KrW-/AbfG Bln
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Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln) Vom 21. Juli 1999

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln) Vom 21. Juli 1999
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.03.2022 (GVBl. S. 120)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln) vom 21. Juli 199901.08.1999
Eingangsformel01.08.1999
Inhaltsverzeichnis01.05.2023
Erster Abschnitt - Einleitende Bestimmungen01.08.1999
§ 1 - Zweck des Gesetzes01.08.1999
Zweiter Abschnitt - Organisation der Abfallentsorgung01.08.1999
§ 2 - Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger16.12.2020
§ 3 - Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers16.02.2011
§ 4 - Entsorgung verbotswidrig abgelagerter Abfälle01.05.2023
§ 5 - Entsorgungspflicht16.12.2020
§ 6 - Abfallwirtschaftskonzept16.02.2011
§ 7 - Abfallbilanzen01.08.1999
§ 8 - Gebühren und Entgelte16.12.2020
§ 9 - Pflichten der Abfallbesitzer16.12.2020
§ 10 - Zweckverband, Beteiligung an Gesellschaften des privaten Rechts01.08.1999
§ 11 - Getrenntsammlung von Abfällen01.08.1999
§ 12 - Private Entsorgungsträger01.08.1999
§ 13 - Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle; weitere Aufgaben28.03.2018
Dritter Abschnitt - Abfallwirtschaftsplanung01.08.1999
§ 14 - Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen01.08.1999
§ 15 - Abfallverbringung in das Land Berlin01.08.1999
Vierter Abschnitt - Abfallbeseitigungsanlagen01.08.1999
§ 16 - Veränderungssperre01.08.1999
§ 17 - Abfalltechnische Überwachung der Errichtung und Abnahme16.02.2011
§ 18 - Stillgelegte Deponien01.08.1999
Fünfter Abschnitt - Überwachung und Duldungspflichten01.08.1999
§ 19 - Unzulässige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen01.08.1999
§ 20 - Behördliche Überwachung und ordnungsrechtliche Maßnahmen01.08.1999
§ 21 - Kosten der Überwachung01.08.1999
§ 22 - Duldungspflichten und Entschädigung01.08.1999
Sechster Abschnitt - Pflichten der öffentlichen Hand, Konzepte und Bilanzen01.08.1999
§ 23 - Pflichten der öffentlichen Hand01.08.1999
§ 24 - Konzepte und Bilanzen zur abfallarmen Verwaltung16.02.2011
Siebenter Abschnitt - Datenschutz und Veröffentlichung von Informationen, Ausführungsvorschriften01.08.1999
§ 25 - Datenverarbeitung16.02.2011
§ 26 - Veröffentlichung von Informationen01.08.1999
§ 27 - Ausführungsvorschriften01.08.1999
Achter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten01.08.1999
§ 28 - Bußgeldvorschrift16.02.2011
Neunter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.08.1999
§ 29 - (aufgehoben)22.07.2006
§ 30 - Änderung von Rechtsvorschriften01.08.1999
§ 31 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.08.1999
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Einleitende Bestimmungen
§ 1Zweck des Gesetzes
Zweiter Abschnitt Organisation der Abfallentsorgung
§ 2Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
§ 3Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
§ 4Entsorgung verbotswidrig abgelagerter Abfälle
§ 5Entsorgungspflicht
§ 6Abfallwirtschaftskonzept
§ 7Abfallbilanzen
§ 8Gebühren und Entgelte
§ 9Pflichten der Abfallbesitzer
§ 10Zweckverband, Beteiligung an Gesellschaften des privaten Rechts
§ 11Getrenntsammlung von Abfällen
§ 12Private Entsorgungsträger
§ 13Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle; weitere Aufgaben
Dritter Abschnitt Abfallwirtschaftsplanung
§ 14Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen
§ 15Abfallverbringung in das Land Berlin
Vierter Abschnitt Abfallbeseitigungsanlagen
§ 16Veränderungssperre
§ 17Abfalltechnische Überwachung der Errichtung und Abnahme
§ 18Stillgelegte Deponien
Fünfter Abschnitt Überwachung und Duldungspflichten
§ 19Unzulässige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen
§ 20Behördliche Überwachung und ordnungsrechtliche Maßnahmen
§ 21Kosten der Überwachung
§ 22Duldungspflichten und Entschädigung
Sechster Abschnitt Pflichten der öffentlichen Hand, Konzepte und Bilanzen
§ 23Pflichten der öffentlichen Hand
§ 24Konzepte und Bilanzen zur abfallarmen Verwaltung
Siebenter Abschnitt Datenschutz und Veröffentlichung von Informationen, Ausführungsvorschriften
§ 25Datenverarbeitung
§ 26Veröffentlichung von Informationen
§ 27Ausführungsvorschriften
Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
§ 28Bußgeldvorschrift
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29Betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte
§ 30Änderung von Rechtsvorschriften
§ 31Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Erster Abschnitt Einleitende Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung.
(2) Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sind insbesondere
1.
in erster Linie die Vermeidung von Abfällen und die Vermeidung und Verringerung von Schadstoffen in Abfällen,
2.
in zweiter Linie die schadlose und nach Art und Beschaffenheit der Abfälle hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist,
3.
die Behandlung nicht verwertbarer Abfälle zur Verringerung der Menge und Schädlichkeit sowie deren Beseitigung oder umweltverträgliche Ablagerung möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes und
4.
die Schonung der natürlichen Ressourcen und die Förderung der Produktverantwortung im Sinne des § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455) geändert worden ist, bei der Entwicklung, Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie dem Vertrieb von Erzeugnissen.
(3) Jeder soll durch sein Verhalten dazu beitragen, dass die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erreicht werden.

