FÄZustVO
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Verordnung über besondere Zuständigkeitsregelungen im Bereich der Finanzverwaltung des Landes Berlin (Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung - FÄZustVO) Vom 8. Dezember 2021

Verordnung über besondere Zuständigkeitsregelungen im Bereich der Finanzverwaltung des Landes Berlin (Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung - FÄZustVO) Vom 8. Dezember 2021
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über besondere Zuständigkeitsregelungen im Bereich der Finanzverwaltung des Landes Berlin (Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung - FÄZustVO) vom 8. Dezember 202101.01.2022
Eingangsformel01.01.2022
§ 101.01.2022
§ 201.01.2022
§ 301.01.2022
§ 401.01.2022
§ 501.01.2022
Anlage01.01.2022
Auf Grund des
1.
§ 2 Absatz 2 Satz 1 und § 17 Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist,
2.
§ 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist,
3.
a)
§ 409 Abgabenordnung,
b)
§ 14 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in Verbindung mit § 409 der Abgabenordnung,
c)
§ 8 Absatz 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, in Verbindung mit § 409 der Abgabenordnung,
d)
§ 15 des Investitionszulagengesetzes 2010 vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2350), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist,
e)
§ 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
f)
§ 131 Absatz 3 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, in Verbindung mit § 409 der Abgabenordnung, für die fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen im Sinne des § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
g)
§ 13 Satz 2 des Forschungszulagengesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl I S. 2763), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist,
jeweils in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung,
4.
§ 10 Absatz 2 des Vergnügungsteuergesetzes vom 20. Oktober 2009 (GVBl. S. 479), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1484) geändert worden ist,
5.
§ 12 Absatz 2 des Übernachtungsteuergesetzes vom 18. Dezember 2013 (GVBl. S. 924), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist,
6.
§ 12 Absatz 1 des Spielbankengesetzes vom 8. Februar 1999 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist,
zu 1. bis 3. jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf die Senatsverwaltung für Finanzen vom 1. April 1992 (GVBl. S. 117) verordnet die Senatsverwaltung für Finanzen:

§ 1

(1) Das Technische Finanzamt Berlin nimmt als Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung für das jeweils zuständige Finanzamt folgende mit dem Einsatz automatischer Einrichtungen im Besteuerungsverfahren zusammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten wahr:
1.
Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen, ferner die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,
2.
Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,
3.
Erstellung von Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen, Androhungen von Zwangsgeld, Mahnungen sowie von sonstigen Mitteilungen und Hinweisen,
4.
Unterstützung der mit den Aufgaben der Vollstreckung betrauten Stellen und Fertigung entsprechender Verwaltungsakte,
5.
Erstellung von Statistiken und Auswertungen,
6.
Versendung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Verwaltungsakte, sofern hierfür ein automatisiertes Verfahren eingerichtet ist,
7.
Entgegennahme von Steueranmeldungen und Steuererklärungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden,
8.
Buchführung über die von dem zentralen Zahlungsverkehr der Finanzämter anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich der Fertigung von Unterlagen für Ein- und Auszahlungen,
9.
Verarbeitung von Zahlungen im Datenträgeraustausch mit den Kreditinstituten,
10.
Übermittlung von Daten, insbesondere an öffentliche Stellen,
11.
Einscannen von Steuererklärungen, Steueranmeldungen und Belegen,
12.
Betreiben der Zentralstelle ElsterOnline-Verfahren,
13.
Verwaltung von Datenbeständen, soweit sie mit den unter den Nummern 1 bis 12 genannten Aufgaben anfallen.
(2) Das zuständige Finanzamt kann die in Absatz 1 genannten Maßnahmen im Einzelfall auch selbst vornehmen.

§ 2

(1) Finanzämter sind für den Bereich anderer Finanzämter nach Maßgabe der folgenden Absätze und der Anlage zuständig. Das gilt auch für vor dem 1. Januar 1991 entstandene Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, auf die im Bereich der Bezirke und Ortsteile Berlins, in denen bis zum 3. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt, das bis zum 31. Dezember 1990 geltende Recht gemäß Anlage I, Kapitel IV, Sachgebiet B, Abschnitt II, Nr. 14 Absatz 1 Satz 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889), der zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) weiter anzuwenden ist.
(2) Die Finanzämter für Körperschaften sind für
1.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Absatz 1 sowie des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist,
2.
