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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Fälligkeit der Grundsteuer bei Kleinbeträgen Vom 5. April 1974

Gesetz über die Fälligkeit der Grundsteuer bei Kleinbeträgen Vom 5. April 1974
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel XIII des Gesetzes vom 16.07.2001 (GVBl. S. 260)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Fälligkeit der Grundsteuer bei Kleinbeträgen vom 5. April 197412.04.1974
Eingangsformel12.04.1974
§ 101.01.2002
§ 212.04.1974
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Die Grundsteuer für Kleinbeträge wird fällig:
1.
am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
2.
am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Fälligkeit der Grundsteuer vom 15. Juni 1961 (GVBl. S. 704) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Neubauer Bürgermeister
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