Bekanntmachung über die Haftung des Landes Berlin für seine Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Belgien Vom 16. Juni 1959
Bekanntmachung über die Haftung
des Landes Berlin für seine Beamten
gegenüber den Angehörigen des Königreichs Belgien
Vom 16. Juni 1959
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Bekanntmachung über die Haftung des Landes Berlin für seine Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Belgien vom 16. Juni 1959 | 24.06.1959 |
Eingangsformel | 24.06.1959 |
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung öffentlicher Gewalt vom 1. August 1909 (GS. S. 691) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung von Belgien die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Berlin, den 16. Juni 1959
Der Senator für Justiz
Dr. Kielinger
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