Kommanditgesellschaften, wenn an ihnen ausschließlich die unter Nummer 1 Genannten unmittelbar als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind; dies gilt entsprechend, wenn die Kommanditgesellschaft ihre Geschäftsleitung im Ausland hat, aber eine oder mehrere Betriebsstätten in Berlin unterhält oder ein ständiger Vertreter in Berlin bestellt ist,
3.
die Verwaltung der Umsatzsteuer der in Nummer 2 genannten Unternehmen sowie ihrer persönlich haftenden Gesellschafter, wenn die Kommanditgesellschaft ihre Geschäftsleitung im Ausland hat, soweit nicht bereits eine Zuständigkeit nach den Nummern 1 oder 2 gegeben ist, auf Grund der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist,
4.
Mitunternehmerschaften in der Rechtsform atypisch stiller Gesellschaften an Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes,
5.
die den Nummern 1, 2 und 4 zuzurechnenden Betriebsstätten im Sinne des § 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist,
6.
Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (optierende Gesellschaften),
zuständig, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist. Für Gesellschaften im Sinne des Satzes 1 Nummer 6 bleibt für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen und der Gewerbesteuer das bisherige Finanzamt zuständig, soweit Besteuerungszeiträume vor Anwendung der Körperschaftsbesteuerung betroffen sind; örtliche Zuständigkeitsänderungen bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für den Fall der Rückoption nach § 1a Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 5 ist das Finanzamt, das für die in Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 Genannten zuständig ist, Betriebsstättenfinanzamt.

§ 3

(1) Bei Verschmelzungen, Aufspaltungen, Vermögensübertragungen (Vollübertragungen) und Formwechseln im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, auf die die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, Anwendung finden, bleibt das bisher für den übertragenden oder formwechselnden Rechtsträger nach Maßgabe der Anlage zuständige Finanzamt weiterhin zuständig. Satz 1 gilt für den Besteuerungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, sowie die vorhergehenden Besteuerungszeiträume und für diejenigen Steuern, auf die die steuerliche Rückwirkung gemäß § 2 des Umwandlungssteuergesetzes Anwendung findet. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn
a)
beide Rechtsträger zu den in den Nummern 10.1, 11.1.1, 12.1 und 13.1 der Anlage genannten Steuerpflichtigen zählen,
b)
eine GmbH & Co. KG auf eine andere Personenhandelsgesellschaft verschmolzen wird,
c)
eine GmbH & Co. KG formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft oder eingetragene Genossenschaft umgewandelt wird oder eine Kapitalgesellschaft formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt wird. In diesen Fällen wird das nach Maßgabe der Anlage für den formgewechselten Rechtsträger („übernehmender Rechtsträger“) zuständige Finanzamt auch für den formwechselnden Rechtsträger („übertragender Rechtsträger“) zuständig.
(2) Ergibt sich die Zuständigkeit bei einer Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 nur für den übernehmenden Rechtsträger nach Maßgabe der Anlage, bleibt die bisherige Zuständigkeit für den übertragenden Rechtsträger auch nach der Umwandlung bestehen; örtliche Zuständigkeitsänderungen bleiben unberührt. Satz 1 gilt für den Besteuerungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, sowie die vorhergehenden Besteuerungszeiträume und für diejenigen Steuern, auf die die steuerliche Rückwirkung gemäß § 2 des Umwandlungssteuergesetzes Anwendung findet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
(3) War für den übertragenden Rechtsträger ein Finanzamt außerhalb Berlins zuständig und entsteht durch die Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 erstmalig die Zuständigkeit eines Berliner Finanzamts für die Besteuerung des übernehmenden Rechtsträgers, ist die Zuständigkeit desjenigen Berliner Finanzamts für Zwecke der Besteuerung des übertragenden Rechtsträgers gegeben, dessen Zuständigkeit bei unterstellter Ansiedlung des übertragenden Rechtsträgers in Berlin vor der Umwandlung gegeben gewesen wäre.

§ 4

(1) Die Regelungen des § 26 Satz 3 der Abgabenordnung gelten entsprechend, es sei denn, es handelt sich um ein Konzernunternehmen eines Konzerns im Sinne der §§ 13, 18 und 19 der Betriebsprüfungsordnung vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Juli 2011 (BStBl. I S. 710) geändert worden ist,
a)
ohne dessen herrschendes oder einheitlich leitendes Unternehmen zu sein,
b)
der einer der in der Anlage benannten Branchen angehört.
(2) Für durch wirksam bekanntgegebene Prüfungsanordnungen begonnene Außenprüfungen, die am 31. Dezember 2015 nicht abgeschlossen sind, verbleibt es bis zum Prüfungsabschluss bei der in der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 4. Juni 2015 (GVBl. S. 267) geregelten Zuständigkeit.
