mittelbare Einleitung), bedarf, soweit eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht vorliegt, der Genehmigung der nach § 85 zuständigen Behörde.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die mittelbare Einleitung eine schädliche Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist und diese Nachteile nicht durch Nebenbestimmungen verhütet oder ausgeglichen werden können.
(3) Mittelbare Einleitungen unterliegen den Vorschriften über die Gewässeraufsicht (§§ 67 bis 71).
(4) Abwasser, das bei der Reinigung von Fahrzeugen anfällt und mit Reinigungsmitteln versetzt ist, darf weder unmittelbar noch mittelbar in ein Gewässer eingeleitet werden.
§ 29a (zu § 7a WHG) Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen)
Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutze der Gewässer, zur Sicherung der Funktionsfähigkeit von Abwasseranlagen sowie zur Erfüllung von Anforderungen, die in einer Verordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes allgemein, für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Abwasser nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden darf. In der Verordnung kann bestimmt werden, dass statt einer Genehmigung nur eine Anzeige erforderlich ist für das Einleiten von Abwässern aus Abwasserbehandlungsanlagen oder aus anderen gleichwertigen Einrichtungen zur Minderung der Abwasserfracht, die gemäß § 38 Abs. 3 der Bauart nach zugelassen sind; in diesem Fall gilt § 23 Abs. 2 entsprechend.
§ 29b (zu § 7a WHG) Inhalt der Genehmigung, Mitteilung von Verstößen gegen die Genehmigungspflicht
(1) Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden. Die §§ 4 bis 6 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 14 sowie § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes gelten entsprechend. In der Genehmigung sind dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen an die Indirekteinleitung festzulegen. Dem Indirekteinleiter kann insbesondere aufgegeben werden, im Abwasser hinsichtlich der Schadstofffracht und -konzentration bestimmte Werte einzuhalten, bestimmte Stoffe nicht einzusetzen, bestimmte Verfahren und Betriebsweisen bei der Herstellung von Produkten und bei der Anwendung gefährlicher Stoffe einzuhalten und bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen zu betreiben. Die im Abwasser einzuhaltenden Werte können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder für Abwasserteilströme von einer der Indirekteinleitung vorausgehenden Vermischung des Abwassers festgelegt werden. Der Einsatz bestimmter Stoffe und bestimmter Verfahren darf nur dann untersagt werden, wenn durch ihn berechenbare Gefährdungen der Umwelt zu besorgen sind, die durch verfahrenstechnische Maßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit vermieden werden können, und andere geeignete Ersatzstoffe und -verfahren zur Verfügung stehen, deren Einsatz zumutbar ist.
(2) Die Betreiber von öffentlichen Abwasseranlagen haben ungenehmigte, aber genehmigungspflichtige sowie nicht angezeigte, aber anzeigepflichtige Indirekteinleitungen und sonstige ihnen zur Kenntnis gelangte erhebliche Verstöße gegen Anforderungen in einer Genehmigung unverzüglich dem örtlich zuständigen Bezirksamt mitzuteilen.
(3) Die Wasserbehörde, die örtlich zuständigen Bezirksämter und die Berliner Wasserbetriebe (BWB) werden ermächtigt, zur Ermittlung und Anordnung von Anforderungen nach dem Stand der Technik in dem hierfür notwendigen Umfang eine gegenseitige Übermittlung von personenbezogenen Daten vorzunehmen. Die Übermittlung ist zu begrenzen auf Namen und Anschrift des Indirekteinleiters, Herkunftsbereich des betreffenden Abwassers, Ergebnisse vorliegender Abwasseruntersuchungen sowie Anforderungen nach dem Stand der Technik. Die übermittelten Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung erfolgt spätestens ein Jahr nach Übermittlung.
§ 29c (zu § 7a WHG) Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen
Wer Abwasser genehmigungspflichtig in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet, kann von dem örtlich zuständigen Bezirksamt dazu verpflichtet werden, die Einleitung selbst zu überwachen (Selbstüberwachung), insbesondere Betriebseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen nachzuweisen, Untersuchungen durchzuführen sowie Aufzeichnungen über Betriebsvorgänge, Untersuchungen und eingesetzte Stoffe zu fertigen. Der Abwassereinleiter hat die Nachweise und Aufzeichnungen dem örtlich zuständigen Bezirksamt in den von ihm bestimmten Zeitabständen regelmäßig vorzulegen. § 68 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 29d Abwasserbeseitigung
(1) Abwasser ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.
(2) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(3) Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes eingehalten werden. Im Übrigen gelten für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften der Sätze 1 und 2, so stellt die zuständige Behörde sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden.
(4) Die Vorschriften der §§ 29d bis 29f gelten nicht für Jauche und Gülle sowie das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Boden aufgebracht zu werden. Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt.
§ 29e Abwasserbeseitigungspflicht
(1) Das Land Berlin hat auf seinem Gebiet eine geordnete Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Den Berliner Wasserbetrieben (BWB) obliegt die Abwasserbeseitigungspflicht im Sinne von § 56 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes einschließlich der Entwässerung öffentlicher Straßen gemäß § 2 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Sie nehmen diese Aufgabe mit Ausschließlichkeitswirkung im Wege des Anschluss- und Benutzungszwangs nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen wahr. Ihnen obliegt auch die Pflicht zur Beseitigung des in abflusslosen Abwassersammelbehältern anfallenden Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlamms aus Kleinkläranlagen. Die Rechtsstellung des Landes Berlin gemäß § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Nutzungsberechtigten haben das Abwasser aus abflusslosen Abwassersammelbehältern sowie den nicht separierten Klärschlamm aus Kleinkläranlagen durch einen Fachbetrieb mit geeigneten Fahrzeugen rechtzeitig vor Füllung abfahren zu lassen und an einer von den Berliner Wasserbetrieben (BWB) bezeichneten Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Abfuhr und Beseitigung des Abwassers haben die Nutzungsberechtigten und die Fachbetriebe einen Nachweis mit Belegen zur Menge des abgefahrenen Abwassers und des Datums der Abfuhr zu führen und dem Abwasserbeseitigungspflichtigen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
(3) Abweichend von Absatz 1 sind abwasserbeseitigungspflichtig, ausgenommen für öffentliche Straßen gemäß § 2 des Berliner Straßengesetzes,
1.
die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen für die Beseitigung von Niederschlagswasser, soweit sie nach Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind;
2.
widerruflich der Nutzungsberechtigte des Grundstücks für die Beseitigung des Niederschlagswassers, soweit es im Einklang mit den Vorschriften der §§ 29d bis 29f beseitigt wird; die Vorschriften des Bauordnungsrechts bleiben unberührt.
(4) Abweichend von Absatz 1 sind die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) abwasserbeseitigungspflichtig für die Reinigung der unteren Teile der Straßenabläufe der öffentlichen Straßen gemäß § 2 des Berliner Straßengesetzes einschließlich aller Einbauten zum Stoffrückhalt.
(5) Die Abwasserbeseitigungspflicht für die öffentlichen Straßen nach Absatz 1 Satz 2 sowie für die Anlagen nach Absatz 3 schließt auch die Anlagenunterhaltungspflicht mit ein; für die Anlagen nach Absatz 4 bleiben die Berliner Wasserbetriebe (BWB) unterhaltungspflichtig.
(6) Die Kosten der Abwasserbeseitigung in Bezug auf die öffentlichen Straßen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 trägt das Land Berlin nach Maßgabe eines öffentlich-rechtlichen Vertrages.
§ 29f Mitbenutzung von Anlagen
Der Inhaber einer Abwasseranlage kann durch die Wasserbehörde verpflichtet werden, einem nach § 29e zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten die Mitbenutzung der Anlage gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit dieser das Abwasser nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen kann und die Mitbenutzung dem Inhaber zumutbar ist. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zu Stande, wird die Wasserbehörde vermittelnd tätig.
Titel 4 Besondere Bestimmungen für Stauanlagen
§ 30 Staumarke
(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die während des Sommers und Winters einzuhaltende Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe gehalten werden muss, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.
(2) Durch Beziehung auf amtliche Festpunkte ist sicherzustellen, dass die Staumarken erhalten bleiben.
(3) Die Staumarke wird von der Wasserbehörde gesetzt, die darüber eine Urkunde aufnimmt. Der Unternehmer der Stauanlage und, soweit tunlich, auch die anderen Beteiligten sind hinzuzuziehen.
§ 31 Erhalten der Staumarke
(1) Der Stauberechtigte und derjenige, der den Stau betreibt, haben für das Erhalten und die Zuständigkeit der Staumarke und der Festpunkte zu sorgen. Sie haben jede Beschädigung und Änderung der Staumarke und der Festpunkte der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.
(2) Die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte darf nur mit Genehmigung der Wasserbehörde verändert werden. Für das Erneuern, das Ersetzen und das Berichtigen von Staumarken gilt § 30 Abs. 3 entsprechend.
§ 32 Kosten
Die Kosten für Maßnahmen nach § 30 Abs. 3 und § 31 trägt der Stauberechtigte.
§ 33 Außerbetriebsetzen von Stauanlagen
Eine Stauanlage darf nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. § 21 gilt sinngemäß.
§ 34 Unbefugtes Ablassen
Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird.
§ 34a Besondere Pflichten
Wer eine Stauanlage errichtet oder wesentlich ändert, hat durch geeignete Einrichtungen die Durchgängigkeit des Gewässers zu erhalten oder wieder herzustellen, wenn die Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a bis 25d des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c hierfür entsprechende Anforderungen enthält. § 5 Abs. 1 Nr. 1a des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.
§ 35 Talsperren, Wasserspeicher
(1) Talsperren oder Wasserspeicher sind Anlagen, bei denen die Höhe des Stauwerks von der Sohle des Gewässers oder von dem tiefsten Geländepunkt am Stauwerk bis zur Krone mehr als 5 m beträgt und das Sammelbecken, bis zur Krone gefüllt, mehr als 100000 m³ umfasst.
(2) Als Talsperren oder Wasserspeicher gelten auch andere als die in Absatz 1 bezeichneten Stauanlagen, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass bei ihnen im Falle eines Bruches des Stauwerks erhebliche Gefahren zu befürchten sind.

