AOAnpG
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Gesetz zur Anpassung von Steuergesetzen an die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (AOAnpG) Vom 10. Mai 1977

Gesetz zur Anpassung von Steuergesetzen an die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (AOAnpG) Vom 10. Mai 1977
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Anpassung von Steuergesetzen an die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (AOAnpG) vom 10. Mai 197719.05.1977
Eingangsformel19.05.1977
Artikel I19.05.1977
Artikel II19.05.1977
Artikel III19.05.1977
Artikel IV19.05.1977
Artikel V19.05.1977
Artikel VI19.05.1977
Artikel VII19.05.1977
Artikel VIII19.05.1977
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

( Änderungsanweisungen zum Gesetz über den Anwendungsbereich der Reichsabgabenordnung)

Artikel II

( Änderungsanweisungen zum Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStG))

Artikel III

( Änderungsanweisungen zum Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO))

Artikel IV

( Änderungsanweisungen zum Hundesteuergesetz)

Artikel V

Soweit in Rechtsvorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung.

Artikel VI

(1) Anhängige Verfahren werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu Ende geführt, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Übergangsvorschriften des Artikels 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341 / GVBl. S. 2836) sind auf Steuern, Steuervergütungen und steuerliche Nebenleistungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Anwendungsbereich der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie den Beginn des Laufes von Fristen, die Vorschriften über den Verspätungszuschlag, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten, Festsetzungsverjährung, Haftung, Zahlungsverjährung, Zinsen, Säumniszuschläge, Angabe des Schuldgrundes und die Zulässigkeit und Art außergerichtlicher Rechtsbehelfe betreffen.

Artikel VII

(1) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das Gesetz über den Anwendungsbereich der Abgabenordnung in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung mit neuem Datum, neuer Überschrift und neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
(2) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das Kirchensteuergesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen.

Artikel VIII

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Stobbe
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