(3) Für durch wirksam bekanntgegebene Prüfungsanordnungen begonnene Außenprüfungen bei Konzernen der Branche „Vermietung und Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen (WZ 2008 Gruppe 68.2)“, die am 31. Dezember 2018 nicht abgeschlossen sind, verbleibt es bis zum Prüfungsabschluss bei der in der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 21. Dezember 2017 (GVBl. S. 724) geregelten Zuständigkeit.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Dezember 2018 (GVBl. S. 689) außer Kraft.

Anlage

zu § 2 Absatz 1 Satz 1
Finanzämter sind für die Bereiche anderer Finanzämter wie folgt zuständig:
Der im Folgenden verwendete Begriff „Besteuerung“ umfasst auch die Verwaltung der Lohnsteuer, der Kapitalertragsteuer, des Steuerabzugs nach § 50a des Einkommensteuergesetzes (soweit nicht das Bundeszentralamt für Steuern zuständig ist), der von den Finanzämtern zu erhebenden Lohnabzugsbeträge und der Arbeitnehmersparzulage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts im Sinne des § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes, jedoch nicht die Einheitsbewertung des Grundbesitzes sowie die Verwaltung der Grundsteuer und der Hundesteuer.
Lfd. Nr. Finanzamt zuständig für den Bereich des Finanzamts Nr. übertragene Zuständigkeit
Sp. 1 Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5
1 Charlottenburg alle Berliner Finanzämter 1.1 Zentrale Abwicklung des Zahlungsverkehrs (die den für die Besteuerung zuständigen Finanzämtern im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung übertragenen Aufgaben bleiben hiervon unberührt).
alle Berliner Finanzämter 1.2 Auszahlung von Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1993 angelegt werden, an Anlageinstitute im Datenträgeraustauschverfahren und Abwicklung hierbei auftretender Rücküberweisungen der Anlageinstitute.
alle Berliner Finanzämter, außerFinanzämter für Körperschaften I - IV,Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin und Technisches Finanzamt Berlin 1.3 Bedarfsbewertung von Betriebsvermögen, von Anteilen an Betriebsvermögen und von Anteilen an Kapitalgesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1992 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist.Bedarfsbewertung von Anteilen am Wert von anderen als in § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Bewertungsgesetzes genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen, nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bewertungsgesetzes.
2 Friedrichshain-Kreuzberg alle Berliner Finanzämter 2.1 Einheitsbewertung, Feststellung der Grundsteuerwerte und Bedarfsbewertung sowie Verwaltung der Grundsteuer des Grundbesitzes der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Reichsbahn, der Deutschen Bahn AG (DB AG), der DB AG Holding und ihrer Tochtergesellschaften und des Bundeseisenbahnvermögens sowie der auf diesem Grundbesitz lastenden Erbbaurechte und errichteten Gebäude auf fremdem Grund und Boden.
alle Berliner Finanzämter 2.2 Verwaltung der auf Berlin entfallenden Gewerbesteuer für alle Steuerpflichtigen, die im Land Berlin eine oder mehrere Betriebsstätten unterhalten und bei denen für die Festsetzung und Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages ein Finanzamt außerhalb des Landes Berlin zuständig ist.
alle Berliner Finanzämter 2.3 Verwaltung der Lohnsteuer (Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts im Sinne des § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes) bei Arbeitgebern, bei denen eine Zuständigkeit für die Verwaltung der Gewerbesteuer nach den unter Nummer 2.2 genannten Fällen gegeben ist.
3 Marzahn-Hellersdorf alle Berliner Finanzämter 3.1 Verwaltung der Übernachtungsteuer.
4 Mitte/Tiergarten alle Berliner Finanzämter 4.1 Einheitsbewertung, Feststellung der Grundsteuerwerte und Bedarfsbewertung sowie Verwaltung der Grundsteuer für die von den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG), Anstalt des öffentlichen Rechts, zu Betriebs- und Verwaltungszwecken genutzten Grundstücken.
alle Berliner Finanzämter 4.2 Einheitsbewertung, Feststellung der Grundsteuerwerte und Bedarfsbewertung sowie Verwaltung der Grundsteuer für die Hafengrundstücke.
alle Berliner Finanzämter 4.3 Verwaltung der Zweitwohnungsteuer.