Abschnitt III Besondere Bestimmungen für das Grundwasser

§ 36 Erlaubnisfreie Benutzung
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen zur Bewässerung von Flächen des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaus einschließlich der Grünflächen. § 37 bleibt unberührt.
(2) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, kann die Wasserbehörde unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist.
(3) Erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind der Wasserbehörde einen Monat vor Aufnahme der Grundwasserförderung anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Beurteilung maßgeblichen Unterlagen, insbesondere ein Lageplan mit den vorgesehenen Brunnen, sowie Angaben über den Absenkbetrag, die Absenkdauer, die Förderleistung sowie den Beginn der Maßnahme beizufügen. Wird die Maßnahme nicht binnen eines Monats untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Bedingungen oder Auflagen nicht festgesetzt, so darf sie in der angezeigten Weise durchgeführt werden. Die Genehmigungspflicht nach § 38 bleibt unberührt.
§ 36a Niederschlagswasserbewirtschaftung
(1) Soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist oder sonstige signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht zu erwarten sind und sonstige Belange nicht entgegenstehen, soll Niederschlagswasser über die belebte Bodenschicht versickert werden. Sonstige Belange stehen der Versickerung insbesondere dann entgegen, wenn dadurch in den Gebieten Vernässungsschäden an der Vegetation oder den Bauwerken entstehen oder Bodenbelastungen hervorgerufen werden können. Niederschlagswasser von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen soll gefasst und unter den Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 oberflächig versickert werden.
(2) Sofern die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können Nutzungsberechtigte von Grundstücken zu Maßnahmen der Versickerung, Reinigung, Rückhaltung oder Ableitung von Niederschlagswasser durch Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung verpflichtet werden.
(3) Die Regelungen nach Absatz 2 können auch als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden, soweit das Versickerungsgebiet in den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes fällt und eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 nicht erlassen worden ist. Auf diese Festsetzungen sind die Vorschriften des Baugesetzbuches über die Aufstellung der Bauleitpläne anzuwenden.
§ 36b (zu § 33 Abs. 2 WHG) Erlaubnisfreiheit für das Einleiten von Niederschlagswasser
Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung festlegen, unter welchen Bedingungen das Einleiten von gering verunreinigtem Niederschlagswasser nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes keiner Erlaubnis bedarf, wenn durch die Benutzung keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind.
§ 37 (zu § 35 WHG) Erdaufschlüsse
(1) Arbeiten, bei denen so tief in den Boden eingedrungen wird, dass unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers eingewirkt werden kann, insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Brunnen zur Eigenwasserversorgung, sind von dem Unternehmer vorher der Wasserbehörde anzuzeigen. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Gebiete die Anzeigepflicht, insbesondere durch Bezeichnung bestimmter Tiefen, näher regeln; sie kann allgemeine oder in Einzelfällen Ausnahmen von der Anzeigepflicht zulassen.
(2) Die unbeabsichtigte Erschließung des Grundwassers ist von dem dafür Verantwortlichen der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen sind die Arbeiten einstweilen einzustellen.
(3) Die Arbeiten sind von der Wasserbehörde zu untersagen, wenn die Einwirkung auf das Grundwasser schädlich ist und der Schaden nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Liegt eine Benutzung im Sinne des § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vor, so ist der Unternehmer auf das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren zu verweisen.
(4) Handelt es sich nicht um eine Benutzung im Sinne des § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, so kann der Unternehmer die geplanten Maßnahmen beginnen oder fortsetzen, wenn seit der Anzeige ein Monat vergangen ist, ohne dass sie untersagt worden sind.
(5) § 23 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
§ 37a Öffentliche Wasserversorgung
(1) Das Land Berlin hat auf seinem Gebiet eine geordnete öffentliche Wasserversorgung sicherzustellen. Den Berliner Wasserbetrieben (BWB) obliegt die Pflicht der öffentlichen Wasserversorgung.
(2) Die für die öffentliche Wasserversorgung erforderlichen Einrichtungen und Anlagen sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann allgemein anerkannte Regeln der Technik durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen; bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Bestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird; dies ist zuvor der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Die Berliner Wasserbetriebe (BWB) wirken im Rahmen des Zumutbaren auf einen haushälterischen Umgang mit dem Wasser hin. Insbesondere sind die Wasserverluste in den Einrichtungen gering zu halten und die Wasserverbraucher über Maßnahmen zur rationellen Verwendung von Wasser zu informieren.
(4) Das für die öffentliche Wasserversorgung Berlins erforderliche Wasser ist im Gebiet des Landes Berlin zu gewinnen (Fördergebiet). Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung.
(5) Die Gewinnung von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung Berlins kann unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen des Inhalts zugelassen werden,
1.
einen bestimmten Grundwasserstand im Fördergebiet sicherzustellen, soweit dies durch die Gewinnung beeinflussbar ist,
2.
eine bestimmte gleichmäßige Qualität des für Trinkwasser vorgesehenen Wassers auf hohem Niveau zu gewährleisten.
Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung.
§ 37b Anzeigepflicht und Selbstüberwachung der öffentlichen Wasserversorgung
(1) Die Planung zur Errichtung oder wesentlichen Veränderung einer Aufbereitungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung ist von den Berliner Wasserbetrieben (BWB) unverzüglich nach Aufstellen des Planes der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen beizufügen, die die technischen Grundzüge der Anlage oder ihrer Veränderung erkennen lassen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen, sofern sie von der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich zugelassen wird.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Berliner Wasserbetriebe (BWB) auf eigene Kosten die Beschaffenheit des Rohwassers durch eine von ihr zugelassene Stelle untersuchen lassen. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Berliner Wasserbetriebe (BWB) die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführen. Sie kann weiterhin Anordnungen treffen, insbesondere über
1.
Häufigkeit, Art, Ort und Umfang der Probenahmen,
2.
Behandlung und Untersuchung der entnommenen Proben, insbesondere, welche Merkmale des entnommenen Rohwassers zu untersuchen und wie diese Merkmale zu ermitteln sind, und
3.
die Vorlage der Untersuchungsergebnisse.
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Berliner Wasserbetriebe (BWB) auf eigene Kosten innerhalb der Wasserschutzgebiete Untersuchungseinrichtungen zur Grundwasserbeschaffenheit (Vorfeldmessstellen) errichten und Untersuchungen des dort vorhandenen Grundwassers durchführen oder durchführen lassen. Absatz 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Berliner Wasserbetriebe (BWB) haben ihnen bekannt gewordene Gefahren für das Wasservorkommen unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken.
§ 38 Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen
(1) Der Bau und die wesentliche Veränderung von
1.
Wasserversorgungsanlagen, deren Herstellung eine Bohrung von mehr als 15 m erfordert oder die mehr als 6000 m³ Grundwasser jährlich fördern, und
2.
Abwasserbehandlungsanlagen zum Einleiten von Abwasser in ein Gewässer, Abwasserdruckrohrleitungen mit Ausnahme der Sonderentwässerungsverfahren, Abwasserpumpwerke, Regenüberläufe, Stauraumkanäle und Düker
bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde; Abwasserbehandlungsanlagen zum Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen oder in stehende Gewässer zweiter Ordnung bedürfen der Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes. Bei Abwasserbehandlungsanlagen ist auch der Betrieb genehmigungspflichtig. Dies gilt nicht für Druckrohrleitungen zur Wasserversorgung und für Anlagen für häusliche Abwasser, bei denen der Abwasseranfall 8 m³ täglich im Jahresdurchschnitt nicht übersteigt. Die Genehmigung darf für Wassergewinnungsanlagen, die für eine Wasserentnahme von mehr als 80 m³ je Stunde bemessen sind, oder bei denen die Grundwasserentnahme die Größen- oder Leistungswerten nach Anlage 1 Nummer 13.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erreicht, sowie für Abwasserbehandlungsanlagen entsprechend den Größen- oder Leistungswerten nach Anlage 1 Nummer 13.1 und 13.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.
(2) § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Abwasserbehandlungsanlagen und andere gleichwertige Einrichtungen zur Minderung der Abwasserfracht können von der Wasserbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle der Bauart nach zugelassen werden. Eine Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Bauartzulassungen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes oder anderer Länder gelten auch im Land Berlin. Die Inbetriebnahme dieser Anlagen ist der zuständigen Behörde unter Verwendung eingeführter Vordrucke anzuzeigen.
(4) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung den Kreis der nach Absatz 1 genehmigungspflichtigen Anlagen erweitern oder einschränken oder Betreiberpflichten sowie technische Anforderungen einführen, soweit das Wohl der Allgemeinheit es erfordert oder zulässt.
(5) Die Genehmigung darf nur versagt oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.

VIERTER TEIL Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen

Abschnitt I Ausgleich der Wasserführung

§ 38a Grundsätze
(1) Bei dem Ausgleich der Wasserführung, der Unterhaltung und dem Ausbau der Gewässer ist die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu berücksichtigen und bei den erforderlichen Maßnahmen ein möglichst naturnaher Zustand des Gewässers zu erhalten.
(2) Bei der Sicherstellung eines geordneten Abflussverhaltens haben Maßnahmen der Wasserrückhaltung Vorrang vor abflussbeschleunigenden Maßnahmen.
(3) Sind bei Maßnahmen, die sich auf das Abflussverhalten auswirken können, Beeinträchtigungen der Wasserführung nicht vermeidbar, so sind sie zugleich mit der Maßnahme auszugleichen.
(4) Vorkehrungen zum Ausgleich der Wasserführung im Sinne der Absätze 1 bis 3 können auch im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs.
§ 38b Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung
(1) Die Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung obliegt dem, der die Beeinträchtigung verursacht hat.
(2) Ist eine Beeinträchtigung der Wasserführung nicht nach Absatz 1 durch den Verursacher ausgleichbar und ist der Ausgleich aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich, haben die Unterhaltungspflichtigen durch geeignete Maßnahmen den Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern. Erstreckt sich der Bereich, in dem die Beeinträchtigung der Wasserführung entstanden oder in dem die Ausgleichsmaßnahme durchzuführen ist, auf das Gebiet mehrerer Unterhaltungspflichtiger, sind diese verpflichtet, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen gemeinsam durchzuführen.