Zweiter Abschnitt Organisation der Abfallentsorgung

§ 2 Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger

(1) Das Land Berlin ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, soweit diese Aufgabe nicht in § 5 den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) übertragen wird.
(2) Die Bezirke stellen entgeltpflichtig Flächen für Sammelbehälter oder Sammelstellen zur Verfügung, wenn dies für eine Getrenntsammlung von Abfällen erforderlich ist, insbesondere im Rahmen von Rücknahmepflichten im Sinne des § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
(3) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Abfälle nach Maßgabe des Bundesrechts (§ 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) von der Entsorgung ausgeschlossen werden.

§ 3 Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

(1) Die Entsorgungspflicht des Landes Berlin richtet sich nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
(2) Das Land Berlin fördert in seinem Gebiet die Abfallvermeidung.
(3) Die Verpflichtung des Landes Berlin zur Abfallberatung richtet sich nach § 38 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. In diesem Zusammenhang soll das Land Berlin neben seiner eigenen Verpflichtung zur Abfallverwertung nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Nutzung von möglichst hochwertigen Verwertungskapazitäten für die in seinem Einzugsgebiet anfallenden Abfälle unterstützen.
(4) Das Land Berlin ist verpflichtet, Abfälle getrennt zu erfassen und zu behandeln, soweit dies zur Gewährleistung einer schadlosen und hochwertigen Verwertung oder umweltverträglichen Abfallbeseitigung erforderlich ist.
(5) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
1.
bestimmte Abfälle mit besonderem Schadstoffgehalt, die in Haushaltungen sowie bei Handel, Handwerk, Gewerbe und Dienstleistung unter 2000 Kilogramm je Erzeuger und Jahr angefallen sind und deren ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung eine besondere Behandlung erfordern (Problemabfälle), von den Abfallbesitzern von anderen Abfällen getrennt zu halten und getrennt einzusammeln sind,
2.
die in Nummer 1 genannten Stoffe von den Abfallbesitzern zu mobilen oder stationären Sammelstellen zu verbringen sind, soweit den Besitzern das Verbringen zumutbar ist.
(6) Die eingesammelten Abfälle sind der zentralen Einrichtung zur Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle im Sinne des § 13 anzudienen. § 13 gilt für die nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 eingesammelten Problemabfälle entsprechend.

§ 4 Entsorgung verbotswidrig abgelagerter Abfälle

(1) Abfälle mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen, die
1.
auf den Oberflächen von öffentlichen Straßen in der Straßenbaulast des Landes Berlin im Sinne des § 1 Absatz 2 des Straßenreinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1444) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des § 1 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1124) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
3.
auf für die Allgemeinheit auf Grund von Betretungsrechten frei zugänglichen landeseigenen Waldflächen im Sinne des § 2 des Landeswaldgesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 26, 55) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
verbotswidrig gelagert oder abgelagert wurden, sind von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) zum Zwecke der Entsorgung einzusammeln, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher oder die Verursacherin nicht hinreichend Erfolg versprechend sind. Die Kosten hierfür trägt das Land Berlin.
(2) Unberührt bleiben die gesetzlichen oder auf Grund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift oder vertraglich begründeten Abfallentsorgungspflichten für alle nicht unter Absatz 1 fallenden Flächen sowie Unterhaltungspflichten, Verkehrssicherungspflichten und Reinigungspflichten. Dies betrifft insbesondere
1.
die Berliner Forsten für die der Forstaufsicht unterliegenden Wälder, soweit sie der Allgemeinheit frei zugänglich sind,
2.
die Gewässerunterhaltungspflichtigen im Sinne des Berliner Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357; 2006 S. 248; 2007 S. 48), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 612) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die ihrer Unterhaltungspflicht unterliegenden und der Allgemeinheit frei zugänglichen Gewässer einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante und
3.
die Träger der Straßenbaulast für die ihrer Unterhaltungspflicht unterliegenden Straßen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Gesetz vom 15. November 2022 (GVBl. S. 631) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Entsorgungspflicht

(1) Den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) obliegt die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne der §§ 17 Absatz 1 Satz 1 und 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Land Berlin mit Ausnahme von Klärschlämmen von Abwasserbehandlungsanlagen des Landes Berlin, die durch die Berliner Wasserbetriebe (BWB) entsorgt werden, und von Bauabfällen, die von der für die Bauabfallbeseitigung zuständigen Senatsverwaltung entsorgt werden. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) nehmen diese Aufgabe mit Ausschließlichkeitswirkung im Wege des Anschluss- und Benutzungszwangs nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen wahr.
(2) Die Abfallbesitzer haben das Recht und die Pflicht, die Abfälle, die sie gemäß § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dem Land Berlin zu überlassen haben, durch die in Absatz 1 genannten Stellen entsorgen zu lassen (Anschluss- und Benutzungszwang).
(3) Beauftragungen Dritter im Sinne von § 16 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes obliegen unter Berücksichtigung der Interessen der Anstalten des öffentlichen Rechts der für die Abfallwirtschaft zuständigen Behörde sowie der für die Bauabfallbeseitigung zuständigen Senatsverwaltung.
(4) Alle beauftragten Dritten sind verpflichtet, der zuständigen Senatsverwaltung fortlaufend Angaben über die Durchführung der beauftragten Tätigkeit zu machen und jederzeit Auskunft zu erteilen.
(5) Kosten, die durch Leistungen beauftragter Dritter entstehen, sind in die gemäß § 8 zu erstellende Entgeltordnung oder Gebührensatzung aufzunehmen.
(6) Den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) und den Berliner Wasserbetrieben (BWB) obliegt im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Abfallberatungspflicht nach § 38 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Aufgabe der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zur Abfallberatung umfasst auch die Abfallberatung für die Systeme nach § 6 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531) geändert worden ist. Die Mittel, die von den Systembetreibern für die Abfallberatung geleistet werden, sind insbesondere zur Steigerung der Getrennterfassung von Verpackungsabfällen einzusetzen. Dabei sind die im Abfallwirtschaftskonzept festgelegten Maßnahmen zur Verpackungsvermeidung und -verwertung zu beachten.
(7) Den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) obliegt auch die Bewirtschaftung sowie Weiterleitung der Mittel, die gemäß § 6 der Verpackungsverordnung von den Systembetreibern an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geleistet werden.

