Gesetz zur Sanierung des Haushalts 2000 (Haushaltssanierungsgesetz 2000 - HSanG 2000) Vom 20. April 2000
Gesetz zur Sanierung des Haushalts 2000 (Haushaltssanierungsgesetz 2000 - HSanG 2000) Vom 20. April 2000
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Artikel II § 3 aufgehoben durch Artikel III § 3 des Gesetzes vom 19.07.2002 (GVBl. S. 199, 201) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Sanierung des Haushalts 2000 (Haushaltssanierungsgesetz 2000 - HSanG 2000) vom 20. April 2000 | 01.01.2000 |
Eingangsformel | 01.01.2000 |
Artikel I - Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 | 01.01.2000 |
Artikel II - Finanzpolitische Leitlinien und Vorgaben | 01.01.2000 |
§ 1 - Rückführung der Nettokreditaufnahme | 01.01.2000 |
§ 1 - Rückführung der Nettokreditaufnahme | 01.01.2000 |
§ 2 - Rückführung der Gesamtausgaben | 01.01.2000 |
§ 2 - Rückführung der Gesamtausgaben | 01.01.2000 |
§ 3 - (aufgehoben) | 26.07.2002 |
§ 3 - (aufgehoben) | 26.07.2002 |
§ 4 - Behandlung erhöhter Steuereinnahmen sowie erhöhter Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich | 01.01.2000 |
§ 4 - Behandlung erhöhter Steuereinnahmen sowie erhöhter Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich | 01.01.2000 |
§ 5 - Behandlung der tatsächlichen Vergütungstarifentwicklung | 01.01.2000 |
§ 5 - Behandlung der tatsächlichen Vergütungstarifentwicklung | 01.01.2000 |
§ 6 - Behandlung unerwarteter Zinseinsparungen | 01.01.2000 |
§ 6 - Behandlung unerwarteter Zinseinsparungen | 01.01.2000 |
§ 7 - Behandlung unerwarteter Entlastungen | 01.01.2000 |
§ 7 - Behandlung unerwarteter Entlastungen | 01.01.2000 |
§ 8 - Finanzierungsvorbehalt | 01.01.2000 |
§ 8 - Finanzierungsvorbehalt | 01.01.2000 |
§ 9 - Ausgleich von Mindereinnahmen | 01.01.2000 |
§ 9 - Ausgleich von Mindereinnahmen | 01.01.2000 |
§ 10 - Gewährung von Zuwendungen | 01.01.2000 |
§ 10 - Gewährung von Zuwendungen | 01.01.2000 |
Artikel III - Änderung der Arbeitszeitverordnung | 01.01.2000 |
Artikel IV - Änderung des Berliner Betriebegesetzes | 01.01.2000 |
Artikel V - Änderung des Landeskrankenhausgesetzes | 01.01.2000 |
Artikel VI - Änderung des Schulgesetzes für Berlin | 01.01.2000 |
Artikel VII - Gesetz über die Errichtung eines Berliner Landesinstituts für Schule und Medien (Schulinstitutsgesetz - BLSMG) | 01.01.2000 |
Artikel VIII - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang | 01.01.2000 |
Artikel IX - Inkrafttreten | 01.01.2000 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht | |
Artikel I | Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 |
Artikel II | Finanzpolitische Leitlinien und Vorgaben |
Artikel III | Änderung der Arbeitszeitverordnung |
Artikel IV | Änderung des Berliner Betriebegesetzes |
Artikel V | Änderung des Landeskrankenhausgesetzes |
Artikel VI | Änderung des Schulgesetzes für Berlin |
Artikel VII | Gesetz über die Errichtung eines Berliner Landesinstituts für Schule und Medien (Schulinstitutsgesetz - BLSMG) |
Artikel VIII | Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang |
Artikel IX | Inkrafttreten |
Artikel I Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 1996
(Änderungsanweisung zum Haushaltsstrukturgesetz 1996)
Artikel II Finanzpolitische Leitlinien und Vorgaben
§ 1 Rückführung der Nettokreditaufnahme
Die Nettokreditaufnahme des Landes Berlin wird für das Jahr 2001 auf den Betrag von 3700 Millionen Deutsche Mark oder 1891,78 Millionen Euro begrenzt.