Abschnitt II Unterhaltung, Gewässerrandstreifen

§ 39 Unterhaltungspflicht
Die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.
§ 40 (zu § 28 WHG) Umfang der Unterhaltung
(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst auch seine Pflege und Entwicklung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f. Die Anforderungen des Maßnahmenprogramms nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c sind zu beachten. Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
1.
die Räumung und Festlegung des Gewässerbetts,
2.
die Freihaltung, der Schutz und die Unterhaltung der Ufer,
3.
die Erhaltung und Entwicklung von Gewässerrandstreifen (§ 40a),
4.
die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss, die Feststoff- und Eisabfuhr sowie für die Wasser-, Feststoff- und Eisrückhaltung entsprechend den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen,
5.
Maßnahmen zur Verhütung von Uferabbrüchen, die den Wasserabfluss erheblich behindern,
6.
an schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen die Erhaltung der Schiffbarkeit sowie Maßnahmen, die erforderlich sind, um Schäden zu beseitigen oder zu verhüten, die durch die Schifffahrt an den Ufergrundstücken entstehen können oder entstanden sind, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.
Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfasst nicht die Zufahrt zu den Umschlag- und Anlegestellen sowie zu den Häfen, soweit sie nicht in der Verwaltung des Landes stehen.
(2) Die nach § 85 zuständige Behörde kann durch Anordnung die nach Absatz 1 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festlegen sowie Art und Umfang dieser Maßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen, sofern das Maßnahmenprogramm hierzu keine weiter gehenden Anforderungen enthält. Dabei kann auch bestimmt werden, dass eine Unterhaltung nicht durchzuführen ist, wenn dies für die Erreichung des nach § 2f Abs. 1 geforderten Zustandes notwendig ist. Die Anordnungen können auch allgemein für mehrere Gewässer, für mehrere Unterhaltungspflichtige oder für Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete durch Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung geregelt werden.
§ 40a Gewässerrandstreifen
(1) Soweit es die Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a bis 25d und § 33a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c entsprechende Anforderungen enthält, sind landseits der Uferlinie oder der Böschungsoberkante des Gewässers bei Gewässern erster Ordnung und fließenden Gewässern zweiter Ordnung Gewässerrandstreifen einzurichten. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann bestimmte Gewässer oder Uferzonen von dieser Regelung ausnehmen, soweit dies mit den Grundsätzen des § 2a vereinbar ist.
(2) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion des Gewässers, der Verbesserung der morphologischen Gewässerstruktur sowie der Rückhaltung von Einträgen aus diffusen Quellen. Nutzungen, die den Zwecken des Gewässerrandstreifens nach Satz 1 zuwiderlaufen, sind in diesen verboten; insbesondere sind verboten
1.
der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,
2.
der Umbruch von Dauergrünland,
3.
die Ackernutzung,
4.
der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, insbesondere das Waschen, Reparieren, die Vornahme von Ölwechsel und das Betanken von Fahrzeugen sowie sonstige Handlungen, die eine Verunreinigung des Ufers oder des Gewässers durch wassergefährdende Stoffe, insbesondere Mineralöle und organische Lösungsmittel, verursachen können; ausgenommen vom Verbot ist der Transport auf öffentlichen und privaten Straßen und Schienen.
Ackernutzung ist in den Gewässerrandstreifen in Grünlandnutzung zurückzuführen.
(3) Von den Anforderungen und Verboten nach Absatz 2 kann die nach § 85 zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse dies erfordert oder die Anforderungen oder das Verbot für den Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellen würden. Die Zulassung einer Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 41 (zu § 29 WHG) Unterhaltungslast
(1) Die Unterhaltung natürlich fließender Gewässer obliegt
1.
bei Gewässern erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen dem Lande,
2.
bei Gewässern zweiter Ordnung dem Lande oder den zum Zweck der Unterhaltung bestehenden oder neugebildeten Wasser- und Bodenverbänden.
(2) Die Unterhaltung stehender oder künstlich fließender Gewässer obliegt den Eigentümern und, wenn diese sich nicht ermitteln lassen, den zur Nutzung der Ufergrundstücke Berechtigten.
(3) Die Unterhaltung eines nach einem behördlich festgestellten Plan ausgebauten Gewässers obliegt dem Unternehmer des Ausbaues, soweit nicht in einem Verfahren nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes etwas anderes bestimmt wird.
§ 42 (zu § 29 WHG) Unterhaltungslast bei Anlagen in und an Gewässern
(1) Anlagen in und an Gewässern sind von ihrem Eigentümer so zu erhalten, dass die Unterhaltung der Gewässer nicht erschwert wird.
(2) Der Eigentümer der Anlage hat dem Unterhaltungspflichtigen die Mehrkosten der Gewässerunterhaltung, soweit sie durch das Vorhandensein der Anlage bedingt sind, zu ersetzen. Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest.
§ 43 Übergang der Unterhaltungspflicht
Die Unterhaltungspflicht kann von den in § 29 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Körperschaften, Eigentümern oder Anliegern auf Grund eines Vertrages unter Zustimmung der Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übernommen werden. Die Zustimmung kann binnen zwei Jahren widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
§ 44 Beseitigen von Hindernissen
Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen verursacht worden, so hat die Wasserbehörde nach Möglichkeit den Störer zur Beseitigung anzuhalten. Hat der Unterhaltungspflichtige das Hindernis beseitigt, so hat ihm der Störer die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind. Im Streitfalle setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest.
§ 45 (zu § 29 WHG) Ersatzvornahme
Kommen Unterhaltungspflichtige ihrer Unterhaltungspflicht nicht ordnungsgemäß nach, so hat die Wasserbehörde die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen durchführen zu lassen.
§ 46 (zu § 29 WHG) Umlage des Unterhaltungsaufwandes des Landes
(1) Der Senat kann durch Rechtsverordnung die dem Lande aus der Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung erwachsenden Kosten ganz oder teilweise auf die Eigentümer der Grundstücke oder Anlagen im Einzugsgebiet des Gewässers umlegen.
(2) Bei der Umlage der Kosten sind die Eigentümer, deren Grundstücke oder Anlagen von der Unterhaltung Vorteil haben oder die Unterhaltung erschweren, höher zu belasten als die Eigentümer der sonstigen Grundstücke im Einzugsgebiet.
§ 47 (zu § 29 WHG) Beitragspflicht zu den Kosten der Unterhaltung fließender künstlicher und stehender Gewässer
(1) Zu den Kosten der Unterhaltung fließender künstlicher Gewässer zweiter Ordnung oder stehender Gewässer haben die Eigentümer derjenigen Grundstücke oder Anlagen beizutragen, die von der Unterhaltung Vorteil haben oder die Unterhaltung erschweren. Dabei ist von dem Maße des Vorteils oder der Erschwernis auszugehen. Im Streitfalle setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest.
(2) Obliegt die Unterhaltung einem Wasser- und Bodenverband, so richtet sich die Beitragspflicht nach dem Rechte der Wasser- und Bodenverbände.
§ 48 (zu § 30 WHG) Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
(1) Die Eigentümer des Gewässers und seine Anlieger haben die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf Ufergrundstücken zu dulden. Sie haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung unmöglich machen oder erschweren würde.
(2) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern haben zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit es zur Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist.
(3) Die Anlieger und Hinterlieger haben über das in § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Maß hinaus das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.
(4) Der Unterhaltungspflichtige hat dem Duldungspflichtigen alle nach § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes und dieser Vorschrift beabsichtigten Maßnahmen vorher anzukündigen.
(5) Soweit durch Handlungen nach Absatz 1 bis 3 Schäden entstehen, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.
(6) Bei der Unterhaltung ist auf die Belange der Fischerei, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Landschaftspflege und der Volkserholung Rücksicht zu nehmen.
§ 49 (zu § 29 WHG) Sonstige Unterhaltungspflichten
(1) An die Stelle der nach diesem Gesetz zur Unterhaltung Verpflichteten treten
1.
der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund Herkommens (örtlich geltendes Gewohnheitsrecht) zur Unterhaltung Verpflichtete;
2.
der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zur Unterhaltung Verpflichtete;
3.
für die Dauer der bestehenden Verpflichtung der Unternehmer, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund eines Verleihungs- oder Zwangsrechtsbeschlusses, eines sonstigen besonderen Titels oder einer gewerbeaufsichtlichen Genehmigung zur Unterhaltung verpflichtet ist.
(2) Ist der seither Unterhaltungspflichtige nicht das Land oder ein Wasser- und Bodenverband, so geht die Unterhaltungspflicht am 1. Januar 1965 auf den nach § 41 Abs. 1 Unterhaltungspflichtigen über. § 43 bleibt unberührt.
(3) § 47 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 entsprechend.

Abschnitt III Ausbau oberirdischer Gewässer

§ 50 (zu § 31 WHG) Schadenverhütende Einrichtungen
(1) Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten,
1.
die zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich sind; hierzu gehören insbesondere durch den Ausbau bedingte Änderungen an öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsanlagen;
2.
durch die
a)
nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen,
b)
nachteilige Wirkungen im Sinne von § 17 Abs. 1
ausgeschlossen werden.
(2) Beim Ausbau ist auf den Gemeingebrauch Rücksicht zu nehmen, soweit dies mit dem Ausbau vereinbar und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
(3) § 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 48 Abs. 6 gelten sinngemäß.
§ 51 Entschädigung
(1) Soweit in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 2 Einrichtungen der dort bezeichneten Art mit dem Unternehmen nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind, kann der von der nachteiligen Wirkung Betroffene Entschädigung verlangen oder, wenn der Ausbau nicht dem Wohle der Allgemeinheit dient, dem Ausbau widersprechen.
(2) Dient der Ausbau dem Wohle der Allgemeinheit, so kann wegen nachteiliger Veränderungen des Wasserstandes, wegen Erschwerung der Unterhaltung des Gewässers oder wegen vorübergehender Beeinträchtigung einer Wasserbenutzung Entschädigung nur verlangt werden, wenn der Schaden erheblich ist.
(3) § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt sinngemäß.
§ 52 (zu § 31 WHG) Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaues
Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Ausbauunternehmens erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Ausbauunternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.
§ 53 (zu § 31 WHG) Vorteilsausgleich
(1) Ist der Unternehmer zum Ausbau verpflichtet und gereicht der Ausbau einem anderen zum Vorteil, so kann dieser nach Maßgabe seines Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. Im Streitfalle setzt die Wasserbehörde nach Anhören der Beteiligten den Kostenanteil fest.
(2) Erlangt jemand einen Vorteil durch Ausbaumaßnahmen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes durchgeführt werden, so ist er verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Ausbaumaßnahme durchgeführt wird, nach den Bestimmungen des dortigen Rechts Kostenbeiträge zu leisten.
§ 54 (zu § 31 WHG) Planfeststellung
(1) Die Planfeststellung ersetzt unbeschadet § 14 des Wasserhaushaltsgesetzes alle nach anderen Vorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen.
(2) Die Planfeststellung und die Plangenehmigung sind zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, zu erwarten ist. Die Planfeststellung und die Plangenehmigung können mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden, befristet oder widerrufen werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne des Satzes 2 sowie der Widerruf sind auch nach der Unanfechtbarkeit der Planfeststellung und der Plangenehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a Abs. 1, 25b Abs. 1 und 33a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c entsprechende Anforderungen enthält. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(3) Für nachträgliche Entscheidungen im Planfeststellungsverfahren gilt § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend. § 51 findet Anwendung.
(4) Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist die Wasserbehörde. Das Verfahren hat den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu entsprechen.
(5) Wird mit der Ausführung des festgestellten Planes nicht innerhalb der von der Planfeststellungsbehörde zu bestimmenden Frist begonnen, so tritt er außer Kraft. Entsprechendes gilt, wenn der Plan nicht fristgemäß ausgeführt wird. Die Fristen können bis zu fünf Jahren verlängert werden.
(6) Dient der Ausbau dem Wohle der Allgemeinheit, so hat der Unternehmer das Recht, die in dem festgestellten Plan für den Ausbau bestimmten Grundflächen im Wege der Enteignung in Anspruch zu nehmen. Einer besonderen Verleihung des Enteignungsrechts und eines besonderen Planfeststellungsverfahrens bedarf es nicht. Ist der sofortige Beginn des Ausbaues auf den in Anspruch zu nehmenden Flächen geboten, so hat die Enteignungsbehörde den Unternehmer vorläufig in den Besitz einzuweisen.
§ 55 Pflicht zum Ausbau
Wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, obliegt dem zur Unterhaltung des Gewässers Verpflichteten der Ausbau des Gewässers. Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die zuständige Behörde den Verpflichteten zum Ausbau anhalten, wenn die in den §§ 25a bis 25d und 33a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f genannten Bewirtschaftungsziele dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c entsprechende Ausbaumaßnahmen vorsieht. Es können insbesondere Art und Umfang der Ausbaumaßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmt werden.
§ 56 Förderung durch das Land
(1) Legt der Ausbau dem Verpflichteten Lasten auf, die gegenüber den ihm erwachsenden Vorteilen oder seiner Leistungsfähigkeit unverhältnismäßig hoch sind, so ist die Ausübung des Zwanges nur dann zulässig, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und der Verpflichtete hierdurch ausreichend entlastet wird.
(2) Bau und Betrieb von Talsperren und Wasserspeichern, die überwiegend dem Hochwasserschutz oder der Niedrigwasseranreicherung dienen, sind Aufgaben des Landes. Das Land kann diese Aufgaben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen.

