Drittes Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts Vom 19. Dezember 1991
Drittes Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts Vom 19. Dezember 1991
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 17.09.1999 GVBl. S. 529) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Drittes Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 19. Dezember 1991 | 01.01.1992 |
Eingangsformel | 01.01.1992 |
Artikel I - Änderung des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts | 01.01.1992 |
Artikel II - Bewährungsanforderungen, Höchstalter für die Ernennung zum Beamten auf Probe | 26.09.1999 |
Artikel IV - Änderung des Zweiten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts | 26.09.1999 |
Artikel III - Bevorzugte Einstellung von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik politisch Verfolgten | 26.09.1999 |
Artikel V - Änderung des Haushaltsgesetzes 1991 | 26.09.1999 |
Artikel VI - Schlußvorschriften | 26.09.1999 |
§ 1 | 01.01.1992 |
§ 2 | 01.01.1992 |
§ 3 | 01.01.1992 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I Änderung des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts
[Änderungsanweisungen zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2119 / GVABl. S. 240, 272), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 1991 (GVBl. S. 275).]
Artikel II Bewährungsanforderungen, Höchstalter für die Ernennung zum Beamten auf Probe
Artikel IV Änderung des Zweiten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts
(Änderungsanweisungen zum Zweite Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 10./11. Dezember 1990 (GVBl. S. 2289/GVABl. S. 534).)
Artikel III Bevorzugte Einstellung von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik politisch Verfolgten
Bewerber für die Einstellung in den öffentlichen Dienst des Landes Berlin, die eine politische Verfolgung oder eine politisch motivierte berufliche Benachteiligung durch staatliche Organe oder Dienststellen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlitten haben und diese nachweisen, sollen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt eingestellt werden.
Artikel V Änderung des Haushaltsgesetzes 1991
Artikel VI Schlußvorschriften
§ 1
Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, die in Artikel II getroffenen Regelungen durch Rechtsverordnung aufzuheben, zu ändern sowie unter eigener Überschrift als Rechtsverordnung zu verselbständigen. Die in diesem Gesetz genannten sonstigen Rechtsverordnungen sowie deren Maßgaben können auf Grund und im Rahmen der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
§ 2
Die Senatsverwaltung für Justiz wird ermächtigt, das Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel II tritt am 31. Dezember 1996 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Eberhard Diepgen
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