Verordnung über die Durchführung des Landesfischereischeingesetzes (DVO-LFischScheinG) Vom 25. September 1997
Verordnung über die Durchführung des Landesfischereischeingesetzes (DVO-LFischScheinG) Vom 25. September 1997
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 45 der Verordnung vom 01.09.2020 (GVBl. S. 683) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Durchführung des Landesfischereischeingesetzes (DVO-LFischScheinG) vom 25. September 1997 | 22.10.1997 |
Eingangsformel | 22.10.1997 |
Abschnitt I - Fischereischein | 22.10.1997 |
§ 1 - Gestaltung der Fischereischeine | 22.10.1997 |
§ 2 - Verlängerung von Fischereischeinen | 12.04.2007 |
Abschnitt II - Vorbereitungslehrgang und Anglerprüfung | 22.10.1997 |
§ 3 - Allgemeines | 22.10.1997 |
§ 4 - Vorbereitungslehrgang | 22.10.1997 |
§ 5 - Prüfungsausschuß | 22.10.1997 |
§ 6 - Anmeldung zur Prüfung | 22.10.1997 |
§ 7 - Zulassung zur Prüfung | 20.09.2020 |
§ 8 - Prüfungsinhalt | 12.04.2007 |
§ 9 - Genehmigung und Verwendung der Prüfungsbögen | 22.10.1997 |
§ 10 - Prüfung | 22.10.1997 |
§ 11 - Prüfungsniederschrift | 22.10.1997 |
§ 12 - Prüfungsergebnis | 20.09.2020 |
§ 13 - Täuschungsversuch | 22.10.1997 |
§ 14 - Prüfungszeugnis | 22.10.1997 |
§ 15 - Wiederholung der Prüfung | 22.10.1997 |
§ 15a - Aushändigung des Fischereischeins durch die fischereilichen Landesverbände | 12.04.2007 |
§ 16 - Akteneinsicht und Aufbewahrungsfristen | 22.10.1997 |
Abschnitt III - Datenschutz | 22.10.1997 |
§ 17 - Zweck von Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten | 22.10.1997 |
§ 18 - Anglerprüfungs- und Fischereischeindateien | 22.10.1997 |
§ 19 - Erhebungsdaten | 22.10.1997 |
§ 20 - Datenübermittlung | 22.10.1997 |
§ 21 - Datensicherung | 22.10.1997 |
§ 22 - Datenlöschung | 22.10.1997 |
Abschnitt IV - Schlußvorschriften | 22.10.1997 |
§ 23 - Inkrafttreten | 22.10.1997 |
Anlage 1 | 22.10.1997 |
Anlage 2 - Ausbildungsplan für Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Anglerprüfung im Land Berlin | 22.10.1997 |
- B - Lehrplan: Allgemeine Fischkunde und Fischhege | 22.10.1997 |
- B - Lehrplan: Spezielle Fischkunde und Behandlung gefangener Fische Teil 1 | 22.10.1997 |
- B - Lehrplan: Spezielle Fischkunde und Behandlung gefangener Fische Teil 2 | 22.10.1997 |
- B - Lehrplan: Gewässerkunde und Gewässerökologie | 22.10.1997 |
- B - Lehrplan: Pflege der Fischgewässer, Natur- und Umweltschutz am Gewässer | 22.10.1997 |
- B - Lehrplan: Fanggeräte und deren Gebrauch Teil 1 | 22.10.1997 |
- B - Lehrplan: Fanggeräte und deren Gebrauch Teil 2 | 22.10.1997 |
- B - Lehrplan: Rechtsvorschriften | 12.04.2007 |
Anlage 3 - Muster der Prüfungsniederschrift gemäß § 11 Abs. 1 | 22.10.1997 |
Anlage 4 - Muster des Prüfungszeugnisses gemäß § 14 Abs. 1 | 12.04.2007 |
Auf Grund des § 11 des Landesfischereischeingesetzes vom 21. April 1995 (GVBl. S. 269) wird verordnet:
Abschnitt I Fischereischein
§ 1 Gestaltung der Fischereischeine
(1) Die Fischereischeine sind nach den Mustern der Anlage 1 gestaltet und enthalten folgende personenbezogene Angaben:
1.
Art des Fischereischeins,
2.
laufende Ausweisnummer,
3.
Name,
4.
Vorname,
5.
Geburtstag und -ort,
6.
Straße und Hausnummer,
7.
Postleitzahl und Wohnort,
8.
Geltungsablauf,
9.
Listennummer,
10.
Erteilungsgebühr.
(2) Die Angaben sind zu belegen durch den gültigen Personalausweis oder den gültigen Reisepaß, ergänzt von einer Meldebescheinigung, die nicht älter als ein Jahr sein darf.
(3) In den Fischereischein ist das Lichtbild des Inhabers einzunieten und so zu siegeln, daß Lichtbild und Fischereischein den Siegelabdruck aufweisen.
§ 2 Verlängerung von Fischereischeinen
Die Fischereischeine A und B dürfen, wenn sie für fünf Jahre ausgestellt sind, einmal um fünf Jahre verlängert werden. Sind sie für ein Jahr ausgestellt, dürfen sie einmal um ein Jahr verlängert werden. Ein Jugendfischereischein darf zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Abschnitt II Vorbereitungslehrgang und Anglerprüfung
§ 3 Allgemeines
(1) Jeder Landesverband gemäß § 10 des Landesfischereischeingesetzes (fischereilicher Landesverband) ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr einen Vorbereitungslehrgang gemäß § 4 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes und eine für jedermann offene Anglerprüfung anzubieten.
(2) Die Vertreter der oberen und unteren Fischereibehörde sind jederzeit berechtigt, dem Vorbereitungsunterricht und den Prüfungen beizuwohnen und die Lehr- und Prüfungsunterlagen einzusehen.
(3) Bei wiederholten schwerwiegenden Verletzungen der in dieser Verordnung festgelegten Lehrgangs- und Prüfungsgrundsätze kann dem betroffenen fischereilichen Landesverband die Prüfungsbefugnis entzogen werden.
