Gesetz zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt Vom 15. Dezember 2015
Gesetz zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg
über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt
Vom 15. Dezember 2015
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt vom 15. Dezember 2015 | 24.12.2015 |
Eingangsformel | 24.12.2015 |
§ 1 | 24.12.2015 |
§ 2 | 24.12.2015 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Dem am 10. September/21. Oktober 2015 unterzeichneten
Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt
wird zugestimmt.
(2) Der
Staatsvertrag
wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der
Staatsvertrag
nach seinem
Artikel 8
in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
*
Berlin, den 15. Dezember 2015
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Michael Müller
Fußnoten
*)
Entsprechend der Bekanntmachung vom 1. März 2016 (GVBl. S. 86) tritt der Staatsvertrag nach seinem
Artikel 8 Satz 2
am 01.03.2016 in Kraft.
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