Gesetz über eine Übernachtungsteuer in Berlin (Übernachtungsteuergesetz - ÜnStG) Vom 18. Dezember 2013
Gesetz über eine Übernachtungsteuer in Berlin (Übernachtungsteuergesetz - ÜnStG) Vom 18. Dezember 2013
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über eine Übernachtungsteuer in Berlin (Übernachtungsteuergesetz - ÜnStG) vom 18. Dezember 2013 | 01.01.2014 |
Eingangsformel | 01.01.2014 |
Inhaltsverzeichnis | 31.12.2017 |
§ 1 - Steuergegenstand | 01.01.2014 |
§ 2 - Steuerschuldnerschaft | 01.01.2014 |
§ 3 - Besteuerungszeitraum | 01.01.2014 |
§ 4 - Bemessungsgrundlage | 01.01.2014 |
§ 5 - Steuersatz | 31.12.2017 |
§ 6 - Entstehung der Steuer, Fälligkeit | 01.01.2014 |
§ 7 - Besteuerungsverfahren | 01.01.2014 |
§ 8 - Erstattungsverfahren | 01.01.2014 |
§ 9 - Anzeigepflichten | 16.02.2018 |
§ 10 - Aufbewahrungspflichten | 01.01.2014 |
§ 11 - Nachschau | 31.12.2017 |
§ 12 - Örtliche Zuständigkeit | 01.01.2014 |
§ 13 - Datenlieferungen der Bezirksämter an das zuständige Finanzamt | 31.12.2017 |
§ 14 - Inkrafttreten und erstmalige Anwendung | 31.12.2017 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Steuergegenstand |
§ 2 | Steuerschuldnerschaft |
§ 3 | Besteuerungszeitraum |
§ 4 | Bemessungsgrundlage |
§ 5 | Steuersatz |
§ 6 | Entstehung der Steuer, Fälligkeit |
§ 7 | Besteuerungsverfahren |
§ 8 | Erstattungsverfahren |
§ 9 | Anzeigepflichten |
§ 10 | Aufbewahrungspflichten |
§ 11 | Nachschau |
§ 12 | Örtliche Zuständigkeit |
§ 13 | Datenlieferungen der Bezirksämter an das zuständige Finanzamt |
§ 14 | Inkrafttreten und erstmalige Anwendung |
§ 1 Steuergegenstand
(1) Das Land Berlin erhebt eine Übernachtungsteuer auf den Aufwand für entgeltliche Übernachtungen in Berlin in einem Beherbergungsbetrieb. Als Übernachtung gilt bereits die entgeltliche Erlangung der Beherbergungsmöglichkeit unabhängig davon, ob diese tatsächlich in Anspruch genommen wird.
(2) Einen Beherbergungsbetrieb unterhält, wer kurzfristige Beherbergungsmöglichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung stellt.
(3) Von der Besteuerung sind berufliche Aufwendungen für entgeltliche Übernachtungen ausgenommen. Dies gilt nur, wenn der Übernachtungsgast die berufliche Veranlassung für die Übernachtung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb glaubhaft macht. Soweit mehrere Personen die Übernachtungsleistung in Anspruch genommen haben, ist der berufliche Aufwand für jede Person gesondert glaubhaft zu machen.
(4) Sollte ein Übernachtungsgast mehr als 21 zusammenhängende Übernachtungen im selben Beherbergungsbetrieb verbringen, so unterliegt der Aufwand für weitere Übernachtungen nicht der Besteuerung.
§ 2 Steuerschuldnerschaft
(1) Der Beherbergungsbetrieb schuldet die Steuer.
(2) Hat der Gast hinsichtlich der beruflichen Veranlassung seiner Übernachtung falsche Belege vorgelegt oder falsche Angaben gemacht, so haftet er für die entgangene Steuer. § 219 der Abgabenordnung gilt in diesen Fällen nicht.
§ 3 Besteuerungszeitraum
(1) Der Besteuerungszeitraum ist der Kalendermonat.
(2) Hat der Beherbergungsbetrieb weniger als zehn Betten, so kann an Stelle des Kalendermonats das Kalendervierteljahr als Besteuerungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht kann nur einmal pro Kalenderjahr ausgeübt werden. Wird die Zehn-Betten-Grenze während eines Kalendervierteljahres unterschritten, so kann eine vierteljährliche Anmeldung erstmals für das dem Unterschreiten der Grenze folgende Kalendervierteljahr abgegeben werden. Beim Überschreiten der Zehn-Betten-Grenze während eines Kalendervierteljahres ist eine monatliche Anmeldung erstmalig für den ersten Kalendermonat nach Ablauf des Kalendervierteljahres des Überschreitens der Grenze abzugeben.
§ 4 Bemessungsgrundlage
(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Aufwand für die Übernachtung ohne Umsatzsteuer und ohne den Aufwand für andere Dienstleistungen.
(2) Stellt der Beherbergungsbetrieb dem Gast die Beherbergungsleistung nicht unmittelbar in Rechnung, so ist die Bemessungsgrundlage zu schätzen.
§ 5 Steuersatz
Die Steuer beträgt 5 Prozent der Bemessungsgrundlage.
§ 6 Entstehung der Steuer, Fälligkeit
(1) Die Steuer entsteht mit Zahlung des Entgelts für die Beherbergungsleistung, frühestens mit Beginn der Beherbergungsleistung.
(2) Die Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des Steueranmeldungszeitraums fällig.