§ 6 Abfallwirtschaftskonzept

(1) Das Land Berlin stellt für sein Gebiet ein Abfallwirtschaftskonzept auf und schreibt es regelmäßig fort. Besteht im Land Berlin ein Abfallwirtschaftsplan nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, so sind dessen Festlegungen zu beachten.
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept gibt eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung und dient als Planungsinstrument für das Land Berlin. Es enthält mindestens
1.
Angaben über Art, Menge, Herkunft sowie Verwertung oder Beseitigung der im Entsorgungsgebiet gegenwärtig und voraussichtlich in den nächsten zehn Jahren anfallenden Abfälle,
2.
die Ziele des Landes Berlin zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung,
3.
die Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der nicht ausgeschlossenen Abfälle sowie die Darstellung der Entwicklung der Kapazitäten für eine Verwertung der in seinem Einzugsgebiet anfallenden Abfälle,
4.
die Darlegung, auf welche Weise das Ziel einer der Art und Beschaffenheit der Abfälle entsprechenden Hochwertigkeit der Verwertung verfolgt wird,
5.
die Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung, insbesondere Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in § 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Gründen,
6.
die Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen der Behandlung nicht verwertbarer Abfälle zur Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit,
7.
die begründete Festlegung der Abfälle, die gemäß § 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen werden sollen,
8.
Angaben über Maßnahmen zur Planung, Errichtung und wesentlichen Änderung sowie Stilllegung, Sicherung und Rekultivierung der erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen,
9.
den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit für die Abfallbeseitigung,
10.
Angaben über das Verhältnis der eigenen Entsorgungstätigkeit zu anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, zu privaten Entsorgungsträgern, zu Rücknahmepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, zu gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie zu der zentralen Einrichtung zur Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle,
11.
eine Zeitplanung und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu den geplanten Maßnahmen, insbesondere den geschätzten Bau- und Betriebskosten der zur Entsorgung seines Gebiets notwendigen Abfallentsorgungsanlagen,
12.
nachvollziehbare Angaben, welche zukünftigen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen den Zielen des Klima- und Ressourcenschutzes dienen können und
13.
alle Ergebnisse, die im Rahmen von strategischen Umweltprüfungen zum Abfallwirtschaftskonzept gewonnen wurden.
Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen.
(3) Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftskonzepts sind diejenigen Behörden und Einrichtungen, deren öffentliche Belange berührt sind, sowie die Öffentlichkeit zu beteiligen. Zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Entwurf für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche zuvor mit dem Hinweis öffentlich bekannt zu machen, dass Einwendungen und Stellungnahmen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
(4) Das Abfallwirtschaftskonzept bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin.
(5) Das Abfallwirtschaftskonzept ist ständig fortzuschreiben und mindestens alle fünf Jahre in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Absatz 4 gilt entsprechend für die Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts. Jeder hat das Recht, in das Abfallwirtschaftskonzept Einsicht zu nehmen.

§ 7 Abfallbilanzen

(1) Das Land Berlin erstellt jährlich bis zum 31. März jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Herkunftsbereiche der entsorgten Abfälle sowie über deren Verwertung oder Beseitigung. In die Abfallbilanz ist ein Vergleich mit den im Abfallwirtschaftskonzept festgelegten Zielen sowie mit den entsprechenden Angaben der Abfallbilanz des Vorjahres aufzunehmen. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies im Hinblick auf die in § 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Gründe darzustellen. Soweit dem Land Berlin Erkenntnisse über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der nach § 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von der Überlassungspflicht ausgenommenen Abfälle vorliegen, sind diese in die Abfallbilanz aufzunehmen.
(2) Die Abfallbilanz ist in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Jeder hat das Recht, bei der zuständigen Behörde in die Abfallbilanz Einsicht zu nehmen.

§ 8 Gebühren und Entgelte

(1) Die Kosten der Abfallentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 5 sind durch Gebühren zu decken, die nach Maßgabe einer Gebührensatzung der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zu zahlen sind, sofern nicht privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Gebührenschuldner der Abfallentsorgungskosten sind in der Regel die benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer. Anstelle der Eigentümer kann der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher oder ein sonstiger dinglich Nutzungsberechtigter sowie der Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer zur Zahlung herangezogen werden.
(2) Zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung rechnen alle Aufwendungen der von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder in seinem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben, insbesondere
1.
die Kosten für die Abfallberatung und andere Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung,
2.
die Kosten der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der Grundstücksentsorgung,
3.
alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Deponien, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben wurden und werden; zu den Kosten gehören auch die Kosten einer vom Betreiber zu leistenden finanziellen Sicherheit oder eines zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittels sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren; hierzu gehören auch solche Stilllegungs- und Nachsorgekosten, die nicht durch Rückstellungen gedeckt sind,
4.
die Aufwendungen für die Erfüllung bodenschutzrechtlicher Pflichten aus der Ablagerung von Berliner Siedlungsabfällen in stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben worden sind.
(3) Bei der Festlegung der Gebühren sollen wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden.
(4) Sofern abweichend von den Absätzen 1 bis 3 privatrechtliche Entgelte erhoben werden, finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

§ 9 Pflichten der Abfallbesitzer

(1) Die auf den Grundstücken angefallenen Abfälle im Sinne von § 5 Abs. 2 sind in die dafür von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) oder von beauftragten Dritten aufgestellten Abfuhrbehälter einzufüllen; insbesondere sind auch die Mieter der Grundstücke verpflichtet, sich ausschließlich der aufgestellten Abfuhrbehälter zu bedienen.
(2) Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) legen in einer Abfallwirtschaftssatzung Anordnungen über Art und Zahl der Behälter, Zeitpunkt und Häufigkeit der Entleerungen sowie Anforderungen zu Standort und Transportweg der Abfuhrbehälter fest und können Einzelanordnungen hierzu treffen. Die Rechte der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) auf Grund der Leistungsbedingungen bleiben unberührt.