§ 4 Vorbereitungslehrgang
(1) Die Vorbereitungslehrgänge gemäß § 4 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes werden durch die fischereilichen Landesverbände durchgeführt.
(2) Der Lehrgang umfaßt eine Gesamtdauer von mindestens 30 Stunden, wobei eine Unterrichtsstunde mindestens 45 Minuten dauert. Der Inhalt des Vorbereitungslehrganges hat sich nach der Anlage 2 dieser Verordnung zu richten. Abweichungen der Vorbereitungslehrgänge von dem Lehrinhalt der Anlage 2 bedürfen der Genehmigung der oberen Fischereibehörde vor Lehrgangsbeginn.
(3) Eine Bescheinigung über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang darf nur bei vollständiger Teilnahme erteilt werden. Sollte es einem Teilnehmer nicht möglich sein, an allen Teilen des Lehrganges teilzunehmen, so reicht es aus, wenn er den versäumten Teil in einem späteren Kurs nachholt.
(4) Die obere und die untere Fischereibehörde sind berechtigt, die Einhaltung der Lehrpläne sowie die fachliche und didaktische Eignung der in den Vorbereitungslehrgängen eingesetzten Lehrkräfte unangemeldet nachzuprüfen. Die obere Fischereibehörde kann die Abberufung ungeeigneter Lehrkräfte verlangen.
(5) Die untere Fischereibehörde kann auf Antrag denjenigen von der Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang befreien, der schwere gesundheitliche Störungen, die der Teilnahme entgegenstehen, glaubhaft nachweisen kann.
§ 5 Prüfungsausschuß
(1) Jeder fischereiliche Landesverband hat einen Prüfungsausschuß zu bilden.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter werden von dem Vorstand des jeweiligen fischereilichen Landesverbandes ernannt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter müssen die zur Abnahme der Prüfung erforderliche fachliche Eignung haben. Nach Bestellung ist die Eignung der oberen Fischereibehörde schriftlich nachzuweisen.
(3) Der Prüfungsausschuß wird für jeweils fünf Jahre von der oberen Fischereibehörde berufen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die obere Fischereibehörde kann die Abberufung von ungeeigneten Mitgliedern des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretern verlangen.
(5) Bei der Durchführung der Anglerprüfung darf dem Prüfungsausschuß niemand angehören, der bei der Ausbildung der Prüflinge mitgewirkt hat.
§ 6 Anmeldung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Anglerprüfung ist bis zu dem von dem prüfenden fischereilichen Landesverband festgesetzten Termin bei diesem einzureichen.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muß enthalten:
1.
Vor- und Zuname, gegebenenfalls den Geburtsnamen,
2.
Geburtsdatum und -ort,
3.
Anschrift des Hauptwohnsitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
4.
Unterschrift des Antragstellers.
Dem Antrag sind beizufügen:
1.
der Nachweis für den abgeleisteten Vorbereitungslehrgang gemäß § 4 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes,
2.
gegebenenfalls die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters.
§ 7 Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1.
die Bedingungen des Vorbereitungslehrganges gemäß § 4 erfüllt hat,
2.
bei Prüfungsbeginn das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und
3.
rechtzeitig die Antragsunterlagen gemäß § 6 einreicht.
(2) Sobald verspätet eingegangene Unterlagen vollständig sind, ist der Antragsteller zum nächstmöglichen Termin zuzulassen.
(3) Wird der Bewerber nicht zugelassen, so hat er einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid unter Angabe des Versagungsgrundes zu erhalten.
(4) Dem zugelassenen Bewerber werden schriftlich oder elektronisch Ort, Tag und Uhrzeit der Prüfung rechtzeitig durch den prüfenden fischereilichen Landesverband mitgeteilt.
§ 8 Prüfungsinhalt
Die Prüfungsgebiete gemäß § 4 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes haben folgenden Inhalt:
1.
die allgemeine Fischkunde und -hege gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Landesfischereischeingesetzes:
Aufbau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Fischorgane, Fortpflanzung, Ernährung, Fischbestandsregulierung, Fischbesatz,
2.
die spezielle Fischkunde gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Landesfischereischeingesetzes:
die Unterscheidung einheimischer Fischarten, häufig auftretende Fischkrankheiten durch Parasiten, Viren, Bakterien, Pilze und Umweltschäden, Vorsorgemaßnahmen,
3.
die Pflege der Fischgewässer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Landesfischereischeingesetzes:
Natur- und Umweltschutz am Gewässer, Biotopschutz, Verhalten am Gewässer, Gewässerverunreinigungen und Fischsterben, Faunenverfälschung,
4.
die Gewässerkunde und Gewässerökologie, Pflanzen- und Tierarten im und am Gewässer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Landesfischereischeingesetzes:
Wasser, Stoffhaushalt, Gewässerarten, Gewässergüte, Probleme äußerer Einwirkungen,
5.
die Fanggeräte und deren Gebrauch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Landesfischereischeingesetzes:
Angelgeräte, Angelzubehör, Fanggeräte der Berufsfischerei, verbotene Fanggeräte und Fangmethoden,
6.
die Behandlung gefangener Fische gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Landesfischereischeingesetzes:
der Umgang mit geschützten und untermaßigen Fischen, besonders schützenswerte Süßwasserfische, Betäubung, Tötung, Aufbewahrung und Verwertung von Fischen sowie
7.
die einschlägigen Rechtsvorschriften gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 des Landesfischereischeingesetzes:
insbesondere Berliner Landesfischereigesetz und Landesfischereischeingesetz, Fischereigesetz für das Land Brandenburg, Wasserhaushaltsgesetz, Berliner Wassergesetz, Tierschutzgesetz, Tierseuchengesetz, Bundesnaturschutzgesetz, Berliner Naturschutzgesetz einschließlich der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen.
§ 9 Genehmigung und Verwendung der Prüfungsbögen
(1) Die fischereilichen Landesverbände haben die von ihnen gemeinsam und einheitlich zu entwerfenden Prüfungsbögen der oberen Fischereibehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die genehmigten Prüfungsbögen sind alternierend landeseinheitlich zu verwenden.
