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Gesetz zum Finanzvermögen-Staatsvertrag Vom 27. Februar 2013

Gesetz zum Finanzvermögen-Staatsvertrag Vom 27. Februar 2013
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Finanzvermögen-Staatsvertrag vom 27. Februar 201313.03.2013
Eingangsformel13.03.2013
§ 113.03.2013
§ 213.03.2013
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Dem am 6./13. und 14. Dezember 2012 unterzeichneten Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Finanzvermögen-Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2)
*
Der Tag, an dem der Finanzvermögen-Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
Berlin, den 27. Februar 2013
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
Fußnoten
*)
Entsprechend der Bekanntmachung vom 22. Juli 2013 (GVBl. S. 427) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 2 am 04.07.2013 in Kraft.
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