§ 10 Zweckverband, Beteiligung an Gesellschaften des privaten Rechts

(1) Das Land Berlin kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft einem Zweckverband anschließen, insbesondere wenn
1.
dadurch die Erfüllung der Entsorgungspflicht erst ermöglicht wird,
2.
dies zur Sicherstellung der Entsorgung bei einem Ausfall von Entsorgungsanlagen erforderlich ist oder
3.
die Entsorgung dadurch wirtschaftlicher und umweltfreundlicher gestaltet werden kann.
(2) Das Land Berlin kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft insbesondere unter den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bedingungen auch an überregionalen Gesellschaften des privaten Rechts beteiligen. Die Aufsicht über die Gesellschaften soll von den beteiligten Ländern gemeinsam wahrgenommen werden. Näheres ist in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln.

§ 11 Getrenntsammlung von Abfällen

(1) Um eine Abfallverwertung zu ermöglichen, sollen insbesondere folgende Abfallfraktionen getrennt gesammelt werden:
1.
Papier, Pappe, Karton,
2.
Glas,
3.
Kunststoffe,
4.
organische Abfälle,
5.
Metalle,
6.
Elektrogeräte,
7.
Sperrmüll.
(2) Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) oder beauftragte Dritte stellen zur Getrenntsammlung der genannten Abfallfraktionen Abfuhrbehälter auf, in die die genannten Abfallfraktionen einzufüllen sind, es sei denn, es handelt sich um Abfälle im Sinne des § 13 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Eigentümer bebauter Grundstücke haben die Aufstellung von getrennten Abfuhrbehältern zu dulden, soweit ihnen dies möglich und zumutbar ist. Für die in Absatz 1 genannten Abfallfraktionen können besondere Sammelstellen oder eine besondere Abfuhr eingerichtet werden.

§ 12 Private Entsorgungsträger

Erlassen private Entsorgungsträger Gebührensatzungen auf Grund des § 17 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, findet § 8 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.

§ 13 Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle; weitere Aufgaben

(1) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine zentrale Einrichtung zu bestimmen, die insbesondere die Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzeugt oder entsorgt werden, durchführt. Die Organisationsform sowie die Zusammensetzung und Fach- und Sachkunde der Organe und Mitarbeiter dieser zentralen Einrichtung müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten. Der zentralen Einrichtung können im Zusammenhang mit der Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle und nach Absatz 4a hoheitliche Aufgaben übertragen werden.
(2) Die zentrale Einrichtung unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung.
(3) Die zentrale Einrichtung kann Entsorgungsanlagen errichten, erwerben und betreiben sowie sich an solchen beteiligen oder sich vertraglich Entsorgungsleistungen Dritter sichern, soweit dies für eine kostengünstige und umweltgerechte Entsorgung gefährlicher Abfälle erforderlich ist. Sie kann Entsorgungsleistungen als öffentliche Einrichtung anbieten. Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle erteilt die zentrale Einrichtung Auskünfte über geeignete Abfallentsorgungsanlagen. Die zentrale Einrichtung stellt zu den andienungspflichtigen Abfällen Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf.
(4) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der zentralen Einrichtung zu regeln. Durch diese Verordnung können insbesondere
1.
die entsorgungspflichtigen Erzeuger und Besitzer gefährlicher Abfälle, Dritte oder Entsorgungsträger verpflichtet werden, diese Abfälle der zentralen Einrichtung anzudienen,
2.
die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden, die angedienten Abfälle nur einer von der zentralen Einrichtung zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen,
3.
für andienungspflichtige Abfälle, bei denen die Nachweise nach den § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch diejenigen Personen geführt werden, die die Abfälle einsammeln und befördern, die Andienungspflichten auf diese Personen übertragen werden,
4.
Zuweisungen nach Nummer 2 davon abhängig gemacht werden, dass die Abfallentsorgung ordnungsgemäß durchgeführt wird und den gesetzlichen Zielen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sowie der Abfallwirtschaftsplanung entspricht,
5.
die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden, der zentralen Einrichtung Auskünfte im Sinne des § 40 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erteilen und Analysen zur Beurteilung der angedienten Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte erstellen zu lassen,
6.
Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen verpflichtet werden, keine andienungspflichtigen Abfälle ohne Zuweisung anzunehmen,
7.
die zentrale Einrichtung ermächtigt werden, unter der Voraussetzung, dass jemand unbefugt handelt oder Auflagen und Anordnungen nicht erfüllt oder sich dies als Ergebnis von Maßnahmen der Überwachung ergibt, auf Kosten der in Nummer 1 genannten Personen den angedienten Abfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen,
8.
die zentrale Einrichtung ermächtigt werden, den in Nummer 1 genannten Personen aufzugeben, wie Abfälle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Abfälle zu verlangen,
9.
die Anforderungen an die nach Absatz 3 Satz 4 aufzustellenden Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen bestimmt werden,
10.
besondere Bestimmungen zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen festgelegt werden, soweit das Land Berlin hierzu befugt ist und es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der der zentralen Einrichtung übertragenen Aufgaben erforderlich ist sowie
11.
besondere Bestimmungen zur Nutzung der elektronischen Form im Rahmen der Durchführung der an die zentrale Einrichtung übertragenen Andienungs- und Zuweisungsverfahren festgelegt werden, soweit nicht bundesgesetzliche Regelungen bestehen.
(4a) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, der zentralen Einrichtung durch Rechtsverordnung weitere abfallrechtliche Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit folgenden Aufgaben stehen:
1.
der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen,
2.
der abfallrechtlichen Nachweisführung,
3.
den Kontrollverfahren von Beförderung und Sammlung sowie dem Handeln und Makeln von Abfällen,
4.
der Notifizierung von Sachverständigen oder
5.
sonstigen behördlichen Kontrollverfahren von Abfallerzeugung und -entsorgung.
(5) Die zentrale Einrichtung erhebt nach vorheriger Zustimmung der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung für die ihr bei der Aufgabenerfüllung entstehenden Verwaltungsaufwendungen sowie für die Entsorgung der Abfälle in der zugewiesenen Anlage ein privatrechtliches Entgelt, sofern nicht Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dem Kostendeckungsgrundsatz festgesetzt werden. Das Entgelt bemisst sich nach den Aufwendungen für den entstehenden Verwaltungsaufwand und nach dem im Einzelfall tatsächlich entstandenen Aufwand für die Entsorgung. Werden Gebühren und Auslagen festgesetzt, so wird die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Satz 1, die Gebührenhöhe, die Gebühren für den Erlass von Widerspruchsbescheiden, die Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld, die Zahlung von Vorschüssen, die Forderung von Sicherheitsleistungen sowie die Wahrnehmung vollstreckungsrechtlicher Aufgaben näher zu bestimmen. Soweit in der Rechtsverordnung nach Satz 3 nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt das Gesetz über Gebühren und Beiträge des Landes Berlin einschließlich der dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Die Gebühr kann nach festen Sätzen oder Rahmensätzen, nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten oder nach dem im Einzelfall tatsächlich entstandenen Aufwand für die Entsorgung zuzüglich eines Zuschlags zur Deckung des Verwaltungsaufwands der zentralen Einrichtung bemessen werden. Soweit eine Entsorgungsanlage in einem anderen Bundesland zugewiesen wird und dort ebenfalls von einer zentralen Einrichtung Entgelte oder Kosten erhoben werden, ist eine Doppelbelastung des Andienungspflichtigen auszuschließen.
(6) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann
1.
für gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes eine Ausnahme von der Andienungspflicht zulassen, wenn der Erzeuger oder Besitzer in eigenen, in einem betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen die Abfälle entsorgt,
2.
für Abfälle der in Nummer 1 genannten Art, die nur in kleinen Mengen (insgesamt unter 2000 Kilogramm je Abfallerzeuger und Jahr) anfallen, bestimmen, dass an Stelle der Abfallerzeuger oder -besitzer das Unternehmen, das die Abfälle einsammelt oder befördert, zur Andienung verpflichtet ist.
(7) Soweit dies aus abfallwirtschaftlichen Gründen zweckmäßig erscheint, kann als zentrale Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 auch eine Einrichtung bestimmt werden, die zugleich für das Land Brandenburg tätig wird.