Abschnitt IV Deiche, Dämme

§ 57 (zu § 31 WHG) Errichten, Beseitigen, Umgestalten
(1) Für das Errichten, das Beseitigen, das Verstärken oder ein sonstiges wesentliches Umgestalten von Deichen oder Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, gelten § 50, 51, 53 und 54 sinngemäß.
(2) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Deich- oder Dammbaues erforderlich ist, haben die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.
(3) Die Wasserbehörde kann nähere Bestimmungen über Bau und Unterhaltung von Deichen oder Dämmen treffen.
§ 58 Unterhaltung und Wiederherstellung
(1) Die durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen oder Dämmen ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.
(2) Der Deich oder Damm ist von demjenigen zu unterhalten, der ihn errichtet hat. Deiche oder Dämme, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, sind von dem bisher Unterhaltungspflichtigen auch weiter zu unterhalten.
(3) Ist ein Deich oder Damm ganz oder teilweise verfallen oder durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen zerstört, so kann die Wasserbehörde dem Unterhaltungspflichtigen aufgeben, den Deich oder Damm bis zu der früheren Höhe und Stärke wiederherzustellen. § 56 Abs. 1 gilt entsprechend.
(4) Die Eigentümer, deren Grundstücke durch den Deich oder Damm geschützt werden, haben zu den Kosten im Sinne der Absätze 2 und 3 nach dem Maße des Vorteils beizutragen; die Wasserbehörde kann zulassen, dass an Stelle des Beitrages in Geld Arbeiten geleistet oder Baustoffe geliefert werden. Im Streitfalle setzt die Wasserbehörde nach Anhören der Beteiligten den Kostenbeitrag fest.
(5) Ist ungewiss oder streitig, wer zur Unterhaltung des Deiches oder des Dammes verpflichtet ist, so obliegt die Unterhaltung vorläufig dem Lande. Das Land kann von dem Unterhaltungspflichtigen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
§ 59 Übergang der Unterhaltungspflicht
Die Unterhaltungspflicht kann von einem anderen durch Vertrag unter Zustimmung der Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übernommen werden. Die Zustimmung kann binnen zwei Jahren widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
§ 60 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Deiches oder eines Dammes erforderlich ist, haben die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Unterhaltungspflichtige oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.
(2) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der an einem Deich oder einem Damm angrenzenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder die Sicherheit des Deiches oder des Dammes beeinträchtigen kann.

Abschnitt V Streitfälle

§ 61 Entscheidung in Streitfällen
Die Wasserbehörde entscheidet in Streitfällen, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung (§§ 48 und 60) obliegt. Sie stellt Art und Ausmaß der Unterhaltungspflicht und der besonderen Pflicht im Interesse der Unterhaltung allgemein oder im Einzelfalle fest.

FÜNFTER TEIL Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses

Abschnitt I Anlagen in und an oberirdischen Gewässern

§ 62 Genehmigung
(1) Anlagen in Gewässern sind Anlagen, die sich ganz oder teilweise in, unter oder über dem Gewässer befinden. Anlagen an Gewässern sind Anlagen, die sich bei Gewässern erster Ordnung in einem Abstand bis zu 10 m und bei Gewässern zweiter Ordnung in einem Abstand bis zu 5 m von der Uferlinie landeinwärts befinden.
(2) Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Veränderung von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern bedarf der wasserbehördlichen Genehmigung, bei Sportbootsstegen sowie Anlagen in und an stehenden Gewässern zweiter Ordnung der Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes; bei Anlagen der Sport- und Freizeitschifffahrt ohne Umschlag wassergefährdender Stoffe einschließlich Sportbootsstegen bedarf nur die Errichtung oder wesentliche Veränderung der Genehmigung. Sportbootsstege sind Einrichtungen zum Befestigen von Sportbooten, die von Einzelpersonen, Vereinen oder gewerblichen Unternehmen genutzt werden; hierunter fallen sowohl Einzel- als auch Sammelsteganlagen. Ausgenommen sind Anlagen, die einer sonstigen wasserbehördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen. Bei Anlagen an Gewässern ist eine wasserrechtliche Genehmigung nicht erforderlich, wenn die Anlagen nach dem Bauordnungsrecht einer Genehmigung, Zustimmung oder Erlaubnis bedürfen oder anzeigepflichtig sind. Die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen der Naturschutzbehörden auf der Grundlage einer nach den §§ 18 bis 26a des Berliner Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erfolgt im Einvernehmen mit der nach § 85 zuständigen Behörde.
(3) Maßnahmen im Bereich von verrohrten Gewässern (Verrohrungen) sind anzeigepflichtig. § 25 Abs. 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Pläne (Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen) beizufügen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen, sofern sie von der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich zugelassen wird. Gewässerflächen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist.
(5) Die Genehmigung kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden oder befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, zur Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne von Satz 1 sowie der Widerruf sind auch nach Unanfechtbarkeit der Genehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a bis 25d des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c entsprechende Anforderungen enthält. Die Genehmigung wird dem Eigentümer der Anlage erteilt. Ein Eigentumswechsel ist der zuständigen Behörde vom Rechtsnachfolger unverzüglich anzuzeigen.
(6) Ist eine Genehmigung ganz oder teilweise erloschen, so hat der Eigentümer die Anlage auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen sowie auf Anordnung der Wasserbehörde andere Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen des Erlöschens der Genehmigung zu verhüten. Die Wasserbehörde kann den Eigentümer verpflichten, die Anlage ganz oder teilweise bestehen zu lassen; in diesem Fall hat derjenige, in dessen Interesse der Fortbestand der Anlage liegt, den Eigentümer zu entschädigen und für die künftige Unterhaltung der Anlage zu sorgen.
(7) Die §§ 24 und 43 dieses Gesetzes sowie § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend.
(8) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann nach Anhörung der beteiligten Fachkreise und Verbände durch Rechtsverordnung
1.
Untersuchungs- und Überwachungspflichten desjenigen, der eine Anlage in oder an einem Gewässer errichtet oder betreibt,
2.
die Durchführung der Untersuchungen und Überwachung nach Nummer 1 durch Sachverständige sowie die Tragung der Kosten durch den Errichter oder Betreiber,
3.
die Häufigkeit, die Dauer, die Art und den Umfang der Untersuchungen und Überwachung,
4.
die Übermittlung der Untersuchungs- und Überwachungsergebnisse und Aufzeichnungen an die Wasserbehörde, insbesondere die hierzu verpflichtete Person, die Form und die Zeitabstände
allgemein festlegen.
§ 62a Anlagen in Gewässern
(1) Die wasserbehördliche Genehmigung von Anlagen in Gewässern darf nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. Die Genehmigung ist außer bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen des Bundes und des Landes Berlin zu versagen, wenn die Erhaltung oder Schaffung zusammenhängender, unbebauter Uferwasserflächen durch das Vorhaben gefährdet oder unmöglich gemacht wird. Die Wasserbehörde kann die Genehmigung davon abhängig machen, dass eine gemeinverträgliche Nutzungsdichte des jeweiligen Gewässers nicht überschritten wird und dass diejenigen, deren Rechte als Eigentümer oder Nachbarn durch die Anlage beeinträchtigt werden können, dem Vorhaben zustimmen. Die Überbauung von Wasserflächen ist durch ökologisch wirksame Ausgleichsmaßnahmen wie Pflanzungen auszugleichen.
(2) Die Genehmigung von Anlagen in Gewässern kann widerrufen werden, wenn
1.
von der weiteren Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist,
2.
durch die Benutzung erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer eingetreten sind oder
3.
Auflagen oder Benutzungsbedingungen nicht erfüllt werden.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Widerruf nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung oder die erheblichen Nachteile nicht durch nachträgliche Anordnungen verhindert oder ausgeschlossen werden können.
(3) Die Wasserbehörde kann die Beseitigung von nicht genehmigten Anlagen in Gewässern anordnen. Sind die Eigentümer dieser Anlagen nicht zu ermitteln, so kann die Wasserbehörde die Beseitigung veranlassen.
§ 62b Anlagen an Gewässern
(1) Die wasserbehördliche Genehmigung von Anlagen an Gewässern darf nur versagt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu erwarten ist, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhindert noch ausgeglichen werden kann.
(2) Die Genehmigung von Anlagen an Gewässern kann widerrufen werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.
§ 62c Einrichtungen zur Aufnahme von Abfallstoffen
(1) Bei der Genehmigung von Anlagen in und an Gewässern, insbesondere von Häfen und Umschlagstellen, sind im Interesse der Reinhaltung der Gewässer geeignete Einrichtungen zur Aufnahme von flüssigen und festen Abfallstoffen zu fordern. Bei bestehenden Anlagen kann angeordnet werden, dass solche Einrichtungen nachträglich geschaffen werden.
(2) Auf Verlangen der Wasserbehörde ist der Verbleib der gesammelten Abfallstoffe nachzuweisen.

Abschnitt II Überschwemmungsgebiete, Hochwasserschutzplan

§ 63 Feststellung
(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung als Wasserbehörde stellt das Überschwemmungsgebiet durch Rechtsverordnung fest.
(2) Die auf Grund bisherigen Rechts festgestellten Überschwemmungsgebiete gelten als Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes.
§ 64 Genehmigung
(1) Wer in Überschwemmungsgebieten die Erdoberfläche erhöhen oder vertiefen, Anlagen herstellen oder beseitigen und Baum- und Strauchpflanzungen anlegen will, bedarf der wasserbehördlichen Genehmigung.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Hochwasserschutz es erfordert und Nachteile durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Die Genehmigung kann befristet werden. §§ 24 und 62b Abs. 2 gelten sinngemäß.
(4) Bei der Feststellung des Überschwemmungsgebietes kann bestimmt werden, dass Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 wegen ihrer unerheblichen Einwirkungen auf den Hochwasserabfluss einer Genehmigung nicht bedürfen oder von der Wasserbehörde widerruflich gestattet werden können.
§ 65 Zusätzliche Maßnahmen
(1) Im Interesse des schadlosen Hochwasserabflusses kann bei der Feststellung des Überschwemmungsgebietes bestimmt werden, dass das Lagern von Stoffen oder die Entnahme von Bodenbestandteilen der wasserbehördlichen Genehmigung bedarf.
(2) Unter denselben Voraussetzungen kann die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung als Wasserbehörde durch Rechtsverordnung oder durch Verfügung bestimmen, dass Hindernisse aller Art beseitigt, Grundstücke anders bewirtschaftet, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen oder Vertiefungen eingeebnet werden. Stellt eine Anordnung nach Satz 1 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.
§ 65a Hochwasserschutzplan
(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung stellt einen Plan für einen möglichst schadlosen Wasserabfluss, den technischen Hochwasserschutz und die Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen sowie weitere dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen (Hochwasserschutzplan) auf, soweit dies erforderlich ist. Die Aufstellung eines Hochwasserschutzplans ist nicht erforderlich, wenn bestehende Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes den Anforderungen dieses Absatzes entsprechen. Der Hochwasserschutzplan dient dem Ziel, die Gefahren, die mindestens von einem statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasser ausgehen, so weit wie möglich und verhältnismäßig zu minimieren. In den Hochwasserschutzplan sind insbesondere Maßnahmen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen, zu deren Flutung und Entleerung nach den Anforderungen des optimierten Hochwasserabflusses in der Flussgebietseinheit Elbe, zur Rückverlegung von Deichen, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung von Auen sowie zur Rückhaltung von Niederschlagswasser aufzunehmen.
(2) Der Hochwasserschutzplan ist, soweit erforderlich, bis zum 10. Mai 2009 aufzustellen. Der Hochwasserschutzplan und die in diesen aufzunehmenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 sind mit den übrigen an der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern sowie den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abzustimmen, auf deren Hoheitsgebiet sich die Flussgebietseinheit Elbe erstreckt. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. Bei der Abstimmung mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf deren Hoheitsgebiet sich die Flussgebietseinheit Elbe erstreckt, ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 Abs. 1 des Grundgesetzes berührt ist. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann die Abstimmung und Koordinierung des Hochwasserschutzplans und der in diesen aufzunehmenden Maßnahmen durch Verwaltungsvereinbarung mit den übrigen an der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern und Staaten regeln.
(3) Im Falle der grenzüberschreitenden Aufstellung eines gemeinsamen Hochwasserschutzplans für die Flussgebietseinheit Elbe oder deren Teileinzugsgebiete erstellt die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung Beiträge hierzu für den Teilbereich der Flussgebietseinheit Elbe, der sich auf dem Gebiet des Landes Berlin befindet. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Hochwasserschutzplan ist von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich nach seiner Aufstellung zu veröffentlichen und in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. Im Falle eines gemeinsamen Hochwasserschutzplans nach Absatz 3 gilt Satz 1 entsprechend für die von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung erstellten Beiträge.
(5) Für den Hochwasserschutzplan ist nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 5 Nummer 1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden. Die §§ 39 bis 41 und § 37 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.
(6) Der Entwurf des Hochwasserschutzplans nebst Umweltbericht wird spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. Auf Antrag wird von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Hochwasserschutzplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt; Kosten werden insoweit nicht erhoben.
(7) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu dem Entwurf des Hochwasserschutzplans und zu dem Umweltbericht nach den Absätzen 1 bis 6 in Verbindung mit § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung Stellung genommen werden.
(8) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Umweltbericht zu überprüfen. § 43 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Das Ergebnis der Überprüfung ist bei der Aufstellung des Hochwasserschutzplans zu berücksichtigen. Der Veröffentlichung des Hochwasserschutzplans nach Absatz 4 Satz 1 ist eine zusammenfassende Erklärung zu den Umwelterwägungen und zur Berücksichtigung des Umweltberichts beizufügen. § 44 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 45 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für die regelmäßigen Aktualisierungen des Hochwasserschutzplans.

