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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Gebäude (Beflaggungsverordnung) Vom 24. Februar 2003

Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Gebäude (Beflaggungsverordnung) Vom 24. Februar 2003
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.04.2020 (GVBl. S. 326)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Gebäude (Beflaggungsverordnung) vom 24. Februar 200307.03.2003
Eingangsformel07.03.2003
§ 1 - Allgemeine Beflaggung27.05.2020
§ 2 - Eingeschränkte Beflaggung27.05.2020
§ 3 - Bezirkliche Beflaggung07.03.2003
§ 4 - Art der Beflaggung27.05.2020
§ 5 - Nicht hoheitliche Flaggen27.05.2020
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten07.03.2003
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Berlin vom 13. Mai 1954 (GVBl. S. 289) wird verordnet:

§ 1 Allgemeine Beflaggung

(1) Alle Gebäude und Gebäudeteile, die von Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes Berlin und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts benutzt werden, sind zu beflaggen
1.
ohne besondere Anordnung
a)
am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar),
b)
am Frauentag (8. März),
c)
am Jahrestag des 18. März 1848,
d)
am Tag der Arbeit (1. Mai),
e)
am Jahrestag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkrieges in Europa (8. Mai),
f)
am Europatag (9. Mai),
g)
am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai),
h)
am Jahrestag des 17. Juni 1953,
i)
am Tag des Gedenkens an die Opfer von Flucht und Vertreibung (20. Juni),
j)
am Jahrestag des 20. Juli 1944,
k)
am Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
l)
am Jahrestag der Novemberrevolution und Ausrufung der Republik, der Novemberpogrome und des Berliner Mauerfalls (9. November),
m)
am Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent),
n)
am Tag der Wahl der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten,
o)
an den Tagen allgemeiner Wahlen (Wahl zum Europäischen Parlament, Wahl zum Deutschen Bundestag, Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen),
2.
auf Anordnung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.
(2) Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus, am Volkstrauertag und auf Anordnung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung ist Trauerbeflaggung zu setzen.
(3) Die Beflaggung der in Absatz 1 erwähnten Gebäude und Gebäudeteile darf unterbleiben, soweit es sich handelt
1.
um Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung,
2.
um Gebäude oder Gebäudeteile, die zur Beflaggung nicht geeignet sind oder überwiegend dem Privatgebrauch dienen.
(4) Die Beflaggung einer gemeinsamen Landesbehörde oder Einrichtung sowie einer der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden gemeinsamen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts der Länder Berlin und Brandenburg richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der jeweilige Sitz oder weitere Standort gelegen ist.

§ 2 Eingeschränkte Beflaggung

(1) Aus besonderem Anlass kann die für Inneres zuständige Senatsverwaltung eingeschränkte Beflaggung anordnen. Bei eingeschränkter Beflaggung werden lediglich die Dienstsitze der Mitglieder des Senats sowie der Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister beflaggt.
(2) Eingeschränkte Beflaggung kann auch ohne Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ganzjährig erfolgen. Dies gilt auch für sonstige Oberste Landesbehörden. Für die Dienstsitze der Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister kann dabei abweichend von § 4 Absatz 4 eine Beflaggung nur mit der Bezirksflagge vorgesehen werden, soweit keine Beflaggung nach § 1 zu erfolgen hat.

§ 3 Bezirkliche Beflaggung

Zu besonderen bezirksbezogenen Anlässen kann das jeweilige Bezirksamt bezirkliche Beflaggung anordnen.

§ 4 Art der Beflaggung

(1) Wird geflaggt, ist an der von außen auf das Gebäude gesehen linken Seite die Europaflagge, in der Mitte die Bundesflagge und an der rechten Seite die Landesflagge zu setzen.
(2) Sind nur zwei Flaggenmasten vorhanden, ist vom Setzen der Europaflagge abzusehen. Abweichend von Satz 1 wird am Europatag (9. Mai) an beiden Flaggenmasten die Europaflagge gesetzt und werden am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament die Europaflagge und die Bundesflagge gesetzt.
(3) Neben den nach Absatz 1 zu setzenden Flaggen dürfen zwischen der Europa- und der Bundesflagge auch andere hoheitliche Flaggen gezeigt werden, sofern es der besondere Anlass der Beflaggung rechtfertigt und die für Inneres zuständige Senatsverwaltung zustimmt.
(4) Bei bezirklicher Beflaggung kann neben der Bundes- und der Landesflagge an der rechten Seite die Bezirksflagge gesetzt werden.
(5) Bei der Beflaggung von Gebäuden nach § 1 Abs. 4 ist an der von außen auf das Gebäude gesehen rechten Seite die Brandenburger Landesflagge zu setzen. Daneben folgen in Abhängigkeit von der Anzahl der Flaggenmasten die Landesflagge, die Bundesflagge und die Europaflagge. Am Europatag wird an der von außen auf das Gebäude gesehen linken Seite beginnend in Abhängigkeit von der Anzahl der Flaggenmasten die Europaflagge, die Bundesflagge, die Landesflagge und die Brandenburger Landesflagge gesetzt.

§ 5 Nicht hoheitliche Flaggen

(1) An Stelle einer Beflaggung nach § 4 Abs. 1 können, soweit keine Beflaggung nach § 1 zu erfolgen hat, bei besonderen Anlässen oder Veranstaltungen mit Zustimmung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung nicht hoheitliche Flaggen gesetzt werden. Bei bezirklichen Anlässen kann mit Zustimmung des Bezirksamts entsprechend verfahren werden.
(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 gilt zum Setzen der Regenbogenflagge für den Tag des öffentlichen Begehens des Christopher Street Days in Berlin für alle Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes Berlin und den seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts als erteilt, soweit keine Beflaggung nach § 1 oder § 3 zu erfolgen hat. Die Regenbogenflagge zeigt sechs gleichmäßig breite Querstreifen in den Farben - von oben nach unten gesehen - Rot, Orange, Gelb, Grün, Königsblau, Violett.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beflaggungsverordnung vom 21. Juni 1972 (GVBl. S. 1097), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20. November 2002 (GVBl. S. 346), außer Kraft.
Berlin, den 24. Februar 2003
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Dr. Ehrhart Körting
Regierender Bürgermeister Senator für Inneres
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