Dritter Abschnitt Abfallwirtschaftsplanung

§ 14 Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen

(1) Durch die zuständige Senatsverwaltung ist nach überörtlichen Gesichtspunkten ein Abfallwirtschaftsplan im Sinne des § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes aufzustellen und öffentlich bekannt zu machen. Der Abfallwirtschaftsplan kann in Form sachlicher oder regionaler Teilpläne aufgestellt und bekannt gemacht werden.
(2) Der Inhalt des Abfallwirtschaftsplans richtet sich nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Es sollen geeignete Festlegungen zur Umsetzung der gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, insbesondere der entstehungsortsnahen Abfallbeseitigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 aufgenommen werden. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen.
(3) Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplans sind zu beteiligen, soweit ihr Aufgabenbereich oder ihre geschützten Interessen berührt sind,
1.
die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
2.
sonstige Träger öffentlicher Belange,
3.
die Verbände der Abfall erzeugenden und der Abfall entsorgenden Wirtschaft,
4.
Verbraucherschutzverbände,
5.
die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) anerkannten Verbände sowie
6.
benachbarte Länder nach Maßgabe des § 29 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
Soweit in einem Abfallwirtschaftsplan geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen ausgewiesen werden sollen und sonstige Rechtsvorschriften hierfür besondere Anforderungen enthalten, sind diese bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplans zu beachten.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei einer wesentlichen Planänderung.
(5) Der Abfallwirtschaftsplan oder einzelne Teilpläne können nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch Rechtsverordnung der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung für die Abfallbeseitigungspflichtigen für verbindlich erklärt werden. Die Verbindlicherklärung kann auf einzelne Festlegungen des Plans beschränkt werden.
(6) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann von den nach Absatz 5 verbindlichen Festlegungen im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Bezieht sich die Festlegung auf andienungspflichtige Abfälle im Sinne des § 13, so entscheidet über die Ausnahme die zentrale Einrichtung im Einvernehmen mit der zuständigen Senatsverwaltung.
(7) Der Abfallwirtschaftsplan oder sachliche oder regionale Teilpläne können mit der zuständigen Behörde des Landes Brandenburg als gemeinsamer Plan aufgestellt werden, wenn eine gemeinsame Planung aus abfallwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Die zuständige Senatsverwaltung macht den gemeinsamen Plan für das Land Berlin öffentlich bekannt. Die Festlegungen eines gemeinsamen Plans können gemäß Absatz 5 mit Geltung für das Hoheitsgebiet des Landes Berlin für verbindlich erklärt werden.

§ 15 Abfallverbringung in das Land Berlin

(1) Die Verbringung von Abfällen in das Gebiet eines auf Grund des § 14 Abs. 5 für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplans bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigungspflicht nach Satz 1 gilt nicht für Abfälle, deren ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet ist. Dies ist der für die Genehmigung zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, soweit die Verwertung nicht in dafür zugelassenen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) geändert worden ist, erfolgt. Im Übrigen können in der Rechtsverordnung zur Verbindlicherklärung nach § 14 Abs. 5 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach Satz 1 festgelegt werden.
(2) Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Abfallverbringung innerhalb des Gebiets eines für verbindlich erklärten gemeinsamen Abfallwirtschaftsplans der Länder Berlin und Brandenburg. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Im Falle einer Verbringung andienungspflichtiger Abfälle im Sinne des § 13 entscheidet über die Genehmigung die zentrale Einrichtung im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 zuständigen Behörde.
(4) Im Übrigen ist bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen sowie bei den Zuweisungsentscheidungen der zentralen Einrichtung im Sinne des § 13 das Ziel der entstehungsortsnahen Abfallbeseitigung zu beachten.