(3) Der fischereiliche Landesverband kann verpflichtet werden, einen Monat vor der Prüfung der oberen Fischereibehörde eine Kopie des genehmigten Prüfungsbogens, der für die Prüfung ausgewählt wurde, zu übersenden.
§ 10 Prüfung
(1) Die Anglerprüfung ist eine schriftliche Prüfung, bei der innerhalb von zwei Stunden sechzig Fragen aus den in § 8 genannten Prüfungsgebieten zu beantworten sind. Aus den Prüfungsgebieten nach § 8 Nr. 1, 3 bis 5 und Nr. 7 werden jeweils zehn Fragen und aus den Prüfungsgebieten nach § 8 Nr. 2 und 6 insgesamt zehn Fragen gestellt.
(2) Zu den Prüfungsfragen werden jeweils drei Antwortmöglichkeiten vorgegeben, von denen von dem Prüfling eine als richtig bezeichnet werden muß.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfling hat sich zu Beginn der Prüfung zu legitimieren.
(4) Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses überwacht die schriftliche Prüfung.
§ 11 Prüfungsniederschrift
(1) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Prüfungsniederschrift gemäß Anlage 3 zu fertigen, in die insbesondere aufzunehmen sind:
1.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
2.
die Namen der Aufsichtsführenden,
3.
die Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Prüflinge,
4.
die Uhrzeit des Beginns und des Endes der Prüfung,
5.
die erfolgte Belehrung nach § 13,
6.
Entscheidungen des Aufsichtsführenden nach § 13,
7.
eine Prüfungsstatistik und die Registriernummern der erteilten Zeugnisse sowie
8.
der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
(2) Die Niederschrift ist vom Aufsichtsführenden zu unterzeichnen und den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses vorzulegen, die nach Kenntnisnahme ebenfalls unterzeichnen.
§ 12 Prüfungsergebnis
(1) Die abgegebenen Prüfungsbögen werden durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses beurteilt und unterzeichnet. Korrekturen sind von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuzeichnen.
(2) Die Prüfung ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten.
(3) Jede richtige Antwort ist mit einem Punkt zu bewerten. Bestanden ist die Prüfung, wenn der Prüfling insgesamt mindestens 45 Punkte erreicht. Dabei muß er in jedem der Gebiete nach § 8 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 jeweils mindestens sechs Punkte und aus den Gebieten nach § 8 Nr. 2 und 6 zusammen mindestens sechs Punkte erreichen.
(4) Besteht ein Prüfling die Prüfung nicht, so ist ihm dies vom prüfenden fischereilichen Landesverband unverzüglich mündlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung des Prüfungsergebnisses nicht unmittelbar nach der Prüfung, so hat sie schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Der Prüfling kann einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid mit Begründung verlangen.
§ 13 Täuschungsversuch
Das Benutzen unerlaubter Hilfsmittel und die Kontaktaufnahme zu einem anderen Prüfling (Täuschungsversuch) sind verboten. Bei Zuwiderhandlung ist der Prüfling von der Prüfung auszuschließen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge über einen Täuschungsversuch und dessen Folge zu belehren.
§ 14 Prüfungszeugnis
(1) Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten von dem prüfenden fischereilichen Landesverband ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4. Dieses ist dem Prüfling unverzüglich zu übersenden.
(2) Das Zeugnis ist vom Prüfungsausschuß zu unterzeichnen und mit dem Prüfungsstempel zu versehen. Der Prüfungsstempel hat mindestens den Verbandsnamen und den Zusatz „Prüfungsausschuß“ zu enthalten.
§ 15 Wiederholung der Prüfung
Die Wiederholung der Prüfung ist unbegrenzt häufig möglich. Für jede Prüfung ist eine Anmeldung und Zulassung erforderlich.
§ 15a Aushändigung des Fischereischeins durch die fischereilichen Landesverbände
(1) Der Fischereischein kann dem Prüfling nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 im Anschluss an das Bestehen der Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eine von diesem bestimmte Person des fischereilichen Landesverbandes ausgehändigt werden.
(2) Der Prüfling reicht den Antrag auf Erteilung des Fischereischeins vor der Prüfung bei dem prüfenden fischereilichen Landesverband ein. Eine von diesem beauftragte Person leitet die Anträge an das Fischereiamt weiter. Das Fischereiamt bereitet die Fischereischeine vor und übergibt diese an den fischereilichen Landesverband.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses trägt dafür Sorge, dass das Fischereiamt über die erfolgte Aushändigung unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird. Besteht ein Prüfling die Prüfung nicht oder nimmt er daran nicht teil, ist der Fischereischein unverzüglich an das Fischereiamt zurückzugeben.
§ 16 Akteneinsicht und Aufbewahrungsfristen
(1) Der Prüfling kann binnen eines Monats nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Antrag an den prüfenden fischereilichen Landesverband Einsicht in seine Prüfungs- und Bewertungsunterlagen nehmen.
(2) Prüfungsbögen und Anmeldung eines jeden Bewerbers hat der prüfende fischereiliche Landesverband für die Dauer von zwei Jahren, die Prüfungsniederschrift für zehn Jahre aufzubewahren.
Abschnitt III Datenschutz
§ 17 Zweck von Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten
(1) Die zuständige Fischereibehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Entscheidung über die Erteilung eines Fischereischeins von den Antragstellern oder von den Inhabern eines Fischereischeins die gemäß § 19 vorgesehenen personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen.
(2) Die zuständige Fischereibehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Einziehung und Beschlagnahmung von Fischereischeinen, Fischen oder Fanggeräten von den Inhabern eines Fischereischeins die gemäß § 19 vorgesehenen personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen.
(3) Die fischereilichen Landesverbände sind berechtigt, die in § 19 Nr. 1 bis 10 aufgeführten personenbezogenen Daten von den Antragstellern zum Zweck der Zulassung zur Anglerprüfung und deren Nachweis zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Die Merkmale in § 19 Nr. 11 dienen zur Legitimation.
