HSanG 2000
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Gesetz zur Sanierung des Haushalts 2000 (Haushaltssanierungsgesetz 2000 - HSanG 2000) Vom 20. April 2000

Gesetz zur Sanierung des Haushalts 2000 (Haushaltssanierungsgesetz 2000 - HSanG 2000) Vom 20. April 2000
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Artikel II § 3 aufgehoben durch Artikel III § 3 des Gesetzes vom 19.07.2002 (GVBl. S. 199, 201)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Sanierung des Haushalts 2000 (Haushaltssanierungsgesetz 2000 - HSanG 2000) vom 20. April 200001.01.2000
Eingangsformel01.01.2000
Artikel I - Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 199601.01.2000
Artikel II - Finanzpolitische Leitlinien und Vorgaben01.01.2000
§ 1 - Rückführung der Nettokreditaufnahme01.01.2000
§ 1 - Rückführung der Nettokreditaufnahme01.01.2000
§ 2 - Rückführung der Gesamtausgaben01.01.2000
§ 2 - Rückführung der Gesamtausgaben01.01.2000
§ 3 - (aufgehoben)26.07.2002
§ 3 - (aufgehoben)26.07.2002
§ 4 - Behandlung erhöhter Steuereinnahmen sowie erhöhter Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich01.01.2000
§ 4 - Behandlung erhöhter Steuereinnahmen sowie erhöhter Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich01.01.2000
§ 5 - Behandlung der tatsächlichen Vergütungstarifentwicklung01.01.2000
§ 5 - Behandlung der tatsächlichen Vergütungstarifentwicklung01.01.2000
§ 6 - Behandlung unerwarteter Zinseinsparungen01.01.2000
§ 6 - Behandlung unerwarteter Zinseinsparungen01.01.2000
§ 7 - Behandlung unerwarteter Entlastungen01.01.2000
§ 7 - Behandlung unerwarteter Entlastungen01.01.2000
§ 8 - Finanzierungsvorbehalt01.01.2000
§ 8 - Finanzierungsvorbehalt01.01.2000
§ 9 - Ausgleich von Mindereinnahmen01.01.2000
§ 9 - Ausgleich von Mindereinnahmen01.01.2000
§ 10 - Gewährung von Zuwendungen01.01.2000
§ 10 - Gewährung von Zuwendungen01.01.2000
Artikel III - Änderung der Arbeitszeitverordnung01.01.2000
Artikel IV - Änderung des Berliner Betriebegesetzes01.01.2000
Artikel V - Änderung des Landeskrankenhausgesetzes01.01.2000
Artikel VI - Änderung des Schulgesetzes für Berlin01.01.2000
Artikel VII - Gesetz über die Errichtung eines Berliner Landesinstituts für Schule und Medien (Schulinstitutsgesetz - BLSMG)01.01.2000
Artikel VIII - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang01.01.2000
Artikel IX - Inkrafttreten01.01.2000
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel IÄnderung des Haushaltsstrukturgesetzes 1996
Artikel IIFinanzpolitische Leitlinien und Vorgaben
Artikel IIIÄnderung der Arbeitszeitverordnung
Artikel IVÄnderung des Berliner Betriebegesetzes
Artikel VÄnderung des Landeskrankenhausgesetzes
Artikel VIÄnderung des Schulgesetzes für Berlin
Artikel VIIGesetz über die Errichtung eines Berliner Landesinstituts für Schule und Medien (Schulinstitutsgesetz - BLSMG)
Artikel VIIIRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel IXInkrafttreten

Artikel I Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 1996

(Änderungsanweisung zum Haushaltsstrukturgesetz 1996)

Artikel II Finanzpolitische Leitlinien und Vorgaben

§ 1 Rückführung der Nettokreditaufnahme

Die Nettokreditaufnahme des Landes Berlin wird für das Jahr 2001 auf den Betrag von 3700 Millionen Deutsche Mark oder 1891,78 Millionen Euro begrenzt.

§ 1 Rückführung der Nettokreditaufnahme

Die Nettokreditaufnahme des Landes Berlin wird für das Jahr 2001 auf den Betrag von 3700 Millionen Deutsche Mark oder 1891,78 Millionen Euro begrenzt.

§ 2 Rückführung der Gesamtausgaben

Die Gesamtausgaben des Landes Berlin werden für das Jahr 2001 auf den Betrag von 39770 Millionen Deutsche Mark oder 20334,08 Millionen Euro begrenzt.

§ 2 Rückführung der Gesamtausgaben

Die Gesamtausgaben des Landes Berlin werden für das Jahr 2001 auf den Betrag von 39770 Millionen Deutsche Mark oder 20334,08 Millionen Euro begrenzt.

§ 3

(aufgehoben)

§ 3

(aufgehoben)

§ 4 Behandlung erhöhter Steuereinnahmen sowie erhöhter Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich

Übersteigen die tatsächlichen Steuereinnahmen einschließlich der Leistungen aus dem Länderfinanzausgleich im Jahre 2001 den in den Haushaltsplan eingestellten Betrag, so sind die zusätzlichen Einnahmen je zur Hälfte für zukunftsgerichtete Ausgaben und zur weiteren Absenkung der Neuverschuldung einzusetzen.

§ 4 Behandlung erhöhter Steuereinnahmen sowie erhöhter Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich

Übersteigen die tatsächlichen Steuereinnahmen einschließlich der Leistungen aus dem Länderfinanzausgleich im Jahre 2001 den in den Haushaltsplan eingestellten Betrag, so sind die zusätzlichen Einnahmen je zur Hälfte für zukunftsgerichtete Ausgaben und zur weiteren Absenkung der Neuverschuldung einzusetzen.