Vierter Abschnitt Abfallbeseitigungsanlagen

§ 16 Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder, wenn die Auslegung unterbleibt, von der Bestimmung der Einwendungsfrist gegenüber den Betroffenen an dürfen auf den vom Plan erfassten Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme durch den Träger des Vorhabens wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfalldeponie oder die geplante Erweiterung der Abfalldeponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die rechtmäßig vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der geplanten Abfallbeseitigungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen vom Träger der Abfallbeseitigungsanlage verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksfläche in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zu Stande, so können die Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Berliner Enteignungsgesetzes vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 737), geändert durch Gesetz vom 30. November 1984 (GVBl. S. 1664), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender Abfallbeseitigungsanlagen kann die zuständige Behörde auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplans Planungsgebiete für Abfallbeseitigungsanlagen festlegen. Für diese gilt Absatz 1 entsprechend. Die Festlegung ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Veränderungssperre nach Absatz 1 außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.
(4) Die Festlegung eines Planungsgebiets nach Absatz 3 ist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Planungsgebiete sind in Karten einzutragen und während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht bei der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auszulegen.
(5) Ab Beginn der Auslegung von Unterlagen im Genehmigungsverfahren für Vorhaben von Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 2 und 3 Abs. 2 der Verordnung vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 723) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dürfen bis zum Abschluss des Verfahrens auf den von der Genehmigung betroffenen Flächen wesentliche wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfallentsorgungsanlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die rechtmäßig vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Veränderungssperre Ausnahmen zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
(7) Zur Ausführung eines vollziehbaren Plans oder einer vollziehbaren Genehmigung für Abfallbeseitigungsanlagen im Sinne des § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes kann gemäß den Vorschriften des Berliner Enteignungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung enteignet werden.
(8) Der festgestellte Plan und die erteilte Genehmigung sind dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

§ 17 Abfalltechnische Überwachung der Errichtung und Abnahme

(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung von Deponien, die einer Planfeststellung oder einer Genehmigung nach § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bedürfen, unterliegen der abfalltechnischen Überwachung durch die zuständige Behörde.
(2) Maßnahmen, die auf Grund einer Anordnung nach den §§ 35 oder 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durchzuführen sind, bedürfen insoweit der Abnahme, als dies in der jeweiligen Anordnung festgelegt ist.

§ 18 Stillgelegte Deponien

Kann bei stillgelegten Deponien der Inhaber für Maßnahmen der Rekultivierung und sonstige erforderliche Vorkehrungen im Sinne des § 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder, soweit die Stilllegung bereits vor dem 1. Juli 1990 erfolgt ist, ein Verantwortlicher für Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht herangezogen werden, so obliegt die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen derjenigen Behörde, die sonst für die Anordnung dieser Maßnahmen zuständig ist.

Fünfter Abschnitt Überwachung und Duldungspflichten

§ 19 Unzulässige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen

Wer in unzulässiger Weise Abfälle verwertet oder beseitigt, insbesondere behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet.

§ 20 Behördliche Überwachung und ordnungsrechtliche Maßnahmen

(1) Die zuständigen Behörden können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Abfallverwertung und -beseitigung abzuwehren. Neben der Anordnungsbefugnis auf Grund des § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind sie befugt, die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Abfallverbringungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen.
(2) Wird eine Abfalldeponie ohne den erforderlichen Planfeststellungsbeschluss, ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer Auflage nach § 32 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder einer nachträglichen Anordnung nach den §§ 35 oder 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes errichtet, betrieben oder geändert, so kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten oder die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlage anordnen oder den Betrieb untersagen. Die nach den §§ 8 bis 10 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, erteilten Auflagen und Anordnungen stehen den in Satz 1 genannten Auflagen und Anordnungen gleich. Anordnungen nach Satz 1 gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ein Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird.
(3) Die Heranziehung eines oder mehrerer Verantwortlicher erfolgt durch die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Mehrere Verantwortliche sind untereinander nach den Grundsätzen der Gesamtschuld ausgleichspflichtig, auch wenn nur einer von ihnen durch die Behörde herangezogen wird. Die Verpflichtung zum Ausgleich richtet sich danach, inwieweit die abzuwehrende Gefahr vorwiegend von dem einen oder von dem anderen Teil verursacht worden ist. § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung.

§ 21 Kosten der Überwachung

(1) Wird zu Maßnahmen der Überwachung dadurch Anlass gegeben, dass jemand unbefugt handelt oder Auflagen und Anordnungen nicht erfüllt oder ergibt sich dies als Ergebnis von Maßnahmen der Überwachung, können ihm die Kosten dieser Maßnahmen auferlegt werden. Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten für die Gefahren- und Schadensermittlung und die Ermittlung der Verantwortlichen.
(2) Auf die Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher untereinander findet § 20 Abs. 3 Anwendung.

