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Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz - AbstG) Vom 11. Juni 1997

Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz - AbstG) Vom 11. Juni 1997
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 17a und 40e eingefügt, §§ 19, 42 und 46 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.10.2020 (GVBl. S. 787)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz - AbstG) vom 11. Juni 199720.06.1997
Eingangsformel20.06.1997
Abschnitt 1 - Volksinitiative20.06.1997
§ 1 - Teilnahmerecht28.02.2008
§ 2 - Gegenstand28.02.2008
§ 3 - Trägerin28.02.2008
§ 4 - Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative25.10.2020
§ 5 - Unterschriften25.10.2020
§ 6 - Vertrauenspersonen25.10.2020
§ 7 - Prüfung der Zulässigkeit25.10.2020
§ 8 - Entscheidung über die Zulässigkeit25.10.2020
§ 9 - Behandlung der Volksinitiative im Abgeordnetenhaus28.02.2008
Abschnitt 2 - Volksbegehren20.06.1997
§ 10 - Teilnahmerecht20.06.1997
§ 11 - Gegenstand28.02.2008
§ 12 - Unzulässigkeit von Volksbegehren25.10.2020
§ 13 - Trägerin28.02.2008
§ 14 - Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens25.10.2020
§ 15 - Amtliche Kostenschätzung, Unterschriftensammlung25.10.2020
§ 16 - Vertrauenspersonen25.10.2020
§ 17 - Prüfung des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens, Mitteilung an das Abgeordnetenhaus25.10.2020
§ 17a - Behandlung des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens im Abgeordnetenhaus25.10.2020
§ 18 - Verlangen der Durchführung des Volksbegehrens, Bekanntmachung und Eintragungsfrist25.10.2020
§ 19 - Rücknahme25.10.2020
§ 20 - Abstimmungsorgane28.02.2008
§ 21 - Amtliche Auslegungsstellen und Auslegungszeiten25.10.2020
§ 22 - Zustimmung zum Volksbegehren, Stimmrecht25.10.2020
§ 23 - Anforderung von Unterschriftslisten und -bögen zur Verwendung außerhalb amtlicher Auslegungsstellen25.03.2016
§ 24 - Prüfung der Unterstützungserklärungen25.10.2020
§ 25 - Feststellung des Ergebnisses25.10.2020
§ 26 - Zustandekommen des Volksbegehrens25.10.2020
§ 27 - Veröffentlichung des Ergebnisses des Volksbegehrens28.02.2008
§ 28 - Mitteilung an das Abgeordnetenhaus25.10.2020
Abschnitt 3 - Volksentscheid20.06.1997
§ 29 - Herbeiführung25.10.2020
§ 30 - Eigener Gesetzentwurf oder sonstiger Beschlussentwurf des Abgeordnetenhauses25.10.2020
§ 31 - Abstimmungsorgane28.02.2008
§ 32 - Termin, Bekanntmachung und amtliche Mitteilung25.10.2020
§ 33 - Stimmrecht25.10.2020
§ 34 - Stimmzettel25.10.2020
§ 35 - Ungültige Stimmen25.10.2020
§ 35a - Verfahren bei gleichzeitigen Wahlen oder anderen Volksentscheiden28.02.2008
§ 36 - Ergebnis des Volksentscheids25.10.2020
§ 37 - Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses25.10.2020
§ 38 - Prüfung und Feststellung des Gesamtergebnisses28.02.2008
§ 39 - Veröffentlichung des Gesamtergebnisses28.02.2008
§ 40 - Verkündung28.02.2008
Abschnitt 4 - Gemeinsame Vorschriften20.06.1997
§ 40a - Beratungsanspruch25.10.2020
§ 40b - Mitteilung von Einzelspenden und Einsatz von Eigenmitteln25.10.2020
§ 40c - Spendenverbot25.10.2020
§ 40d - Öffentlichkeitsarbeit25.03.2016
§ 40e - Kostenerstattung25.10.2020
§ 41 - Rechtsbehelf25.10.2020
§ 42 - Datenverarbeitung25.10.2020
§ 43 - Anwendung des Landeswahlrechts28.02.2008
Abschnitt 5 - Übergangs- und Schlußvorschriften20.06.1997
§ 44 - Ermächtigung25.03.2016
§ 45 - Änderung anderer Gesetze20.06.1997
§ 46 - Übergangsvorschrift25.10.2020
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1 Volksinitiative

§ 1 Teilnahmerecht

Alle mindestens 16 Jahre alten Einwohner und Einwohnerinnen Berlins können an einer Volksinitiative teilnehmen.

§ 2 Gegenstand

Eine Volksinitiative ist darauf gerichtet, das Abgeordnetenhaus im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeiten mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung, die Berlin betreffen, zu befassen (Artikel 61 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin).

§ 3 Trägerin

Trägerin einer Volksinitiative können eine natürliche Person, eine Mehrheit von Personen, eine Personenvereinigung oder eine Partei sein.

§ 4 Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative

Der Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative ist schriftlich an den Präsidenten oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses von Berlin zu richten. Dem Antrag sind Namen und Anschrift der Trägerin, der mit einer Begründung versehene Wortlaut der Vorlage und die Unterstützungserklärungen nach § 5 Absatz 1 beizufügen.

