Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin Vom 27. Januar 2005
Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin
Vom 27. Januar 2005
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel I des Gesetzes zur Schaffung eines Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin und zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 27. Januar 2005 (GVBl. S. 92)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27. Januar 2005 | 09.02.2005 |
Eingangsformel | 09.02.2005 |
§ 1 | 09.02.2005 |
§ 2 | 09.02.2005 |
§ 3 | 09.02.2005 |
§ 4 | 09.02.2005 |
§ 5 | 09.02.2005 |
§ 6 | 09.02.2005 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Präambel
Alle Beschäftigten genießen Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Keine Beschäftigte und kein Beschäftigter darf wegen ihres oder seines Glaubens oder ihres oder seines weltanschaulichen Bekenntnisses diskriminiert werden. Gleichzeitig ist das Land Berlin zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichtet. Deshalb müssen sich Beschäftigte des Landes Berlin in den Bereichen, in denen die Bürgerin oder der Bürger in besonderer Weise dem staatlichen Einfluss unterworfen ist, in ihrem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis zurückhalten.
§ 1
Beamtinnen und Beamte, die im Bereich der Rechtspflege, des Justizvollzugs oder der Polizei beschäftigt sind, dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen. Das gilt im Bereich der Rechtspflege nur für Beamtinnen und Beamte, die hoheitlich tätig sind.
§ 2
Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen nach dem
Schulgesetz
dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen. Dies gilt nicht für die Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht.
§ 3
§ 2 Satz 1
findet keine Anwendung auf die beruflichen Schulen im Sinne von
§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Schulgesetzes
sowie auf Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs im Sinne von
§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Schulgesetzes
. Die oberste Dienstbehörde kann für weitere Schularten oder für Schulen besonderer pädagogischer Prägung Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die weltanschaulich-religiöse Neutralität der öffentlichen Schulen gegenüber Schülerinnen und Schülern nicht in Frage gestellt und der Schulfrieden nicht gefährdet oder gestört wird.
§ 4
Für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und andere in der Ausbildung befindliche Personen können Ausnahmen von den
§§ 1
und
2
zugelassen werden. Die beamtenrechtliche Entscheidung trifft die Dienstbehörde, die Entscheidung in den übrigen Fällen die jeweils zuständige Personalstelle.
§ 5
Für Angestellte und Auszubildende der Berliner Verwaltung, die in den in
§ 1
genannten Bereichen tätig sind, gilt
§ 1
entsprechend.
§ 6
Das Land Berlin hat darauf hinzuwirken, dass bei der Errichtung von juristischen Personen des privaten Rechts durch das Land Berlin und bei der Umwandlung von Einrichtungen des Landes Berlin in juristische Personen des privaten Rechts auch diese das Diskriminierungsverbot beachten. Ebenso hat das Land Berlin darauf hinzuwirken, dass auch juristische Personen des privaten Rechts, an denen das Land Berlin unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, das Diskriminierungsverbot beachten.
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