§ 22 Duldungspflichten und Entschädigung

(1) Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, auf dem sich eine Abfalldeponie befindet, sind verpflichtet, Maßnahmen zur Überwachung und zur Rekultivierung sowie sonstige Vorkehrungen zu dulden, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch die Deponie zu verhüten. Sie haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten sowie dem Betreiber, den ehemaligen Betreibern und Inhabern der tatsächlichen Gewalt über die Deponie den Zutritt zu den Grundstücken zu diesem Zweck zu gestatten. Sie sind zu benachrichtigen, bevor Grundstücke betreten oder die Maßnahmen durchgeführt werden. Sind die Eigentumsverhältnisse ungeklärt, so ist der zur Verwaltung des Grundstücks Befugte zu benachrichtigen. Die Maßnahmen können auch ohne vorherige Benachrichtigung durchgeführt werden, wenn Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit anderenfalls nicht rechtzeitig abgewendet werden können.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Deponien und stillgelegten Deponien.
(3) Entstehen dem nach Absatz 1 oder 2 zur Duldung Verpflichteten durch die Maßnahmen Vermögensschäden, so ist ihm der Betreiber der Deponie und der ehemalige Betreiber oder Inhaber einer stillgelegten Deponie zum Ersatz in Geld verpflichtet. Ist in den Fällen des Absatzes 2 die Erhebung des Anspruchs gegen den Betreiber, ehemaligen Betreiber oder Inhaber der Deponie nicht möglich oder ist er nicht durchsetzbar und ist der Inhaber des Deponiegrundstücks zu den Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, so richtet sich der Ersatzanspruch gegen ihn.
(4) Hat sich durch eine Maßnahme nach Absatz 1 oder 2, die auf Kosten der öffentlichen Hand durchgeführt wurde, der Wert eines betroffenen Grundstücks wesentlich erhöht, so kann die zuständige Behörde vom Eigentümer einen Ausgleich in Geld verlangen.
(5) Die Befugnisse nach § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt. Die Absätze 1 bis 3 finden insoweit keine Anwendung, als der Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück auf Grund privatrechtlicher Verpflichtungen zur Duldung der genannten Maßnahmen verpflichtet ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Abfalldeponien, die vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden sind.
(7) § 30 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen.
(8) Leistet das Land auf Grund des § 30 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Entschädigungen, so hat der Entsorgungsträger, für den die Standorterkundung durchgeführt wird, dem Land diese Aufwendungen zu erstatten.

Sechster Abschnitt Pflichten der öffentlichen Hand, Konzepte und Bilanzen

§ 23 Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Die Behörden des Landes Berlin und die der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen) und Sondervermögen und Gesellschaften, die sich ausschließlich im Eigentum des Landes Berlin befinden, sind verpflichtet, im Rahmen ihres Wirkungskreises vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 beizutragen. Das Land soll Vorhaben, die der Produktverantwortung im Sinne des § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dienen, unterstützen. Insbesondere müssen die nach Satz 1 Verpflichteten in ihrem Arbeitsbereich hinwirken auf
1.
die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur umweltverträglichen Verwertung von Abfällen und
2.
die Durchführung von Sammlungen verwertbarer Abfälle und von Problemabfällen.
(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben insbesondere im Beschaffungs- und Auftragswesen sowie bei Bauvorhaben solchen Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die
1.
in abfallarmen und rohstoffschonenden Produktionsverfahren aus Abfällen, sekundären oder nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,
2.
sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen,
3.
im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen,
4.
sich in besonderem Maße zu einer möglichst hochwertigen Verwertung eignen und im Übrigen umweltverträglich beseitigt werden können und
5.
der Produktverantwortung im Sinne des § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechen,
sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Dies ist bereits bei der Ausschreibung der Vorhaben zu beachten. Hierzu erlässt die zuständige Behörde Verwaltungsrichtlinien und Dienstanweisungen zur umweltfreundlichen Beschaffung und Auftragsvergabe nach der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - und der Verdingungsordnung für Bauleistungen. Die allgemeinen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge bleiben unberührt.
(3) Arbeitsabläufe und sonstige Handlungen sind so auszurichten, dass die in § 1 Abs. 2 genannten Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erreicht werden, insbesondere durch
1.
Maßnahmen zur Verringerung des Anfalls von Abfällen und
2.
die Getrennthaltung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit sie für eine schadlose und möglichst hochwertige Verwertung von Abfällen oder für eine umweltverträgliche Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle erforderlich ist.
(4) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Dritte, denen sie ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen, auf die Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 2 und 3 vertraglich zu verpflichten.
(5) Die nach Absatz 1 Verpflichteten wirken bei Gesellschaften privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, auf die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 2 hin.
(6) Bei der Vergabe von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln des Landes sind die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 zu berücksichtigen, soweit der Gegenstand der Förderung von abfallwirtschaftlicher Bedeutung ist.

§ 24 Konzepte und Bilanzen zur abfallarmen Verwaltung

(1) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass einzelne Verpflichtete nach § 23 Abs. 1 über die in ihrem Wirkungskreis getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Pflichten nach § 23 Abs. 2 und 3 ein Konzept und jährlich eine Bilanz über die Ergebnisse zu erstellen haben. In der Rechtsverordnung sind die näheren Anforderungen an die Konzepte und Bilanzen im Sinne des Satzes 1 zu regeln, insbesondere
1.
für welche Behörden und Einrichtungen Konzepte und Bilanzen aufzustellen sind,
2.
die Fristen, innerhalb derer die Konzepte und Bilanzen zu erstellen sind, und
3.
die inhaltlichen Anforderungen, die an Konzepte und Bilanzen zu stellen sind.
(2) Jeder hat das Recht, in die Konzepte und Bilanzen Einsicht zu nehmen. Die Konzepte und Bilanzen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die Regelungen des § 19 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes des Bundes bleiben unberührt.