5 Neukölln alle Berliner Finanzämter 5.1 Besteuerung der beschränkt steuerpflichtigen (§ 1 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes) und der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes gehörenden natürlichen Personen - dies gilt nicht für die Verwaltung der Lohnsteuer -.
alle Berliner Finanzämter 5.2 Besteuerung von Personengesellschaften, an denen ausschließlich beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen im Sinne der Nummer 5.1 unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 179 Absatz 2 Satz 3 der Abgabenordnung beteiligt sind, soweit sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 10.2.2, 10.2.3 oder 10.2.5 ergibt - dies gilt nicht für die Verwaltung der Lohnsteuer -.
alle Berliner Finanzämter 5.3 Verwaltung der Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer, die im Inland keine Betriebsstätte unterhalten, soweit nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung keine andere Finanzbehörde zuständig ist.
alle Berliner Finanzämter 5.4 Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes hat, soweit nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung keine andere Finanzbehörde zuständig ist.
alle Berliner Finanzämter 5.5 Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei landwirtschaftlichen Betrieben der Gewerbekennzahlen(GKZ) beginnend mit 011 bis 017, bei forstwirtschaftlichen Betrieben der GKZ beginnend mit 021 bis 023 und bei Betrieben der Fischerei und Aquakultur der GKZ beginnend mit 031 bis 032 (vgl. Verzeichnis der Wirtschaftszweige/Gewerbekennzahlen).
6 Schöneberg alle Berliner Finanzämter 6.1 Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
7 Spandau alle Berliner Finanzämter 7.1 Einheitsbewertung, Feststellung der Grundsteuerwerte und Bedarfsbewertung sowie Verwaltung der Grundsteuer für das forstwirtschaftliche Vermögen des Landes Berlin im Land Berlin.
alle Berliner Finanzämter 7.2 Feststellung der Grundsteuerwerte sowie Verwaltung der Grundsteuer auf Grundlage der Grundsteuerwerte für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen.
alle Berliner Finanzämter 7.3 Verwaltung der Grunderwerbsteuer (einschließlich der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 17 Absatz 2 und 3 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist).
8 Wedding alle Berliner Finanzämter 8.1 Verwaltung der Vergnügungsteuer.
alle Berliner Finanzämter 8.2 Verwaltung der Spielbankabgabe sowie der weiteren Leistungen und Gewinnabgabe nach dem Spielbankengesetz, einschließlich der Durchführung der Steueraufsicht.
alle Berliner Finanzämter 8.3 Verwaltung der Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065).
9 Zehlendorf Steglitz 9.1 Einheitsbewertung, Feststellung der Grundsteuerwerte und Bedarfsbewertung sowie Verwaltung der Grundsteuer.
10 für Körperschaften I Charlottenburg, Wilmersdorf 10.1 Besteuerung der in § 2 Absatz 2 Satz 1 Genannten, soweit sie nicht den Konzernunternehmen der unter den Nummern 11.3.1 bis 11.3.3, 12.3.1 bis 12.3.3 oder 13.2.1 bis 13.2.3.2 genannten Branchen zuzuordnen sind oder unmittelbar persönlich haftende Gesellschafter im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einer in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Kommanditgesellschaft sind, die unter die Nummern 10.2.2 bis 10.2.5 fällt.
alle Berliner Finanzämter 10.2 Besteuerung - ausgenommen sind jeweils die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Absatz 1 Satz 2 (vgl. Nummer 11.2) - der
10.2.1 sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Körperschaftsteuergesetzes sowie der nichtrechtsfähigen Vereine, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen des privaten Rechts nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes.
10.2.2 Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist (alle Rechtsformen, insbesondere Körperschaften und Personengesellschaften), einschließlich Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes), soweit diese körperschaftsteuerpflichtig sind.
10.2.3 Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist.
10.2.4 Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483) geändert worden ist.
10.2.5 Versicherungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist (alle Rechtsformen, insbesondere Körperschaften und Personengesellschaften).
10.2.6 nach § 5 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Kapitalgesellschaften.
10.2.7 REIT-Aktiengesellschaften und Vor-REITs im Sinne des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist.
alle Berliner Finanzämter 10.3 Besteuerung der unter § 2 Absatz 2 Satz 1 fallenden Konzernunternehmen der nachfolgend (Nummern 10.3.1 bis 10.3.3) genannten Konzerne im Sinne der §§ 13, 18 und 19 der Betriebsprüfungsordnung sowie der ihnen zuzurechnenden Betriebsstätten im Sinne des § 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes.