Abschnitt III Wild abfließendes Wasser

§ 66 Änderung des Wasserablaufs
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks darf den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so verändern, dass tieferliegende Grundstücke beeinträchtigt werden.
(2) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von den Eigentümern der tieferliegenden Grundstücke die Aufnahme des wild abfließenden Wassers verlangen, wenn er es durch Anlagen auf seinem Grundstück nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abführen kann. Können die Eigentümer der tieferliegenden Grundstücke das Wasser nicht oder nur mit erheblichen Kosten weiter abführen, so sind sie zur Aufnahme nur gegen Entschädigung und nur dann verpflichtet, wenn der Vorteil für den Eigentümer des höherliegenden Grundstücks erheblich größer ist als ihr Schaden.
(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs, kann die Wasserbehörde, eine künstliche Veränderung des Zu- oder Abflusses anordnen. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.

SECHSTER TEIL Gewässeraufsicht

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 67 Aufgaben der Wasserbehörde und der Bezirksämter, wasserwirtschaftliche Untersuchungen
(1) Aufgabe der Wasserbehörde ist es, den Zustand und die Benutzung der Gewässer, der Deiche oder der Dämme, der Überschwemmungs- und der Wasserschutzgebiete und der in dem Wasserhaushaltsgesetz, in diesem Gesetz und in den dazu erlassenen Vorschriften behandelten Anlagen zu überwachen. Aufgabe der örtlich zuständigen Bezirksämter ist es, den Zustand und die Benutzung der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, der Sportbootsstege und der Abwasserbehandlungsanlagen zum Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen zu überwachen sowie die Gewässer- und Eisaufsicht an den stehenden Gewässern zweiter Ordnung durchzuführen. Die Befugnisse der Wasserbehörde und der örtlich zuständigen Bezirksämter auf Grund des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts bleiben unberührt.
(2) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung misst die Beschaffenheit sowie die Wasserstände, Volumina und Durchflüsse der oberirdischen Fließgewässer, der stehenden Gewässer und des Grundwassers. Hierzu sind Untersuchungen physikalisch-chemischer, hydrobiologischer und mikrobiologischer Art erforderlich. Die Untersuchungen haben sich auf die Grundbereiche Wasser, Gewässersediment und -ufer, Fischbestand und andere aquatische Lebensformen zu erstrecken.
§ 67a Erfassung der Grundwasserentnahmen
Wer im Sinne des § 13a Wasser benutzt, hat die Anlagen mit Geräten auszurüsten, mit denen die Menge des Wassers festgestellt werden kann. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte und ihr Betrieb sowie die Form der Aufzeichnungen können durch die für die Erhebung des Grundwasserentnahmeentgelts nach § 13a zuständige Behörde festgelegt werden.
§ 68 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht
(1) Wer Stoffe oder Stoffgruppen in ein Gewässer einleitet oder einbringt oder zum Zwecke der Beseitigung versickern oder verrieseln lässt, hat diese nach Anordnung der zuständigen Behörde auf seine Kosten physikalisch, chemisch, biologisch, in besonderen Fällen auch bakteriologisch untersuchen zu lassen. Dies gilt nach Anordnung des örtlich zuständigen Bezirksamtes auch für denjenigen, der Stoffe oder Stoffgruppen in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt. Die zuständige Behörde bestimmt, in welchen Abständen und durch wen die Proben zu entnehmen sind und durch welche Stellen und in welchem Umfang Untersuchungen vorzunehmen sind. Das Untersuchungsergebnis ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung
1.
Untersuchungspflichten desjenigen, der Abwasser in ein Gewässer oder in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet,
2.
die Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 1 durch Sachverständige sowie die Tragung der Kosten durch den Einleitenden,
3.
die Häufigkeit, die Dauer, die Art und den Umfang der Probeentnahme, insbesondere Untersuchungsmethoden, Überwachungseinrichtungen und Gerätearten,
4.
die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen an die zuständige Behörde, insbesondere die hierzu verpflichtete Person, die Form und die Zeitabstände sowie
5.
Regelungen über die Zulassung, Überwachung und Überprüfung von amtlich anerkannten Sachverständigen
allgemein festlegen. Bei den Festlegungen der Verpflichtungen können durch Rechtsverordnung für Verpflichtete im Sinne des Absatzes 1, die über ein geprüftes betriebliches Umweltmanagementsystem verfügen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen gegenüber der zuständigen Behörde nachvollziehbar die vom Standort ausgehenden Umweltauswirkungen sowie die Maßnahmen zur Gewährleistung der hohen Umweltstandards dokumentieren, insbesondere hinsichtlich der Durchführung der Untersuchungspflichten Erleichterungen vorgesehen werden.
(3) Wer eine nach § 38 genehmigungspflichtige Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Unterhaltung, ihre Funktionstüchtigkeit und ihren Betrieb sowie die Art und Menge der eingesetzten Stoffe selbst zu überwachen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der nach § 38 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Wer außerhalb von Gebäuden eine Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage betreibt, hat ihren Betrieb und ihre Funktionstüchtigkeit nach Anordnung der zuständigen Behörde auf seine Kosten prüfen zu lassen. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Betreiber hat bei der Überprüfung festgestellte Mängel unverzüglich abzustellen und die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.
(5) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann nach Anhörung der beteiligten Fachkreise und Verbände durch Rechtsverordnung festlegen,
1.
welche Untersuchungsmethoden, Untersuchungseinrichtungen und Geräte vom Betreiber einer Abwasseranlage anzuwenden, vorzuhalten oder einzubauen sind und in welcher Form die Messergebnisse aufzuzeichnen sind,
2.
in welchen Fällen auf Untersuchungen, Überwachungseinrichtungen, Geräte oder Aufzeichnungen verzichtet werden kann,
3.
in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse zu übermitteln sind,
4.
in welchen Zeitabständen und in welchem Umfang die Abwasseranlagen zu überprüfen sind.
(6) § 21 Abs. 1 WHG gilt sinngemäß in den Fällen, in denen Gegenstand der Gewässeraufsicht nicht die Benutzung des Gewässers ist.
§ 68a Emissionserklärung
(1) Der Benutzer eines Gewässers ist im Falle des § 16a verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder zu den in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkten Angaben zu machen über Art und Menge sowie die zeitliche Verteilung der Emissionen (Emissionserklärung). Die Pflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für Einleiter von Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen oder Abwasseranlagen Dritter.
(2) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung sowie das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung können Befreiungen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 vorgesehen werden.
§ 69 Bauüberwachung
(1) Die Ausführung von Baumaßnahmen, die einer Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen, kann von der zuständigen Behörde überwacht werden.
(2) Zum Zwecke der Überwachung ist den mit ihr beauftragten Personen jederzeit der Zutritt zur Baustelle oder Betriebsstätte, der Einblick in den behördlichen Bescheid mit den geprüften Unterlagen und, zur besonderen Prüfung, die Entnahme von Baustoffen und Bauteilen zu gestatten.
§ 70 Bauabnahme
(1) Baumaßnahmen, die einer Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen, unterliegen der Bauabnahme durch die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Behörde. Die Abnahmen sind vom Bauherrn schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Sie sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Antrages durchzuführen. Über die beanstandungsfreie Abnahme ist eine Bescheinigung (Abnahmeschein) auszustellen.
(2) Vor Aushändigung des Abnahmescheins darf die Anlage nicht in Benutzung genommen werden.
(3) Die Bauabnahmen sind unbeschadet sonst erforderlicher Abnahmen, Genehmigungen und Prüfungen durchzuführen.
§ 71 Kosten
(1) Für Maßnahmen der Gewässeraufsicht hat der Benutzer die Kosten zu tragen, wenn er sie durch eine unbefugte oder von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen abweichende Gewässerbenutzung veranlasst hat und die Kosten aus den allgemeinen Verwaltungskosten ausgesondert werden können.
(2) Wer zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach § 23a Absatz 3 Anlass gibt, hat auch die den Anordnungen vorausgehenden Ermittlungskosten zu tragen.
(3) Im Anwendungsbereich der §§ 3 und 13 des Umweltschadensgesetzes hat die zuständige Behörde bei einem Schaden gemäß § 90 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen die ihr entstehenden Kosten gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschadensgesetzes von einem Verantwortlichen gemäß § 2 Nummer 3 des Umweltschadensgesetzes zu erheben. Die Erhebungspflicht entfällt, wenn die dazu erforderlichen Ausgaben über dem zu erstattenden Betrag liegen. Die Auswahl eines Störers wird durch die Sätze 1 und 2 nicht eingeschränkt.
(4) Die zuständige Behörde soll im Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 3 die voraussichtlichen Kosten ihrer Maßnahmen unter Fristsetzung im Voraus verlangen.
(5) Wird im Anwendungsbereich von Absatz 3 auf eine Vorauszahlung verzichtet, soll die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung verlangen.
(6) Die Frist zur Einleitung eines Kostenerstattungsverfahrens beträgt fünf Jahre. Die Frist beginnt mit Abschluss der Maßnahmen oder der Ermittlung der erstattungspflichtigen Person. Der jeweils spätere Zeitpunkt ist maßgebend.
(7) Nach Absatz 3 hat der Verantwortliche die Kosten nicht zu tragen, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen
1.
durch einen Dritten verursacht wurde, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder
2.
auf die Befolgung von Verfügungen oder Anweisungen einer Behörde zurückzuführen ist, die nicht durch die eigene Tätigkeit des Verantwortlichen veranlasst wurden. Die Erstattung seiner Kosten kann er bei der Behörde beantragen, welche die Verfügung oder Anweisung erlassen hat. Der Anspruch verjährt in fünf Jahren nach Abschluss der Maßnahmen.
§ 71a (zu § 21h WHG) Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte
Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Organisationen, die in einem Verzeichnis gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung - EMAS - (Abl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, durch Rechtsverordnung Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen. Voraussetzungen hierfür sind, dass die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind, oder dass die Gleichwertigkeit durch die Verordnung nach Satz 1 sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme oder die Rücknahme von Erleichterungen geregelt werden, wenn die Voraussetzungen für deren Genehmigung nicht mehr vorliegen. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter in der Gültigkeitserklärung bescheinigt, dass er die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat. Es können insbesondere Erleichterungen geregelt werden zu
1.
Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
2.
Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
3.
Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,
4.
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
5.
der Häufigkeit der behördlichen Überwachung.
Die gleichen Erleichterungen können auch für Unternehmen gewährt werden, die über ein geprüftes Umweltmanagementsystem nach DIN ISO 14 001 verfügen.