§ 5 Unterschriften

(1) Der Antrag bedarf der Unterschrift von mindestens 20000 Personen, die am Tage der Unterschrift mindestens 16 Jahre alt und mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung in Berlin im Melderegister verzeichnet sind. Die Unterschrift muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eingang des Antrages beim Abgeordnetenhaus von Berlin geleistet sein. Jede Unterschrift muss auf einer Unterschriftsliste oder einem gesonderten Unterschriftsbogen, auf der oder auf dem der Wortlaut der Vorlage oder ihr wesentlicher Inhalt in Kurzform vorangestellt ist, erfolgen. Es obliegt der Trägerin, die für Inneres zuständige Senatsverwaltung vor Beginn der Unterschriftensammlung über den Tag, an dem die Unterschriftensammlung beginnt, sowie die Namen und den Wohnsitz mit Anschrift der Vertrauenspersonen zu informieren; dabei ist der Wortlaut der Volksinitiative beizufügen, der während der Unterschriftensammlung nicht verändert werden darf.
(2) Neben der eigenhändigen Unterschrift müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person handschriftlich angegeben sein:
1.
Familienname,
2.
Vorname,
3.
Geburtsdatum,
4.
Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
5.
Tag der Unterschriftsleistung.
(3) Fehlt die handschriftliche Angabe des Geburtsdatums oder ist diese unvollständig, fehlerhaft oder unleserlich, so gilt die Unterschrift als ungültig. Die Unterschrift gilt zudem als ungültig, wenn sich die Person anhand der Eintragungen nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder sich nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob die Unterschrift fristgerecht erfolgt ist oder die unterzeichnende Person am Tag der Unterschriftsleistung teilnahmeberechtigt war. Enthalten die Eintragungen Zusätze oder Vorbehalte, sind sie nicht handschriftlich oder nicht fristgerecht erfolgt oder wurden sie mit Telefax oder elektronisch übermittelt, so gilt die Unterschrift ebenfalls als ungültig.
(4) Die Trägerin hat einheitliche Unterschriftslisten und -bögen zu verwenden und diese auf eigene Kosten zu beschaffen.
(5) Eine unterstützungswillige Person, die nicht schreiben kann, erklärt ihre Unterstützung zur Niederschrift im Bezirksamt.
(6) Zum Nachweis des Stimmrechts müssen Personen, die nicht in einem Melderegister der Bundesrepublik Deutschland verzeichnet sind oder nicht seit drei Monaten vor dem Tag der Unterzeichnung in Berlin gemeldet sind, die Unterzeichnung im Bezirksamt vornehmen und durch Versicherung an Eides statt glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten drei Monaten überwiegend in Berlin aufgehalten haben.

§ 6 Vertrauenspersonen

(1) Die Trägerin einer Volksinitiative bestimmt fünf Vertrauenspersonen zur Vertretung der Volksinitiative. Die Vertrauenspersonen müssen unterzeichnungsberechtigt im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 sein. Sie sind berechtigt, im Namen der Unterzeichnenden im Rahmen dieses Gesetzes verbindliche Erklärungen für die Trägerin abzugeben und entgegenzunehmen. Erklärungen der Vertrauenspersonen sind nur verbindlich, wenn sie von mindestens drei Vertrauenspersonen abgegeben werden.
(2) In dem Antrag nach § 4 sind die Namen, die alleinigen Wohnsitze oder die Hauptwohnsitze mit Anschriften und die Geburtsdaten der Vertrauenspersonen aufzuführen.

§ 7 Prüfung der Zulässigkeit

(1) Der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses prüft mit Ausnahme der Zahl der gültigen Unterstützungserklärungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 61 Abs. 1 der Verfassung von Berlin und der §§ 1 bis 6. Die Prüfung erfolgt innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang des Antrags.
(2) Der Trägerin kann eine angemessene Frist zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel gesetzt werden, wenn ohne eine Änderung des Gegenstands der Volksinitiative eine Mängelbeseitigung möglich ist. Dies gilt nicht für die nach § 5 einzureichenden Unterschriften.
(3) Stellt der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses die Zulässigkeit des Antrags nach Absatz 1 oder nach der erfolgreichen Mängelbeseitigung durch die Trägerin nach Absatz 2 fest, werden die Unterstützungserklärungen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zugeleitet. Sie leitet diese an die Bezirksämter ohne Rücksicht auf deren örtliche Zuständigkeit für die Wohnung der eingetragenen Personen zur Überprüfung der Gültigkeit weiter. Die Bezirksämter überprüfen innerhalb von 15 Tagen ab Eingang bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung die Unterstützungserklärungen. Hat ein Bezirksamt die Gültigkeit von 1 800 Unterstützungserklärungen festgestellt, unterbleibt eine weitere Prüfung durch dieses Bezirksamt. Die diesem Bezirksamt vorliegenden weiteren Unterstützungserklärungen werden lediglich gezählt. Die Bezirksämter teilen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung die Zahl der geprüften gültigen und ungültigen Unterstützungserklärungen sowie die Zahl der ungeprüften Unterstützungserklärungen mit. Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung gibt die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Unterstützungserklärungen sowie die Gesamtzahl der ungeprüften Unterstützungserklärungen dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses unverzüglich bekannt.

§ 8 Entscheidung über die Zulässigkeit

(1) Nach der Mitteilung über die Überprüfung durch die Bezirksämter stellt der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses die Zulässigkeit des Antrags innerhalb von drei Tagen fest, wenn die Zahl der gültigen Unterstützungserklärungen mindestens 20000 beträgt. Die Entscheidung ist den Vertrauenspersonen mitzuteilen.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses weist den Antrag zurück, wenn ein nicht behebbares Zulässigkeitshindernis vorliegt oder die Trägerin einen behebbaren Mangel nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist behoben hat. Diese Entscheidung ist zu begründen. Mit Einverständnis der Trägerin kann der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses die Unterlagen mit Ausnahme der Unterstützungserklärungen dem Petitionsausschuss zur weiteren Bearbeitung übergeben.

