Verordnung über die Zuständigkeit für Benachrichtigungen über verdeckte Ermittlungsmaßnahmen (ZustV-Benachrichtigung) Vom 1. September 2021
Verordnung über die Zuständigkeit für Benachrichtigungen über verdeckte Ermittlungsmaßnahmen (ZustV-Benachrichtigung) Vom 1. September 2021
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Zuständigkeit für Benachrichtigungen über verdeckte Ermittlungsmaßnahmen (ZustV-Benachrichtigung) vom 1. September 2021 | 05.09.2021 |
Eingangsformel | 05.09.2021 |
§ 1 | 05.09.2021 |
§ 2 | 05.09.2021 |
Auf Grund des § 36 Absatz 1 des Justizgesetzes Berlin vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) verordnet die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung:
§ 1
Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung ist für die Benachrichtigung über verdeckte Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen einer Funkzellenabfrage gemäß § 100g Absatz 3 der Strafprozessordnung zuständig, auch wenn diese verdeckten Ermittlungsmaßnahmen durch oder für eine andere Stelle innerhalb ihres Geschäftsbereichs durchgeführt wurden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 1. September 2021
Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
Dr. Dirk Behrendt
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