§ 18 Anglerprüfungs- und Fischereischeindateien
(1) Die gemäß § 17 erhobenen Daten werden in einer Anglerprüfungsdatei und in einer Fischereischeindatei geführt.
(2) Die Anglerprüfungsdatei wird von den fischereilichen Landesverbänden geführt. Die Datei darf nur die gemäß § 17 Abs. 3 erhobenen Daten enthalten.
(3) Die Fischereischeindatei wird von der unteren Fischereibehörde geführt. Die Datei darf nur die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 erhobenen Daten enthalten.
§ 19 Erhebungsdaten
Es dürfen folgende personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und genutzt werden:
1.
Familienname, abweichender Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Hauptwohnsitzanschrift,
4.
Anschrift in Berlin, falls Hauptwohnsitzanschrift außerhalb Berlins,
5.
Geburtsdatum,
6.
Geburtsort,
7.
Geschlecht,
8.
Staatsangehörigkeit,
9.
Angaben über einen vollständig abgelegten Vorbereitungslehrgang im Sinne des § 4 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes,
10.
Angaben über eine bestandene Anglerprüfung oder eine vergleichbare Prüfung,
11.
Personalausweisnummer oder Reisepaßnummer mit Ausstellungsdatum und ausstellender Behörde sowie die Daten einer Meldebescheinigung,
12.
Angaben über einen fischereilichen Berufsabschluß oder eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung,
13.
Angabe, ob und wie lange die Erwerbsfischerei laufend betrieben wurde,
14.
Angaben über den Besitz eines Fischereischeins,
15.
Angaben über die Mitgliedschaft in einem eingetragenen Anglerverband,
16.
Angaben, ob eine Betreuung gemäß den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht,
17.
Umstände, die der Erteilung eines Fischereischeins entgegenstehen könnten, insbesondere eine rechtskräftige Verurteilung wegen:
a)
Fischwilderei,
b)
Diebstahls von Fischen oder Fischereigeräten,
c)
Beschädigung von Wasserbauten oder Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen,
d)
Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung oder eines Verstoßes gegen fischerei-, jagd-, tierseuchen- oder wasserrechtliche Vorschriften oder gegen das Naturschutz- oder Tierschutzgesetz,
18.
Angaben über festgesetzte Buß- oder Verwarnungsgelder wegen Zuwiderhandlungen gegen fischereiliche Vorschriften.
§ 20 Datenübermittlung
(1) Die Übermittlung der Daten, die durch die prüfenden fischereilichen Landesverbände erhoben, gespeichert und genutzt werden, ist ausschließlich an die obere und die untere Fischereibehörde zulässig.
(2) Die Übermittlung von Daten für ein bestimmtes Vorhaben der Wissenschaft und Forschung ist zulässig, wenn die Daten hinreichend anonymisiert sind.
§ 21 Datensicherung
(1) Zugriffsberechtigt auf die Fischereischeindatei sind bei den Fischereibehörden:
1.
die Mitarbeiter der Registratur,
2.
der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Sachbearbeiter,
3.
der Dienstvorgesetzte des Sachbearbeiters gemäß Nummer 2 und sein Vertreter,
4.
bis zu zwei durch den Dienstvorgesetzten gemäß Nummer 3 im Einzelfall bestimmte Personen.
(2) Zugriffsberechtigt auf die Anglerprüfungsdatei sind:
1.
die Mitglieder des Prüfungsausschusses,
2.
bis zu zwei vom zuständigen fischereilichen Landesverband bestimmte Personen,
3.
von der oberen Fischereibehörde beauftragte Personen,
4.
bis zu zwei durch die untere Fischereibehörde im Einzelfall bestimmte Personen.
(3) Die berechtigten Personen sind gemäß § 8 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 404), zur datenschutzrechtlichen Geheimhaltung verpflichtet.
(4) Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß nur Berechtigte Zugriff auf die Daten haben. Die Dateien sind in verschlossenen Behältnissen und verschlossenen Räumen aufzubewahren.
§ 22 Datenlöschung
(1) Zehn Jahre nach dem Prüfungstermin sind sämtliche Daten des Prüflings aus der Anglerprüfungsdatei zu löschen.
(2) Fünf Jahre nach Ablauf des Fischereischeins sind sämtliche Daten des Fischereischeininhabers aus der Fischereischeindatei zu löschen. Angaben des § 19 Nr. 17 sind fünf Jahre nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung und Angaben des § 19 Nr. 18 sind fünf Jahre nach dem letzten festgesetzten Buß- oder Verwarnungsgeld zu löschen.
Abschnitt IV Schlußvorschriften
§ 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 25. September 1997
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie
Peter Strieder
Anlage 1
zu § 1
Muster 1: Außenseite Fischereischein A
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Muster 2: Außenseite Fischereischein B
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Muster 3: Außenseite Jungfischereischein
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Muster 4: Innenseite der Muster 1 bis 3 in der jeweils zutreffenden Farbe
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Anlage 2
zu § 4 Abs. 2
Ausbildungsplan für Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Anglerprüfung im Land Berlin
Unterrichtsdauer: | 28 Stunden | |||
Praktische Unterweisung: | 2 Stunden | |||
- A -Prüfungsgebiete | ||||
1. Allgemeine Fischkunde und Fischhege | 5 Stunden | |||
1.1 | Allgemeine Fischkunde | |||
1.2 | Aufbau des Fischkörpers | |||
1.3 | Bau und Funktion der Fischorgane | |||
1.4 | Fortpflanzung | |||
1.5 | Ernährung | |||
1.6 | Fischhege | |||
2. Spezielle Fischkunde, Behandlung der gefangenen Fische | 5 Stunden | |||
2.1 | Spezielle Fischkunde | |||
2.2 | Unterscheidung der Fischarten | |||
2.3 | Fischkrankheiten | |||
2.4 | Behandlung lebender, geschützter und untermaßiger Fische | |||
2.5 | Töten, Aufbewahrung und Verwerten von Fischen | |||
3. Gewässerkunde, Gewässerökologie | 5 Stunden | |||
3.1 | Wasser | |||
3.2 | Stoffhaushalt | |||
3.3 | Gewässerarten | |||
3.4 | Gewässergüte | |||
3.5 | Probleme äußerer Einwirkungen | |||
4. Pflege der Fischgewässer, Natur- und Umweltschutz am Gewässer | 4 Stunden | |||
4.1 | Biotopschutz | |||
4.2 | Maßnahmen bei Gewässerverunreinigungen und Fischsterben | |||
4.3 | Pflanzen im und am Gewässer | |||
4.4 | Tiere im und am Gewässer | |||
5. Fanggeräte und deren Gebrauch | 4 Stunden | |||
Praktische Unter-/Einweisung | 2 Stunden | |||
5.1 | Angelgeräte und Zubehör | |||
5.2 | Fanggeräte der Berufsfischerei | |||
5.3 | Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden | |||
5.4 | Praktische Einweisung in die Handhabung des Angelgerätes | |||
5.5 | Praktische Unterweisung in die Behandlung gefangener Fische | |||
6. Rechtsvorschriften | 5 Stunden | |||
6.1 | Fischereirecht | |||
6.2 | Tierseuchenrecht | |||
6.3 | Tierschutzrecht | |||
6.4 | Wasserrecht | |||
6.5 | Naturschutzrecht | |||
6.6 | Sonstige Gesetze und Verordnungen |
Wichtig
Es ist sicherzustellen, daß jeder Lehrgangsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse über das tierschutzgerechte Töten der Fische erworben hat.