§ 9 Behandlung der Volksinitiative im Abgeordnetenhaus

(1) Zulässige Volksinitiativen sind innerhalb von vier Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses (§ 8 Abs. 1) im Abgeordnetenhaus zu beraten.
(2) Die Vertrauenspersonen haben ein Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen. Nach der Anhörung findet eine Aussprache zur Volksinitiative im Abgeordnetenhaus statt.

Abschnitt 2 Volksbegehren

§ 10 Teilnahmerecht

Alle zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten können an einem Volksbegehren teilnehmen.

§ 11 Gegenstand

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, soweit das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz hat. Sie können darüber hinaus darauf gerichtet werden, im Rahmen der Entscheidungszuständigkeit des Abgeordnetenhauses zu Gegenständen der politischen Willensbildung, die Berlin betreffen, sonstige Beschlüsse zu fassen. Sie sind innerhalb einer Wahlperiode zu einem Thema nur einmal zulässig (Artikel 62 Abs. 1 der Verfassung von Berlin).
(2) Volksbegehren können auch auf die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses gerichtet werden (Artikel 62 Abs. 6 der Verfassung von Berlin).

§ 12 Unzulässigkeit von Volksbegehren

(1) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie Personalentscheidungen sind unzulässig (Artikel 62 Abs. 2 der Verfassung von Berlin).
(2) Volksbegehren, die dem Grundgesetz, sonstigem Bundesrecht, dem Recht der Europäischen Union oder der Verfassung von Berlin widersprechen, sind unzulässig.
(3) Volksbegehren zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses sind unzulässig, wenn der Antrag auf Einleitung später als 46 Monate nach Beginn der Wahlperiode gestellt wird.

§ 13 Trägerin

Trägerin eines Volksbegehrens können eine natürliche Person, eine Mehrheit von Personen, eine Personenvereinigung oder eine Partei sein.

§ 14 Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens

Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens ist mit dessen Wortlaut und den Unterstützungserklärungen nach § 15 Absatz 2 von der Trägerin schriftlich bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung einzureichen. Richtet sich das Volksbegehren auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes, ist dem Antrag ein ausgearbeiteter, mit einer Begründung versehener Gesetzentwurf beizufügen. Richtet sich das Volksbegehren auf die Fassung eines sonstigen Beschlusses, umfasst der Antrag einen Entwurf des Beschlusses, dem eine Begründung beizufügen ist.

§ 15 Amtliche Kostenschätzung, Unterschriftensammlung

(1) Auf schriftlichen Antrag der Trägerin bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung erstellt die fachlich zuständige Senatsverwaltung vor Beginn der Unterschriftensammlung die geschätzten Kosten, die sich aus der Verwirklichung des Volksbegehrens ergeben würden (amtliche Kostenschätzung). Dem Antrag ist der Wortlaut des Volksbegehrens beizufügen. Die amtliche Kostenschätzung ist der Trägerin spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags zu übermitteln. Bei späteren Änderungen des Wortlauts des Volksbegehrens ist die amtliche Kostenschätzung durch die fachlich zuständige Senatsverwaltung umgehend zu überprüfen und soweit erforderlich innerhalb eines weiteren Monats anzupassen.
(2) Zum Nachweis der Unterstützung bedarf der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens der Unterschrift von mindestens 20 000 im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten, im Falle eines Volksbegehrens zur Änderung der Verfassung von Berlin oder zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses der Unterschrift von mindestens 50 000 im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten. Die Unterschriftsleistung muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eingang des Antrages bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung erfolgt sein. Jede Unterschrift muss auf einer Unterschriftsliste oder einem gesonderten Unterschriftsbogen, auf der oder auf dem der Wortlaut des Volksbegehrens oder sein wesentlicher Inhalt in Kurzform einschließlich der amtlichen Kostenschätzung vorangestellt ist, erfolgen. Die Trägerin kann der amtlichen Kostenschätzung eine eigene Kostenschätzung oder eine bündige Anmerkung zur amtlichen Kostenschätzung voranstellen.
(3) Während der Unterschriftensammlung muss der vollständige Wortlaut des Volksbegehrens in geeigneter Form einsehbar sein und darf nicht verändert werden.
(4) Neben der eigenhändigen Unterschrift müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person handschriftlich angegeben sein:
1.
Familienname,
2.
Vorname,
3.
Geburtsdatum,
4.
Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
5.
Tag der Unterschriftsleistung.
(5) Fehlt die handschriftliche Angabe des Geburtsdatums oder ist diese unvollständig, fehlerhaft oder unleserlich, so gilt die Unterschrift als ungültig. Die Unterschrift gilt zudem als ungültig, wenn sich die Person anhand der Eintragungen nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder sich nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob die Unterschrift fristgerecht erfolgt ist oder die unterzeichnende Person am Tag der Unterschriftsleistung teilnahmeberechtigt war. Enthalten die Eintragungen Zusätze oder Vorbehalte, sind sie nicht handschriftlich oder nicht fristgerecht erfolgt oder wurden sie mit Telefax oder elektronisch übermittelt, so gilt die Unterschrift ebenfalls als ungültig.
(6) Die Trägerin hat die nach der Abstimmungsordnung vorgeschriebenen Muster für die Unterschriftslisten und -bögen zu verwenden und diese auf eigene Kosten zu beschaffen.
(7) Eine unterstützungswillige Person, die nicht schreiben kann, erklärt ihre Unterstützung zur Niederschrift im Bezirksamt.
(8) Zum Nachweis des Stimmrechts müssen Personen, die nicht in einem Melderegister der Bundesrepublik Deutschland verzeichnet sind oder nicht seit drei Monaten vor dem Tag der Unterzeichnung in Berlin gemeldet sind, die Unterzeichnung im Bezirksamt vornehmen und durch Versicherung an Eides statt glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten drei Monaten überwiegend in Berlin aufgehalten haben.

