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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zur Festlegung der Arten lebenswichtiger Einrichtungen im Land Berlin Vom 2. September 2003

Verordnung zur Festlegung der Arten lebenswichtiger Einrichtungen
im Land Berlin Vom 2. September 2003
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festlegung der Arten lebenswichtiger Einrichtungen im Land Berlin vom 2. September 200311.09.2003
Eingangsformel11.09.2003
§ 111.09.2003
§ 211.09.2003
§ 311.09.2003
§ 411.09.2003
Auf Grund des § 2 Satz 2 des Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
in der Fassung vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 243), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540), wird verordnet:

§ 1

(1) Lebenswichtig im Sinne von
§ 2 Satz 1 Nr. 4 des Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
sind Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen,
1.
bei deren Ausfall oder Zerstörung eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit oder das Leben zahlreicher Menschen zu befürchten ist
oder
2.
die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.
(2) Absatz 1 erfasst Einrichtungen von
1.
Verfassungsorganen,
2.
Behörden zum Schutz der inneren Sicherheit,
3.
Lagezentren und Leitstellen, insbesondere in den Bereichen der Polizei, der Feuerwehr sowie der Berliner Verkehrs- und Wasserbetriebe,
4.
Krisen- und Katastrophenstäben
und
5.
Anstalten und Instituten des Gesundheitswesens, insbesondere Aufnahmekrankenhäusern mit Schwerpunktversorgung, soweit sie öffentlich-rechtlich organisiert sind,
oder deren Teile.

§ 2

Sicherheitsempfindliche Stelle im Sinne von
§ 2 Satz 1 Nr. 4 des Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebenswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und deren Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in
§ 1 genannten Schutzgüter mit sich bringen würde.

§ 3

Zuständig für die Festlegung von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebenswichtigen Einrichtungen ist die Senatsverwaltung für Inneres. Sie entscheidet auf Antrag der Einrichtung, bei öffentlichen Einrichtungen im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 2. September 2003
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Dr. Körting
Regierender Bürgermeister Senator für Inneres
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