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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Sonn- und Feiertage Vom 28. Oktober 1954

Gesetz über die Sonn- und Feiertage
Vom 28. Oktober 1954
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.01.2019 (GVBl. S. 22)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Sonn- und Feiertage vom 28. Oktober 195409.11.1954
Eingangsformel09.11.1954
§ 1 - Allgemeine Feiertage09.05.2020
§ 2 - Religiöse Feiertage29.12.2010
§ 3 - Gedenk- und Trauertage07.02.2019
§ 4 - Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsvorschriften29.12.2010
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten01.10.1969
§ 6 - Inkrafttreten und Aufhebung früherer Vorschriften09.11.1954
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Allgemeine Feiertage

(1) Allgemeine Feiertage sind außer den Sonntagen:
1.
der Neujahrstag
2.
der Frauentag (8. März)
3.
der Karfreitag
4.
der Ostermontag
5.
der 1. Mai
6.
der Himmelfahrtstag
7.
der Pfingstmontag
8.
der Tag der deutschen Einheit
9.
der 1. Weihnachtstag
10.
der 2. Weihnachtstag.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Tage sind allgemeine, gesetzliche und staatlich anerkannte Feiertage und Festtage auch im Sinne anderer gesetzlicher Bestimmungen.
(3) Die Sonntage und allgemeinen Feiertage genießen als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung staatlichen Schutz.

§ 2 Religiöse Feiertage

(1) Religiöse Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind Feiertage, die von den christlichen Kirchen, den muslimischen Glaubensgemeinschaften, der Jüdischen Gemeinde zu Berlin und anderen Religionsgesellschaften begangen werden und nicht allgemeine Feiertage im Sinne des
§ 1 sind.
(2) Den in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehenden Angehörigen einer Religionsgesellschaft ist an den religiösen Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zum Besuch der religiösen Veranstaltungen zu geben, soweit nicht unabweisbare betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen.

§ 3 Gedenk- und Trauertage

(1) Der 18. März als Jahrestag der Märzrevolution ist Gedenktag.
(2) Der 8. Mai als Jahrestag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkrieges in Europa ist Gedenktag.
(3) Der 17. Juni als Jahrestag des Volksaufstandes in der DDR ist Gedenktag.
(4) Der 9. November als Jahrestag der Novemberrevolution und Ausrufung der Republik, der Novemberpogrome und des Berliner Mauerfalls ist Gedenktag.
(5) Der Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent) ist Gedenk- und Trauertag.
(6) Der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent) ist Gedenk- und Trauertag.

§ 4 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsvorschriften

Der Senat wird ermächtigt, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere Vorschriften über den Schutz der Sonntage, der allgemeinen und der religiösen Feiertage sowie der Gedenk- und Trauertage, zu erlassen. Diese Vorschriften können sich auch auf den Schutz des Tages vor dem Weihnachtsfest (Heiligabend) und der Woche vor Ostern (Karwoche) beziehen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (
Artikel 8 des Grundgesetzes ) wird insoweit eingeschränkt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die auf Grund des
§ 4 erlassenen Schutzvorschriften verstößt- soweit die Schutzvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift vor dem 1. Juli 1969 erlassen worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 6 Inkrafttreten und Aufhebung früherer Vorschriften

(1) Die Vorschrift des
§ 4 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Im übrigen tritt das Gesetz einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt werden folgende Rechtsvorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind:
1.
das Gesetz über die Feiertage vom 27. Februar 1934 (RGBl. I S. 129),
2.
das Gesetz über einmalige Sonderfeiertage vom 17. April 1939 (RGBl. I S. 763),
3.
der Erlaß über den Heldengedenktag und den Gedenktag für die Gefallenen der Bewegung vom 25. Februar 1939 (RGBl. I S. 322),
4.
die Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 16. März 1934 (RGBl. I S. 199) in der Fassung der Verordnung vom 1. April 1935 (RGBl. I S. 510),
5.
die Verordnung zur Durchführung des Feiertagsgesetzes vom 18. Mai 1934 (RGBl. I S. 394),
6.
die Verordnung über das Veranstalten von Tanzlustbarkeiten in der Woche vor Ostern vom 3. April 1938 (RGBl. I S. 363),
7.
die Verordnung über den Schutz des Heldengedenktages vom 6. März 1944 (RGBl. I S. 62),
8.
die Verordnung über die Handhabung des Feiertagsrechts während des Krieges vom 27. Oktober 1941 (RGBl. I S. 662),
9.
die Verordnung über den Schutz des Bußtags vom 10. November 1942 (RGBl. I S. 639),
10.
die Polizeiverordnung über den Schutz der kirchlichen Feiertage vom 19. Mai 1934 (GS. S. 301) in der Fassung vom 24. Juli 1935 (GS. S. 108),
11.
die Verordnung über kirchliche Feiertage vom 5. Mai 1941 (GS. S. 21),
12.
das Gesetz über die Feiertage vom 14. Dezember 1949 (VOBl. I S. 496),
13.
die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Feiertage vom 25. Oktober 1952 (GVBl. S. 956).
(3) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die nach Absatz 2 aufgehobenen Vorschriften Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung ergehenden Rechtsverordnungen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Dr. Schreiber
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