Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts Vom 28. September 1990
Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts
Vom 28. September 1990
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 2 durch Artikel XII Nr. 2 des Gesetzes vom 19.03.2009 (GVBl. S. 70) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28. September 1990 | 03.10.1990 |
Eingangsformel | 03.10.1990 |
§ 1 - Geltungsbereich | 03.10.1990 |
§ 2 - Außerkrafttreten entgegenstehenden Rechts | 20.12.1990 |
§ 3 - Behandlung von Regelungslücken | 03.10.1990 |
§ 4 - Fortsetzung von Verwaltungsverfahren, Lauf von Fristen | 03.10.1990 |
§ 5 - Zuleitung von Vorgängen | 03.10.1990 |
§ 6 - Rückkehr zum Verordnungsrang | 03.10.1990 |
§ 7 - Inkrafttreten | 03.10.1990 |
Anlage 1 | 17.03.2005 |
Abschnitt I - Arbeit, Verkehr und Betriebe | 17.03.2005 |
Abschnitt II - Bau- und Wohnungswesen | 17.03.2005 |
Abschnitt III - Finanzen | 17.03.2005 |
Abschnitt IV - Gesundheit und Soziales | 17.03.2005 |
Abschnitt V - Inneres | 17.03.2005 |
Abschnitt VI - (aufgehoben) | 17.03.2005 |
Abschnitt VII - (aufgehoben) | 17.03.2005 |
Abschnitt VIII - (aufgehoben) | 17.03.2005 |
Abschnitt IX - (aufgehoben) | 17.03.2005 |
Abschnitt X - (aufgehoben) | 17.03.2005 |
Abschnitt XI - (aufgehoben) | 17.03.2005 |
Anlage 2 | 01.04.2009 |
Abschnitt I - (aufgehoben) | 01.04.2009 |
Abschnitt II - Bau- und Wohnungswesen | 01.04.2009 |
Abschnitt III - (aufgehoben) | 01.04.2009 |
Abschnitt IV - (aufgehoben) | 01.04.2009 |
Abschnitt V - Gesundheit und Soziales | 01.04.2009 |
Abschnitt VI - Inneres | 01.04.2009 |
Abschnitt VII - (aufgehoben) | 01.04.2009 |
Abschnitt VIII - (aufgehoben) | 01.04.2009 |
Abschnitt IX - (aufgehoben) | 01.04.2009 |
Abschnitt X - Stadtentwicklung und Umweltschutz | 01.04.2009 |
Abschnitt XI - (aufgehoben) | 01.04.2009 |
Anlage 3 - Fortgeltende Rechtsvorschriften in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt | 02.11.2008 |
Abschnitt I - (aufgehoben) | 02.11.2008 |
Abschnitt II - (aufgehoben) | 02.11.2008 |
Abschnitt III - (aufgehoben) | 02.11.2008 |
Abschnitt IV - (aufgehoben) | 02.11.2008 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Das in den Bezirken Tiergarten, Wedding, Kreuzberg, Charlottenburg, Spandau, Wilmersdorf, Zehlendorf, Schöneberg, Steglitz, Tempelhof, Neukölln und Reinickendorf unterhalb der
Verfassung
vom 1. September 1950 (VOBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. September 1990 (GVBl. S. 1877), stehende, am 25. September 1990 geltende Landesrecht gilt mit Ausnahme der in der
Anlage 1
aufgeführten Rechtsvorschriften, die auf den bisherigen Geltungsbereich beschränkt bleiben, in dem gesamten Gebiet, das nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands das Land Berlin bildet, nach Maßgabe der
Anlage 2
. Dem Landesrecht im Sinne des Satzes 1 stehen die vom Abgeordnetenhaus vor dem 25. September 1990 beschlossenen, aber noch nicht verkündeten Gesetze gleich, sobald sie im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet sind.
