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DE - Landesrecht Berlin

Bekanntmachung über die Haftung des Landes Berlin für seine Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Norwegen Vom 31. Mai 1967

Bekanntmachung über die Haftung des Landes Berlin
für seine Beamten gegenüber den Angehörigen
des Königreichs Norwegen
Vom 31. Mai 1967
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Bekanntmachung über die Haftung des Landes Berlin für seine Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Norwegen vom 31. Mai 196714.06.1967
Eingangsformel14.06.1967
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung öffentlicher Gewalt vom 1. August 1909 (GVBl. Sb. I 204-1) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung des Königreichs Norwegen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Der Senator für Justiz
Hoppe
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