§ 16 Vertrauenspersonen

(1) Die Trägerin eines Volksbegehrens bestimmt fünf Vertrauenspersonen zur Vertretung des Volksbegehrens. Die Vertrauenspersonen müssen nach § 10 teilnahmeberechtigt sein. Sie sind berechtigt, im Namen der Unterzeichnenden im Rahmen dieses Gesetzes verbindliche Erklärungen für die Trägerin abzugeben und entgegenzunehmen. Erklärungen der Vertrauenspersonen sind nur verbindlich, wenn sie von mindestens drei Vertrauenspersonen abgegeben werden.
(2) In dem Antrag nach § 14 sind die Namen und der Wohnsitz mit Anschrift der Vertrauenspersonen aufzuführen. Es obliegt der Trägerin, diese Angaben auch im Antrag auf amtliche Kostenschätzung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zu machen.

§ 17 Prüfung des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens, Mitteilung an das Abgeordnetenhaus

(1) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung leitet die Unterstützungserklärungen den Bezirksämtern ohne Rücksicht auf deren örtliche Zuständigkeit für den Wohnsitz der eingetragenen Personen unverzüglich zur Überprüfung der Gültigkeit zu. Hat ein Bezirksamt die Gültigkeit von 1 800 Unterstützungserklärungen oder im Fall eines Volksbegehrens zur Änderung der Verfassung von Berlin oder zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von 4 500 Unterstützungserklärungen festgestellt, unterbleibt eine weitere Prüfung durch dieses Bezirksamt. Die diesem Bezirksamt vorliegenden weiteren Unterstützungserklärungen werden lediglich gezählt. Die Bezirksämter teilen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung die Zahl der geprüften gültigen und ungültigen Unterstützungserklärungen sowie die Zahl der ungeprüften Unterstützungserklärungen innerhalb von 15 Tagen ab Eingang der Unterstützungserklärungen bei ihnen mit.
(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung prüft unter Mitwirkung weiterer betroffener Senatsverwaltungen innerhalb von fünf Monaten, ob die Anforderungen der §§ 10 bis 16 erfüllt sind.
(3) Die Trägerin ist berechtigt, den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens während der Prüfung nach Absatz 2 schriftlich gegenüber der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu ändern, soweit dadurch der Grundcharakter oder die Zielsetzung des Volksbegehrens nicht verändert werden. Im Falle mehr als nur redaktioneller Änderungen kann die für Inneres zuständige Senatsverwaltung die Frist nach Absatz 2 um bis zu zwei Monate verlängern. Soweit die für Inneres zuständige Senatsverwaltung feststellt, dass eine Änderung des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt, informiert sie die Trägerin; Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(4) Führt die Prüfung nach Absatz 2 zu einer Feststellung von Zulässigkeitsmängeln und ist eine Behebung möglich, ohne dass der Grundcharakter oder die Zielsetzung des Volksbegehrens verändert werden, weist die für Inneres zuständige Senatsverwaltung die Trägerin darauf hin und gibt dieser Gelegenheit zur Nachbesserung. Hierfür setzt sie der Trägerin eine Frist zur Mängelbeseitigung. Absatz 3 Satz 2 und 3 erster Halbsatz gilt entsprechend.
(5) Eine Mängelbeseitigung ist für die nach § 15 Absatz 2 bis 8 einzureichenden Unterschriften ausgeschlossen.
(6) Auf Antrag der Trägerin kann das Verfahren nach Absatz 2 durch die für Inneres zuständige Senatsverwaltung ausgesetzt werden.
(7) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 2 teilt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung der fachlich zuständigen Senatsverwaltung mit, die dem Senat einen Beschlussvorschlag über dessen Standpunkt gegenüber dem Abgeordnetenhaus unterbreitet (Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin). Die Entscheidung des Senats über seinen Standpunkt zum Volksbegehren ist spätestens 15 Tage nach der Mitteilung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu treffen.
(8) Sind bereits die Anforderungen des § 10 oder der §§ 13 bis 16 nicht erfüllt, stellt der Senat dies durch Beschluss ausdrücklich fest. Die Entscheidung ist zu begründen und der Trägerin mitzuteilen.
(9) Entspricht das Volksbegehren den Anforderungen des § 10 und der §§ 13 bis 16, jedoch nicht den Anforderungen der §§ 11 oder 12, hat die für Inneres zuständige Senatsverwaltung den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Die Vorlage ist zu begründen und der Trägerin mitzuteilen. Sie ist innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung des Senats über seinen Standpunkt beim Verfassungsgerichtshof einzureichen.
(10) In der Mitteilung an das Abgeordnetenhaus ist darauf hinzuweisen, dass das Abgeordnetenhaus innerhalb einer Frist von vier Monaten entscheiden kann, den begehrten Entwurf eines Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand unverändert anzunehmen.

