KlimakostenV
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Berechnung von Klimaschadenskosten (KlimakostenV) Vom 7. Juni 2022

Verordnung über die Berechnung von Klimaschadenskosten (KlimakostenV) Vom 7. Juni 2022
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Berechnung von Klimaschadenskosten (KlimakostenV) vom 7. Juni 202223.06.2022
Eingangsformel23.06.2022
§ 1 - Regelungsgegenstand23.06.2022
§ 2 - Grundsatz23.06.2022
§ 3 - Spezifische Berechnung vermiedener Klimaschadenskosten23.06.2022
§ 4 - Inkrafttreten23.06.2022
Auf Grund des § 29 Satz 1 des Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetzes vom 22. März 2016 (GVBl. S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 989) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen und der Senatsverwaltung für Finanzen:

§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung trifft Vorgaben zur Höhe und Berechnung der Klimaschadenskosten, die durch Klimaschutzmaßnahmen der öffentlichen Hand nach dem Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz vermieden werden können.

§ 2 Grundsatz

In Fällen, für die § 3 keine spezifische Berechnungsmethode vorgibt, sind Klimaschadenskosten in Höhe von 195 Euro für jede Tonne Kohlendioxid zu veranschlagen, die durch eine Klimaschutzmaßnahme nach dem Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz vermieden wird.

§ 3 Spezifische Berechnung vermiedener Klimaschadenskosten

Die vermiedenen Klimaschadenskosten (VK) berechnen sich regelmäßig als Produkt aus dem jährlichen Nutzen der Klimaschutzmaßnahme (N), der Nutzungsdauer (D) und den spezifischen vermiedenen Klimaschadenskosten (K) nach der Formel VK = N x D x K. Die anzuwendenden Bemessungsgrößen für die Faktoren N, D und K sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Klimaschutzmaßnahme nach dem Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln) Jährlicher Nutzen (N) Nutzungsdauer (D) Spezifische vermiedene Klimaschadenskosten (K)
1. Berliner Energiestandards für öffentliche Gebäude (§ 10 Absatz 3 EWG Bln) Reduzierter Verbrauch an Wärmeendenergie in kWh/Jahr 40 Jahre 6,69 Cent/kWh
2. Umstellung auf im Betrieb CO2-freie Fahrzeugflotten (§ 11 Absatz 3 EWG Bln) Fahrzeugkilometer/Jahr 15 Jahre; bei Miete oder Leasing: vorgesehene Vertragsdauer in Jahren 3,82 Cent/Fahrzeugkilometer bei Pkw mit elektrischem Antrieb; 4,00 Cent/Fahrzeugkilometer bei leichten Nutzfahrzeugen mit elektrischem Antrieb
3. Errichtung von Photovoltaik-Anlagen (§ 19 Absatz 6 Nummer 2 EWG Bln) Erzeugte Menge an Solarstrom in kWh/Jahr 20 Jahre; bei Contracting oder Leasing vorgesehene Nutzungsdauer in Jahren 10,22 Cent/kWh
4. Errichtung von Solarthermie-Anlagen (§ 19 Absatz 6 Nummer 2 EWG Bln) Erzeugte Menge an solarer Wärmeenergie in kWh/Jahr 20 Jahre 6,24 Cent/kWh

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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