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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines nationalen Mechanismus aller Länder nach Artikel 3 des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe Vom 3. Dezember 2009

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung
eines nationalen Mechanismus aller Länder nach Artikel 3
des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zu dem Übereinkommen
der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 3. Dezember 2009
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines nationalen Mechanismus aller Länder nach Artikel 3 des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 3. Dezember 200913.12.2009
Eingangsformel13.12.2009
§ 113.12.2009
§ 213.12.2009
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Dem am 25. Juni 2009 unterzeichneten
Staatsvertrag über die Einrichtung eines nationalen Mechanismus aller Länder nach Artikel 3 des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag
wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der
Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
Berlin, den 3. Dezember 2009
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Karin Seidel-Kalmutzki
Vizepräsidentin
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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