- B - Lehrplan: Allgemeine Fischkunde und Fischhege
1. | Fachgruppe | Facheinheit | Lehrinhalt | ||
1.1 | Allgemeine Fischkunde | Zoologie | Das System des Tierreiches, Stammbaum der Fische | ||
Systematik | Rundmäuler | ||||
Knorpelfische | |||||
Knochenfische | |||||
Süßwasserfische | |||||
Meeresfische | |||||
Krebse und Muscheln | |||||
1.2 | Fischkörper | Aufbau | Körperformen | ||
Gliederung des Fischkörpers | |||||
Skelett der Knochenfische | |||||
Flossen | Flossenstrahlen | ||||
Paarige Flossen | |||||
Rückenflossen und Afterflossen | |||||
Schwanzflosse und Fettflosse | |||||
Fehlende Flossen (Aal und Hai) | |||||
Haut und Schuppen | Haut | ||||
Schuppen, Schuppenarten | |||||
Altersbestimmung | |||||
Farbkleid, Laichfärbung | |||||
Kopf | Maulstellungen | ||||
Barteln | |||||
Bezahnung, Pflugscharbein oder Schlundzähne | |||||
Kopfbereich der Neunaugen | |||||
1.3 | Organe | Atmungsorgane und Atmung | Kiemen | ||
Atmungsarten | |||||
Sauerstoffbedarf | |||||
Innere Organe | Herz, Blutkreislauf, Blut | ||||
Schwimmblase | |||||
Magen, Darm, Leber, Milz, Nieren, Galle | |||||
Geschlechtsorgane | |||||
Sinnesorgane | Gehirn | ||||
Hauptnervenstrang | |||||
Lage der Sinnesorgane | |||||
Geruchssinn, Geschmackssinn, Ferntastsinn | |||||
Gesichtssinn, Sehfeld | |||||
Gehörsinn, Gleichgewichtssinn | |||||
Geschlechtsorgane und Geschlechtsmerkmale | Geschlechtsorgane, Geschlechtsmerkmale | ||||
Geschlechtsbestimmungen | |||||
Rogen und Milch | |||||
1.4 | Fortpflanzung | Entwicklung | Befruchtung | ||
Laichplätze, Laichzeit | |||||
Eiablage, Eientwicklung, Brutpflege | |||||
Stand-, Zug- und Wanderfische | |||||
1.5 | Ernährung | Wachstum | Natürliche Nahrung der Fried- und der Raubfische | ||
Räuber/Beute - Beziehung | |||||
Wachstum der Fische | |||||
Verbuttung der Fische | |||||
1.6 | Fischhege | Fischbestandsregulierung | Bestandsdichte | ||
Friedfischbestand / Raubfischbestand | |||||
Befischungsintensität | |||||
Elektrofischerei zur Fischhege | |||||
Schonmaß und Schonzeit, Schonbezirke | |||||
Fischbesatz | Jungfisch, Herkunft von Besatzfischen | ||||
Faunenverfälschung | |||||
Artenschutz und Wiederansiedlung |
- B - Lehrplan: Spezielle Fischkunde und Behandlung gefangener Fische Teil 1
2. | Fachgruppe | Facheinheit | Lehrinhalt | ||
2.1 | Spezielle Fischkunde | Allgemeines | Verbreitung und Gefährdung der Fische | ||
2.2 | Rundmäuler | Neunaugen | Bachneunauge, Flußneunauge und Meerneunauge | ||
Schmelzschupper | Störe | Stör | |||
Sterlet | |||||
Knochenfische | Karpfenartige Fische (Cypriniden) | Gemeinsame Merkmale | |||
Döbel oder Aitel | |||||
Rapfen oder Schied | |||||
Aland oder Nerfling | |||||
Nase, Barbe | |||||
Brachsen oder Blei | |||||
Güster, Giebel, Karausche, Bitterling | |||||
Rotauge oder Plötze, Rotfeder | |||||
Gründling | |||||
Ukelei oder Laube, Mairenke, Hasel | |||||
Moderlieschen | |||||
Elritze oder Pfrille | |||||
Schleie | |||||
Karpfen (Stammform und Zuchtformen) | |||||
Grasfisch, Silberfisch, Marmorfisch | |||||
Lachsartige Fische (Salmoniden) | Gemeinsame Merkmale | ||||
Lachs | |||||
Bachforelle, Seeforelle, Meerforelle | |||||
Regenbogenforelle | |||||
Bachsaibling, Seesaibling | |||||
Huchen | |||||
(Thymaliden) | Äsche | ||||
(Osmeriden) | Stint | ||||
(Coregonen) | Renken, Felchen, Maränen | ||||
Barschartige Fische (Perciden) | Gemeinsame Merkmale | ||||
Flußbarsch, Kaulbarsch | |||||
Zander | |||||
Zingel, Streber, Schrätzer, Sonnenbarsch | |||||
Sonstige | Aal | ||||
Hecht | |||||
Rutte oder Quappe | |||||
Dreistachliger Stichling und Zwergstichling | |||||
Steinbeißer, Schlammpeitzger | |||||
Wels oder Waller | |||||
Zwergwels | |||||
Süßwasserkrebse | Allgemeines | ||||
Zehnfüßige Krebse, Bachflohkrebs | |||||
Muscheln | Allgemeines | ||||
Flußperl-, Teich-, Fluß- und Dreikantmuscheln | |||||
Meeresfische | Allgemeines | ||||
Meeraal oder Conger | |||||
Seeskorpion | |||||
Petermännchen (Giftstachel) | |||||
Aalmutter, Makrele, Hornhecht | |||||
Plattfische | Kliesche, Flunder, Scholle, Steinbutt, Seezungen, Heilbutt | ||||
Heringsfische | Hering, Sardine | ||||
Dorschfische | Dorsch, Schellfisch, Wittling, Lengfisch, Köhler | ||||
Knorpelfische | Haie | Allgemeines | |||
Haiarten | |||||
Rochen | Allgemeines | ||||
