Bekanntmachung über die Haftung des Landes Berlin für seine Beamten gegenüber den Angehörigen der Französischen Republik Vom 11. Oktober 1961
Bekanntmachung über die Haftung
des Landes Berlin für seine Beamten
gegenüber den Angehörigen der Französischen Republik
Vom 11. Oktober 1961
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Bekanntmachung über die Haftung des Landes Berlin für seine Beamten gegenüber den Angehörigen der Französischen Republik vom 11. Oktober 1961 | 26.10.1961 |
Eingangsformel | 26.10.1961 |
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung öffentlicher Gewalt vom 1. August 1909 (GS. S. 691) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung der Französischen Republik die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Berlin, den 11. Oktober 1961
Der Senator für Justiz
Dr. Kielinger
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