§ 17a Behandlung des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens im Abgeordnetenhaus

(1) Der Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens ist, soweit er zulässig ist, im Abgeordnetenhaus und in den zuständigen Ausschüssen zu beraten; die Vertrauenspersonen haben ein Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen.
(2) Nimmt das Abgeordnetenhaus das Begehren inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand an, stellt es dies durch Beschluss fest. Der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses teilt diese Entscheidung der Trägerin und der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung mit.

§ 18 Verlangen der Durchführung des Volksbegehrens, Bekanntmachung und Eintragungsfrist

(1) Nimmt das Abgeordnetenhaus das Begehren inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand nicht innerhalb von vier Monaten seit der Mitteilung des Senats an das Abgeordnetenhaus an, kann die Trägerin innerhalb eines Monats schriftlich bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung die Durchführung des Volksbegehrens verlangen. Die Trägerin kann die Durchführung des Volksbegehrens vorzeitig verlangen, wenn das Abgeordnetenhaus vor Ablauf der vier Monate das Begehren ausdrücklich ablehnt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, solange und soweit der Verfassungsgerichtshof noch nicht über einen Einspruch nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 oder eine Vorlage nach § 17 Absatz 9 entschieden hat. Soweit die für Inneres zuständige Senatsverwaltung den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens teilweise dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat, kann die Trägerin das Verlangen für die anderen Teile bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zurückstellen.
(2) Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin macht innerhalb von 22 Tagen nach Eingang des Verlangens im Amtsblatt für Berlin bekannt:
1.
den oder die Namen und die Anschrift der Trägerin,
2.
den Wortlaut des Volksbegehrens,
3.
die amtliche Kostenschätzung und sofern von der Trägerin vorgelegt, ihre eigene Kostenschätzung oder ihre bündige Anmerkung zur amtlichen Kostenschätzung,
4.
den Hinweis, dass Stimmberechtigte, die dem Volksbegehren zustimmen wollen, dies durch Eintragung in die amtlich ausgegebenen Unterschriftslisten und -bögen bekunden können,
5.
die Eintragungsfrist sowie
6.
die amtlichen Auslegungsstellen und Auslegungszeiten.
(3) Die Eintragungsfrist beträgt vier Monate und soll in der Regel 15 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin beginnen. Sofern die Zulässigkeitsprüfung vor Ausschöpfung der in § 17 Absatz 2 und 3 genannten Wochenfristen abgeschlossen wurde, verlängert sich die Frist für den Beginn der Eintragungsfrist nach Satz 1 auf Antrag der Trägerin, der gegenüber der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu stellen ist, um die entsprechende Anzahl von Wochen.

§ 19 Rücknahme

Die Rücknahme des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens ist mit dem Verlangen auf Durchführung des Volksbegehrens ausgeschlossen.

§ 20 Abstimmungsorgane

Die Aufgaben der Abstimmungsleiter, der Abstimmungsleiterinnen sowie der Stellvertreter und Stellvertreterinnen bei der Vorbereitung und Durchführung des Volksbegehrens nehmen die Wahlleiter, die Wahlleiterinnen sowie die Stellvertreter und Stellvertreterinnen wahr.

§ 21 Amtliche Auslegungsstellen und Auslegungszeiten

(1) Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin bestimmt einheitlich Tage und Zeiten, an denen in amtlichen Auslegungsstellen die Eintragungen vorgenommen werden können. Die Bezirksabstimmungsleiter oder die Bezirksabstimmungsleiterinnen bestimmen die amtlichen Auslegungsstellen.
(2) Die Auslegungszeiten sowie Anzahl und Ort der amtlichen Auslegungsstellen sind so zu bestimmen, dass jede und jeder Stimmberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen. Die amtlichen Auslegungsstellen müssen an den Werktagen von Montag bis Freitag geöffnet sein, davon an zwei Tagen mindestens bis 18 Uhr. Gehen die Öffnungszeiten der Bürgerämter darüber hinaus, dann sollen die Auslegungsstellen ebenso lange geöffnet sein.

§ 22 Zustimmung zum Volksbegehren, Stimmrecht

(1) Die Zustimmung zum Volksbegehren erfolgt durch Eintragung in amtliche Unterschriftslisten und -bögen, die in den amtlichen Auslegungsstellen oder von der Trägerin des Volksbegehrens außerhalb der amtlichen Auslegungsstellen bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist bereitgehalten werden (freie Sammlung). Der vollständige Wortlaut des Volksbegehrens muss während der Unterschriftensammlung einsehbar sein.
(2) Stimmberechtigt ist, wer am Tag der Unterzeichnung zum Abgeordnetenhaus von Berlin wahlberechtigt ist.
(3) Jede Unterschriftsliste und jeder Unterschriftsbogen hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
den oder die Namen, Anschrift und soweit vorhanden Internet-Adresse und E-Mail-Anschrift der Trägerin,
2.
den Wortlaut des Volksbegehrens oder seinen wesentlichen Inhalt in Kurzform, die amtliche Kostenschätzung und, sofern von der Trägerin vorgelegt, ihre eigene Kostenschätzung oder ihre bündige Anmerkung zur amtlichen Kostenschätzung,
3.
den Hinweis, dass die erhobenen personenbezogenen Daten nur zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren verwendet werden dürfen.
(4) Die Eintragung wird durch eigenhändige Unterschrift bewirkt. Daneben müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person handschriftlich angegeben sein:
1.
Familienname,
2.
Vorname,
3.
Geburtsdatum,
4.
Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
5.
Tag der Unterschriftsleistung.
(5) Erklärt eine zustimmungswillige Person, dass sie nicht schreiben kann, so ist die Eintragung von Amts wegen in einer amtlichen Auslegungsstelle oder im Bezirksamt unter Vermerk dieser Erklärung vorzunehmen.
(6) Zum Nachweis des Stimmrechts müssen Personen, die nicht in einem Melderegister der Bundesrepublik Deutschland verzeichnet sind oder nicht seit drei Monaten vor dem Tag der Unterzeichnung im Melderegister in Berlin gemeldet sind, mit der Unterzeichnung in einer amtlichen Auslegungsstelle oder im Bezirksamt durch Versicherung an Eides Statt gegenüber dem Bezirksamt glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten drei Monaten überwiegend in Berlin aufgehalten haben.

