FoFördRVbg BE
DE - Landesrecht Berlin

Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91 b GG (Rahmenvereinbarung Forschungsförderung) Vom 28. November 1975

Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91 b GG (Rahmenvereinbarung Forschungsförderung) Vom 28. November 1975
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91 b GG (Rahmenvereinbarung Forschungsförderung) vom 28. November 197501.01.1976
Eingangsformel01.01.1976
Artikel 101.01.1976
Artikel 201.01.1976
Artikel 301.01.1976
Artikel 401.01.1976
Artikel 501.01.1976
Artikel 601.01.1976
Artikel 701.01.1976
Artikel 801.01.1976
Artikel 901.01.1976
Artikel 1001.01.1976
Artikel 1101.01.1976
Anlage - Zusatzvereinbarung zwischen den Ländern zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung Vom 28. November 197501.01.1976
Artikel 101.01.1976
Artikel 201.01.1976
Artikel 301.01.1976
Artikel 401.01.1976
Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein schließen auf der Grundlage des Artikels 91 b des Grundgesetzes folgende Rahmenvereinbarung:

Artikel 1

(1) Die Vertragschließenden wirken bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung nach den näheren Bestimmungen dieser Vereinbarung zusammen und unterrichten sich zu diesem Zweck gegenseitig über ihre Planungen und Entscheidungen auf diesem Gebiet. Sie streben unter Wahrung ihrer Kompetenzen eine enge Koordination auf dem Gebiet der Forschungspolitik an.
(2) Die Vertragschließenden übernehmen Verpflichtungen nach diesem Abkommen vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel durch ihre gesetzgebenden Körperschaften.
Protokollnotiz zu Artikel 1
Die Vertragschließenden gehen davon aus, daß die Rahmenvereinbarung mit ihren Ausführungsvereinbarungen Inhalt und Formen ihrer Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschungsförderung umfassend und ausschließlich regelt.
Artikel 1 Satz 2, Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 1, 4, 5 und 6 und Artikel 4 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer gemeinsamen Kommission für Bildungsplanung bleiben unberührt. Bei der Wahrnehmung der in diesen Vorschriften genannten Aufgaben wird die Kommission in der Besetzung gemäß Artikel 8 Absatz 2 und nach den Verfahrensvorschriften dieser Rahmenvereinbarung tätig.

Artikel 2

(1) Die gemeinsame Förderung der Forschung erstreckt sich auf:
1.
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft und die Sonderforschungsbereiche,
2.
Großforschungseinrichtungen,
3.
die Max-Planck-Gesellschaft,
4.
die Fraunhofer-Gesellschaft,
5.
andere selbständige Forschungseinrichtungen von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse, sofern der von den Gebietskörperschaften zu deckende Zuwendungsbedarf zu den laufenden Kosten eine bestimmte Größenordnung übersteigt,
6.
andere Trägerorganisationen von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungsorganisationen sowie Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung, sofern die in Nr. 5 genannten Voraussetzungen vorliegen,
7.
Forschungsvorhaben von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse, sofern ihr Zuwendungsbedarf eine bestimmte Größenordnung übersteigt.
(2) Die gemäß Absatz 1 gemeinsam geförderten Forschungseinrichtungen werden, gegebenenfalls mit ihren Instituten, in Listen aufgeführt. Die Listen zu Nr. 2, 5 und 6 von Absatz 1 werden alle 2 Jahre überprüft.
(3) Einzelheiten der gemeinsamen Förderung sowie die Voraussetzungen und Folgen des Ausscheidens aus der gemeinsamen Förderung werden in Ausführungsvereinbarungen geregelt. In den Ausführungsvereinbarungen sind auch die Größenordnungen des Zuwendungsbedarfs festzulegen, deren Übersteigen in den Fällen von Absatz 1 Nr. 5, 6 und 7 Voraussetzung für die gemeinsame Förderung ist, ferner die Kriterien und das Verfahren für eine Fortschreibung dieser Größenordnungen.
Protokollnotizen zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Die gemeinsame Förderung erstreckt sich nicht auf Forschungseinrichtungen und Forschungsvorhaben der Ressortforschung und der Industrieforschung.
Zu Absatz 3
Die Größenordnungen werden zunächst wie folgt festgelegt:
-
für Forschungseinrichtungen (Absatz 1 Nr. 5) sowie für Trägerorganisationen von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungsorganisationen (Absatz 1 Nr. 6):
Von den Gebietskörperschaften zu deckender Zuwendungsbedarf zu den laufenden Kosten Soll 1974 mehr als eineinhalb Millionen DM
-
für Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung (Absatz 1 Nr. 6):
Von den Gebietskörperschaften zu deckender Zuwendungsbedarf zu den laufenden Kosten Soll 1974 mehr als eine Million DM
-
für Forschungsvorhaben (Absatz 1 Nr. 7):
Von den Gebietskörperschaften zu deckender Zuwendungsbedarf jährlich mehr als 500000 DM. Als Forschungsvorhaben gilt auch ein von der Konferenz der Akademien der Wissenschaften koordiniertes Programm.