Rochenarten |
- B - Lehrplan: Spezielle Fischkunde und Behandlung gefangener Fische Teil 2
2. | Fachgruppe | Facheinheit | Lehrinhalt | ||
2.3 | Fischkrankheiten | Allgemeines | Erkennen von Fischkrankheiten | ||
Krankheitsmerkmale | |||||
Ursachen von Fischkrankheiten | |||||
Krankheiten durch Parasiten, Viren, Bakterien und Pilze | Drehkrankheit, Grieskörnchenkrankheit | ||||
Bandwurm, Fischegel | |||||
Schwimmblasenbefall | |||||
Kiemenkrebs, Karpfenlaus, Kratzer | |||||
Furunkulose, Fleckenseuchen | |||||
Aal- und Forellenseuche | |||||
Pankreasnekrose | |||||
Frühjahrvirämie | |||||
Fischpocken | |||||
Blumenkohlkrankheit | |||||
Hautverpilzung | |||||
Umweltschäden und sonstige Krankheiten bei Fischen | Haut- und Kiemenschäden | ||||
Tumore | |||||
Gefährdung der Menschen durch Umgang mit und Verzehr von kranken Fischen, Muscheln und Krebsen | |||||
Vorsorgemaßnahmen | Seuchenbiologisches Gleichgewicht | ||||
Einschleppen von Fischkrankheiten | |||||
2.4 | Behandlung lebender, geschützter und untermaßiger Fische | Behandlung gefangener Fische | Anlanden (Drill, Keschern, Abködern) | ||
Zurücksetzen | |||||
Hälterung (sinnvoller Grund) | |||||
Geschützte und untermaßige Fischarten | Behandlung und Umgang mit geschützten Fischarten | ||||
Behandlung und Umgang mit untermaßigen Fischen | |||||
Besonders schützenswerte Süßwasserfische | Bitterling, Moderlieschen, Gründling, Schlammpeitzger | ||||
Zährte, Bachschmerle, Steinbeißer oder Dorngrundel | |||||
Stichlinge (Dreistachliger und Zwergstichling) | |||||
Neunaugen, Störe | |||||
2.5 | Töten, Aufbewahrung und Verwertung von Fischen | Waidgerechte Versorgung gefangener Fische | Betäubung und Ausnahmen | ||
Töten und Schlachten (theoretisch) | |||||
Aufbewahren von getöteten Fischen während des Angeltages | |||||
Verwertung gefangener Fische (zur menschlichen Ernährung) | |||||
Lebensmittelhygiene |
- B - Lehrplan: Gewässerkunde und Gewässerökologie
3. | Fachgruppe | Facheinheit | Lehrinhalt | |||
3.1 | Wasser | Allgemeines | Wasser, Grundlage des Lebens | |||
Physikalische und chemische Eigenschaften des Wassers | ||||||
Wassertemperatur und Dichte | ||||||
pH-Wert (Erklärung und Bedeutung) | ||||||
3.2 | Stoffhaushalt | Stoffwechsel und Stoffkreisläufe | Strömung | |||
Wärmehaushalt in Seen | ||||||
Sauerstoffhaushalt | ||||||
Stoffwechsel (Stoffumsatz) im Wasser | ||||||
Kreislauf der Nährstoffe | ||||||
Produktionskraft eines Gewässers (pflanzlich, tierisch) | ||||||
Wassertrübung | ||||||
Produktion | Photosynthese | |||||
Plankton (Zooplankton, Phytoplankton) | ||||||
Aufwuchs, Bewuchs | ||||||
3.3 | Gewässerarten | Stehende Gewässer | Allgemeines | |||
Hochgebirgs-, Vorgebirgs-, Flachlandsee | ||||||
Weiher, Teiche, Baggerseen, Kiesgruben, Talsperren u. a. | ||||||
Lebenszonen u. -gemeinschaften in stehenden Gewässern | ||||||
Fließende Gewässer | Allgemeines | |||||
Graben, Bach, Fluß, Strom, Kanal | ||||||
Lebenszonen u. -gemeinschaften in fließenden Gewässern | ||||||
Gewässerregionen | Fischereiliche Merkmale: | |||||
- der Forellenregion | ||||||
- der Äschenregion | ||||||
- der Barbenregion | ||||||
- der Brachsen- oder Bleiregion | ||||||
- der Brackwasser- oder Kaulbarschregion | ||||||
3.4 | Gewässergüte | Gewässergüteklassen | Begriffsbestimmungen | |||
Gewässergütebestimmung durch Bioindikatoren | ||||||
Amtliche Gewässerüberwachung | ||||||
Bedeutung und Schutz nährstoffarmer Gewässer | ||||||
3.5 | Probleme äußerer Einwirkungen | Verschiedene Arten der Schädigung | Eutrophierung | |||
Gewässerverschmutzung (Vermeidung und Beseitigung) | ||||||
Gewässerausbau und -unterhaltung | ||||||
Fischbesatz | ||||||
Anfüttern | ||||||
Folgeerscheinung | Versauerung | |||||
Wasserblüte |
- B - Lehrplan: Pflege der Fischgewässer, Natur- und Umweltschutz am Gewässer
4. | Fachgruppe | Facheinheit | Lehrinhalt | ||
4.1 | Biotopschutz | Allgemeines | Erklärung der Pflege der Fischgewässer | ||
Schutz der Lebensräume von Pflanzenarten im und am Gewässer | |||||
Schutz der Lebensräume von Tierarten im und am Gewässer | |||||
Bedeutung der „Roten Listen“ | |||||
Verhalten am Gewässer | |||||
4.2 | Gewässerverunreinigung und Fischsterben | Maßnahmen | Feststellung, Benachrichtigung | ||
Anzeigepflicht | |||||