§ 23 Anforderung von Unterschriftslisten und -bögen zur Verwendung außerhalb amtlicher Auslegungsstellen

(1) Auf Anforderung erhält die Trägerin des Volksbegehrens die amtlichen Unterschriftslisten und -bögen zur Verwendung außerhalb amtlicher Auslegungsstellen in angemessener Zahl vom Landesabstimmungsleiter oder von der Landesabstimmungsleiterin.
(2) Jede stimmberechtigte Person kann beim Bezirksamt den amtlichen Unterschriftsbogen anfordern. Eine elektronische Abrufmöglichkeit ist zu gewährleisten.
(3) Die Unterschriftslisten und -bögen sind bis zum Ende der Eintragungsfrist dem Bezirksamt oder der Geschäftsstelle des Landesabstimmungsleiters oder der Landesabstimmungsleiterin zuzuleiten. Die Geschäftsstelle des Landesabstimmungsleiters oder der Landesabstimmungsleiterin leitet bei ihr eingegangene Unterschriftslisten und -bögen den Bezirksämtern zu gleichen Teilen zu.

§ 24 Prüfung der Unterstützungserklärungen

(1) Die Bezirksämter prüfen ohne Rücksicht auf ihre örtliche Zuständigkeit für die eingetragenen Personen die Gültigkeit der Eintragungen, die in den amtlichen Auslegungsstellen erfolgt sind oder ihnen nach § 23 zugesandt wurden. Hat ein Bezirksamt die Gültigkeit von 9 Prozent der nach § 26 für das Zustandekommen des Volksbegehrens jeweils erforderlichen Zahl von Unterstützungserklärungen festgestellt, unterbleibt eine Prüfung durch dieses Bezirksamt. Die diesem Bezirksamt vorliegenden weiteren Unterstützungserklärungen werden lediglich gezählt.
(2) Ungültig sind Unterstützungserklärungen, die
1.
keine eigenhändige Unterschrift enthalten,
2.
keine oder nur eine unvollständige, fehlerhafte, unleserliche oder nicht handschriftliche Angabe des Geburtsdatums enthalten,
3.
keine oder nur eine unvollständige, fehlerhafte, unleserliche oder nicht handschriftliche Angabe des Familiennamens, des Vornamens, der Anschrift oder des Tags der Unterschriftsleistung enthalten und sich die unterzeichnende Person dadurch nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder nicht zweifelsfrei ist, ob die unterzeichnende Person am Tag der Unterschriftsleistung stimmberechtigt war,
4.
Zusätze oder Vorbehalte enthalten,
5.
von nicht stimmberechtigten Personen herrühren,
6.
in den Fällen des § 22 Absatz 5 und 6 weder in einer amtlichen Auslegungsstelle noch im Bezirksamt vorgenommen wurden oder für die weder der amtliche Vermerk noch die Versicherung an Eides statt vorliegt,
7.
nicht innerhalb der Eintragungsfrist vorgenommen wurden,
8.
nicht innerhalb der Eintragungsfrist dem Bezirksamt oder der Geschäftsstelle des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin zugeleitet wurden,
9.
mehrfach abgegeben wurden,
10.
nicht auf amtlichen Unterschriftslisten oder -bögen abgegeben wurden,
11.
mit Telefax oder elektronisch übermittelt wurden.
(3) Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin veröffentlicht während der amtlichen Auslegungszeit regelmäßig das Zwischenergebnis mit den geprüften gültigen Unterstützungserklärungen.

§ 25 Feststellung des Ergebnisses

(1) Der Bezirksabstimmungsleiter oder die Bezirksabstimmungsleiterin stellt für den Bezirk die Zahl der gültigen und ungültigen Unterstützungserklärungen sowie der ungeprüften Unterstützungserklärungen fest und teilt sie dem Landesabstimmungsleiter oder der Landesabstimmungsleiterin möglichst bis zum zwölften Tag nach Ablauf der Eintragungsfrist mit.
(2) Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin stellt die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Unterstützungserklärungen sowie der ungeprüften Unterstützungserklärungen (Gesamtergebnis des Volksbegehrens) innerhalb von drei Tagen nach der Mitteilung durch die Bezirksabstimmungsleiter oder die Bezirksabstimmungsleiterinnen fest. Er oder sie prüft, ob die für das Volksbegehren geltenden Vorschriften beachtet sind, und stellt fest, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist.

§ 26 Zustandekommen des Volksbegehrens

(1) Ein Volksbegehren mit dem Ziel des Erlasses eines Gesetzes oder der Fassung eines sonstigen Beschlusses ist zustande gekommen, wenn ihm mindestens 7 Prozent der Stimmberechtigten zugestimmt hat.
(2) Ein Volksbegehren mit dem Ziel der Änderung der Verfassung von Berlin und ein Volksbegehren zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses ist zustande gekommen, wenn ihm mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten zugestimmt hat.
(3) Als Zahl der Stimmberechtigten gilt die Zahl der Stimmberechtigten am letzten Tag der Eintragungsfrist.

