BeamtHaftG BE
DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt Vom 1. August 1909 in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 204-1)

Gesetz über die Haftung des Staates und anderer Verbände
für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt
Vom 1. August 1909
in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 204-1)
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4a aufgehoben durch Nr. 42 der Anlage zum Gesetz vom 22.10.2008 (GVBl. S. 234)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 204-1)01.07.1964
§ 101.07.1964
§ 201.07.1964
§ 301.07.1964
§ 401.07.1964
§ 4 a02.11.2008
§ 501.07.1964
§ 601.07.1964
§ 708.02.1975
§ 801.07.1964

§ 1

(1) Verletzt ein unmittelbarer
Staats
beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die im
§ 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten den Staat.
(2) Ist die Verantwortlichkeit des Beamten deshalb ausgeschlossen, weil er den Schaden im Zustand der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit verursacht hat, so hat gleichwohl der Staat den Schaden zu ersetzen, wie wenn dem Beamten Fahrlässigkeit zur Last fiele, jedoch nur insoweit, als die Billigkeit die Schadloshaltung erfordert.
(3) Die Verantwortlichkeit des Staates ist ausgeschlossen bei Beamten, die ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, sowie bei solchen Amtshandlungen anderer Beamten, für welche die Beamten eine besondere Vergütung durch Gebühren von den Beteiligten zu beziehen haben.

§ 2

§ 3

§ 4

§ 4 a

§ 5

§ 6

Soweit durch
Reichs
gesetze oder Landesgesetze für bestimmte Fälle eine Haftung des Staates
oder der Kommunalverbände
über den in jenen Gesetzen bestimmten Umfang hinaus ausgeschlossen ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 7

§ 8

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft.
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