Beseitigung toter und erkrankter Fische | |||||
Art der Beseitigung (z.B. Tierkörperbeseitigungsanstalt) | |||||
4.3 | Pflanzen im und am Gewässer | Uferpflanzen | Allgemeines, Rücksichtnahme durch den Angler | ||
Ernährung und Wachstum | |||||
Aussehen, Wuchszonen | |||||
Überwasserpflanzen | Rohrkolben, Schilfrohr | ||||
Simsen, Seggen, Binsen | |||||
Wasser-Schwertlilie | |||||
Schwimmblattpflanzen | Wasserlinsen | ||||
Weiße Seerose, Gelbe Teichrose | |||||
Armleuchtergewächse, Quellmoos | |||||
Unterwasserpflanzen | Laichkräuter, Wasserpest | ||||
Flutender Hahnenfuß, Tausendblatt | |||||
Froschbiß, Wasser-Knöterich | |||||
Gemeiner Wasserhahnenfuß | |||||
Niedere Wasserpflanzen | Algen (Blau-, Grün-, Kieselalgen) | ||||
4.4 | Tiere im und am Gewässer | Populationsökologie | Regelungsmechanismen (Ursachen von Bestandsänderungen) | ||
Faunenverfälschung | |||||
Arten | Allgemeines, Aussehen, Vorkommen, fischereiliche Bedeutung | ||||
Auswirkungen fischfressender Tiere auf Hege und Fischfang | |||||
Strudelwürmer | |||||
Weichtiere (Schnecken und Muscheln) | |||||
Ringelwürmer (Schlammröhrenwurm und Egel) | |||||
Krebse (Wasserflöhe, Hüpferlinge, Muschelkrebse, | |||||
Wasserassel, Bachflohkrebs) | |||||
Eintagsfliegen, Libellen, Steinfliegen | |||||
Wasserwanzen (Wasserläufer, Rückenschwimmer) | |||||
Käfer (Gelbrandkäfer) | |||||
Köcherfliegen | |||||
Mücken (Zuck- und Kriebelmücken, Stechmücken) | |||||
Lurche (Froschlurche) | |||||
Kriechtiere (Schlangen, Schildkröten) | |||||
Vögel (Haubentaucher, Kormoran, Reiher, Schwäne, | |||||
Gänse, Enten, Säger, Greifvögel, Rallen, Möwen, Eisvogel) | |||||
Säugetiere (Bisam, Wasserspitzmaus, Biber, Fischotter, Iltis) |
- B - Lehrplan: Fanggeräte und deren Gebrauch Teil 1
5. | Fachgruppe | Facheinheit | Lehrinhalt | ||||
5.1 | Angelgeräte und Zubehör | Angelruten | Allgemeines | ||||
Materialien der Rutenteile | |||||||
Bestandteile einer Angelrute | |||||||
Bedeutung der Angabe des Wurfgewichts bei den Ruten | |||||||
Bauarten der Ruten (Stipp-, Grund-, Spinn-, Fliegenruten) | |||||||
Angelruteneigenschaften | |||||||
Aktion und Wurfgewicht, Wurfleistung | |||||||
Angelrollen | Allgemeines | ||||||
Rollentypen: Rollen mit sich drehender Spule, | |||||||
Fliegenrolle, Multiplikatorrolle (Multirolle) | |||||||
Rollentypen: Rollen mit feststehender Spule | |||||||
- | offene Stationärrolle | ||||||
- | geschlossene Stationärrolle (Kapselrolle) | ||||||
Rollenmaterial | |||||||
Spulen - Spulenwechsel - Rücklaufsperre | |||||||
Schnurfreigabe - Systeme, Brems-Systeme | |||||||
Angelschnüre | Monofil- und Multifilschnüre - Aufgabe/Zweck | ||||||
Lineare Tragkraft, Knotenfestigkeit | |||||||
Geschmeidigkeit, Dehnung, Abriebfestigkeit | |||||||
Fliegenschnüre - Aufgabe / Zweck | |||||||
Schwimmverhalten, Spezial-Fliegenschnüre | |||||||
Schnurlänge - Schnurform, Nachschnur | |||||||
Schnurgewicht - Gewichtsklassen | |||||||
Vorfächer | Vorfächer - Aufgabe / Zweck | ||||||
Monofilvorfächer (Fliegen- und Spezialvorfächer, Vorfachsysteme) | |||||||
Stahlvorfächer (Spezialvorfächer - Vorfachsysteme) | |||||||
Bißanzeiger | Allgemeines: Bißanzeiger - Aufgabe / Zweck | ||||||
Rutenspitze als Bißanzeiger | |||||||
Schnur als Bißanzeiger, Bißanzeiger an der Angelrolle | |||||||
Pose (Schwimmer), Tragkraft, Posenmontage (fest - gleitend) | |||||||
Haken | Angelhaken - Aufgabe/Zweck | ||||||
Hakenarten, Hakenformen, Kopfformen, Hakengrößen | |||||||
Bleie, Wirbel, Einhänger | Bleie - Aufgabe / Zweck | ||||||
Bleie zum Austarieren einer Pose, Laufbleie (Grundbleie) | |||||||
Wirbel - Aufgabe / Zweck | |||||||
Einhänger - Aufgabe / Zweck | |||||||
Köder | Köder - Aufgabe / Zweck | ||||||
Natürliche Köder: Keine Farbstoffe verwenden ! | |||||||
- | Früchte, Getreide, Kartoffel, Teig, Käse u.a. | ||||||
- | Würmer, Maden, Insekten (keine geschützten Arten) | ||||||
- | tote Köderfische | ||||||
Künstliche Köder: | |||||||
- | Spinner und Blinker, Wobbler, Pilker, Weichplastikköder u.a. | ||||||
- | Kunstfliegen (Trocken-, Naßfliegen) | ||||||
Erforderliches Zubehör | Zubehör - Aufgabe / Zweck | ||||||
Hilfsgeräte für das Landen des Fisches: | |||||||
- | Unterfangkescher, Längenmaß, | ||||||
- | Gerät zum Betäuben und Töten, Hakenlöser | ||||||