Artikel 3

Die Vertragschließenden unterrichten sich gegenseitig nach näherer Maßgabe von Empfehlungen der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2 dieser Rahmenvereinbarung über
1.
die von ihnen bei der Forschungsförderung angewandten Grundsätze und Verfahren;
2.
alle Forschungseinrichtungen und Forschungsvorhaben, die von ihnen gemeinsam gefördert werden;
3.
alle Forschungseinrichtungen und Forschungsvorhaben, die von ihnen allein gefördert werden, soweit dies für die gemeinsame Forschungsförderung von Bedeutung sein kann und Informationen verfügbar sind;
4.
die Planungen
-
für die Neugründung von Forschungseinrichtungen
-
von Forschungsvorhaben
-
für die Aufnahme von Forschungseinrichtungen in eine finanzielle Förderung;
auf Antrag eines der Vertragschließenden findet eine Aussprache hierüber statt;
5.
die geplante Neugründung internationaler Forschungseinrichtungen, vorgesehene internationale Forschungsprogramme sowie wichtige internationale Einzelvorhaben; auf Antrag eines der Vertragschließenden findet eine Aussprache hierüber statt.

Artikel 4

Die Vertragschließenden streben bei der Zusammenarbeit mit den selbständigen Forschungsförderungsorganisationen und überregional bedeutsamen Wissenschaftsorganisationen eine einheitliche Haltung in wichtigen Fragen der Forschungspolitik an.
Protokollnotiz zu Artikel 4
Bund und Länder werden in den Organen von Forschungseinrichtungen, in denen sie gemeinsam vertreten sind, in wichtigen Fragen eine einheitliche Stimmabgabe anstreben.

Artikel 5

(1) Die finanzielle Förderung von Forschungseinrichtungen umfaßt deren Investitions- und Betriebskosten.
(2) Die finanzielle Förderung von Forschungsvorhaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7 umfaßt die Kosten des Projekts nach näherer Bestimmung der Ausführungsvereinbarungen.
(3) Der Umfang der finanziellen Förderung der Sonderforschungsbereiche wird in einer Ausführungsvereinbarung geregelt.

Artikel 6

(1) Für die finanzielle Forschungsförderung gelten die folgenden Schlüssel der Finanzierung für die Anteile des Bundes und der Länder:
1. Deutsche Forschungsgemeinschaft 50 : 50
2. Sonderforschungsbereiche bis 31. 12. 1977 70 : 30
ab 1. 1. 1978 75 : 25
3. Großforschungseinrichtungen 90 : 10
4. Max-Planck-Gesellschaft 50 : 50
5. Fraunhofer-Gesellschaft 90 : 10
6. Andere Forschungseinrichtungen von überregionaler Bedeutung 50 : 50
7. Andere Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6; mit Zustimmung aller Vertragschließenden kann von diesem Schlüssel abgewichen werden 50 : 50
Über den jeweiligen Finanzierungsanteil hinausgehende Leistungen können
1.
in den Fällen von Satz 1 Nr. 3 und 5 mit Zustimmung des Bundes und der beteiligten Länder,
2.
in den Fällen von Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 mit Zustimmung der Mehrheit der Länder,
3.
im übrigen mit Zustimmung aller Vertragschließenden
erbracht werden.
(2) Die Schlüssel für die Finanzierung der Förderung von Forschungsvorhaben werden im Einzelfall von den jeweils beteiligten Vertragschließenden unter Berücksichtigung der Empfehlung der Kommission in einer Bandbreite von 90 : 10 bis 50 : 50 (Bund - Länder) festgelegt; für einzelne Gruppen von Vorhaben können feste Schlüssel festgelegt werden. Dies gilt auch für die Förderung von Forschungsvorhaben, die über die Deutsche Forschungsgemeinschaft abgewickelt werden.
(3) Die anteiligen Förderungsbeträge werden, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, unmittelbar an die Zuwendungsempfänger geleistet.
Protokollnotizen zu Artikel 6
Zu Absatz 1 Satz 1
Das Recht des Sitzlandes, an Einrichtungen, die in die gemeinsame Förderung aufgenommen worden sind, Sonderprojekte allein zusätzlich zu fördern, bleibt unberührt.
Zu Absatz 2 Satz 1
Die gegenwärtig für einzelne oder bestimmte Arten von Forschungsvorhaben angewendeten Finanzierungsschlüssel bleiben in Kraft und können nur durch Vereinbarung der beteiligten Vertragschließenden zum Nachteil der Länder geändert werden.
Zu Absatz 2 Satz 2
Unter diese Regelung fallen auch Vorhaben zur Verbesserung der wissenschaftlichen Serviceleistungen.