§ 7 Besteuerungsverfahren
(1) Der Beherbergungsbetrieb im Sinne von § 1 Absatz 2 hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Anmeldungszeitraums eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der Gesamtzahl der Übernachtungen, der Anzahl der steuerpflichtigen Übernachtungen sowie der Anzahl der Übernachtungen mit beruflichem Aufwand abzugeben, in der die Steuer für den Steueranmeldungszeitraum selbst zu berechnen ist. Werden Beherbergungsleistungen an mehreren Standorten in Berlin erbracht, so ist darüber hinaus die Gesamtzahl der Übernachtungen, die Anzahl der steuerpflichtigen Übernachtungen sowie die Anzahl der Übernachtungen mit beruflichem Aufwand für jeden Standort gesondert anzugeben.
(2) Gibt der Beherbergungsbetrieb die Steueranmeldung nicht ab oder wurde die Steuer nicht richtig berechnet, so kann das Finanzamt die Steuer durch Bescheid festsetzen. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts ist 14 Tage nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
(3) Steuerbeträge, die aufgrund einer Außenprüfung festzusetzen sind, werden in einem Betrag durch Steuerbescheid festgesetzt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Steueranmeldung muss, soweit der Beherbergungsbetrieb im Sinne von § 1 Absatz 2 eine natürliche Person ist, durch diese, andernfalls durch die zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens Berufenen, eigenhändig unterschrieben sein.
(5) Die Anmeldung im Sinne dieser Vorschriften ist eine Steueranmeldung gemäß § 150 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung.
(6) Der Beherbergungsbetrieb hat dem Übernachtungsgast auf Verlangen eine Rechnung oder Bescheinigung zu erteilen, aus der die durch den Beherbergungsbetrieb abgewälzte Steuer hervorgeht.
§ 8 Erstattungsverfahren
(1) Konnte der Übernachtungsgast den beruflichen Aufwand nach § 1 Absatz 3 nicht vor Beendigung der Übernachtungsleistung glaubhaft machen, so ist die zu Unrecht durch den Beherbergungsbetrieb abgewälzte und an das zuständige Finanzamt abgeführte Steuer auf Antrag an denjenigen zu erstatten, auf dessen Rechnung die Steuer gegenüber dem Beherbergungsbetrieb entrichtet worden ist.
(2) Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Beherbergungsleistung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist ein Nachweis über die betriebliche oder berufliche Veranlassung der Übernachtung und die Rechnung oder Bescheinigung des Beherbergungsbetriebes, aus der die abgewälzte Übernachtungsteuer hervorgeht, beizufügen.
(3) Soweit mehrere Personen die Übernachtungsleistung in Anspruch genommen haben, ist die abgewälzte Steuer nur insoweit zu erstatten, als für den jeweiligen Übernachtungsgast die berufliche oder betriebliche Veranlassung der Übernachtung gesondert nachgewiesen wurde. Bei der Ermittlung des Erstattungsbetrags ist die Bemessungsgrundlage nach § 4 Absatz 1 nach der Anzahl der Personen aufzuteilen, für die ein Übernachtungsentgelt gezahlt worden ist.
§ 9 Anzeigepflichten
(1) Wer Übernachtungsmöglichkeiten gegen Entgelt (§ 1 Absatz 1) in Berlin zur Verfügung stellt, hat den Beginn seiner Tätigkeit innerhalb einer Woche dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits tätige Beherbergungsbetriebe sind von dieser Anzeigepflicht entbunden, sofern sie für den ersten Steueranmeldungszeitraum fristgerecht die Steueranmeldung einreichen.
(2) Die Beendigung des Angebots von Übernachtungsmöglichkeiten gegen Entgelt ist dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
§ 10 Aufbewahrungspflichten
Der Beherbergungsbetrieb hat die Unterlagen zur Glaubhaftmachung des beruflichen Aufwands für die entgeltliche Übernachtung gemäß § 1 Absatz 3 für einen Zeitraum von fünf Jahren beginnend mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung aufzubewahren.
§ 11 Nachschau
(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Steuer sind die von der zuständigen Behörde mit der Verwaltung der Übernachtungsteuer betrauten Amtsträgerinnen oder Amtsträger befugt, ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung Geschäftsräume des Beherbergungsbetriebs während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.
(2) Der Beherbergungsbetrieb und seine Angestellten oder Beauftragten sowie Personen, die darüber hinaus über eine entsprechende Berechtigung verfügen, haben auf Ersuchen der Amtsträgerin oder des Amtsträgers Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, um die steuerlichen Feststellungen zu ermöglichen.
(3) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie Artikel 28 Absatz 2 der Verfassung von Berlin) wird durch dieses Gesetz insoweit eingeschränkt.
§ 12 Örtliche Zuständigkeit
(1) Für die Übernachtungsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Übernachtungsmöglichkeit gegen Entgelt angeboten wird.
(2) Die Senatsverwaltung für Finanzen kann die Zuständigkeit für die Übernachtungsteuer durch Rechtsverordnung einem Finanzamt für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen.
§ 13 Datenlieferungen der Bezirksämter an das zuständige Finanzamt
Die Bezirksämter übermitteln dem zuständigen Finanzamt jährlich die folgenden Daten derjenigen, die für Wohnraum zum Zwecke der wiederholten, nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung oder für sonstige kurzfristige private Aufenthalte eine Genehmigung der Zweckentfremdung nach § 3 Absatz 1 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes beantragt haben:
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
gegenwärtige Anschrift,
4.
Name und Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer ist,
5.
Anschrift der Ferienwohnung beziehungsweise des sonstigen Wohnraums.
§ 14 Inkrafttreten und erstmalige Anwendung
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und ist erstmals auf ab diesem Zeitpunkt rechtsverbindlich vereinbarte Übernachtungen anwendbar.
Berlin, den 18. Dezember 2013
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit
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