10.3.1 Konzerne, deren herrschendes oder einheitlich leitendes Unternehmen unter Nummer 10.1 oder 10.2.1 bis 10.2.7 fällt oder unabhängig von seiner Rechtsform unter die Nummern 10.1 oder 10.2.1 bis 10.2.7 fallen würde.
10.3.2 Konzerne, deren aus der Gruppe der in § 2 Absatz 2 Satz 1 Genannten wirtschaftlich bedeutendstes Unternehmen unter die Nummern 10.1 oder 10.2.1 bis 10.2.7 fällt, sofern das herrschende oder einheitlich leitende Unternehmen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
10.3.3 Konzerne der Branchen- Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes,- Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden und am 22. Juli 2013 (BGBl. I S. 2149, 2164) außer Kraft getreten ist, und- Versicherungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit diese nicht bereits unter die Nummern 10.3.1 oder 10.3.2 fallen.
alle Berliner Finanzämter 10.4 Besteuerung der in
10.4.1 § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Genannten, sofern sie unmittelbar persönlich haftende Gesellschafter einer in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Kommanditgesellschaft sind, soweit der im Handelsregister zuerst genannte unmittelbar persönlich haftende Gesellschafter im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 den Nummern 10.1 bis 10.3.3 zuzuordnen ist, sofern die Kommanditgesellschaft nicht unter die Nummern 10.2.2 bis 10.2.4 fällt.
10.4.2 § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Kommanditgesellschaften, soweit der im Handelsregister zuerst genannte unmittelbar persönlich haftende Gesellschafter im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 den Nummern 10.1 bis 10.3.3 zuzuordnen ist, sofern die Kommanditgesellschaft nicht unter die Nummern 10.2.2 bis 10.2.5 fällt.
alle Berliner Finanzämter 10.5 Besteuerung der in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Mitunternehmerschaft, soweit die Körperschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes den Nummern 10.1 bis 10.4.1 oder 10.6 zuzuordnen ist.
alle Berliner Finanzämter 10.6 Besteuerung der in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Genannten, sofern sie unmittelbar persönlich haftende Gesellschafter einer in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Kommanditgesellschaft sind, sofern die Kommanditgesellschaft unter die Nummern 10.2.2 bis 10.2.5 fällt.
alle Berliner Finanzämter 10.7 Wahrnehmung der Rechte des Landes Berlin an der Zerlegung der Körperschaftsteuer.
Charlottenburg, Wilmersdorf 10.8 Anordnung und Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen.
Charlottenburg, Wilmersdorf 10.9 Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen (einschließlich der Umsatzsteuer, soweit sie in Zusammenhang mit lohnsteuerrechtlichen Sachverhalten steht).
11 für Körperschaften II 11.1 Besteuerung der
Friedrichshain-Kreuzberg, Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf, Pankow/Weißensee, Prenzlauer Berg, Treptow-Köpenick 11.1.1 in § 2 Absatz 2 Satz 1 Genannten, soweit sie nicht den Konzernunternehmen der Nummern 10.3.1 bis 10.3.3, 12.3.1 bis 12.3.3, 13.2.1 bis 13.2.3.2 oder den unter 10.2.2 bis 10.2.5 genannten Branchen zuzuordnen sind oder unmittelbar persönlich haftende Gesellschafter im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einer in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Kommanditgesellschaft sind, die unter die Nummern 10.2.2 bis 10.2.5 fällt.
alle Berliner Finanzämter 11.1.2 Produktionsgenossenschaften des Handwerks im Sinne der Anlage II Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 4 des Einigungsvertrages, soweit sie nicht den Konzernunternehmen der Nummern 10.3.1 bis 10.3.3, 12.3.1 bis 12.3.3, 13.2.1 bis 13.2.3.2 oder den unter 10.2.2 bis 10.2.5 genannten Branchen zuzuordnen sind.
alle Berliner Finanzämter 11.2 Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Absatz 1 Satz 2 in den Fällen der Nummern 10.2.1 bis 10.2.7, 12.2.1 bis 12.2.4, 12.6 sowie 12.7.
alle Berliner Finanzämter 11.3 Besteuerung der unter § 2 Absatz 2 Satz 1 fallenden Konzernunternehmen der nachfolgend (Nummern 11.3.1 bis 11.3.3) genannten Konzerne im Sinne der §§ 13, 18 und 19 der Betriebsprüfungsordnung sowie der ihnen zuzurechnenden Betriebsstätten im Sinne des § 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes.
11.3.1 Konzerne, deren herrschendes oder einheitlich leitendes Unternehmen unter Nummer 11.1.1 oder 11.1.2 fällt oder unabhängig von seiner Rechtsform unter Nummer 11.1.1 oder 11.1.2 fallen würde.