Artikel 7

(1) Die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die Sonderforschungsbereiche und die Max-Planck-Gesellschaft sowie Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6) werden von allen Vertragschließenden gemeinsam finanziert. Der auf die Länder entfallende Finanzierungsanteil wird nach einem von ihnen festzulegenden Verteilungsschlüssel auf die einzelnen Länder umgelegt.
(2) Großforschungseinrichtungen und die Fraunhofer-Gesellschaft werden vom Bund und den beteiligten Ländern finanziert. Der auf die einzelnen Länder entfallende Finanzierungsanteil wird in den Ausführungsvereinbarungen festgelegt.
(3) Forschungseinrichtungen (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5) sowie Trägerorganisationen von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungsorganisationen (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6) werden vom Bund und dem Sitzland finanziert.
(4) In anderen Fällen der gemeinsamen Förderung wird in den Ausführungsvereinbarungen geregelt, welche Länder sich beteiligen und wie der von ihnen aufzubringende Finanzierungsanteil umgelegt wird.
Protokollnotiz zu Artikel 7 Absatz 3
Die Länder können ein Drittel des auf das Sitzland entfallenden Finanzierungsanteils nach einem von ihnen festzulegenden Verteilungsschlüssel und Verfahren gemeinsam aufbringen. Das jeweilige Sitzland ist bei seinen Entscheidungen nach dieser Rahmenvereinbarung nicht an die Zustimmung der anderen Länder gebunden.
Es wird klargestellt, daß die Beteiligung der Länder am Finanzierungsanteil des Sitzlandes nicht als Finanzierung aller Vertragschließenden im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 dieser Rahmenvereinbarung gilt.

Artikel 8

(1) Die Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung schlägt die Maßnahmen und Entscheidungen vor, die nach dieser Rahmenvereinbarung von allen Vertragschließenden gemeinsam zu treffen sind. Sie führt die Bezeichnung "Gemeinsame Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung" (Kommission).
(2) Der Kommission gehören bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Rahmenvereinbarung sieben Vertreter der Bundesregierung und je zwei Vertreter der Landesregierungen an. Im übrigen gelten für die Mitgliedschaft und die Stimmen der Vertreter des Bundes und der Länder die Vorschriften des Artikels 7 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer gemeinsamen Kommission für Bildungsplanung vom 25. Juni 1970 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Vertreter jeder Landesregierung eine Stimme führen.
(3) Die Kommission soll die Erarbeitung der Vorschläge ihrem Ausschuß "Forschungsförderung" übertragen. Der Ausschuß "Forschungsförderung" kann Arbeitsgruppen einsetzen.
(4) Soweit bestehende Vereinbarungen ein Entscheidungsverfahren oder eine gegenseitige Abstimmung besonders regeln, bleiben diese unberührt.
(5) Die Kommission regelt die beratende Teilnahme von Wissenschaftlern, Sachverständigen und Wissenschaftsorganisationen bei der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen.
Protokollnotizen zu Artikel 8
Zu Absatz 1
Die Kommission wird für den Bereich ihrer Tätigkeit nach dieser RV die Geschäftsordnung anpassen. Dabei ist vorzusehen, daß die Sitzungsleitung bei Tagesordnungspunkten, die Aufgaben nach der Rahmenvereinbarung betreffen, von einem für Forschungsförderungsfragen zuständigen Kommissionsmitglied wahrgenommen wird.
Zu Absatz 3
1. Der Ausschuß „Forschungsförderung“ soll mit Ministerstellvertretern/Abteilungsleitern besetzt werden.
2. Die Kommission kann in der Geschäftsordnung regeln, daß über Vorschläge des Ausschusses "Forschungsförderung" in bestimmten Fällen in einem vereinfachten Umlaufverfahren beschlossen wird. Dabei kann ein Verfahren entsprechend der Regelung in Artikel 9 Absatz 2 und 3 dieser Rahmenvereinbarung vorgesehen werden.
3. Auf bestehende Bund-Länder-Ausschüsse kann zurückgegriffen werden.
Zu Absatz 4
Unter diese Vorschrift fällt auch das Lindauer Abkommen.

