Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei (PDieVO) Vom 17. Februar 1993
Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei (PDieVO) Vom 17. Februar 1993
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.03.2021 (GVBl. S. 318) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei (PDieVO) vom 17. Februar 1993 | 07.03.1993 |
Eingangsformel | 07.03.1993 |
§ 1 - Polizeidienstkräfte mit Vollzugsaufgaben | 01.09.2004 |
§ 2 - Aufgaben der Wachpolizei | 27.10.1996 |
§ 3 - Befugnisse der Wachpolizei | 02.04.2021 |
§ 4 - Aufgaben der Überhangkräfte in der Geschwindigkeitsüberwachung | 01.09.2004 |
§ 5 - Befugnisse der Überhangkräfte in der Geschwindigkeitsüberwachung | 01.09.2004 |
§ 6 - Aufgaben der Polizeiangestellten im Sicherheits- und Ordnungsdienst | 07.03.1993 |
§ 7 - Befugnisse der Polizeiangestellten im Sicherheits- und Ordnungsdienst | 02.04.2021 |
§ 8 - Inkrafttreten | 07.03.1993 |
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119) wird verordnet:
§ 1 Polizeidienstkräfte mit Vollzugsaufgaben
(1) Dienstkräfte im Sinne des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes sind die Angehörigen der Wachpolizei und die Polizeiangestellten im Sicherheits- und Ordnungsdienst, soweit sie als Angestellte des Landes Berlin auf Dauer bestimmte Aufgaben wahrnehmen.
(2) Dienstkräfte im Sinne des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes sind auch Überhangkräfte des Landes Berlin (Angestellte und Beamte), die zur Geschwindigkeitsüberwachung zum Polizeipräsidenten in Berlin abgeordnet sind.
§ 2 Aufgaben der Wachpolizei
Der Einsatz der Wachpolizei dient der Entlastung der Vollzugspolizei bei den Aufgaben des Objektschutzes und der Gefangenenbewachung. Die Wachpolizei kann auch zur Unterstützung und Entlastung der Vollzugspolizei bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Überwachung des ruhenden Verkehrs (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes) eingesetzt werden.
§ 3 Befugnisse der Wachpolizei
Den Angehörigen der Wachpolizei werden die nachstehenden polizeilichen Befugnisse übertragen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 dieser Verordnung erforderlich sind:
1.
auf Grund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes:
a)
§ 17, Allgemeine Befugnisse,
b)
§ 18, Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen,
c)
§ 21, Identitätsfeststellung,
d)
§ 22, Prüfung von Berechtigungsscheinen,
e)
§ 23, Erkennungsdienstliche Maßnahmen, wenn die Angehörigen der Wachpolizei im Gefangenenbewachungsdienst eingesetzt sind,
f)
§ 24c, Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, Einsatzkräften von Feuerwehr und Rettungsdienst oder Dritten,
g)
§ 29, Platzverweisung,
h)
§ 30, Ingewahrsamnahme von Personen,
i)
§ 34, Durchsuchung von Personen,
k)
§ 35, Durchsuchung von Sachen,
l)
§ 36, Abs. 5, Betreten von Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sowie anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen und Grundstücken,
m)
§ 37a, Umsetzung von Fahrzeugen,
n)
§ 38, Sicherstellung von Sachen;
2.
auf Grund des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157/GVBl. S. 361), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341/GVBl. S. 2836):
§ 12, Ausübung des unmittelbaren Zwangs;
3.
auf Grund des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1992 (GVBl. S. 61):
a)
§ 19, Gebrauch von Hiebwaffen und Reizstoffen,
b)
§ 20, Fesselung von Personen,
c)
§ 11, Schußwaffengebrauch zur Verhinderung rechtswidriger Taten, wenn die Wachpolizeiangehörigen im Objektschutz eingesetzt sind,
d)
§§ 14 und 15 Schußwaffengebrauch gegen Ausbrecher oder bei Befreiungsversuchen, wenn die Wachpolizeiangehörigen im Gefangenenbewachungsdienst eingesetzt sind;
3a.
auf Grund des § 32 des Strafgesetzbuches und des § 227 des Bürgerlichen Gesetzbuches:
Schusswaffengebrauch zur Notwehr und Nothilfe;
4.
auf Grund der Strafprozeßordnung:
a)
§§ 81 a und 81 c, Vorführung zur und Zwangsanwendung bei der Durchsetzung der körperlichen Untersuchung, Blutprobe,
b)
§§ 81 b, 163 b, Durchführung und Zwangsanwendung bei einer angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung,
wenn die Wachpolizeiangehörigen im Gefangenenbewachungsdienst eingesetzt sind;
c)
§ 127 Abs. 1 Satz 1, vorläufige Festnahme;
5.
auf Grund der Straßenverkehrsordnung:
§ 36 Abs. 1, Zeichen und Weisungen;
6.
auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
a)
§ 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung, Datenerhebungen,
b)
§ 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz Strafprozessordnung, Feststellung der Identität,
soweit die Angehörigen der Wachpolizei zur Erteilung von Verwarnungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ermächtigt sind (§§ 57, 58).
