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DE - Landesrecht Berlin

Bekanntmachung über die Haftung des Landes Berlin für seine Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Belgien Vom 16. Juni 1959

Bekanntmachung über die Haftung
des Landes Berlin für seine Beamten
gegenüber den Angehörigen des Königreichs Belgien
Vom 16. Juni 1959
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Bekanntmachung über die Haftung des Landes Berlin für seine Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Belgien vom 16. Juni 195924.06.1959
Eingangsformel24.06.1959
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung öffentlicher Gewalt vom 1. August 1909 (GS. S. 691) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung von Belgien die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Berlin, den 16. Juni 1959
Der Senator für Justiz
Dr. Kielinger
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