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Hundesteuergesetz Vom 10. Oktober 2001

Hundesteuergesetz Vom 10. Oktober 2001
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.2021 (GVBl. S. 1194)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hundesteuergesetz vom 10. Oktober 200101.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Steuererhebung und Steuergegenstand01.01.2002
§ 2 - Steuerschuldner01.01.2002
§ 3 - Erhebungszeitraum01.01.2002
§ 4 - Steuersatz01.01.2002
§ 5 - Steuerbefreiungen01.01.2022
§ 6 - Steuerfestsetzung01.01.2002
§ 7 - Fälligkeit der Steuer01.01.2002
§ 8 - Melde- und Anzeigepflichten01.01.2002
§ 9 - Steuermarke01.01.2002
§ 10 - Auskunftserteilung01.01.2002
§ 11 - Inkrafttreten01.01.2002
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Steuererhebung und Steuergegenstand

(1) Das Land Berlin erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Der Besteuerung unterliegt das Halten von Hunden zu Zwecken der privaten Lebensführung im Land Berlin.

§ 2 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt aufgenommen hat.

§ 3 Erhebungszeitraum

(1) Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des gesamten Erhebungszeitraums bestanden, so ermäßigt sich die Steuer auf so viele Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefangene Kalendermonate bestanden hat.

§ 4 Steuersatz

Die Steuer beträgt für den ersten Hund 120 € und für jeden weiteren Hund 180 €.

§ 5 Steuerbefreiungen

(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1.
Blindenführhunden,
2.
Hunden, die ausschließlich und notwendig dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen,
3.
Hunden, die in der Ausbildung zu Sanitäts-, Rettungs- oder Blindenführhunden stehen,
4.
Hunden, welche die Prüfung für Sanitäts- oder Rettungshunde bestanden haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen,
5.
Hunden, die aus Tierheimen, Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen des Tierschutzes in den Haushalt aufgenommen werden, insoweit jedoch nur für fünf Jahre,
6.
von einem Hund, solange und soweit der Halter im Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Renten nach dem Zweiten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht.
(2) Die Steuerbefreiung wird ab Antragstellung gewährt. Der Antrag auf Gewährung der Steuerbefreiung ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.

§ 6 Steuerfestsetzung

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr festgesetzt.
(2) Der vom Finanzamt erteilte Steuerbescheid ist vorbehaltlich des Absatzes 3 auch für künftige Erhebungszeiträume wirksam.
(3) Ein neuer Bescheid ist zu erteilen, wenn sich die Höhe der Steuer ändert, die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weggefallen sind oder die Steuerpflicht endet.

§ 7 Fälligkeit der Steuer

(1) Die erstmals festgesetzte Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
(2) Die Steuer für nachfolgende Erhebungszeiträume (§ 6 Abs. 2) wird vierteljährlich am 5. März, 5. Juni, 5. September und 5. Dezember mit einem Viertel des Jahresbetrags fällig. Die Steuer kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.

§ 8 Melde- und Anzeigepflichten

(1) Wer einen Hund hält, hat dieses binnen eines Monats nach Aufnahme in den Haushalt dem Finanzamt anzuzeigen (Anmeldung). Wird ein Hund erworben, so sind der Name und die Anschrift des bisherigen Halters dem Finanzamt anzuzeigen.
(2) Wird der Hund abgegeben oder ist der Hund abhanden gekommen oder verstorben, so ist dies binnen eines Monats dem Finanzamt anzuzeigen (Abmeldung). Wird der Hund abgegeben, so sind der Name und die Anschrift des Empfängers dem Finanzamt mitzuteilen.

§ 9 Steuermarke

(1) Der Halter erhält nach der Anmeldung für jeden Hund eine Steuermarke. Nach Ablauf des auf der Steuermarke angegebenen Zeitraums wird vom Finanzamt eine neue Steuermarke ausgegeben.
(2) Wer einen Hund außerhalb geschlossener Räume oder umfriedeter Grundstücke führt, ist verpflichtet, die Steuermarke am Hund zu befestigen.
(3) Mit der Abmeldung des Hundes ist die gültige Steuermarke zurückzugeben.

§ 10 Auskunftserteilung

Das Finanzamt ist berechtigt, den Ordnungsbehörden und der Polizei Auskunft über den Namen und die Anschrift eines Hundehalters zu geben, soweit dies zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.

§ 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten
1.
das Hundesteuergesetz vom 31. März 1939 (GVBl. Sb. III 612-3), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69), und
2.
die Verordnung über die Ermäßigung der Hundesteuer vom 29. Februar 1972 (GVBl. S. 704)
außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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