§ 5 Behandlung der tatsächlichen Vergütungstarifentwicklung

Übersteigen die tatsächlichen Abschlüsse der Tarifverhandlungen für Arbeitnehmer sowie die Besoldungserhöhungen für das Jahr 2001 den Prognosewert, der der Tarifvorsorge zu Grunde liegt, so sollen die zusätzlichen Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan gegenfinanziert werden.

§ 5 Behandlung der tatsächlichen Vergütungstarifentwicklung

Übersteigen die tatsächlichen Abschlüsse der Tarifverhandlungen für Arbeitnehmer sowie die Besoldungserhöhungen für das Jahr 2001 den Prognosewert, der der Tarifvorsorge zu Grunde liegt, so sollen die zusätzlichen Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan gegenfinanziert werden.

§ 6 Behandlung unerwarteter Zinseinsparungen

Unterschreiten die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen die Prognosewerte, die den in die Haushalte 2001 bis 2004 eingestellten Zinsaufwendungen zu Grunde liegen, so sind die eingesparten Beträge zur Absenkung der Neuverschuldung einzusetzen.

§ 6 Behandlung unerwarteter Zinseinsparungen

Unterschreiten die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen die Prognosewerte, die den in die Haushalte 2001 bis 2004 eingestellten Zinsaufwendungen zu Grunde liegen, so sind die eingesparten Beträge zur Absenkung der Neuverschuldung einzusetzen.

§ 7 Behandlung unerwarteter Entlastungen

Entstehen die aus bundespolitischen Konsolidierungsprogrammen erwarteten Belastungen nicht in der prognostizierten Höhe, so sind diese Beträge je zur Hälfte für eine Absenkung der Veräußerungseinnahmen sowie zur Verringerung der Neuverschuldung einzusetzen.

§ 7 Behandlung unerwarteter Entlastungen

Entstehen die aus bundespolitischen Konsolidierungsprogrammen erwarteten Belastungen nicht in der prognostizierten Höhe, so sind diese Beträge je zur Hälfte für eine Absenkung der Veräußerungseinnahmen sowie zur Verringerung der Neuverschuldung einzusetzen.

§ 8 Finanzierungsvorbehalt

Neue finanzwirksame Maßnahmen dürfen nur dann realisiert werden, wenn zur Gegenfinanzierung zusätzliche Haushaltsentlastungen verwirklicht werden und weder die vorgesehene Absenkung der Neuverschuldung noch der Rahmen der Gesamtausgaben gefährdet werden.

§ 8 Finanzierungsvorbehalt

Neue finanzwirksame Maßnahmen dürfen nur dann realisiert werden, wenn zur Gegenfinanzierung zusätzliche Haushaltsentlastungen verwirklicht werden und weder die vorgesehene Absenkung der Neuverschuldung noch der Rahmen der Gesamtausgaben gefährdet werden.

§ 9 Ausgleich von Mindereinnahmen

Werden veranschlagte Einnahmen nicht erreicht, so soll im entsprechenden Ressort ein Ausgleich erbracht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Senat.

§ 9 Ausgleich von Mindereinnahmen

Werden veranschlagte Einnahmen nicht erreicht, so soll im entsprechenden Ressort ein Ausgleich erbracht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Senat.

§ 10 Gewährung von Zuwendungen

(1) Das Gesamtvolumen der Zuwendungen jedes Geschäftsbereichs ist im Rahmen einer Prioritätensetzung bezogen auf den Haushaltsansatz 2000 mit Wirkung ab dem Jahr 2001 um 5 vom Hundert abzusenken. Diese Regelung ist im Jahr 2003 zu überprüfen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für in Länder-Vereinbarungen, Bund-Länder-Vereinbarungen oder vergleichbaren Vereinbarungen zwischen Kommunen geregelte Ansprüche.

§ 10 Gewährung von Zuwendungen

(1) Das Gesamtvolumen der Zuwendungen jedes Geschäftsbereichs ist im Rahmen einer Prioritätensetzung bezogen auf den Haushaltsansatz 2000 mit Wirkung ab dem Jahr 2001 um 5 vom Hundert abzusenken. Diese Regelung ist im Jahr 2003 zu überprüfen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für in Länder-Vereinbarungen, Bund-Länder-Vereinbarungen oder vergleichbaren Vereinbarungen zwischen Kommunen geregelte Ansprüche.

Artikel III Änderung der Arbeitszeitverordnung

(Änderungsanweisung zur Arbeitszeitverordnung)
*)
Fußnoten
*)
Gemäß Artikel IX treten Artikel V und VII am 1. Juli 2000 und Artikel III am 1. August 2000 in Kraft.

Artikel IV Änderung des Berliner Betriebegesetzes

(Änderungsanweisung zum Berliner Betriebegesetz)

Artikel V Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

(Änderungsanweisung zum Landeskrankenhausgesetz)
*)
Fußnoten
*)
Gemäß Artikel IX treten Artikel V und VII am 1. Juli 2000 und Artikel III am 1. August 2000 in Kraft.

Artikel VI Änderung des Schulgesetzes für Berlin

(Änderungsanweisung zum Schulgesetz)

Artikel VII Gesetz über die Errichtung eines Berliner Landesinstituts für Schule und Medien (Schulinstitutsgesetz - BLSMG)

*)
Fußnoten
*)
Gemäß Artikel IX treten Artikel V und VII am 1. Juli 2000 und Artikel III am 1. August 2000 in Kraft.

Artikel VIII Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel III und Artikel VII § 11 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Artikel IX Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Artikel V und VII am 1. Juli 2000 und Artikel III am 1. August 2000 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Böger Bürgermeister
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