Gesetz zur Reform strafrechtlicher Vorschriften des Landes Berlin Vom 6. März 1970
Gesetz zur Reform strafrechtlicher Vorschriften
des Landes Berlin
Vom 6. März 1970
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Reform strafrechtlicher Vorschriften des Landes Berlin vom 6. März 1970 | 01.04.1970 |
Eingangsformel | 01.04.1970 |
ERSTER ABSCHNITT - Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staats- und Verfassungsrechts | 01.04.1970 |
ZWEITER ABSCHNITT - Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Rechts der Verwaltung | 01.04.1970 |
DRITTER ABSCHNITT - Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege | 01.04.1970 |
VIERTER ABSCHNITT - Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts | 01.04.1970 |
FÜNFTER ABSCHNITT - Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts | 01.04.1970 |
SECHSTER ABSCHNITT - Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts | 01.04.1970 |
SIEBTER ABSCHNITT - Überleitung von Strafdrohungen | 01.04.1970 |
Artikel LIX - Geltungsbereich | 01.04.1970 |
Artikel LX - Überleitung von Freiheitsstrafdrohungen | 01.04.1970 |
Artikel LXI - Mindest- und Höchstmaße | 01.04.1970 |
Artikel LXII - Wahlweise Androhung von Freiheitsstrafen | 01.04.1970 |
Artikel LXIII - Androhung von Ersatzfreiheitsstrafe | 01.04.1970 |
ACHTER ABSCHNITT - Außerkrafttreten von Vorschriften | 01.04.1970 |
Artikel LXIV | 01.04.1970 |
NEUNTER ABSCHNITT - Schlußvorschriften | 01.04.1970 |
Artikel LXV - Verweisungen | 01.04.1970 |
Artikel LXVI - Nebenfolgen einer früheren Verurteilung | 01.04.1970 |
Artikel LXVII | 01.04.1970 |
Artikel LXVIII - Fortgeltung von Ermächtigungen | 01.04.1970 |
Artikel LXIX - Bekanntmachung von Neufassungen | 01.04.1970 |
Artikel LXX - Inkrafttreten | 01.04.1970 |
Inhaltsübersicht
Artikel | |
Erster Abschnitt | |
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staats- und Verfassungsrechts | I |
Zweiter Abschnitt | |
Zweiter Abschnitt Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Rechts der Verwaltung | II-XXVIII |
Dritter Abschnitt | |
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege | XXIX-XXXIII |
Vierter Abschnitt | |
Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts | XXXIV-XXXV |
Fünfter Abschnitt | |
Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts | XXXVI-LVII |
Sechster Abschnitt | |
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts | LVIII |
Siebter Abschnitt | |
Überleitung von Strafdrohungen | LIX-LXIII |
Achter Abschnitt | |
Außerkrafttreten von Vorschriften | LXIV |
Neunter Abschnitt | |
Schlußvorschriften | LXV-LXX |
Das Abgeordetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
ERSTER ABSCHNITT Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staats- und Verfassungsrechts
ZWEITER ABSCHNITT Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Rechts der Verwaltung
DRITTER ABSCHNITT Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege
VIERTER ABSCHNITT Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts
FÜNFTER ABSCHNITT Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts
SECHSTER ABSCHNITT Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts
SIEBTER ABSCHNITT Überleitung von Strafdrohungen
Artikel LIX Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die Strafdrohungen des Berliner Landesrechts, soweit sie durch dieses Gesetz nicht besonders geändert werden.
Artikel LX Überleitung von Freiheitsstrafdrohungen
Ist für Vergehen oder Übertretungen als Strafe Gefängnis oder Haft angedroht, so tritt an die Stelle dieser Strafen Freiheitsstrafe.
Artikel LXI Mindest- und Höchstmaße
(1) Ist Gefängnis ohne besonderes Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß von mehr als zwei Jahren angedroht so beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe zwei Jahre. Ist Haft ohne besonderes Höchstmaß angedroht, so beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe sechs Wochen.