(2) Das von der Stadtverordnetenversammlung nach dem 11. Juli 1990 unterhalb der
Verfassung
vom 23. Juli 1990 (GVABl. Nr. 1, S. 1) stehende und bis zum 26. September 1990 einschließlich beschlossene Landesrecht bleibt in seinem Geltungsbereich unberührt.
§ 2 Außerkrafttreten entgegenstehenden Rechts
Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das als Berliner Landesrecht fortgilt, tritt, soweit es nicht nach den Anlagen zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands fortgilt, mit Ausnahme der in
Anlage 3
aufgeführten Rechtsvorschriften außer Kraft. Soweit durch das Außerkrafttreten des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik sowie durch das zeitlich versetzte Inkraftsetzen neuen Rechts gemäß den
Anlagen 1
und
2
Regelungslücken entstehen, kann die Landesregierung von Berlin bis zum 2. Oktober 1991 die zur Ausfüllung dieser Lücken zwingend erforderlichen Übergangsvorschriften durch Rechtsverordnung erlassen.
§ 3 Behandlung von Regelungslücken
(1) Soweit in dem nach
§ 1
in Kraft gesetzten Recht auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, die in der
Anlage 1
aufgeführt sind, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die als Landesrecht fortgelten, anzuwenden. Bestehen solche Vorschriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend.
(2) Soweit im Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das als Landesrecht fortgilt, auf Vorschriften verwiesen wird, die keine Anwendung mehr finden, sind die entsprechenden Vorschriften des Rechts der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise des nach
§ 1
in Kraft gesetzten Berliner Landesrechts anzuwenden.
§ 4 Fortsetzung von Verwaltungsverfahren, Lauf von Fristen
(1) Die am 3. Oktober 1990 anhängigen Verwaltungsverfahren werden in der Lage, in der sie sich befinden, nach den in Kraft gesetzten Vorschriften fortgesetzt.
(2) Der Lauf einer verfahrensrechtlichen Frist, der vor dem 3. Oktober 1990 begonnen hat, richtet sich nach den bis zu diesem Tage geltenden Vorschriften.
§ 5 Zuleitung von Vorgängen
Geht durch das nach
§ 1
in Kraft gesetzte Landesrecht die Zuständigkeit für eine Sache auf eine andere Stelle über, so hat die bisher zuständige Stelle die bei ihr befindlichen Akten und Vorgänge dieser Sache unverzüglich der nunmehr zuständigen Stelle zuzuleiten. Entsprechendes gilt für Akten und Vorgänge, die von der bisher zuständigen Stelle anderen Stellen nur vorübergehend ausgehändigt sind.
§ 6 Rückkehr zum Verordnungsrang
(1) Die von diesem Gesetz erfaßten Rechtsverordnungen können im Rahmen der jeweils einschlägigen Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
(2) Rechtsverordnungen, die aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes oder seiner Anlagen erlassen werden sollen, sind dem Abgeordnetenhaus und der Stadtverordnetenversammlung sowie nach der Wahl zu dem ersten Gesamtberliner Abgeordnetenhaus diesem mindestens einen Monat vor ihrem Erlaß zur Kenntnis zu geben.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz wird nach Beschlußfassung im Abgeordnetenhaus im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin und nach Beschlußfassung der Stadtverordnetenversammlung im Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin verkündet. Es tritt am 3. Oktober 1990 in Kraft.
(2) Die Landesregierung von Berlin hat bis zum 15. Oktober 1990 dem Abgeordnetenhaus und der Stadtverordnetenversammlung eine Neufassung mit Wirkung vom 1. Januar 1991 der Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen von Teilnehmern berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen, beruflicher Fortbildungs-, Umschulungs- und Rehabilitationsmaßnahmen (Qualifizierungsbeihilfe), der Richtlinien über die Vergabe von Stipendien und der Richtlinien für die Gewährung des Berliner Familiengeldes vorzulegen und laufend zu berichten.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Walter Momper
Anlage 1
Abschnitt I Arbeit, Verkehr und Betriebe
1.