Abschnitt II Besondere Vorschriften

Titel I Wasserschau
§ 72 Aufgabe und Durchführung
(1) Die Gewässer zweiter Ordnung sind, soweit es wasserwirtschaftlich geboten ist, regelmäßig wiederkehrend von der zuständigen Behörde zu schauen. Soweit erforderlich, haben auch andere beteiligte Behörden an der Schau mitzuwirken. Bei der Schau ist festzustellen, ob das Gewässer ordnungsgemäß unterhalten und ob es unbefugt oder in Abweichung von Auflagen und Bedingungen benutzt wird.
(2) Den Unterhaltungspflichtigen, den Eigentümern des Gewässers, den Anliegern und den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben.
(3) Die zuständige Behörde trifft die zur Behebung von Beanstandungen erforderlichen Anordnungen. Durch eine Nachschau ist zu überprüfen, ob die Beanstandungen behoben sind. Für die Nachschau ist von demjenigen, der sie verursacht hat, neben den entstandenen Auslagen eine Verwaltungsgebühr nach den allgemeinen Gebührenvorschriften zu erheben.
Titel 2 Wassergefahr
§ 73 Wassergefahr
(1) Bei Wassergefahr haben alle Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gebiete auf Anordnung der zuständigen Behörde zu den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten und die erforderlichen Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen. Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen sofort zwangsweise durchsetzen.
(2) Auf Verlangen hat der Unterhaltungspflichtige eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Im Streitfalle entscheidet die zuständige Behörde über die Höhe der Entschädigung.

SIEBENTER TEIL Zwangsrechte

§ 74 Maßnahmen der Gewässerkunde

Soweit die Gewässerkunde es erfordert, können die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken angehalten werden, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegel, Abfluss-, Grundwasser- und andere Messstellen) zu dulden.

§ 75 Verändern oberirdischer Gewässer

(1) Zugunsten eines Unternehmens der Entwässerung, der Behandlung von Abwasser oder der besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage können die Eigentümer eines oberirdischen Gewässers und die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke angehalten werden, die zur Herbeiführung eines besseren Wasserabflusses dienenden Veränderungen des Gewässers (Vertiefungen, Verbreiterungen, Durchstiche, Verlegungen) zu dulden.
(2) Absatz 1 gilt nur, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann, der hierdurch zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und wasserwirtschaftliche Nachteile nach Feststellung der Wasserbehörde nicht zu befürchten sind.

§ 76 Anschluss von Stauanlagen

(1) Will der Anlieger auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der gegenüberliegenden Grundstücke angehalten werden, den Anschluss zu dulden.
(2) Entsprechendes gilt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 für den Eigentümer des Gewässers.

§ 77 Durchleiten von Wasser und Abwasser

(1) Zugunsten eines Unternehmens der Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, der Fortleitung von Wasser oder Abwasser, der Teichwirtschaft und zugunsten des Betriebes einer Stau- oder Triebwerksanlage können die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke und Gewässer angehalten werden, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser und die Unterhaltung der Leitungen zu dulden.
(2) Abwasser darf nur in dichten Leitungen durchgeleitet werden, wenn das Durchleiten sonst Nachteile oder Belästigungen herbeiführen kann.
(3) § 75 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 78 Mitbenutzen von Anlagen

(1) Der Unternehmer einer Grundstücksentwässerungs-, einer Wasserversorgungs- oder einer Abwasserbehandlungsanlage kann angehalten werden, deren Mitbenutzung einem anderen zu gestatten, wenn dieser die Entwässerung, die Wasserversorgung oder die Abwasserbehandlung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten ausführen kann.
(2) Das Zwangsrecht kann nur erteilt werden, wenn der Betrieb der Anlagen des Unternehmens nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Mitbenutzer einen angemessenen Teil der Anlage- und der Unterhaltungskosten übernimmt.
(3) Ist die Mitbenutzung zweckmäßig nur bei entsprechender Veränderung der Anlage möglich, so ist der Unternehmer verpflichtet, die Veränderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Die Kosten der Veränderung trägt der Mitbenutzer.
(4) Absatz 1 bis 3 finden auch Anwendung auf den Unternehmer einer Grundstücksbewässerungsanlage zugunsten der Eigentümer von Grundstücken, die zur Herstellung der Anlage in Anspruch genommen sind.

§ 79 Einschränkende Vorschriften

(1) Die Vorschriften der §§ 75 und 77 gelten nicht für Gebäude, Parkanlagen, Hofräume und Gärten.
(2) Im Falle des § 77 kann ausnahmsweise das unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser in dichten Leitungen zugelassen werden.

§ 80 Entschädigung

In den Fällen der § 74 bis 78 ist der Betroffene zu entschädigen. Zur Entschädigung ist der Unternehmer oder Mitbenutzer verpflichtet. Auf Verlangen des Betroffenen ist Sicherheit zu leisten.

§ 81 Recht auf Grundabnahme

In den Fällen der §§ 75 bis 77 kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer an Stelle des Benutzungsrechtes das Eigentum an dem zu den Anlagen erforderlichen Grund und Boden gegen Entschädigung erwirbt.

§ 82 Vorarbeiten

Zur Vorbereitung eines Unternehmens, für das ein Zwangsrecht beantragt ist, gilt § 52 entsprechend.

§ 83 Zuständigkeit

Zuständig für die Erteilung von Zwangsrechten ist die Wasserbehörde.

ACHTER TEIL Entschädigung, Ausgleich

§ 84 Art und Ausmaß

(1) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden Verfügung unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer an Stelle einer Entschädigung verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum Verkehrswert erwirbt. Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu benutzen, so kann der Grundstückseigentümer auch den Erwerb des Restes verlangen.
(2) Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm an Stelle einer Geldentschädigung Land zu überlassen.
(3) Kann auf Grund einer nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz entschädigungspflichtigen Handlung für ein Triebwerk Wasserkraft nicht mehr im bisherigen Umfang verwertet werden, so kann ganz oder teilweise Entschädigung durch Lieferung elektrischer Arbeit festgesetzt werden, wenn ein Energieversorgungsunternehmen entschädigungspflichtig und die Lieferung elektrischer Arbeit wirtschaftlich zumutbar ist. Die technischen Voraussetzungen für die Entschädigung durch elektrische Arbeit (Leitungsbau, Betriebsumstellung u.ä.) hat der Entschädigungspflichtige auf seine Kosten zu schaffen.
(4) Die auf dem Wasserhaushaltsgesetz oder auf diesem Gesetz beruhenden Entschädigungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von dem durch den entschädigungspflichtigen Vorgang unmittelbar Begünstigten zu leisten.
(5) Die Wasserbehörde entscheidet über die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen.
(6) § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend, soweit nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(7) Für einen Ausgleich nach § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend. Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, durch einen jährlich zum 10. Januar für das vorhergehende Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile
1.
51,13 Euro pro Betrieb und Jahr nicht übersteigen,
2.
durch betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können oder
3.
durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.

NEUNTER TEIL Zuständigkeit, förmliches Verfahren

Abschnitt I Zuständigkeit

§ 85 Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung als Wasserbehörde und die Bezirksämter. Das örtlich zuständige Bezirksamt ist für stehende Gewässer zweiter Ordnung sowie für
1.
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 23 Abs. 1 bis 4),
2.
die Verhütung von Gewässerschäden (§ 23a),
3.
die Genehmigung und Überwachung von Indirekteinleitungen (§§ 29a bis 29c),
4.
die Genehmigung und Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 38 bei Indirekteinleitungen,
5.
die Genehmigung und Überwachung von Sportbootsstegen sowie
6.
Ordnungsaufgaben bei Grundwasserverunreinigungen von örtlicher Bedeutung einschließlich der in diesem Zusammenhang erforderlichen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
zuständig. Das Bezirksamt hat in seinem Aufgabenbereich die erforderlichen Anordnungen zu erlassen und Maßnahmen durchzuführen.
(2) Findet das Umweltschadensgesetz gemäß § 1 des Umweltschadensgesetzes Anwendung bei einem Schaden gemäß § 90 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, gilt insoweit Absatz 1. Ist eine andere Behörde des Landes Berlin für die Gefahrenabwehr zuständig, so ist diese abweichend von Satz 1 auch für die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz zuständig, insbesondere
1.
kraft zwingenden Sachzusammenhangs oder
2.
wenn der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen dem betroffenen Umweltgut nach auch in die Zuständigkeit der anderen Behörde fällt und sie ihre Zuständigkeit im Einvernehmen mit der nach Satz 1 zuständigen Behörde festgestellt hat.

