SchwBG
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Gesetz zur Regelung des Verfahrens zur Anerkennung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz und zur Meldung von Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen (Schwangerenberatungsstellengesetz - SchwBG) Vom 25. Februar 2004

Gesetz zur Regelung des Verfahrens zur Anerkennung von
Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz
und zur Meldung von Einrichtungen zur Vornahme
von Schwangerschaftsabbrüchen
(Schwangerenberatungsstellengesetz - SchwBG)
Vom 25. Februar 2004
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Regelung des Verfahrens zur Anerkennung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz und zur Meldung von Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen (Schwangerenberatungsstellengesetz - SchwBG) vom 25. Februar 200405.03.2004
Eingangsformel05.03.2004
§ 1 - Zweck und Geltungsbereich05.03.2004
§ 2 - Ziel, Inhalt und Durchführung der Beratung05.03.2004
§ 3 - Anerkennung von Beratungsstellen16.02.2018
§ 4 - Voraussetzungen für die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen05.03.2004
§ 5 - Anerkennungsverfahren05.03.2004
§ 6 - Überprüfung der Beratungsstellen05.03.2004
§ 7 - Erteilung und Widerruf der Anerkennung16.02.2018
§ 8 - Anzeige der Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen05.03.2004
§ 9 - Dokumentation, Auskunfts- und Berichtspflicht05.03.2004
§ 10 - Führung von Verzeichnissen05.03.2004
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten05.03.2004
§ 12 - Untersagung der Feststellung der Voraussetzungen für den nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch05.03.2004
§ 13 - Erlass von Verwaltungsvorschriften05.03.2004
§ 14 - Schlussvorschriften05.03.2004
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Anerkennung von Beratungsstellen und die Sicherstellung eines ausreichenden Angebots zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen im Land Berlin gemäß dem
Schwangerschaftskonfliktgesetz .

§ 2 Ziel, Inhalt und Durchführung der Beratung

(1) Ziel, Inhalt und Durchführung der Beratung bestimmen sich nach den
§§ 2 , 5 bis
7 und 10 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
und § 219 des Strafgesetzbuches
.
(2) Für die nach § 7 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
auszustellende Beratungsbescheinigung ist der von der zuständigen Behörde festgelegte Vordruck zu verwenden. Die Bescheinigung ist für die Schwangere unentgeltlich.

§ 3 Anerkennung von Beratungsstellen

(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung ist die zuständige Behörde für die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach den
§§ 8 und 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
. Sie kann diese Aufgabe delegieren.
(2) Als Beratungsstellen können öffentlich-rechtliche Beratungseinrichtungen, freigemeinnützige Einrichtungen sowie Ärztinnen oder Ärzte anerkannt werden.
(3) Einrichtungen, die keine Beratungsbescheinigung nach
§ 7 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
ausstellen und ausschließlich Beratungen nach
§ 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
durchführen, bedürfen keiner staatlichen Anerkennung. Sie haben Aufnahme und Beendigung ihrer Tätigkeit sowie die Zahl der für diese Beratung eingesetzten Fachkräfte der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(4) Die Anerkennung als Beratungsstelle begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung. Über die zur Sicherstellung eines ausreichenden pluralen und wohnortnahen Beratungsangebots erforderliche öffentliche Förderung nach
§ 4 Abs. 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
in Verbindung mit den §§ 3
und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
entscheidet die für die Anerkennung zuständige Behörde. Die Förderung wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

§ 4 Voraussetzungen für die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

(1) Die Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle erfolgt nach den
§§ 8 und 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
. Eine Beratungsstelle wird anerkannt, wenn
1.
ihr Träger eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist oder einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder dessen Mitgliedsorganisationen angehört,
2.
ihr Träger gewährleistet, dass die Beratungsstelle die Voraussetzungen des
§ 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
erfüllt,
3.
sie Beratungsbescheinigungen gemäß
§ 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
ausstellt,
4.
sie die Beratungsaufgaben nach den
§§ 2 , 5
und 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
wahrnimmt und
5.
sie die erforderliche Fortbildung für die in der Beratungsstelle beschäftigten Beratungsfachkräfte sicherstellt.
(2) Der Träger der Beratungsstelle hat deren Beschäftigte über ihre Pflicht zur Verschwiegenheit nach
§ 203 Abs. 1 Nr. 4a des Strafgesetzbuches
sowie ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a der Strafprozessordnung
zu unterrichten und auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen.
(3) Die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle muss über mindestens eine beim Träger mit der vollen wöchentlichen Arbeitszeit angestellte Fachkraft oder zwei mit mindestens der Hälfte der vollen wöchentlichen Arbeitszeit angestellte Fachkräfte verfügen, die
1.
in einem der Fachbereiche Humanmedizin, Psychologie, Sozialpädagogik oder Sozialarbeit staatlich examiniert oder diplomiert und in Beratungstätigkeit erfahren sind oder
2.
eine für diese Aufgabe mit Nummer 1 gleichwertige Qualifikation aufweisen; über die Gleichwertigkeit der Qualifikation entscheidet die zuständige Behörde.
(4) Die Anerkennung von Ärztinnen oder Ärzten als Beratungsstelle setzt die Approbation oder Erlaubnis zur Berufsausübung sowie eine abgeschlossene Weiterbildung in der Regel in einem der Gebiete Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Psychiatrie voraus. Außerdem ist die Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Informations- und Fortbildungsveranstaltung zu Inhalt, Form und Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung nachzuweisen. Die Anforderungen nach
§ 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
gelten entsprechend.
(5) Die beratenden Beschäftigten der Beratungsstelle sind verpflichtet, sich Kenntnisse in der Konfliktberatung und über die zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder anzueignen und diese den Entwicklungen auf diesem Gebiet anzupassen. Zu diesem Zweck haben sie regelmäßig an dafür geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
(6) Die Anerkennung setzt voraus, dass die Beratungsstelle eine feste Anschrift hat und über die für eine Beratung geeigneten Räume verfügt.
(7) Die Beratungsstelle muss mehrmals wöchentlich regelmäßige Sprechstunden zu öffentlich bekannt gegebenen Zeiten anbieten und telefonisch erreichbar sein. Es ist mindestens eine Spätsprechstunde anzubieten.