§ 27 Veröffentlichung des Ergebnisses des Volksbegehrens

Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin veröffentlicht das Gesamtergebnis des Volksbegehrens im Amtsblatt für Berlin.

§ 28 Mitteilung an das Abgeordnetenhaus

Ist das Volksbegehren zustande gekommen, macht der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin binnen drei Tagen nach Veröffentlichung des Gesamtergebnisses dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses Mitteilung.

Abschnitt 3 Volksentscheid

§ 29 Herbeiführung

(1) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, muss über den begehrten Erlass eines Gesetzes, über die begehrte Fassung eines sonstigen Beschlusses oder über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode innerhalb von vier Monaten nach Veröffentlichung des Gesamtergebnisses ein Volksentscheid herbeigeführt werden. Die Frist nach Satz 1 wird vom Senat auf bis zu acht Monate verlängert, wenn dadurch der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen oder mit anderen Volksentscheiden durchgeführt werden kann. Satz 2 gilt nicht bei Volksbegehren über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode. § 32 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(2) Der Volksentscheid über einen Gesetzentwurf oder über einen sonstigen Beschlussentwurf unterbleibt, wenn das Abgeordnetenhaus den begehrten Gesetzentwurf oder den begehrten sonstigen Beschlussentwurf inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand unverändert annimmt und dies durch Beschluss feststellt. Der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses teilt die Entscheidung nach Satz 1 der Trägerin, der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung und dem Landesabstimmungsleiter oder der Landesabstimmungsleiterin umgehend mit.
(3) Der Volksentscheid über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode unterbleibt, wenn das Abgeordnetenhaus die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode selbst beschließt.

§ 30 Eigener Gesetzentwurf oder sonstiger Beschlussentwurf des Abgeordnetenhauses

(1) Das Abgeordnetenhaus von Berlin kann im Falle des Volksentscheids über einen Gesetzentwurf oder über einen sonstigen Beschlussentwurf einen eigenen Gesetzentwurf oder einen eigenen sonstigen Beschlussentwurf zur gleichzeitigen Abstimmung vorlegen.
(2) Dieser Gesetzentwurf oder sonstige Beschlussentwurf muss spätestens 60 Tage vor dem Tag des Volksentscheids beschlossen sein.

§ 31 Abstimmungsorgane

Die Aufgaben der Abstimmungsleiter, der Abstimmungsleiterinnen sowie der Stellvertreter und Stellvertreterinnen bei der Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids nehmen die Wahlleiter, die Wahlleiterinnen sowie die Stellvertreter und Stellvertreterinnen wahr.

§ 32 Termin, Bekanntmachung und amtliche Mitteilung

(1) Der Senat setzt innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung des Gesamtergebnisses des Volksbegehrens als Tag der Durchführung des Volksentscheids einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fest und gibt diesen Tag im Amtsblatt für Berlin bekannt. Findet frühestens vier Monate und nicht später als acht Monate nach der Veröffentlichung des Gesamtergebnisses des Volksbegehrens eine Wahl oder ein anderer Volksentscheid statt, setzt der Senat den Tag der Wahl oder des anderen Volksentscheids als Tag für die Durchführung des Volksentscheids fest. Satz 2 gilt nicht bei Volksbegehren über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode. Mit Zustimmung der Trägerin kann der Senat einen anderen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag innerhalb der Frist von vier Monaten nach § 29 Absatz 1 Satz 1 als Tag für die Durchführung des Volksentscheids festsetzen.
(2) Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin macht spätestens 44 Tage vor dem Tag des Volksentscheids im Amtsblatt für Berlin bekannt:
1.
ein Muster des Stimmzettels,
2.
den zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf, den sonstigen Beschlussentwurf oder in den Fällen des § 30 alle zur Abstimmung vorliegenden Gesetzentwürfe und sonstigen Beschlussentwürfe oder die Abstimmungsfrage zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses und
3.
die amtliche Kostenschätzung und, sofern von der Trägerin vorgelegt, ihre eigene Kostenschätzung oder ihre bündige Anmerkung zur amtlichen Kostenschätzung.
(3) Die Gesetzentwürfe oder sonstigen Beschlussentwürfe sind außerdem in den Bezirksämtern und Abstimmungslokalen auszulegen.
(4) Jede stimmberechtigte Person erhält eine Information in Form einer amtlichen Mitteilung des Landesabstimmungsleiters oder der Landesabstimmungsleiterin, in der wiederzugeben sind:
1.
die Abstimmungsfrage,
2.
der zur Abstimmung stehende Gesetzentwurf oder sonstige Beschlussentwurf oder in den Fällen des § 30 alle zur Abstimmung vorliegenden Gesetzentwürfe oder sonstigen Beschlussentwürfe oder die Abstimmungsfrage zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses,
3.
die amtliche Kostenschätzung und, sofern von der Trägerin vorgelegt, ihre eigene Kostenschätzung oder ihre bündige Anmerkung zur amtlichen Kostenschätzung und
4.
jeweils im gleichen Umfang die Argumente der Trägerin einerseits sowie des Senats und des Abgeordnetenhauses andererseits, für die diese die Verantwortung tragen.
In der amtlichen Mitteilung ist auf weitere Informationsmöglichkeiten hinzuweisen.
(5) Zeitgleich mit der amtlichen Mitteilung nach Absatz 4 veröffentlicht der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin im Internet und in gedruckter Fassung eine Informationsschrift, die das Abstimmungsverfahren in leicht verständlicher Sprache erklärt. In dieser Informationsschrift ist der Trägerin, dem Senat und dem Abgeordnetenhaus Gelegenheit zu geben, ihre Argumente in leicht verständlicher Sprache in gleichem und angemessenem Umfang darzustellen. Absatz 4 Nummer 4 gilt entsprechend.