Siebenter Abschnitt Datenschutz und Veröffentlichung von Informationen, Ausführungsvorschriften

§ 25 Datenverarbeitung

(1) Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) führen für das Land Berlin die Register über die überlassungspflichtigen Abfallbesitzer im Sinne von § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
(2) Die Register dienen der Überwachung der sich aus den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieses Gesetzes ergebenden Überlassungs- und Entsorgungsbedingungen sowie der Erhebung von Entgelten und Gebühren.
(3) Für diesen Zweck werden insbesondere folgende Daten gespeichert:
1.
Familienname, Vorname, Firmen- und Wohnanschriften der überlassungspflichtigen Abfallbesitzer (§ 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes),
2.
Postanschrift oder Liegenschaftsbezeichnung des Grundstücks, auf dem die überlassungspflichtigen Abfälle anfallen oder anfallen können,
3.
Nutzungsart des Grundstücks, auf dem überlassungspflichtige Abfälle anfallen oder anfallen können,
4.
Anzahl und Größe der auf dem Grundstück vorgehaltenen oder vorzuhaltenden Abfallbehälter und die Abfuhrhäufigkeit sowie die damit entsorgte Menge, bezogen auf die in der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall) bezogenen Abfallarten,
5.
Art der Abfallentsorgung (Abfuhr durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe [BSR] oder andere Dritte),
6.
Anzahl der auf den unter Nummer 2 benannten Grundstücken wohnhaften Personen.
(4) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten, -bilanzen, -plänen und Abfallkatastern, zur Bearbeitung von Begleitscheinen, Transportgenehmigungen, Entsorgungsnachweisen und Sammelentsorgungsnachweisen sowie für Genehmigungen von Vermittlungsgeschäften und Zulassungen von Entsorgungsfachbetrieben und Entsorgergemeinschaften nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen. Das gleiche Recht hat die Aufsichtsbehörde zur Erfüllung der sich aus § 18 Abs. 2 des Berliner Betriebegesetzes in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Pflicht.
(5) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung führt Register über die überlassungspflichtigen Bauabfallerzeuger und -besitzer im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie über Bauabfalltransporteure und -entsorger. Zu diesem Zweck dürfen insbesondere folgende Daten gespeichert werden: Familienname, Vorname, Firmenanschrift, Wohnanschrift von Personen, die als Bauherr, Grundstückseigentümer, Bauplanender oder sonst am Bau Beteiligter sind. Angaben über Art und Menge der diesen Personen zugeordneten Bauabfälle dürfen gespeichert werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Die für die Fahrzeugbeseitigung zuständige Behörde darf zur Aufgabenerfüllung, insbesondere nach § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, personenbezogene Daten wie Familienname, Vorname, Anschrift, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs erfassen und verarbeiten. Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten auch selbst an offensichtlich nicht zum Zwecke des Haltens oder Parkens abgestellten Fahrzeugen ohne Kenntnis der Betroffenen erheben.
(7) Die nach den Absätzen 1, 4 und 5 zuständigen Stellen können die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Abfallentsorgung sowie zur Kostenermittlung erforderlichen Daten der anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer und Abfallbesitzer verarbeiten. Sie können die Daten auch durch Übermittlung von anderen öffentlichen und privaten Stellen erheben, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen und dieses die Betroffenen weniger belastet oder die Datenerhebung bei den Betroffenen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfolgen könnte. Die zuständige Behörde kann die Verwendung bestimmter Vordrucke und Datenformate verlangen.
(8) Die zentrale Einrichtung gemäß § 13 darf die Daten verarbeiten, die zur Erfüllung ihrer ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben notwendig sind. Hierzu gehören insbesondere Daten über gefährliche Abfälle, die behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen, sowie hierbei nachzuweisende Abfallentsorgungsanlagen. Zu den zu speichernden Daten gehören weiterhin Art, Menge, Herkunft, Entstehung und chemisch-physikalische Beschaffenheit der andienungspflichtigen Abfälle sowie solche Daten, die zur Erfüllung der durch Rechtsverordnungen auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zugewiesenen Aufgaben und zur Entgeltbemessung erforderlich sind. Die zentrale Einrichtung hat diese Daten der für die Abfallwirtschaft zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

§ 26 Veröffentlichung von Informationen

(1) Unbeschadet der in Absatz 3 genannten Pflichten ist die zuständige Behörde befugt, Angaben eines Unternehmens oder behördliche Erkenntnisse über die von einem Betrieb verursachten Umweltauswirkungen oder die von diesem erzeugten Abfälle zu veröffentlichen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Information der Allgemeinheit erfordern und aus diesen Angaben oder Erkenntnissen keine Rückschlüsse auf Geheimnisse gezogen werden können, an deren Schutz der Betroffene ein überwiegendes berechtigtes Interesse besitzt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung von Angaben oder Erkenntnissen nach Satz 1 ist der Betroffene anzuhören. § 27 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen zuständigen Behörden sowie die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 13, 17 und 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind befugt, Warnungen, Hinweise und Empfehlungen für umweltgerechtes Verhalten auszusprechen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.
(3) Unterrichtungs-, Beratungs- und Berichtspflichten sowie Auskunfts-, Akteneinsichts- und sonstige Informationszugangsrechte nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die Befugnis zur Veröffentlichung von Informationen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus anderen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls bleiben unberührt.

§ 27 Ausführungsvorschriften

Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung erlässt die nach diesem Gesetz erforderlichen Ausführungsvorschriften.

Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Abs. 2 Abfälle, die er gemäß § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dem Land Berlin zu überlassen hat, nicht durch die zuständigen Stellen entsorgen lässt,
2.
einer sich aus § 9 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 ergebenden Verpflichtung zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 15 Abs. 1 Abfälle ohne die erforderliche Genehmigung in das Plangebiet verbringt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
4.
entgegen einer Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 oder 3 Veränderungen vornimmt,
5.
entgegen § 17 Absatz 2 eine Maßnahme auf Grund einer Anordnung nach den §§ 35 oder 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vor der Abnahme durchführt,
6.
einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29 (aufgehoben)

§ 30 Änderung von Rechtsvorschriften

[Änderungsanweisungen zu § 2 Abs. 4 des Berliner Betriebegesetzes vom 9. Juni 1993 (GVBl. S. 319), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 183) geändert worden ist.]

§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesabfallgesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 651), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 433), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Fugmann-Heesing
Bürgermeisterin
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