11.3.2 Konzerne, deren aus der Gruppe der in § 2 Absatz 2 Satz 1 Genannten wirtschaftlich bedeutendstes Unternehmen unter Nummer 11.1.1 oder 11.1.2 fällt, sofern das herrschende oder einheitlich leitende Unternehmen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
11.3.3 Konzerne der Branchen- Mineralölverarbeitung (WZ 2008 Gruppe 19.2), Großhandel mit Mineralölerzeugnissen (WZ 2008 Unterklasse 46.71.2) und Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen (WZ 2008 Gruppe 47.3),- Herstellung von chemischen Erzeugnissen (WZ 2008 Abteilung 20) und Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen (WZ 2008 Abteilung 21), Großhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Erzeugnissen (WZ 2008 Klasse 46.46) und Großhandel mit chemischen Erzeugnissen (WZ 2008 Klasse 46.75) und- Energieversorgung (WZ 2008 Abteilung 35), soweit diese nicht bereits unter die Nummern 11.3.1 oder 11.3.2 fallen.
alle Berliner Finanzämter 11.4 Besteuerung der in
11.4.1 § 2 Absatz 2 Satz 1 Genannten, sofern sie unmittelbar persönlich haftende Gesellschafter einer in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Kommanditgesellschaft sind, soweit der im Handelsregister zuerst genannte unmittelbar persönlich haftende Gesellschafter im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 den Nummern 11.1.1 bis 11.3.3 zuzuordnen ist, sofern die Kommanditgesellschaft nicht unter die Nummern 10.2.2 bis 10.2.5 fällt.
11.4.2 § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Kommanditgesellschaften, soweit der im Handelsregister zuerst genannte unmittelbar persönlich haftende Gesellschafter im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 den Nummern 11.1.1 bis 11.3.3 zuzuordnen ist, sofern die Kommanditgesellschaft nicht unter die Nummern 10.2.2 bis 10.2.5 fällt.
alle Berliner Finanzämter 11.5 Besteuerung der in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Mitunternehmerschaften, soweit die Körperschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes den Nummern 11.1.1 bis 11.4.1 zuzuordnen ist.
Friedrichshain-Kreuzberg, Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf, Pankow/Weißensee, Prenzlauer Berg, Treptow-Köpenick 11.6 Anordnung und Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen.
Friedrichshain-Kreuzberg, Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf, Pankow/Weißensee, Prenzlauer Berg, Treptow-Köpenick 11.7 Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen (einschließlich der Umsatzsteuer, soweit sie im Zusammenhang mit lohnsteuerrechtlichen Sachverhalten steht).
12 für Körperschaften III Neukölln, Schöneberg, Spandau, Steglitz, Tempelhof, Zehlendorf 12.1 Besteuerung der in § 2 Absatz 2 Satz 1 Genannten, soweit sie nicht den Konzernunternehmen der unter den Nummern 10.3.1 bis 10.3.3, 11.3.1 bis 11.3.3 oder 13.2.1 bis 13.2.3.2 genannten Branchen zuzuordnen sind oder unmittelbar persönlich haftende Gesellschafter im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einer in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Kommanditgesellschaft sind, die unter die Nummern 10.2.2 bis 10.2.5 fällt.
alle Berliner Finanzämter 12.2 Besteuerung der
12.2.1 beschränkt Steuerpflichtigen (§ 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Vermögensteuergesetzes), ausgenommen sind Konzernunternehmen der Nummern 10.3.1 bis 10.3.3, 11.3.1 bis 11.3.3 oder 13.2.1 bis 13.2.3.2 und Unternehmen, die den unter den Nummern 10.2.2 bis 10.2.5 genannten Branchen oder der Nummer 10.6 zuzuordnen sind, und jeweils die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Absatz 1 Satz 1 (vgl. Nummer 11.2).
12.2.2 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 1 Absatz 1 Nummer 6 des Körperschaftsteuergesetzes), soweit sie nicht den unter den Nummern 10.2.2 bis 10.2.5 genannten Branchen zuzuordnen sind, sowie der juristischen Personen des öffentlichen Rechts - bei Gebietskörperschaften gilt dies nicht für die Verwaltung der Lohnsteuer -.