(2) Ist Gefängnis oder Haft mit einem besonderen Mindest- oder Höchstmaß angedroht, so gilt dieses Mindest- oder Höchstmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.
Artikel LXII Wahlweise Androhung von Freiheitsstrafen
Sind Gefängnis oder Haft wahlweise angedroht, so tritt an deren Stelle Freiheitsstrafe. Ist in diesen Fällen das Mindestmaß der Haftstrafe oder das Höchstmaß der Gefängnisstrafe besonders bestimmt, so gilt dieses Höchst- oder Mindestmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweit
Artikel LXI Abs. 1 Satz 1
nichts anderes bestimmt.
Artikel LXIII Androhung von Ersatzfreiheitsstrafe
Besondere Bestimmungen über Art und Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe, die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe treten soll, werden aufgehoben.
ACHTER ABSCHNITT Außerkrafttreten von Vorschriften
Artikel LXIV
Es treten außer Kraft:
1.
Die §§6 bis 8 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Erhaltung des inneren Friedens vom 19. Dezember 1932 (RGBl. I S. 548);
2.
die Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen (KartVeröffVO) vom 6. Februar 1940 (RGBl. I S. 294), geändert durch Verordnung vom 20. Februar 1944 (RGBl. I S.57);
3.
die Bekanntmachung über den privaten gewerblichen und kaufmännischen Fachunterricht vom 2. August 1917 (RGBl. I S. 683);
4.
die Verordnung zum Schutze des heimischen Kulturgutes vom 23. März 1944 (RGBl. I S.65);
5.
das Gesetz über die Bestrafung unbefugter Gewinnung oder Aneignung von Mineralien vom 26. März 1856 (GVBl. Sb. I 452-1);
6.
Artikel 6 § 3 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 (GVBl. Sb. I 400-1);
7.
das Brieftaubengesetz vom 1. Oktober 1938 (RGBl. I S.1335);
8.
die Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Brieftaubengesetzes vom 29. November 1938 (RGB1.I S. 1749);
9.
die Zweite Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Brieftaubengesetzes vom 1. November 1939 (RGBl. I S. 2129);
10.
die Dritte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Brieftaubengesetzes vom 22. Mai 1940 (RGBl. I S. 808);
11.
die Vierte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Brieftaubengesetzes vom 17. Mai 1942 (RGBl. I S. 345);
12.
die Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden in den nicht im Eigentum des Reichs oder der Länder stehenden Waldungen vom 18. Juni 1937 (RGBl. I S. 721).
NEUNTER ABSCHNITT Schlußvorschriften
Artikel LXV Verweisungen
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz oder durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.
Artikel LXVI Nebenfolgen einer früheren Verurteilung
Ist vor dem 1. April 1970 eine öffentlich-rechtliche Leistung wegen einer solchen Verurteilung versagt oder nicht beantragt worden, die vom 1. April 1970 an keinen Versagungsgrund mehr darstellt, so hat es damit sein Bewenden, wenn der Versagungsbescheid unanfechtbar geworden oder die Frist für den Antrag abgelaufen ist.
Artikel LXVII
Soweit sich die Fristen der Verfolgungsverjährung nach neuem Recht verkürzen, bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach neuem Recht bereits verjährt gewesen wäre.
Artikel LXVIII Fortgeltung von Ermächtigungen
Vorschriften in Rechtsverordnungen, die durch dieses Gesetz geändert werden, können vom Verordnungsgeber im Rahmen der bestehenden Rechtssetzungsermächtigungen geändert oder aufgehoben werden.
Artikel LXIX Bekanntmachung von Neufassungen
Die zuständigen Mitglieder des Senats werden ermächtigt, die durch dieses Gesetz geänderten Gesetze und Rechtsverordnungen in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts und überholte Begriffe zu bereinigen.
Artikel LXX Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1970 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Schütz
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