Abschnitt II Förmliches Verfahren

§ 86 Grundsatz
(1) Eines förmlichen Verfahrens der zuständigen Behörde bedürfen
1.
die Bewilligung (§ 8 des Wasserhaushaltsgesetzes),
2.
die Erlaubnis (§ 7 des Wasserhaushaltsgesetzes), sofern das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt,
3.
die Erteilung von Zwangsrechten (§§ 74 bis 83), sofern die Anzahl der betroffenen Grundstücke oder Eigentümer dies erfordert,
4.
die nachträgliche Festsetzung von Auflagen und Entschädigungen, soweit ein förmliches Verfahren vorausgegangen ist (§ 10 des Wasserhaushaltsgesetzes).
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Nr. 2 für ein Vorhaben, welches nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, kann in einem förmlichen Verfahren erteilt werden, wenn die wasserwirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens oder die Anzahl der zu beteiligenden Dritten dies erfordert.
(3) Das Verfahren regelt sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in Vorschriften dieses Abschnittes etwas anderes bestimmt ist.
§ 87 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Die beabsichtigten Maßnahmen (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 bis 4) sind im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass
1.
Pläne (Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen), aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, während eines Monats ausliegen und
2.
Einwendungen gegen das Unternehmen spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben sind,
3.
nach Fristablauf Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung nur noch geltend gemacht werden können, wenn sie der Betroffene nicht voraussehen konnte,
4.
vertragliche Ansprüche nicht ausgeschlossen werden.
Der Ort der Auslegung und die Stelle, bei der Einwendungen erhoben werden können, sind in der Bekanntmachung anzugeben.
(2) Können Beteiligte ohne Schwierigkeiten festgestellt werden, so soll ihnen der Inhalt der Bekanntmachung nach Absatz 1 mitgeteilt werden.
(3) Unterlagen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, deren Geheimhaltung der Antragsteller für erforderlich hält, sind in besonderen Schriftstücken und Zeichnungen getrennt von den zur öffentlichen Auslegung bestimmten Plänen vorzulegen.
§ 88 Mündliche Verhandlung, Bestellung von Bevollmächtigten
(1) Die zuständige Behörde hat mit den Beteiligten über den Antrag und die erhobenen Einwendungen mündlich zu verhandeln, es sei denn, dass der Antrag offensichtlich unzulässig oder der Antrag unvollständig oder mangelhaft ist und der Antragsteller ihn nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist ergänzt.
(2) Für das Verfahren kann von Amts wegen ein Vertreter bestellt werden:
1.
für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen;
2.
bei herrenlosen Grundstücken zur Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Pflichten;
3.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder für eine Person, deren Beteiligung ungewiss ist;
4.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt ist, der aber an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist;
5.
für Beteiligte, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes wohnen und einer Aufforderung der zuständigen Behörde nicht nachgekommen sind, innerhalb bestimmter Frist einen im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen.
(3) Ein nach Absatz 2 bestellter Vertreter ist zu entlassen, wenn der Grund für seine Bestellung weggefallen ist. Die Vertretungsmacht des bestellten Vertreters endet mit dem Zeitpunkt, in dem ihm die Mitteilung über seine Entlassung zugeht.
§ 89 Aussetzung des Verfahrens
(1) Sind gegen einen Antrag Einwendungen auf Grund von Privatrechtsverhältnissen erhoben worden, so kann die zuständige Behörde entweder unter Vorbehalt dieser Einwendungen über den Antrag entscheiden oder das Verfahren bis zur Erledigung der Einwendungen aussetzen. Das Verfahren ist auszusetzen, wenn bei Bestehen des Privatrechtsverhältnisses der Antrag abzuweisen wäre.
(2) Bei Aussetzung des Verfahrens ist eine Frist zu bestimmen, in der die Klage zu erheben ist. Wird die Klage nicht fristgerecht erhoben oder die Prozessführung ungebührlich verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.
§ 90 Vorläufige Anordnung, vorzeitiger Beginn, Beweissicherung
(1) Die zuständige Behörde kann im Interesse des Wohls der Allgemeinheit die dem augenblicklichen Erfordernis entsprechenden vorläufigen Anordnungen treffen.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag zulassen, dass schon vor rechtskräftiger Entscheidung mit der Benutzung oder den Arbeiten zur Durchführung des Unternehmens begonnen werden darf. Vor der Zulassung sind die Beteiligten zu hören.
(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 können von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen zur Sicherung des Nachweises von Tatsachen, insbesondere zur Feststellung des Zustandes einer Sache, anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.
§ 91 Sicherheitsleistung
Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Die §§ 232 und 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.
§ 92 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine vorgeschriebene Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechnungshandlung nachzuholen.
(2) Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, es sei denn, dass er vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(3) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet die zuständige Behörde.
§ 93 Verfahrenskosten
(1) Die Verfahrenskosten fallen demjenigen zur Last, der das Verfahren veranlasst hat. Kosten, die durch unbegründete Einwendungen erwachsen sind, können demjenigen, der sie erhoben hat, auferlegt werden. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Die Kosten des Ausgleichsverfahrens nach § 18 des Wasserhaushaltsgesetzes fallen den Beteiligten nach dem Maße ihres schätzungsweise zu ermittelnden Vorteils zur Last.
§ 94
(aufgehoben)
§ 95
(aufgehoben)
§ 96 Festsetzung der Entschädigung und des Ausgleichs
(1) Vor Festsetzung der Entschädigung hat die zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so hat sie diese zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zu erteilen. In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die zuständige Behörde die Entschädigung durch einen Bescheid fest. In dem Bescheid sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen.
(3) Wird der Entschädigungspflichtige nach § 84 Abs. 1 verpflichtet, ein Grundstück zu erwerben, so hat die zuständige Behörde unverzüglich das Grundbuchamt um Eintragung eines Vermerks über die Verpflichtung zu ersuchen. Der Vermerk wirkt wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.
(4) Für das Ausgleichsverfahren nach § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 97 und 98 sinngemäß.
§ 97 Vollstreckbarkeit
(1) Die Urkunde über die Einigung nach § 96 Abs. 1 ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar. Der Festsetzungsbescheid nach § 96 Abs. 2 ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.
(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt
1.
von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat, oder
2.
von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist.
In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.
§ 98 Rechtsweg
(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.
(2) Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen ist auf Zahlung des streitigen Betrages zu richten. Die Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweit festgesetzt wird. Klagt der Entschädigungspflichtige, so fallen ihm die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Falle zur Last.

ZEHNTER TEIL Wasserbuch

§ 99 Einrichtung und Führung

(1) Das Wasserbuch (§ 37 WHG) wird von der Wasserbehörde eingerichtet und geführt.
(2) Das Nähere über die Einrichtung und die Führung des Wasserbuches, insbesondere über das Verfahren und den Inhalt der Eintragung sowie die Art der zu den Beilagen zu nehmenden Pläne wird durch Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung geregelt.

§ 100 Eintragung

(1) In das Wasserbuch sind die in § 37 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bezeichneten Rechtsverhältnisse einzutragen.
(2) Rechtsverhältnisse von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung werden nicht eingetragen. Erloschene Rechte sind zu löschen.
(3) Die Eintragung in das Wasserbuch hat keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.

§ 101 Verfahren

(1) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen.
(2) Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht bekannt sind, werden auf Antrag eingetragen, wenn ihr Rechtsbestand belegt wird oder bei Zerstörung oder Verlust wasserrechtlicher Urkunden oder Entscheidungen unanfechtbare Bescheide nach § 109 ergangen sind. Die Anmeldung nach § 16 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt als Antrag.

§ 102 Einsicht in das Wasserbuch

(1) Die Einsicht in das Wasserbuch und in die Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Unter der gleichen Voraussetzung sind auf Verlangen beglaubigte Auszüge zu fertigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Unterlagen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

ELFTER TEIL Bußgeldvorschriften

§ 103

(aufgehoben)

§ 104 (zu §§ 41 und 42 WHG) Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
die Markierung der Uferlinie unbefugt beseitigt oder sonstwie verändert (§ 6),
2.
der Anzeigepflicht für das Einbauen, Aufstellen, Unterhalten oder Betreiben von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, das Errichten oder Betreiben von Anlagen zum Befördern solcher Stoffe, das Lagern, Ansammeln, Abfüllen oder Umschlagen solcher Stoffe ohne Anlagen oder das Betreiben von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (§ 23) oder der Pflicht nicht nachkommt, das Aus- oder Auftreten wassergefährdender Stoffe zu melden und Gewässerschäden zu verhindern (§ 23 a);
3.
der Anzeigepflicht für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser nach § 25 Abs. 3 oder den vollziehbaren Anordnungen der Wasserbehörde zur Regelung des Gemeingebrauchs nicht nachkommt oder einer auf Grund des § 25 Abs. 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift vor dem 1. Januar 1975 erlassen worden ist;
4.
einer auf Grund § 28 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift vor dem 1. Januar 1975 erlassen worden ist;
4.a
den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 29a und 68 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung über die Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für Indirekteinleitungen zuwiderhandelt;
4.b
als Indirekteinleiter eine ihm gemäß § 29b Abs. 1 aufgegebene Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt;
4.c
entgegen § 29b Abs. 2 seiner Mitteilungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
4.d
entgegen § 29c Satz 1 seiner Verpflichtung zur Selbstüberwachung nicht nachkommt;
4.e
entgegen § 29c Satz 2 die Nachweise und Aufzeichnungen dem örtlich zuständigen Bezirksamt nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt;
5.
der Anzeigepflicht im Falle der Beschädigung oder der Änderung der Staumarke oder der Festpunkte oder der Verpflichtung zur Arbeitshilfe nicht nachkommt (§ 31 Abs. 1);
6.
die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte ohne Genehmigung verändert (§ 31 Abs. 2);
7.
eine Stauanlage ohne Genehmigung dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt (§ 33);
8.
aufgestautes Wasser verbotswidrig ablässt (§ 34);
9.
der Anzeigepflicht für Erdaufschlüsse nicht nachkommt (§ 37);
9.a
seiner Anzeigepflicht für Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht nachkommt (§ 37a Abs. 2);
9.b
seiner Anzeigepflicht für die Planung einer Aufbereitungsanlage nicht nachkommt (§ 37b Abs. 1);
9.c
seiner Mitteilungspflicht bei Gefahren für das Wasservorkommen nicht nachkommt (§ 37b Abs.4);
10.
Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen ohne die erforderliche Genehmigung oder Anzeige errichtet oder wesentlich verändert (§ 38);
11.
Anlagen in und an oberirdischen Gewässern ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich verändert oder Maßnahmen im Bereich von verrohrten Gewässern nicht anzeigt (§ 62);
11.a
den Bestimmungen einer auf Grund des § 62 Abs. 8 erlassenen Verordnung über die Selbstüberwachung von Anlagen in oder an Gewässern zuwiderhandelt;
12.
Veränderungen der Erdoberfläche in Überschwemmungsgebieten ohne Genehmigung vornimmt (§ 64 Abs. 1);
13.
den Bestimmungen der Rechtsverordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes zuwiderhandelt (§ 65);
13.a
entgegen § 67a Satz 1 die Anlagen nicht mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Geräten ausrüstet;
13.b
entgegen § 67a Satz 2 die Messergebnisse nicht aufzeichnet oder aufbewahrt;
13.c
entgegen § 68 Abs. 3 seiner Verpflichtung zur Selbstüberwachung nicht nachkommt oder Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung nicht aufbewahrt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt;
13.d
entgegen § 68 Abs. 4 Satz 3 festgestellte Mängel nicht unverzüglich abstellt oder die zuständige Behörde nicht darüber unterrichtet;
13.e
den Bestimmungen einer auf Grund des § 68 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen zuwiderhandelt;
14.
den Bestimmungen einer auf Grund des § 23 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt;
14.a
den Bestimmungen einer auf Grund des § 112a erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt;
15.
den vollziehbaren Anordnungen zuwiderhandelt, die im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes sowie einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergangen sind, und zwar in den Fällen der Nummern 3, 4, 4a, 13, 14 und 15, sofern die Rechtsverordnung oder die vollziehbare Anordnung auf die Bußgeldbestimmungen dieses Gesetzes verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für die jeweilige Ordnungsaufgabe zuständige Behörde.

ZWÖLFTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 105 Alte Rechte und alte Befugnisse

(1) Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich
1.
für Benutzungen im Sinne von § 15 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, zu deren Ausübung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden sind;
2.
für Benutzungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem förmlichen Verfahren nach bisherigem Landesrecht zugelassen sind;
3.
für Benutzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Fristsetzung für die Errichtung von Anlagen oder den Beginn der Benutzung zugelassen worden sind, wenn die Frist gewahrt wird;
4.
für vorübergehende Grundwasserabsenkungen im Rahmen von Bauarbeiten, wenn für die Einleitung des Grundwassers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und für die Einleitungsanlage eine Genehmigung nach bisherigem Recht erteilt worden ist und die Einleitungsanlage bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden ist.
(2) Der Inhalt und der Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf einem besonderen Titel beruhen, nach diesem, im übrigen nach den bisherigen Gesetzen.
(3) Der Inhalt und der Umfang der in Absatz 1 genannten Rechte und Befugnisse können von Amts wegen oder auf Antrag für den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der Wasserbehörde festgestellt werden.
(4) Bei der Inhaltsbestimmung sind die Art und der Umfang der in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig ausgeübten Nutzungen sowie etwa vorhandene Anlagen und Betriebseinrichtungen angemessen zu berücksichtigen.

§ 106 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

(1) Die öffentliche Aufforderung nach § 16 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes wird von der Wasserbehörde im Amtsblatt für Berlin erlassen.
(2) Ein fristgemäß gestellter Antrag auf Eintragung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis in das Wasserbuch, der zurückgewiesen werden müsste, weil beim Inkrafttreten dieses Gesetzes keine rechtmäßigen Anlagen vorhanden waren, ist als Antrag gemäß § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes anzusehen.

§ 107 Vorbehalt bei alten Rechten und alten Befugnissen

Für die alten Rechte und die alten Befugnisse, die nach § 105 Abs. 1 aufrechterhalten bleiben, und die anderen alten Befugnisse, die nach § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes fortgesetzt werden können, ohne dass es einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, gilt § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.

§ 108 Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechts oder einer alten Befugnis

Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 21 entsprechend.