(aufgehoben)
2.
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung nach der Handwerksordnung
vom 19. März 1966 (GVBl. S. 565)
3. bis 7.
(aufgehoben)
8.
Verordnung über die zuständigen Stellen für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst des Landes Berlin (BBiöD ZVO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. S. 2183)
9.
(aufgehoben)
10.
Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838 (GVBl. Sb. I 930-1)
Abschnitt II Bau- und Wohnungswesen
1.
Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958 (GVBl. S. 1087)
Abschnitt III Finanzen
1. bis 10.
(aufgehoben)
11.
Verordnung zur Bestimmung der Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes vom 30. November 1972 (GVBl. S. 2216)
Abschnitt IV Gesundheit und Soziales
1.
(aufgehoben)
2.
(aufgehoben)
3.
Gesetz über Verfahrensregelungen für die soziale Beratung Schwangerer und für Einrichtungen zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen (Schwangerengesetz-SchwG) vom 22. Dezember 1978 (GVBl. S. 2514)
Abschnitt V Inneres
1. bis 9.
(aufgehoben)
10.
Achtes Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenrechts (Achtes Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz - 8. LBÄG) vom 13. Mai 1969 (GVBl. S. 583), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1982 (GVBl. S. 1302)
11. bis 64
(aufgehoben)
65.
Gesetz zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren,
vom 1. August 1962 (GVBl. S. 969), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1975 (GVBl. S. 669)
66.
(aufgehoben)
67.
Verordnung zu § 7 b des Gesetzes zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren
, in der Fassung vom 26. April 1958, vom 20. Juni 1961 (GVBl. S. 764)
68.
Gesetz zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
in der Fassung vom 1. August 1962 (GVBl. S. 968), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1975 (GVBl. S. 669)
69.
Gesetz zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes
vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 632), geändert durch Gesetz vom 30. Januar 1958 (GVBl. S. 130)
70. bis 72.
(aufgehoben)
73.
Verordnung über die Spielordnung für die öffentliche Spielbank in Berlin (Spielordnung - SpielO -) in der Fassung vom 9. Juni 1983 (GVBl. S. 946)
74.
Verordnung über die Verwendung des Tronc der öffentlichen Spielbank in Berlin (Troncverordnung - Tronc-VO) vom 22. April 1975 (GVBl. S. 1146), geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541)
Abschnitt VI (aufgehoben)
Abschnitt VII (aufgehoben)
Abschnitt VIII (aufgehoben)
Abschnitt IX (aufgehoben)
Abschnitt X (aufgehoben)
Abschnitt XI (aufgehoben)
Anlage 2
Abschnitt I (aufgehoben)
Abschnitt II Bau- und Wohnungswesen
[Nrn. 1 bis 5 Änderungsanweisungen]
Abschnitt III (aufgehoben)
Abschnitt IV (aufgehoben)
Abschnitt V Gesundheit und Soziales
In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bislang nicht galt, treten am 1. Januar 1993 in Kraft:
1. bis 6.
(aufgehoben)
Sofort gelten im Land Berlin:
7.
(Änderungsanweisung zum Gesetz über Medizinalfachberufe und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs vom 15. Juni 1983 (GVBl. S. 919) mit der Maßgabe,
daß nach
§ 11
folgender
§ 11 a
eingefügt wird.)
8.
Gesetz über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen (WMfG) vom 9. Februar 1979 (GVBl. S. 324) mit der Maßgabe (Änderungsanweisung).
9.
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Berliner Kammergesetz) in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1986 (GVBl. S. 953), mit der Maßgabe,
daß in
§ 7
Abs. 2 Satz 1 nach dem Wort "außerdem" das Wort "je" und nach den Wörtern "Freien Universität" die Wörter "und der Humboldt-Universität zu Berlin" eingefügt werden.
10.
