Bekanntmachung über die Haftung des Landes Berlin für seine Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Norwegen Vom 31. Mai 1967
Bekanntmachung
über die Haftung des Landes Berlin
für seine Beamten gegenüber den Angehörigen
des Königreichs Norwegen
Vom 31. Mai 1967
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Bekanntmachung über die Haftung des Landes Berlin für seine Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Norwegen vom 31. Mai 1967 | 14.06.1967 |
Eingangsformel | 14.06.1967 |
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung öffentlicher Gewalt vom 1. August 1909 (GVBl. Sb. I 204-1) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung des Königreichs Norwegen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Der Senator für Justiz
Hoppe
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