Artikel 9

(1) Beschlüsse der Kommission nach Artikel 8 werden mit Zustimmung der Regierungschefs für die Vertragschließenden verbindlich.
(2) Die Zustimmung gemäß Absatz 1 gilt als erteilt, wenn nicht binnen vier Wochen nach Zugang eines Beschlusses der Kommission einer der Vertragschließenden die Beratung und Beschlußfassung der Regierungschefs beantragt.
(3) Wird ein Antrag gemäß Absatz 2 gestellt, findet auf die Beschlußfassung der Regierungschefs Artikel 9 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer gemeinsamen Kommission für Bildungsplanung vom 25. Juni 1970 Anwendung.
(4) Abweichend von Absatz 2 gilt die Zustimmung gemäß Absatz 1 bei Beschlüssen der Kommission über Bewilligungsbedingungen, Bewirtschaftungsrichtlinien, Grundsätze für Haushalts- und Wirtschaftspläne und für eine Erfolgskontrolle (Artikel 10 Absatz 1 Nr. 3) sowie über die Haushalts- und Wirtschaftspläne und über den jährlichen Zuschußbedarf der geförderten Forschungseinrichtungen und Forschungsvorhaben (Artikel 10 Absatz 2 Nr. 3) mit der Beschlußfassung durch die Kommission als erteilt, wenn und soweit diese einstimmig erfolgt.
(5) Die Aufnahme der Forschungseinrichtungen in die gemeinsame Förderung kann nur mit der Stimme des Sitzlandes beschlossen werden.
Protokollnotizen zu Artikel 9 Absatz 2
1.
Die Geschäftsstelle der Kommission wird unter Absatz 2 fallende Beschlüsse unter Hinweis auf Absatz 2 unverzüglich dem Bundeskanzleramt und den Staats-(Senats-) kanzleien der Länder übermitteln.
2.
Der Antrag ist bei dem Vorsitzenden der Ministerpräsidenten-Konferenz zu stellen. Er ist nachrichtlich den anderen Vertragschließenden und der Geschäftsstelle der Kommission mitzuteilen.

Artikel 10

(1) Die Kommission hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Artikel 8 auf dem Gebiet der gemeinsamen Forschungsförderung insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Sie strebt eine Abstimmung der forschungspolitischen Planungen und Entscheidungen der Vertragschließenden an und entwickelt eine mittelfristige Planung für diesen Bereich, die auch geeignet ist, als Beratungsgrundlage für die mittelfristigen Finanzplanungen von Bund und Ländern zu dienen.
2.
Sie plant Schwerpunktmaßnahmen bei der Forschungsförderung, insbesondere zur Verbesserung des Informationsaustausches und für eine Zusammenarbeit im universitären und außeruniversitären Bereich, und gibt Empfehlungen für die gegenseitige Unterrichtung der Vertragschließenden gemäß Artikel 3 dieser Rahmenvereinbarung.
3.
Sie entwickelt Bewilligungsbedingungen für die Förderung und stellt einheitliche Grundsätze für die von den geförderten Forschungseinrichtungen aufzustellenden Haushalts- und Wirtschaftspläne sowie allgemeine Bewirtschaftungsrichtlinien und Grundsätze einer Erfolgskontrolle auf, soweit diese nicht bereits bestehen.
(2) Sofern sich alle Vertragschließenden an der Finanzierung einer Forschungseinrichtung oder eines Forschungsvorhabens beteiligen sollen (Nr. 1 und 2) oder bereits beteiligen (Nr. 3), hat die Kommission insbesondere folgende weitere Aufgaben:
1.
Sie bereitet die zur Ausfüllung dieser Rahmenvereinbarung notwendigen Ausführungsvereinbarungen zur Förderung von Forschungseinrichtungen und Forschungsvorhaben vor.
2.
Sie schlägt die Aufnahme von Forschungseinrichtungen und Forschungsvorhaben in die gemeinsame finanzielle Förderung und deren Ausscheiden aus der gemeinsamen Förderung vor.
3.
Sie schlägt die Genehmigung der Haushalts- und Wirtschaftspläne und die Feststellung des jährlichen Zuschußbedarfs der geförderten Forschungseinrichtungen und Forschungsvorhaben vor. Die mittelfristigen Finanzplanungen für den Bereich Forschungsförderung sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Für Forschungseinrichtungen (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5) sowie für Trägerorganisationen von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungsorganisationen (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6) gilt Absatz 2 Nr. 1 entsprechend.
(4) Die gegenseitige Unterrichtung gemäß Artikel 3 dieser Rahmenvereinbarung erfolgt über den Ausschuß "Forschungsförderung" und wird von der Geschäftsstelle abgewickelt. Vereinbarungen zur Förderung von Forschungseinrichtungen und Forschungsvorhaben zwischen einzelnen Vertragschließenden sind rechtzeitig vor ihrem Abschluß der Kommission zur Stellungsnahme vorzulegen.