§ 1 Rückführung der Nettokreditaufnahme
Die Nettokreditaufnahme des Landes Berlin wird für das Jahr 2001 auf den Betrag von 3700 Millionen Deutsche Mark oder 1891,78 Millionen Euro begrenzt.
§ 2 Rückführung der Gesamtausgaben
Die Gesamtausgaben des Landes Berlin werden für das Jahr 2001 auf den Betrag von 39770 Millionen Deutsche Mark oder 20334,08 Millionen Euro begrenzt.
§ 2 Rückführung der Gesamtausgaben
Die Gesamtausgaben des Landes Berlin werden für das Jahr 2001 auf den Betrag von 39770 Millionen Deutsche Mark oder 20334,08 Millionen Euro begrenzt.
§ 3
(aufgehoben)
§ 3
(aufgehoben)
§ 4 Behandlung erhöhter Steuereinnahmen sowie erhöhter Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich
Übersteigen die tatsächlichen Steuereinnahmen einschließlich der Leistungen aus dem Länderfinanzausgleich im Jahre 2001 den in den Haushaltsplan eingestellten Betrag, so sind die zusätzlichen Einnahmen je zur Hälfte für zukunftsgerichtete Ausgaben und zur weiteren Absenkung der Neuverschuldung einzusetzen.
§ 4 Behandlung erhöhter Steuereinnahmen sowie erhöhter Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich
Übersteigen die tatsächlichen Steuereinnahmen einschließlich der Leistungen aus dem Länderfinanzausgleich im Jahre 2001 den in den Haushaltsplan eingestellten Betrag, so sind die zusätzlichen Einnahmen je zur Hälfte für zukunftsgerichtete Ausgaben und zur weiteren Absenkung der Neuverschuldung einzusetzen.
§ 5 Behandlung der tatsächlichen Vergütungstarifentwicklung
Übersteigen die tatsächlichen Abschlüsse der Tarifverhandlungen für Arbeitnehmer sowie die Besoldungserhöhungen für das Jahr 2001 den Prognosewert, der der Tarifvorsorge zu Grunde liegt, so sollen die zusätzlichen Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan gegenfinanziert werden.
§ 5 Behandlung der tatsächlichen Vergütungstarifentwicklung
Übersteigen die tatsächlichen Abschlüsse der Tarifverhandlungen für Arbeitnehmer sowie die Besoldungserhöhungen für das Jahr 2001 den Prognosewert, der der Tarifvorsorge zu Grunde liegt, so sollen die zusätzlichen Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan gegenfinanziert werden.
§ 6 Behandlung unerwarteter Zinseinsparungen
Unterschreiten die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen die Prognosewerte, die den in die Haushalte 2001 bis 2004 eingestellten Zinsaufwendungen zu Grunde liegen, so sind die eingesparten Beträge zur Absenkung der Neuverschuldung einzusetzen.
§ 6 Behandlung unerwarteter Zinseinsparungen
Unterschreiten die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen die Prognosewerte, die den in die Haushalte 2001 bis 2004 eingestellten Zinsaufwendungen zu Grunde liegen, so sind die eingesparten Beträge zur Absenkung der Neuverschuldung einzusetzen.
§ 7 Behandlung unerwarteter Entlastungen
Entstehen die aus bundespolitischen Konsolidierungsprogrammen erwarteten Belastungen nicht in der prognostizierten Höhe, so sind diese Beträge je zur Hälfte für eine Absenkung der Veräußerungseinnahmen sowie zur Verringerung der Neuverschuldung einzusetzen.
