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Verordnung über den Schutz freilebender Katzen im Stadtgebiet Berlin (Katzenschutzverordnung Berlin - KatSchutzV) Vom 20. Mai 2021

Verordnung über den Schutz freilebender Katzen im Stadtgebiet Berlin (Katzenschutzverordnung Berlin - KatSchutzV) Vom 20. Mai 2021
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Schutz freilebender Katzen im Stadtgebiet Berlin (Katzenschutzverordnung Berlin - KatSchutzV) vom 20. Mai 202109.06.2022
Eingangsformel09.06.2022
§ 1 - Regelungszweck; Geltungsbereich09.06.2022
§ 2 - Begriffsbestimmungen09.06.2022
§ 3 - Pflichten für Haltungspersonen09.06.2022
§ 4 - Pflichten und Anerkennung der Registerstellen09.06.2022
§ 5 - Maßnahmen gegenüber der Haltungsperson09.06.2022
§ 6 - Ausnahmen09.06.2022
§ 7 - Inkrafttreten09.06.2022
Auf Grund des § 13b Satz 1 bis 3 des Tierschutzgesetzes, der durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist, verordnet der Senat von Berlin:

§ 1 Regelungszweck; Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Stadtgebiets Berlin zurückzuführen sind.
(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet Berlin (Schutzgebiet).

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
Katze ein weibliches oder männliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus) und deren Kreuzungen mit anderen Arten,
2.
freilebende Katze eine solche, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,
3.
fortpflanzungsfähige Katze eine solche, die fünf Monate oder älter ist und nicht unfruchtbar gemacht worden ist,
4.
Haltungsperson, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt,
5.
Unfruchtbarmachung, die Entfernung der männlichen oder weiblichen Keimdrüsen, also der Hoden oder Eierstöcke (Kastration),
6.
unkontrollierter freier Auslauf einer Katze, wenn diese sich frei bewegen kann und wenn weder die Haltungsperson, noch eine von ihr beauftragte oder für sie handelnde Person unmittelbar auf die Katze einwirken kann, um ein Entweichen zu verhindern.

§ 3 Pflichten für Haltungspersonen

(1) Personen, die im Schutzgebiet eine fortpflanzungsfähige Katze halten, dürfen dieser keinen unkontrollierten freien Auslauf gewähren.
(2) Wer im Schutzgebiet eine nicht fortpflanzungsfähige Katze hält und ihr unkontrollierten freien Ausgang gewährt, muss diese zuvor kennzeichnen und registrieren lassen.
(3) Die Kennzeichnung einer Katze erfolgt fälschungssicher und dauerhaft durch die Implantierung eines elektronisch lesbaren Transponders (Mikrochip) gemäß ISO-Norm auf Kosten der Haltungsperson durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt.
(4) Die Registrierung erfolgt nach Wahl der Haltungsperson bei einem von der für Tierschutz zuständigen Senatsverwaltung anerkannten privaten Haustierregister (Registerstelle). Sofern die Registrierung bei der Registerstelle mit Kosten verbunden ist, hat die Haltungsperson diese zu tragen.

§ 4 Pflichten und Anerkennung der Registerstellen

(1) Bei den Registerstellen sind mindestens das Geschlecht der Katze, Angaben zur Fortpflanzungsfähigkeit, die Daten des Mikrochips sowie der Name und die Anschrift der Haltungsperson zu erfassen.
(2) Die Registerstellen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anfrage Auskunft über die nach Absatz 1 gespeicherten Daten zu erteilen. Die zuständige Behörde darf diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung verarbeiten, soweit dies erforderlich ist.
(3) Private Haustierregister werden von der für Tierschutz zuständigen Senatsverwaltung auf schriftlichen Antrag als Registerstelle anerkannt und auf der Internetseite der Senatsverwaltung veröffentlicht, wenn sie sich verpflichten, die Anforderungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen und das geltende Datenschutzrecht einzuhalten.

§ 5 Maßnahmen gegenüber der Haltungsperson

(1) Wird entgegen § 3 Absatz 1 eine fortpflanzungsfähige Katze im Schutzgebiet angetroffen, so kann der Haltungsperson von der zuständigen Behörde aufgegeben werden, das Tier auf eigene Kosten unfruchtbar machen zu lassen. Die Unfruchtbarmachung darf nur von einer Tierärztin oder einem Tierarzt durchgeführt werden. Bis zur Ermittlung der Haltungsperson kann die Katze durch die zuständige Behörde oder einer von dieser beauftragten Person in Obhut genommen werden.
(2) Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unverzüglich nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. Zu diesem Zweck ist insbesondere eine Halterabfrage bei den Registerstellen nach § 4 Absatz 2 zulässig.
(3) Ist eine nach Absatz 1 angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann die Haltungsperson nicht innerhalb von fünf Tagen identifiziert und erreicht werden, so kann die zuständige Behörde die Unfruchtbarmachung sowie sämtliche mit dieser im Zusammenhang stehenden notwendige Maßnahmen auf Kosten der Haltungsperson durchführen. Handelt es sich zweifelsfrei um eine freilebende Katze, verkürzt sich die in Satz 1 genannte Frist auf 48 Stunden.
(4) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Unfruchtbarmachung und Kennzeichnung sowie Registrierung vorzulegen.

§ 6 Ausnahmen

(1) Von der Pflicht der Anordnung nach § 5 Absatz 1 können von der zuständigen Behörde auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn ein berechtigtes Interesse der Haltungsperson an der gewerblichen Zucht mit der Katze besteht. Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung aus züchterischen Interessen ist, dass die Haltungsperson über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a des Tierschutzgesetzes verfügt und glaubhaft macht, dass eine Kontrolle und Versorgung der Nachkommen gewährleistet ist. Darüber hinaus können Ausnahmen nach Satz 1 nur zugelassen werden, sofern bei der Katze eine dauerhafte Narkoseunfähigkeit oder eine andere schwerwiegende tiermedizinische Kontraindikation für eine Unfruchtbarmachung besteht und diese durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt nachgewiesen wurde. Eine Maßnahme nach § 5 Absatz 3 unterbleibt, wenn ein Sachverhalt nach Satz 1 oder Satz 3 bekannt ist.
(2) Die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in § 3 Absatz 2 bleiben unberührt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zwölf Monate nach ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Mai 2021
Der Senat von Berlin
Michael Müller Dr. Dirk Behrendt
Regierender Bürgermeister Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
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