12.2.3 Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes), ausgenommen sind Konzernunternehmen der Nummern 10.3.1 bis 10.3.3, 11.3.1 bis 11.3.3 oder 13.2.1 bis 13.2.3.2 und Unternehmen, die den unter den Nummern 10.2.2 bis 10.2.5 genannten Branchen oder der Nummer 10.6 zuzuordnen sind, und jeweils die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Absatz 1 Satz 1 (vgl. Nummer 11.2).
12.2.4 Kapitalgesellschaften ausländischen Rechts sowie Europäische Gesellschaften im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1) und Europäische Genossenschaften im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1) - die nicht in ein deutsches Handelsregister eingetragen sind -, die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind. Ausgenommen sind Konzernunternehmen der Nummern 10.3.1 bis 10.3.3, 11.3.1 bis 11.3.3 oder 13.2.1 bis 13.2.3.2 und Unternehmen, die den unter den Nummern 10.2.2 bis 10.2.5 genannten Branchen oder der Nummer 10.6 zuzuordnen sind, und jeweils die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Absatz 1 Satz 1 (vgl. Nummer 11.2).
alle Berliner Finanzämter 12.3 Besteuerung der unter § 2 Absatz 2 Satz 1 fallenden Konzernunternehmen der nachfolgend (Nummern 12.3.1 bis 12.3.3) genannten Konzerne im Sinne der §§ 13, 18 und 19 der Betriebsprüfungsordnung sowie der ihnen zuzurechnenden Betriebsstätten im Sinne des § 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes.
12.3.1 Konzerne, deren herrschendes oder einheitlich leitendes Unternehmen unter die Nummern 12.1 oder 12.2.1 bis 12.2.4 fällt oder unabhängig von seiner Rechtsform unter die Nummern 12.1 oder 12.2.1 bis 12.2.4 fallen würde.
12.3.2 Konzerne, deren aus der Gruppe der in § 2 Absatz 2 Satz 1 Genannten wirtschaftlich bedeutendstes Unternehmen unter die Nummern 12.1 oder 12.2.1 bis 12.2.4 fällt, sofern das herrschende oder einheitlich leitende Unternehmen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
12.3.3 Konzerne der Branchen- Herstellung von Druckerzeugnissen, Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern (WZ 2008 Abteilung 18),- Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen (WZ 2008 Abteilung 29),- Schienenfahrzeugbau (WZ 2008 Gruppe 30.2),- Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen (WZ 2008 Abteilung 49),- Verlagswesen (WZ 2008 Abteilung 58),- Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik (WZ 2008 Abteilung 59),- Rundfunkveranstalter (WZ 2008 Abteilung 60),- Rechts- und Steuerberater, Wirtschaftsprüfung (WZ 2008 Abteilung 69) und- Unternehmensberatung (WZ 2008 Klasse 70.22), soweit diese nicht bereits unter die Nummern 12.3.1 oder 12.3.2 fallen.
alle Berliner Finanzämter 12.4 Besteuerung der in
12.4.1 § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Genannten, sofern sie unmittelbar persönlich haftende Gesellschafter einer in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Kommanditgesellschaft sind, soweit der im Handelsregister zuerst genannte unmittelbar persönlich haftende Gesellschafter im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 den Nummern 12.1 bis 12.3.3 zuzuordnen ist, sofern die Kommanditgesellschaft nicht unter die Nummern 10.2.2 bis 10.2.5 fällt.
12.4.2 § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Kommanditgesellschaften, soweit der im Handelsregister zuerst genannte unmittelbar persönlich haftende Gesellschafter im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 den Nummern 12.1 bis 12.3.3 zuzuordnen ist, sofern die Kommanditgesellschaft nicht unter die Nummern 10.2.2 bis 10.2.5 fällt.
alle Berliner Finanzämter 12.5 Besteuerung der in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Mitunternehmerschaft, soweit die Körperschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes den Nummern 12.1 bis 12.4.1 zuzuordnen ist.
alle Berliner Finanzämter 12.6 Verwaltung der Umsatzsteuer der nicht im Inland ansässigen Unternehmer, soweit es sich um in § 2 Absatz 2 Satz 1 Genannte handelt und nicht eine Zuständigkeit nach den Nummern 10.2.2 bis 10.2.5 oder 12.2.1 gegeben ist - ausgenommen sind die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Absatz 1 Satz 2 (vgl. Nummer 11.2) -; soweit auf Grund der in Nummer 5.3 Satz 1 genannten Rechtsverordnung keine besondere Zuständigkeit gilt.
alle Berliner Finanzämter 12.7 Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes - ausgenommen sind die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Absatz 1 Satz 2 (vgl. Nummer 11.2) -.
für Fahndung und Strafsachen Berlin 12.8 Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldverfahren (vgl. Nummer 14.2).