§ 4 Aufgaben der Überhangkräfte in der Geschwindigkeitsüberwachung
Der Einsatz der Überhangkräfte in der Geschwindigkeitsüberwachung dient der Unterstützung und Entlastung der Vollzugspolizei bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Verkehrsüberwachung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes).
§ 5 Befugnisse der Überhangkräfte in der Geschwindigkeitsüberwachung
Den zum Polizeipräsidenten in Berlin zur Geschwindigkeitsüberwachung abgeordneten Überhangkräften werden die nachstehenden polizeilichen Befugnisse übertragen, soweit sie zur Feststellung von Verstößen gegen die Vorschriften über Geschwindigkeitsbegrenzungen im fließenden Verkehr und zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens erforderlich sind:
1.
auf Grund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes:
a)
§ 18, Datenerhebungen,
b)
§ 21, Identitätsfeststellung;
2.
auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
a)
§ 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung, Datenerhebungen,
b)
§ 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz Strafprozessordnung, Feststellung der Identität durch Radarfrontfoto des Betroffenen.
§ 6 Aufgaben der Polizeiangestellten im Sicherheits- und Ordnungsdienst
Der Einsatz der Polizeiangestellten im Sicherheits- und Ordnungsdienst dient der Unterstützung und Entlastung der Vollzugspolizei, insbesondere bei den Aufgaben der Verkehrsüberwachung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes). Zu diesem Zweck können sie im Streifen- und Kontaktbereichsdienst eingesetzt werden.
§ 7 Befugnisse der Polizeiangestellten im Sicherheits- und Ordnungsdienst
Den Polizeiangestellten im Sicherheits- und Ordnungsdienst werden die nachstehenden polizeilichen Befugnisse übertragen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 6 dieser Verordnung erforderlich sind:
1.
auf Grund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes:
a)
§ 15, Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme,
b)
§ 17, Allgemeine Befugnisse,
c)
§ 18, Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen,
d)
§ 21, Identitätsfeststellung,
e)
§ 22, Prüfung von Berechtigungsscheinen,
f)
§ 24c, Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, Einsatzkräften von Feuerwehr und Rettungsdienst oder Dritten,
g)
§ 29, Platzverweisung,
h)
§ 30, Ingewahrsamnahme von Personen,
i)
§ 34, Durchsuchung von Personen,
k)
§ 35, Durchsuchung von Sachen,
l)
§ 36 Abs. 5, Betreten von Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sowie anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen und Grundstücken,
m)
§ 37a, Umsetzung von Fahrzeugen,
n)
§ 38, Sicherstellung von Sachen;
2.
auf Grund des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes:
a)
§ 10, Ausübung der Ersatzvornahme,
b)
§ 12, Ausübung des unmittelbaren Zwanges;
2a.
auf Grund des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin:
a)
§ 19, Gebrauch von Hiebwaffen und Reizstoffen (§ 21 b),
b)
§ 20, Fesselung von Personen;
3.
auf Grund der Straßenverkehrs-Ordnung:
§ 36 Abs. 1 und 5, Zeichen und Weisungen, Anhalten von Verkehrsteilnehmern;
3a.
auf Grund des § 32 des Strafgesetzbuches und des § 227 des Bürgerlichen Gesetzbuches:
Schusswaffengebrauch zur Notwehr und Nothilfe;
4.
auf Grund der Strafprozeßordnung:
§ 127 Abs. 1 Satz 1, vorläufige Festnahme;
5.
auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
a)
§ 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung, Datenerhebungen,
b)
§ 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz Strafprozessordnung, Feststellung der Identität,
soweit die Polizeiangestellten im Sicherheits- und Ordnungsdienst zur Erteilung von Verwarnungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ermächtigt sind (§§ 57, 58).
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 17. Februar 1993
Der Senat von Berlin
Diepgen | Heckelmann |
Regierender Bürgermeister | Senator für Inneres |
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