§ 5 Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ist schriftlich auf einem von der zuständigen Behörde festgesetzten Vordruck zu beantragen. Es ist schriftlich zu versichern, dass die in den
§§ 2 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Eine Anerkennung kann nicht erfolgen, wenn eine Einrichtung oder eine antragstellende Ärztin oder ein antragstellender Arzt mit einer Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden ist, dass hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung oder einer antragstellenden Ärztin oder eines antragstellenden Arztes an der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszuschließen ist. Im Übrigen bleibt
§ 9 Nr. 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
unberührt.

§ 6 Überprüfung der Beratungsstellen

(1) Die für die Anerkennung zuständige Behörde prüft mindestens im Abstand von drei Jahren an Hand der Jahresberichte gemäß
§ 9 Abs. 2 , ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch vorliegen. Darüber hinaus kann Einsicht in die nach
§ 10 Abs. 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
angefertigten Aufzeichnungen genommen werden.
(2) Die Aufzeichnungen nach
§ 10 Abs. 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
sind von der Beratungsstelle drei Jahre lang aufzubewahren.

§ 7 Erteilung und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung wird einer Beratungsstelle unbefristet erteilt und ist gebührenfrei.
(2) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die in
§ 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die Beratungsstelle ihren Verpflichtungen gemäß
§ 2 nicht mehr nachkommt.
(3) Bereits erteilte Anerkennungen, die den Regelungen des
§ 5Abs. 2 entgegenstehen, sind zu widerrufen.
(4) Die Anerkennung wird von der für die Erteilung der Anerkennung zuständigen Behörde widerrufen, wenn die gemäß
§ 9 Abs. 2 anzufertigenden Jahresberichte über einen Zeitraum von drei Jahren nicht vorgelegt werden, die Beratungstätigkeit eingestellt oder die Einrichtung geschlossen wird.
(5) Die Beratungsstelle ist verpflichtet, nicht nur vorübergehende Änderungen der Voraussetzungen für die Anerkennung nach
§ 4 der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

§ 8 Anzeige der Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen

Die Leitungen der Krankenhäuser und der Einrichtungen außerhalb eines Krankenhauses, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden sollen, sowie niedergelassene Ärztinnen oder Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche außerhalb von Krankenhäusern durchführen wollen, zeigen der zuständigen Behörde den Beginn und die Beendigung dieser Tätigkeit auf einem von der zuständigen Behörde festgesetzten Vordruck an.

§ 9 Dokumentation, Auskunfts- und Berichtspflicht

(1) Über die durchgeführten Schwangerschaftskonfliktberatungen gibt die Beratungsstelle der zuständigen Behörde vierteljährlich Auskunft. Dabei ist ohne Angabe des Namens und der Anschrift oder anderer identitätskennzeichnender Zusätze auch Auskunft über Alter, Familienstand, Kinderzahl, Wohnort, Staatsangehörigkeit und Konfliktgründe der beratenen Frau zu geben.
(2) Der nach § 10 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
von den Beratungsstellen anzufertigende Bericht ist um Angaben zur Beratung nach
§ 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
zu ergänzen und jeweils bis zum 30. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Für die statistischen Angaben nach Absatz 1 und den Jahresbericht nach Absatz 2 sind die von der zuständigen Behörde festgesetzten Vordrucke zu verwenden.

§ 10 Führung von Verzeichnissen

(1) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis
1.
der nach § 3 Abs. 3
tätigen Beratungsstellen,
2.
der nach § 4 anerkannten Beratungsstellen und
3.
der nach § 8 angezeigten Krankenhäuser und Einrichtungen außerhalb von Krankenhäusern, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden.
(2) Die Verzeichnisse nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jährlich im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.
(3) Das Verzeichnis nach Absatz 1 Nr. 3 wird den nach
§ 4 anerkannten Beratungsstellen, der Berliner Ärztekammer, der Kassenärztlichen Vereinigung und dem Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellt.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Die zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 14 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
zuständige Behörde ist die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung. Sie kann diese Aufgabe delegieren.

§ 12 Untersagung der Feststellung der Voraussetzungen für den nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch

Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung ist zuständige Behörde im Sinne des
§ 218b Abs. 2 des Strafgesetzbuches , wenn einer Ärztin oder einem Arzt die Feststellung der Voraussetzungen für nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbrüche wegen einer rechtswidrigen Tat untersagt werden soll. Sie teilt die Untersagung den Krankenhäusern und Einrichtungen mit, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden. Sie kann diese Aufgabe delegieren.

§ 13 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung.

§ 14 Schlussvorschriften

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Schwangerengesetz vom 22. Dezember 1978 (GVBl. S. 2514) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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