Neukölln, Schöneberg, Spandau, Steglitz, Tempelhof, Zehlendorf 12.9 Anordnung und Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen.
Neukölln, Schöneberg, Spandau, Steglitz, Tempelhof, Zehlendorf 12.10 Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen (einschließlich der Umsatzsteuer, soweit sie im Zusammenhang mit lohnsteuerrechtlichen Sachverhalten steht).
13 für Körperschaften IV Mitte/Tiergarten, Reinickendorf, Wedding 13.1 Besteuerung der in § 2 Absatz 2 Satz 1 Genannten, soweit sie nicht den Konzernunternehmen der unter den Nummern 10.3.1 bis 10.3.3, 11.3.1 bis 11.3.3 oder 12.3.1 bis 12.3.3 genannten Branchen zuzuordnen sind oder unmittelbar persönlich haftende Gesellschafter im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einer in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Kommanditgesellschaft sind, die unter die Nummern 10.2.2 bis 10.2.5 fällt.
alle Berliner Finanzämter 13.2 Besteuerung der unter § 2 Absatz 2 Satz 1 fallenden Konzernunternehmen der nachfolgend (Nummern 13.2.1 bis 13.2.3.2) genannten Konzerne im Sinne der §§ 13, 18 und 19 der Betriebsprüfungsordnung sowie der ihnen zuzurechnenden Betriebsstätten im Sinne des § 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes.
13.2.1 Konzerne, deren herrschendes oder einheitlich leitendes Unternehmen unter Nummer 13.1 fällt oder unabhängig von seiner Rechtsform unter Nummer 13.1 fallen würde.
13.2.2 Konzerne, deren aus der Gruppe der in § 2 Absatz 2 Satz 1 Genannten wirtschaftlich bedeutendstes Unternehmen unter die Nummer 13.1 fällt, sofern das herrschende oder einheitlich leitende Unternehmen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
13.2.3 Konzerne
13.2.3.1 der Branchen- Luftfahrt (WZ 2008 Abteilung 51),- Wasserversorgung (WZ 2008 Abteilung 36),- Herstellung von medizinischen Apparaten (WZ 2008 Klasse 32.50) und- Vermietung und Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen (WZ 2008 Gruppe 68.2), soweit diese nicht bereits unter die Nummern 13.2.1 oder 13.2.2 fallen.
13.2.3.2 deren herrschendes oder einheitlich leitendes Unternehmen unter einer der folgenden Handelsregisternummern eingetragen ist:- Amtsgericht Charlottenburg HRB 165662 B,- Amtsgericht Bonn HRB 4148.
alle Berliner Finanzämter 13.3 Besteuerung der in
13.3.1 § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Genannten, sofern sie unmittelbar persönlich haftende Gesellschafter einer in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Kommanditgesellschaften sind, soweit der im Handelsregister zuerst genannte unmittelbar persönlich haftende Gesellschafter im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 den Nummern 13.1 bis 13.2.3.2 zuzuordnen ist, sofern die Kommanditgesellschaft nicht unter die Nummern 10.2.2 bis 10.2.5 fällt.
13.3.2 § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Kommanditgesellschaften, soweit der im Handelsregister zuerst genannte unmittelbar persönlich haftende Gesellschafter im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 den Nummern 13.1 bis 13.2.3.2 zuzuordnen ist, sofern die Kommanditgesellschaft nicht unter die Nummern 10.2.2 bis 10.2.5 fällt.
alle Berliner Finanzämter 13.4 Besteuerung der in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Mitunternehmerschaft, soweit die Körperschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes den Nummern 13.1 bis 13.3.1 zuzuordnen ist.
Mitte/Tiergarten, Reinickendorf, Wedding 13.5 Anordnung und Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen.
Mitte/Tiergarten, Reinickendorf, Wedding 13.6 Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen (einschließlich der Umsatzsteuer, soweit sie im Zusammenhang mit lohnsteuerrechtlichen Sachverhalten steht).
14 für Fahndung und Strafsachen Berlin alle Berliner Finanzämter 14.1 Wahrnehmung der Aufgaben der Steuerfahndung.
alle Berliner Finanzämter 14.2 Straf- und Bußgeldverfahren - ohne die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung und Vollstreckung (vgl. Nummer 12.8) - wegen
14.2.1 Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten.
14.2.2 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die nach den in der Eingangsformel der Verordnung zitierten ermächtigenden Vorschriften die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung Anwendung finden.
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