BlnTSVKG
DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über Mitwirkungs- und Klagerechte von anerkannten Tierschutzorganisationen im Land Berlin (Berliner Tierschutzverbandsklagegesetz - BlnTSVKG) Vom 31. August 2020

Gesetz über Mitwirkungs- und Klagerechte von anerkannten Tierschutzorganisationen im Land Berlin (Berliner Tierschutzverbandsklagegesetz - BlnTSVKG) Vom 31. August 2020
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung des Tierschutzverbandsklagerechts vom 31. August 2020 (GVBl. S. 677)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über Mitwirkungs- und Klagerechte von anerkannten Tierschutzorganisationen im Land Berlin (Berliner Tierschutzverbandsklagegesetz - BlnTSVKG) vom 31. August 202011.09.2020
§ 1 - Zweck des Gesetzes11.09.2020
§ 2 - Anerkennung von Tierschutzorganisationen11.09.2020
§ 3 - Mitwirkungsrechte von anerkannten Tierschutzorganisationen11.09.2020
§ 4 - Rechtsbehelfe von anerkannten Tierschutzorganisationen11.09.2020

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, anerkannten Tierschutzorganisationen das Recht einzuräumen, in Verwaltungsverfahren im Bereich des Tierschutzes mitzuwirken und Maßnahmen der Behörden des Landes Berlin oder deren Unterlassen auf die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen zum Schutz der Tiere gerichtlich überprüfen zu lassen, ohne selbst in eigenen Rechten verletzt sein zu müssen.

§ 2 Anerkennung von Tierschutzorganisationen

(1) Tierschutzorganisationen werden von der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung auf Antrag anerkannt, wenn sie
1.
rechtsfähig sind,
2.
ihren Sitz im Land Berlin haben und ihr satzungsgemäßer Tätigkeitsbereich auch das Gebiet des Landes Berlin umfasst,
3.
nach ihrer Satzung nicht nur vorübergehend vorwiegend Ziele des Tierschutzes fördern,
4.
mindestens fünf Jahre lang im Sinne der Nummer 3 tätig gewesen sind,
5.
nach Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten,
6.
wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftssteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von der Körperschaftssteuer befreit sind,
7.
soweit mitgliedschaftlich organisiert jeder Person eine Mitgliedschaft ermöglichen, welche die Ziele der Tierschutzorganisation unterstützt, und
8.
sich verpflichten, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nach den Vorgaben dieses Gesetzes erhaltenen Informationen ausschließlich zur Wahrnehmung der Rechte nach diesem Gesetz zu verwenden und zu verarbeiten sowie die Verarbeitung auf das notwendige Maß zu beschränken.
Die Anerkennung soll abweichend von Satz 1 Nummer 2 auch einer überregional tätigen Tierschutzorganisation mit Sitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden, wenn die Tätigkeit im Land Berlin kein nur unerheblicher Teil der Gesamttätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist.
(2) Dem Antrag auf Anerkennung sind geeignete Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen der Anerkennung, insbesondere Auszüge aus der Satzung der Tierschutzorganisation oder schriftliche Tätigkeitsberichte, beizufügen.
(3) Die Anerkennung kann unbeschadet der allgemeinen Vorschriften zur Rücknahme und zum Widerruf von Verwaltungsakten insbesondere dann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die anerkannte Tierschutzorganisation wiederholt gegen die Verpflichtung auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 verstoßen hat.
(4) Die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine fortlaufend zu aktualisierende Liste der nach diesem Gesetz anerkannten Tierschutzorganisationen.

§ 3 Mitwirkungsrechte von anerkannten Tierschutzorganisationen

(1) Anerkannten Tierschutzorganisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
1.
von Amts wegen
a)
rechtzeitig bei der Vorbereitung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften im Bereich des Tierschutzes,
b)
rechtzeitig vor Erteilung von Erlaubnissen nach § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
c)
unverzüglich nach Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes
sowie
2.
mit Ausnahme von Strafverfahren auf Antrag in allen weiteren Verfahren nach dem Tierschutzgesetz.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint.
(2) Auf Antrag ist anerkannten Tierschutzorganisationen seitens der zuständigen Behörden über die Anzahl und den jeweiligen Gegenstand einschließlich Geschäftszeichen von in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten, laufenden Verfahren innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung Auskunft zu erteilen. Hat eine anerkannte Tierschutzorganisation Gelegenheit zur Stellungnahme nach Absatz 1 erhalten, ist ihr innerhalb von zwei Wochen Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gewähren. §§ 5 bis 12 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.
(3) Stellungnahmen sind schriftlich innerhalb von drei Wochen, nachdem die anerkannte Tierschutzorganisation Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten oder innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie Akteneinsicht genommen hat, abzugeben.
(4) Hat eine anerkannte Tierschutzorganisation Stellung genommen, sind ihr Verwaltungsakte in diesen Verfahren bekanntzugeben.

§ 4 Rechtsbehelfe von anerkannten Tierschutzorganisationen

(1) Eine anerkannte Tierschutzorganisation kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine erfolgte oder unterlassene Maßnahme der Behörden des Landes Berlin einlegen mit der Behauptung, dass diese gegen Artikel 20a des Grundgesetzes, gegen Artikel 31 Absatz 2 der Verfassung von Berlin, gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassene Rechtsvorschriften oder eine unmittelbar geltende Bestimmung eines Rechtsakts der Europäischen Union zum Schutze des Wohlergehens der Tiere (tierschutzrelevante Vorschriften) verstoßen oder verstoßen haben. Gegen eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes und eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes ist abweichend von Satz 1 allein der Rechtsbehelf der Feststellungsklage statthaft.
(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind unbeschadet der allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zur Zulässigkeit von Rechtsbehelfen nur zulässig, wenn
1.
die satzungsgemäßen Aufgaben der anerkannten Tierschutzorganisation in Bezug auf die Förderung der Ziele des Tierschutzes berührt werden,
2.
die anerkannte Tierschutzorganisation sich in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 1 fristgerecht in der Sache geäußert oder keine Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat und
3.
die Maßnahme oder ihr Unterlassen weder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgt ist noch in einem gerichtlichen Verfahren bereits ihre Rechtmäßigkeit bestätigt wurde.
(3) Ist ein Verwaltungsakt einer anerkannten Tierschutzorganisation nicht bekanntgegeben worden, sind Rechtsbehelfe nach Absatz 1 innerhalb eines Jahres zu erheben, nachdem sie Kenntnis von diesem erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit Maßnahmen oder deren Unterlassen gegen tierschutzrelevante Vorschriften verstoßen und der Verstoß Belange des Tierschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, welche die anerkannte Tierschutzorganisation nach ihrer Satzung fördert. Hat die anerkannte Tierschutzorganisation Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 3 Absatz 1 erhalten, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen dieser Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Markierungen
Leseansicht