Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen Vom 8. November 2010
                            Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 8. November 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            In Kraft getreten am 1. April 2011 gemäß Bekanntmachung vom 4. April 2011 (GVBl. S. 155)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. November 2010 | 01.04.2011 | 
| Eingangsformel | 01.04.2011 | 
| Artikel 1 - Übertragung der Zuständigkeit | 01.04.2011 | 
| Artikel 2 - Kostenerstattung | 01.04.2011 | 
| Artikel 3 - Übergangsregelung | 01.04.2011 | 
| Artikel 4 - Kündigung | 01.04.2011 | 
| Artikel 5 - Inkrafttreten | 01.04.2011 | 
                            Die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt schließen mit dem Land Berlin den nachstehenden Staatsvertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Übertragung der Zuständigkeit
                            Die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt übertragen für ihr Gebiet die in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 120 Absatz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Oberlandesgerichten zugewiesenen Aufgaben dem Kammergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Kostenerstattung
                            Soweit das Land Berlin in Strafsachen, für die das Kammergericht auf Grund von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1
            zuständig ist, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten hat, kann es, soweit nicht der Bund zur Erstattung verpflichtet ist, von dem Land Erstattung verlangen, das ohne die Regelung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikels 1
            zuständig wäre. Soweit im Falle der Kostenpflicht der oder des Verurteilten von der Strafvollstreckungsbehörde eingezogene Kosten nicht der Bundeskasse verbleiben, stehen sie der Landeskasse des jeweils erstattungspflichtigen Landes zu. Die Einzelheiten der Kostenerstattung für diese Verfahren werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Übergangsregelung
                            Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages die öffentliche Klage beim Brandenburgischen Oberlandesgericht oder beim Oberlandesgericht Naumburg erhoben, geht die Strafsache auf das Kammergericht über. Hat die Hauptverhandlung bereits begonnen, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Kündigung
                            Dieser Staatsvertrag kann von dem Land Brandenburg oder dem Land Sachsen-Anhalt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Land Berlin und von dem Land Berlin durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Land Brandenburg oder dem Land Sachsen-Anhalt mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Bei Kündigung des Landes Berlin gegenüber nur einem der beiden anderen Länder oder bei Kündigung nur eines dieser Länder gegenüber dem Land Berlin gilt der Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem jeweils anderen Land fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Inkrafttreten
                            (1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei des Landes Berlin hinterlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ablauf des Kalendervierteljahres in Kraft, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Berlin, den 8. November 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Berlin
             
            In Vertretung des Regierenden Bürgermeisters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Senatorin für Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gisela von der Aue
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Brandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch den Minister der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Volkmar Schöneburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Vertretung des Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prof. Dr. Angela Kolb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft getreten am 1. April 2011 gemäß Bekanntmachung vom 4. April 2011 (GVBl. S. 155)