Artikel 11

(1) Die Rahmenvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden.
(2) Die Rahmenvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in Kraft, wenn alle Vertragschließenden sie unterzeichnet haben. Vorbehalte sind nicht zulässig.
(3) Die Anwendung der Bestimmungen, die die gemeinsame Förderung der in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2, 4, 5 und 6 der Rahmenvereinbarung genannten Einrichtungen und Organisationen betreffen, wird bis zum 1. Januar 1977 suspendiert.
Bonn, den 28. November 1975

Anlage

Zusatzvereinbarung zwischen den Ländern zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung Vom 28. November 1975
Die Regierungen der Länder
Baden-Württemberg,
Bayern,
Berlin,
Bremen,
Hamburg,
Hessen,
Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz,
Saarland und
Schleswig-Holstein
schließen nachstehende Zusatzvereinbarung zur Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91 b GG (Zusatzvereinbarung Forschungsförderung):

Artikel 1

(1) Ein Drittel des Finanzierungsanteils, den das Sitzland für die von Bund und Sitzland gemeinsam geförderten Forschungseinrichtungen, Trägerorganisationen von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungsorganisationen (Art. 7 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung) bereitstellen muß, wird von allen Ländern gemeinsam aufgebracht.
(2) Dieses gemeinsam aufzubringende Drittel wird auf alle Länder nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und ihrer Bevölkerungszahl umgelegt, wobei das Verhältnis der Steuereinnahmen für ²/
3
und das der Bevölkerungszahl für ¹/
3
dieses Betrages maßgeblich ist. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres.
(3) Die Vertragschließenden können im Einzelfall abweichende Regelungen vereinbaren.
(4) Die anteiligen Finanzierungsbeiträge sind an das Sitzland zu leisten.

Artikel 2

(1) Die Verpflichtung nach Artikel 1 erstreckt sich nur auf diejenigen Forschungseinrichtungen sowie Trägerorganisationen von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungsorganisationen, deren Aufnahme in die gemeinsame finanzielle Förderung von Bund und Sitzland alle Vertragschließenden zugestimmt haben. Die Vertragschließenden beschließen auch über das Ausscheiden aus der gemeinsamen Förderung gemäß Artikel 1; der Zustimmung des Sitzlandes bedarf es dabei nicht.
(2) Entscheidungen der Regierung des Sitzlandes über die Genehmigung von Haushalts- und Wirtschaftsplänen sowie die Festsetzung des jährlichen Zuschußbedarfs - auch soweit sie gemeinsam mit der Bundesregierung getroffen werden - sind für die Höhe der Verpflichtung der übrigen Länder nach Artikel 1 nur maßgebend, soweit diesen Entscheidungen alle Länder zugestimmt haben.
(3) Die Zustimmung der Länder wird durch die Kultus-(Wissenschafts-) und die Finanzminister erklärt.

Artikel 3

Die Vertragschließenden übernehmen Verpflichtungen nach diesem Abkommen vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel durch ihre gesetzgebenden Körperschaften.

Artikel 4

Diese Zusatzvereinbarung tritt mit der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung in Kraft und mit dieser außer Kraft.
Bonn, den 28. November 1975
Markierungen
Leseansicht