§ 7 Behandlung unerwarteter Entlastungen
Entstehen die aus bundespolitischen Konsolidierungsprogrammen erwarteten Belastungen nicht in der prognostizierten Höhe, so sind diese Beträge je zur Hälfte für eine Absenkung der Veräußerungseinnahmen sowie zur Verringerung der Neuverschuldung einzusetzen.
§ 8 Finanzierungsvorbehalt
Neue finanzwirksame Maßnahmen dürfen nur dann realisiert werden, wenn zur Gegenfinanzierung zusätzliche Haushaltsentlastungen verwirklicht werden und weder die vorgesehene Absenkung der Neuverschuldung noch der Rahmen der Gesamtausgaben gefährdet werden.
§ 8 Finanzierungsvorbehalt
Neue finanzwirksame Maßnahmen dürfen nur dann realisiert werden, wenn zur Gegenfinanzierung zusätzliche Haushaltsentlastungen verwirklicht werden und weder die vorgesehene Absenkung der Neuverschuldung noch der Rahmen der Gesamtausgaben gefährdet werden.
§ 9 Ausgleich von Mindereinnahmen
Werden veranschlagte Einnahmen nicht erreicht, so soll im entsprechenden Ressort ein Ausgleich erbracht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Senat.
§ 9 Ausgleich von Mindereinnahmen
Werden veranschlagte Einnahmen nicht erreicht, so soll im entsprechenden Ressort ein Ausgleich erbracht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Senat.
§ 10 Gewährung von Zuwendungen
(1) Das Gesamtvolumen der Zuwendungen jedes Geschäftsbereichs ist im Rahmen einer Prioritätensetzung bezogen auf den Haushaltsansatz 2000 mit Wirkung ab dem Jahr 2001 um 5 vom Hundert abzusenken. Diese Regelung ist im Jahr 2003 zu überprüfen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für in Länder-Vereinbarungen, Bund-Länder-Vereinbarungen oder vergleichbaren Vereinbarungen zwischen Kommunen geregelte Ansprüche.
§ 10 Gewährung von Zuwendungen
(1) Das Gesamtvolumen der Zuwendungen jedes Geschäftsbereichs ist im Rahmen einer Prioritätensetzung bezogen auf den Haushaltsansatz 2000 mit Wirkung ab dem Jahr 2001 um 5 vom Hundert abzusenken. Diese Regelung ist im Jahr 2003 zu überprüfen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für in Länder-Vereinbarungen, Bund-Länder-Vereinbarungen oder vergleichbaren Vereinbarungen zwischen Kommunen geregelte Ansprüche.
Artikel III Änderung der Arbeitszeitverordnung
(Änderungsanweisung zur Arbeitszeitverordnung)
*)
Fußnoten
*)
Gemäß Artikel IX treten Artikel V und VII am 1. Juli 2000 und Artikel III am 1. August 2000 in Kraft.
Artikel IV Änderung des Berliner Betriebegesetzes
(Änderungsanweisung zum Berliner Betriebegesetz)
Artikel V Änderung des Landeskrankenhausgesetzes
(Änderungsanweisung zum Landeskrankenhausgesetz)
*)
Fußnoten
*)
Gemäß Artikel IX treten Artikel V und VII am 1. Juli 2000 und Artikel III am 1. August 2000 in Kraft.
Artikel VI Änderung des Schulgesetzes für Berlin
(Änderungsanweisung zum Schulgesetz)
Artikel VII Gesetz über die Errichtung eines Berliner Landesinstituts für Schule und Medien (Schulinstitutsgesetz - BLSMG)
*)
Fußnoten
*)
Gemäß Artikel IX treten Artikel V und VII am 1. Juli 2000 und Artikel III am 1. August 2000 in Kraft.
Artikel VIII Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel III und Artikel VII § 11 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel IX Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Artikel V und VII am 1. Juli 2000 und Artikel III am 1. August 2000 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Böger Bürgermeister
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