Das Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern vom 20. Juli 1978 (GVBl. S. 1493), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 1990 (GVBl. S. 2163), tritt in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, am 1. Juli 1991 in Kraft. Für Studenten und Weiterbildungsassistenten, mit denen bis zum 1. Juli 1991 bereits anderslautende Weiterbildungsvereinbarungen und -verträge geschlossen wurden, gilt dies mit der Maßgabe, daß deren Weiterbildungen entsprechend den Inhaltsregelungen dieser Vereinbarungen und Verträge weitergeführt werden können; die Rechtsstellung des betroffenen Personenkreises nach diesem Gesetz und der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin bleibt unberührt.
11.
(aufgehoben)
12.
(aufgehoben)
13.
Das Gesetz über die Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 8. April 1969 (GVBl. S. 441) tritt in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, sofort mit der Maßgabe in Kraft, daß eine andere geeignete Person im Sinne von
§ 1
Abs. 2 auch ein Diplom-Medizin-Pädagoge mit zusätzlichem Abschluß als Pharmazie-Ingenieur oder Apothekenassistent sein kann.
Abschnitt VI Inneres
1. bis 6.
(aufgehoben)
7.
Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) in der Fassung vom 21. Januar 1991 (GVBl. S. 38) mit der Maßgabe, daß die Anerkennung oder Versorgung zu versagen ist, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
8.
Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz (ZVO-BEG 56) vom 8. September 1958 (GVBl. S. 904), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1986 (GVBl. S. 2022), mit der Maßgabe, daß die Verordnung für die Durchführung des unter 7. genannten Gesetzes Anwendung findet.
9.
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG) vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 1497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 1990 (GVBl. S. 2197):
1.
(Änderungsanweisung zu § 13 Abs. 1 Satz 1.)
2.
(Änderungsanweisung zu § 37 a.)
10.
Landesbeamtengesetz (LBG) vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 8)
Das Gesetz gilt mit folgenden Maßgaben: (aufgehoben)
11. bis 14
(aufgehoben)
15.
Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlVO) in der Fassung vom 28. April 1988 (GVBl. S. 846)
mit der Maßgabe, daß sich die Urlaubsdauer der Beamten in dem Teil Berlins, in dem das Grundgesetz bis zum 2. Oktober 1990 nicht galt, nach der Urlaubsdauer der Arbeitnehmer derselben Dienststelle richtet. Dies gilt nicht, wenn dadurch eine Verkürzung der ihnen bisher zustehenden Urlaubsdauer eintreten würde.
16.
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Bezirksamtsmitglieder (Bezirksamtsmitgliedergesetz - BAMG) in der Fassung vom 1. April 1985 (GVBl. S. 958) mit folgenden Maßgaben:
a)
Dieses Gesetz kommt in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zum 2. Oktober 1990 nicht galt, erstmals für die Bezirksamtsmitglieder, die auf Grund der Wahl nach Artikel 87 a Abs. 2 Satz 2 Verfassung von Berlin gewählt worden sind, zur Anwendung.
b)
In der Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung nach Artikel 87 a Abs. 2 Satz 2 Verfassung von Berlin sind die Bezirksamtsmitglieder nach
§ 1 Abs. 1 Satz 3
für die Zeit bis zum 30. September 1995 zu ernennen.
c)
§ 3 b Abs. 1
gilt entsprechend für Bezirksamtsmitglieder im beigetretenen Teil Berlins, die dem Bezirksamt bis zum Ende der Amtszeit angehört haben oder wiedergewählt werden.
17.
(aufgehoben)
18.
Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 29. November 1978 (GVBl. S. 2214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1989 (GVBl. S. 1289), mit der Maßgabe, daß folgender
§ 8 a
eingefügt wird:
(Änderungsanweisung)
Abschnitt VII (aufgehoben)
Abschnitt VIII (aufgehoben)
Abschnitt IX (aufgehoben)
Abschnitt X Stadtentwicklung und Umweltschutz
1.
Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln) vom 22. Dezember 1977 (GVBl. S. 2540), geändert durch Gesetz vom 30. November 1981 (GVBl. S. 1470), mit der Maßgabe, daß die Denkmalerklärung gemäß § 9 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Erhaltung der Denkmale in der Deutschen Demokratischen Republik - Denkmalpflegegesetz - vom 19. Juni 1975 (GBl. der DDR I S. 458), die Aufnahme in die Denkmalliste nach
§ 7
Abs. 2,
§ 8
Abs. 2 und
§ 9
Abs. 2 sowie die Feststellung nach
§ 13
Satz 2 des genannten Gesetzes als Eintragung im Sinne von
§ 6
Abs. 4 gilt. Die Baudenkmalschutzbehörde prüft, insbesondere wenn Anträge nach
§ 10
gestellt werden, ob diese Denkmale die Voraussetzungen des
§ 2
Abs. 2 erfüllen, und nimmt, soweit dies nicht der Fall ist, Löschungen gemäß
§ 8
vor.
2.
Straßenreinigungsgesetz vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1989 (GVBl. S. 2157), mit der Maßgabe, daß
a)
als öffentliche Straßen im Sinne von
§ 1
Abs. 1 alle Straßen gelten, die dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt sind mit Ausnahme der Straßen, deren Baulast anderen Körperschaften als Berlin obliegt oder auf solche Körperschaften übergeht;
b)
Straßen mit Straßenbahnverkehr den in
§ 3
Abs. 5 Satz 2 genannten Straßen mit Omnibuslinienverkehr des öffentlichen Personennahverkehrs gleichgestellt sind;
c)
nicht ätzende handelsübliche Auftaumittel in dem in
§ 3
Abs. 7 Satz 3 genannten Umfang auch auf Straßen mit Straßenbahnverkehr eingesetzt werden dürfen;
d)
die aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes vom 30. Juni 1988 (GVBl. S. 977) am 1. Januar 1991 in Kraft tretenden Änderungen bis zum 1. Januar 1994 auf den bisherigen örtlichen Geltungsbereich des Gesetzes beschränkt bleiben, soweit sie die Berechnung des Straßenreinigungsentgeltes nach der Grundstücksgröße statt nach Straßenfrontmetern zum Gegenstand haben.
3.
Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GVBl. S. 2156), mit der Maßgabe, daß auf der Grundlage von § 17 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. der DDR I S. 467) erteilte Genehmigungen zur Einleitung von Wasser oder Abwasser längstens bis zum 31. Dezember 1992 als Erlaubnisse im Sinne der
§§ 7 WHG
und 16 BWG gelten, soweit nicht in den Genehmigungen eine kürzere Befristung festgelegt ist.
4. bis 6.
(aufgehoben)
7.
Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (Lagerverordnung - VLwF -) vom 27. Mai 1970 (GVBl. S. 754), geändert durch Verordnung vom 13. November 1973 (GVBl. S. 1939), mit der Maßgabe, daß
a)
(Änderungsanweisung zu
§ 18 Abs. 3
.):
b)
als Schutzgebiete im Sinne von
§ 18 Abs. 3 Nr. 1
auch nach § 29 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. der DDR I S. 467) ausgewiesene Gebiete gelten;
c)
die in
§ 18
Abs. 4 und
§ 19
Abs. 2 genannten Daten durch das Datum 30. Juni 1991 ersetzt werden.
8.
(aufgehoben)
9.
(aufgehoben)
Abschnitt XI (aufgehoben)
Anlage 3
Fortgeltende Rechtsvorschriften
in dem Teil des Landes Berlin,
in dem das
Grundgesetz
bisher nicht galt
Abschnitt I (aufgehoben)
Abschnitt II (aufgehoben)
Abschnitt III (aufgehoben)
Abschnitt IV (aufgehoben)
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