5.2 | Fanggeräte der Berufsfischerei | Berufliche Fischerei - Aufgabe / Zweck | |||||
Fangmethoden, Reusen, Stell-, Schlepp-, Zugnetze, Langleinen | |||||||
5.3 | Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden | Schußwaffen, Fischspeere | |||||
Explodierende oder giftige Mittel | |||||||
Elektrizität und künstliches Licht | |||||||
Lebende Köderfische |
- B - Lehrplan: Fanggeräte und deren Gebrauch Teil 2
5. | Fachgruppe | Facheinheit | Lehrinhalt | ||
5.4 | Praktische | Einweisung | Handhabung des Angelgerätes | ||
5.5 | Praktische | Unterweisung | Behandlung gefangener Fische | ||
Grundlegende gesundheitliche und hygienische Vorkehrungen | |||||
Messen | |||||
Zurücksetzen (schonender Umgang, schonendes Hakenlösen) | |||||
Hältern (Setzkescher) | |||||
Transport (in Behältern mit Luft- oder Sauerstoffzufuhr) | |||||
Betäuben | |||||
Tierschutzgerechtes Töten | |||||
Entschuppen | |||||
Ausnehmen | |||||
Säubern | |||||
Aufbewahrung von getöteten Fischen während des Angeltages |
- B - Lehrplan: Rechtsvorschriften
6. | Fachgruppe | Facheinheit | Lehrinhalt | |
6.1 | Fischereirecht | Gesetze und Verordnungen | Allgemeines | |
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG) | ||||
§ 1 Gesetzeszweck § 2 Geltungsbereich § 3 Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht § 4 Eigentums- und selbständiges Fischereirecht, Fischereibuch § 11 Übertragung der Ausübung des Fischereirechts § 14 Fischereierlaubnisvertrag § 16 Fischfang auf überfluteten Grundstücken § 17 Zugang zu Gewässern § 24 Verbot schädigender Mittel § 29 Mitführen von Fischereigeräten § 30 Allgemeine Verordnungsermächtigung § 31 Ermächtigung zur Bestimmung von Schonbezirken § 40 Fischereiaufsicht § 41 Pflichten und Befugnisse der Fischereiaufseher § 43 Ordnungswidrigkeiten § 44 Einziehung | ||||
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (Auszüge), Unterschiede zum Berliner Landesfischereigesetz | ||||
Fischereiordnung für das Land Berlin (LFischO) | ||||
Fischereiordnung für das Land Brandenburg | ||||
Landesfischereischeingesetz (Berlin) (LFischSchG) | ||||
Verordnung über die Durchführung des Landesfischereischeingesetzes (DVO LFischSchG) | ||||
Ergänzende Rechtsvorschriften: - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 90 a, 958, 960 - Strafgesetzbuch (StGB) §§ 242, 248 a, 292 bis 295 - Strafprozeßordnung (StPO) § 127 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) §§ 21, 40, 43 | ||||
6.2 | Tierseuchenrecht und Tierisches Nebenprodukte-Beseitigungsrecht | Gesetze und Verordnungen | Allgemeines | |
Auszüge aus dem Tierseuchen- und Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht - Tierseuchengesetz (TierSG) §§ 1, 9, 17, 17a, 21, 76, 78 - Fischseuchenverordnung - Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Artikel 1 bis 7, 23, 24 - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) §§ 3, 4, 7 bis 10, 14 | ||||
6.3 | Tierschutzrecht | Gesetze und Verordnungen | Tierschutzgesetz (TierSchG) §§ 1, 4, 5, 17, 18 und 20 | |
Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) §§ 1 bis 4, 10, 11, 13, 15 | ||||
Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) Abschnitte 1, 2 und 4 | ||||
6.4 | Wasserrecht | Gesetze und Verordnungen | Wasserhaushaltsgesetz (WHG) §§ 1, 25, 41 | |
Berliner Wassergesetz (BWG) §§ 1, 27, 29 bis 29 f, 104 | ||||
Eisflächenverordnung (Berlin) §§ 2 bis 5 | ||||
6.5 | Naturschutzrecht | Gesetze und Verordnungen | Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Abschnitte 4 bis 6 und 9 | |
Baumschutzverordnung (BaumSchVO) §§ 1 bis 4 | ||||
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) § 1, Anlage 1 | ||||
Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln) §§ 2, 18 bis 26 e, 29, 35 bis 37, 44, 49 | ||||
6.6 | Sonstige Gesetze und Verordnungen | Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) | ||
Bundesjagdgesetz (BJagdG) §§ 1, 2, 19 a, 21, 26, 27, 39 bis 41 |
Anlage 3
zu § 11 Abs. 1
Muster der Prüfungsniederschrift gemäß § 11 Abs. 1
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Anlage 4
zu § 14 Abs. 1
Muster des Prüfungszeugnisses gemäß § 14 Abs. 1
Größe: DIN A 7 Material und Druck: grünes Neobond, schwarzer Druck
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
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