§ 109 Ersatz zerstörter oder abhanden gekommener wasserrechtlicher Urkunden

(1) Ist die Urschrift einer wasserrechtlichen Urkunde oder einer wasserrechtlichen Entscheidung ganz oder teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen und besteht Anlass, sie wiederherzustellen, so wird auf Antrag durch Bescheid der Wasserbehörde die Urschrift durch eine beglaubigte Abschrift ersetzt, wenn noch eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vorhanden sind. Auf der Ersatzurkunde ist zu vermerken, dass sie an die Stelle der zerstörten oder abhanden gekommenen Urkunde tritt.
(2) Ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde nicht vorhanden, so kann die Wasserbehörde auf Antrag den Inhalt der Urkunde durch Bescheid feststellen.
(3) Die Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Durchführung eines förmlichen Verfahrens. Hierauf finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 110 Anhängige Verfahren

Auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren finden die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.

§ 111 Verwaltungsvollstreckung

Abweichend von § 17 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung sind Zwangsmittel gegen die Berliner Wasserbetriebe (BWB) zulässig. Diese Zwangsmittel beschränken sich auf die in § 9 Abs. 1 Buchstabe a und b des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes genannten Mittel.

§ 112 Verwaltungsvorschriften, Bekanntgabe von Formularen

(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung erlässt die nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(2) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin Formulare einführen, die bei Anzeigen oder Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung zu verwenden sind.

§ 112a Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft

Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung erlässt durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Vorschriften, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt (§ 1a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes), insbesondere über
1.
qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
2.
Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
3.
den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
4.
die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
5.
die durchzuführenden Verfahren,
6.
die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,
7.
Messmethoden und Messverfahren,
8.
den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen.

§ 113 Einschränkung von Grundrechten

Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes die Grundrechte nach Artikel 13 und 14 des Grundgesetzes berührt werden, werden diese Grundrechte eingeschränkt.

§ 113a

(aufgehoben)

§ 113b Datenübermittlung bei Bodenverunreinigungen

(1) Eine Datenübermittlung an die für das Bau- und Wohnungswesen und für die Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen sowie an die Umweltämter der Bezirksverwaltungen ist auch im automatisierten Abrufverfahren zulässig, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der dem Empfänger durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben, insbesondere zum Zwecke der Gefahrenabwehr, der Bauleitplanung oder der Planung nach naturschutzrechtlichen Vorschriften, erforderlich ist. Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten bei der Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens festzulegen.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches ist zulässig, wenn der Empfänger im Auftrag einer der in Absatz 1 genannten Stellen tätig wird und hierbei die Daten benötigt.

§ 113c Datenschutz

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, soweit es für das Erreichen der in Satz 5 aufgeführten Zwecke erforderlich ist, die nach Satz 6 notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Die Erhebung der Daten erfolgt grundsätzlich beim Betroffenen mit seiner Kenntnis oder durch den Betroffenen selbst. Eine Datenerhebung ohne Kenntnis des Betroffenen ist nur zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 5 genannten Zwecke gefährdet ist. Der Betroffene ist über die Datenerhebung zu unterrichten, sobald die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben dadurch nicht mehr gefährdet wird. Zwecke nach Satz 1 sind:
1.
Durchführung der Wassergesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere Durchführung von Planfeststellungs-, Erlaubnis-, Anzeige- oder Genehmigungsverfahren,
2.
Durchführung aller sonstigen Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach den §§ 67 und 69,
3.
Durchführung der Gewässerüberwachung einschließlich des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes, der Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans nach den §§ 36, 36b des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c, der Aufgaben des Gewässerausbaus und der Gewässerunterhaltung nach § 41 und von wissenschaftlichen Untersuchungen zur Erfüllung der Aufgaben der Wasserwirtschaft,
4.
Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen,
5.
wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung sowie
6.
Durchführung von Maßnahmen zum Schutz von Röhrricht.
Erhoben und in sonstiger Weise verarbeitet werden dürfen folgende personenbezogene Daten:
1.
Name, Anschrift, Beruf und Geburtsdatum eines der Gewässeraufsicht unterliegenden Benutzers für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 4,
2.
Umfang der Gewässerbenutzung einschließlich der Gewässerbelastung für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 4,
3.
Lage, Größe und Nutzungsart des der Nutzung oder der Anlage zugehörigen Grundstückes sowie Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 4,
4.
Produktionsart eines der Gewässeraufsicht unterliegenden Unternehmens einschließlich der bei der Produktion eingesetzten Stoffe für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 4,
5.
Name, Anschrift und Lage des Grundstücks der nach Verfahrensrecht zu beteiligenden Dritten oder sonstigen Personen für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 3 sowie
6.
Pächter und sonstige Nutzer von landeseigenen Grundstücken für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 3 und gegebenenfalls 4.
Die zu einem in Satz 5 genannten Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen zu jedem anderen in Satz 5 genannten Zweck weiterverarbeitet werden, soweit dies nach Satz 6 zulässig ist. Wasserverbände, die Berliner Wasserbetriebe (BWB) und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung bei ihnen vorhandene Daten und Aufzeichnungen zu überlassen. Die Übermittlung von personen- und betriebsbezogenen Daten an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an übergeordnete und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen erforderlichen Umfang, insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflicht nach § 2c Abs. 1, zulässig.
(2) Die Wasserbehörde und die örtlich zuständigen Bezirksämter werden ermächtigt, zum Vollzug der Vorschriften über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, und zwar der §§ 19a bis 19l des Wasserhaushaltsgesetzes, des § 23 des Berliner Wassergesetzes sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften, eine gegenseitige Übermittlung der in Absatz 1 Satz 6 genannten Daten vorzunehmen. Die übermittelten Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung erfolgt spätestens ein Jahr nach Übermittlung.
(3) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes unberührt.

§ 114 Inkrafttreten dieses Gesetzes

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1960 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden und gleich lautenden Vorschriften des Landesrechts außer Kraft; dies gilt insbesondere für:
1.
das Preußische Wassergesetz vom 7. April 1913 (GS. S. 53),
2.
die Polizeiverordnung betreffend Schau und Unterhaltung für die Wasserläufe zweiter und dritter Ordnung im Landespolizeibezirk Berlin vom 19. März 1935 (Amtsblatt S. 72),
3.
die Schau- und Unterhaltungsordnung für das Tegeler Fließ und Kindelfließ im Gemeindebezirk Berlin und im Kreise Niederbarnim (Regierungsbezirk Potsdam) vom 18. Juli 1934 (Sonderbeilage zum 61. Stück des Amtsblattes für den Landespolizeibezirk Berlin, S. 1),
4.
die Schau- und Unterhaltungsordnung für die Panke, den in den Nordhafen fließenden Schönhauser Graben, den Lietzengraben, den Kappgraben und den Laakgraben im Gemeindebezirk Berlin und im Kreise Niederbarnim (Regierungsbezirk Potsdam) vom 18. Juli 1934 (Sonderbeilage zum 61. Stück des Amtsblatts für den Polizeibezirk Berlin, S. 2),
5.
das Quellenschutzgesetz vom 14. Mai 1908 (GS. S. 105),
6.
die Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und die Bildung von Schutzzonen vom 8. Oktober 1946 (VOBl. S. 391), jedoch vorbehaltlich der Vorschrift des § 22 Abs. 5 dieses Gesetzes,
7.
die Nummern 38 bis 43 der Anlage zu § 20 Buchst. a des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVerfG) vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 951).

Anlage 1

(zu § 2)
Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung

BUNDESWASSERSTRASSEN

1.
Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal
mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal nebst Charlottenburger Verbindungskanal (zur Spree)
2.
Dahme-Wasserstraße
(Zeuthener See) mit dem zum Land Berlin gehörenden Teil des Gr. Zuges, Landesgrenze bis Schmöckwitz
3.
Havel-Oder-Wasserstraße
(Spandauer Havel [Spandauer See, Nieder Neuendorfer See]), Spreemündung bis Landesgrenze mit Tegeler See
4.
Rüdersdorfer Gewässer
(Dämeritzsee bis Landesgrenze)
5.
Spree-Oder-Wasserstraße
(Untere Spree, Berliner Spree, Treptower Spree, Dahme [Langer See], Oder-Spree-Kanal bis Landesgrenze) mit Ruhlebener Altarm, Landwehrkanal, Spreekanal, Rummelsburger See, Müggelspree (Gr. Müggelsee) bis Dämeritzsee nebst Köpenicker Alte Spree, Die Bänke, Kl. Müggelsee und Alter Spreearm, Gr. Krampe, Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal, Gosener Graben
6.
Teltowkanal
(Glienicker Lake bis Landesgrenze, Griebnitzsee ab Landesgrenze) ohne km 5,66 bis 11,34 mit Griebnitzkanal (Stölpchensee, Pohlesee, Kl. Wannsee), Zehlendorfer Stichkanal, Britzer Verbindungskanal (zur Spree)
7.
Untere Havel-Wasserstraße
(Pichelsdorfer Havel [Pichelssee], Kladower Seestrecke, Jungfernsee bis Landesgrenze) mit Scharfe Lanke, Gr. Wannsee

LANDESGEWÄSSER

1.
Aalemannkanal
2.
Alte Spree (Spandau)
3.
Alter Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal ("Alte Fahrt")
4.
Havelschlenke (Pichelsdorf)
5.
Maselakekanal (Hakenfelde)
6.
Müggelspree ab km 11,85 bis Landesgrenze
7.
Neuköllner Schifffahrtskanal
8.
Nordhafen Spandau
9.
Oberhafen Neukölln
10.
Siemensstichkanal
11.
Stichkanal Rummelsburg
12.
Stößensee
13.
Südhafen Spandau
14.
Tegeler Hafen
15.
Teufelsseekanal
16.
Unterhafen Neukölln
17.
Westhafen

Anlage 2

(zu § 2e Abs. 1 und § 2f Abs. 1 Nr. 4)
Schutzgebiete im Sinne von § 2e Abs. 1und § 2f Abs. 1 Nr. 4sind:
1.
Wasserschutzgebiete und Wasservorbehaltsgebiete nach § 22 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes;
2.
Gebiete, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten ausgewiesen wurden;
3.
Gewässer, die als Erholungsgewässer ausgewiesen wurden, einschließlich der Gewässer, die nach § 3 Abs. 1 der Badegewässerverordnung vom 2. Juli 1998 (GVBl. S. 222), die durch Verordnung vom 27. November 2003 (GVBl. S. 585) geändert worden ist, als Badegewässer im Sinne der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (Abl. EG Nr. L 31 S. 1) ausgewiesen wurden;
4.
nährstoffsensible Gebiete einschließlich der Gebiete, die im Rahmen der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Abl. EG Nr. L 375 S. 1) als gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden, sowie Gebiete, die im Rahmen der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 19. Mai 1996 (GVBl. S. 226) als empfindliche Gebiete ausgewiesen wurden;
5.
Gebiete, die für den Schutz von Lebensräumen oder Arten ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserstandes ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist, einschließlich der Natura-2000-Standorte, die in Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 S. 7) (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung wildlebenden Vogelarten (Abl. EG Nr. L 103 S. 1) ausgewiesen wurden.
Der Zusammenfassung des Verzeichnisses, das obligatorischer Bestandteil des Bewirtschaftungsplanes für das Einzugsgebiet ist, sind Karten beizufügen, in denen die Lage jedes Schutzgebietes angegeben ist; ferner sind die gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder lokalen Rechtsvorschriften zu nennen, auf deren Grundlage diese Gebiete ausgewiesen wurden.
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