§ 33 Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt beim Volksentscheid ist, wer am Abstimmungstag zum Abgeordnetenhaus von Berlin wahlberechtigt ist.
(2) Jeder stimmberechtigten Person steht für jeden Abstimmungsgegenstand eine Stimme zu.

§ 34 Stimmzettel

(1) Die Abstimmung erfolgt unter Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses und unter Verwendung amtlich hergestellter Stimmzettel.
(2) Abstimmungsfragen sind vom Landesabstimmungsleiter oder von der Landesabstimmungsleiterin so zu formulieren, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden können. Zusätze sind unzulässig.
(3) Stehen mehrere Gesetzentwürfe oder sonstige Beschlussentwürfe zu einem Thema zur Abstimmung, sind alle Abstimmungsfragen auf einem Stimmzettel anzuführen. Jede Abstimmungsfrage gilt dabei als eigener Abstimmungsgegenstand im Sinne von § 33 Absatz 2. Die Reihenfolge der Abstimmungsfragen richtet sich nach der vom Landesabstimmungsleiter oder von der Landesabstimmungsleiterin festgestellten Zahl der im Volksbegehren erzielten Unterstützungserklärungen. Stellt das Abgeordnetenhaus einen eigenen Gesetzentwurf oder sonstigen Beschlussentwurf zur Abstimmung, wird derjenige der Trägerin zuerst aufgeführt. Die Urheberschaft der jeweiligen Gesetzentwürfe oder sonstigen Beschlussentwürfe ist auf dem Stimmzettel anzugeben.

§ 35 Ungültige Stimmen

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.
als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,
2.
keine Eintragung enthält,
3.
den Willen der abstimmenden Person nicht unzweifelhaft erkennen lässt,
4.
mit Kennzeichen, Vermerken, Vorbehalten oder Anlagen versehen ist,
5.
zerrissen oder stark beschädigt ist,
6.
das Abstimmungsgeheimnis gefährdende Hinweise enthält.

§ 35a Verfahren bei gleichzeitigen Wahlen oder anderen Volksentscheiden

(1) Wird der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen durchgeführt, so gelten für die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung die rechtlichen und organisatorischen Festlegungen, die für die Wahl bestehen. Ein besonderes Abstimmungsverzeichnis wird nicht geführt. Anträge zum Wahlverzeichnis oder auf Erteilung von Wahl- und Abstimmungsscheinen sowie die Wahl- und Abstimmungsbenachrichtigung gelten auch für den Volksentscheid. Das Ergebnis der Abstimmung ist nach der Ermittlung des Wahlergebnisses festzustellen.
(2) Wird der Volksentscheid gemeinsam mit anderen Volksentscheiden durchgeführt, so wird nur ein Abstimmungsverzeichnis geführt. Die Stimmberechtigten erhalten nur eine Benachrichtigung. Anträge auf Erteilung von Abstimmungsscheinen gelten für alle Volksentscheide.

§ 36 Ergebnis des Volksentscheids

(1) Ein Gesetzentwurf oder ein sonstiger Beschlussentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und zugleich mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten zustimmt.
(2) Ein Gesetzentwurf zur Änderung der Verfassung von Berlin ist durch Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und zugleich mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt.
(3) Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung über mehrere Gesetzentwürfe oder mehrere sonstige Beschlussentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, mehrfach die Voraussetzungen der Annahme nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 gegeben, so ist der Gesetzentwurf oder der sonstige Beschlussentwurf angenommen, der die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der Ja-Stimmen für mehrere Gesetzentwürfe oder sonstige Beschlussentwürfe gleich, so ist derjenige angenommen, der nach Abzug der auf ihn entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt. Sind die so gebildeten Differenzen gleich, so werden die betreffenden Gesetzentwürfe oder sonstigen Beschlussentwürfe innerhalb von zwei Monaten in einem erneuten Volksentscheid zur Abstimmung gestellt; die §§ 32 bis 35a finden entsprechende Anwendung.
(4) Ein Volksentscheid über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses ist angenommen, wenn sich mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten daran beteiligt und mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die vorzeitige Beendigung stimmt.
(5) Wird der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen oder Volksentscheiden zu anderen Themen durchgeführt, geben die Stimmberechtigten ihre Stimme auf gesonderten Stimmzetteln ab. Die Teilnahme am Volksentscheid wird anhand der für ihn abgegebenen Stimmen gesondert festgestellt.

§ 37 Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses

Nach Abschluss der Abstimmung stellt jeder Bezirksabstimmungsleiter oder jede Bezirksabstimmungsleiterin das Ergebnis seines oder ihres Bezirks fest und teilt es dem Landesabstimmungsleiter oder der Landesabstimmungsleiterin mit.

§ 38 Prüfung und Feststellung des Gesamtergebnisses

Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin stellt das Gesamtergebnis des Volksentscheids fest. Er oder sie prüft, ob die für den Volksentscheid geltenden Vorschriften beachtet sind, und stellt fest, ob der Volksentscheid wirksam zustande gekommen ist.

§ 39 Veröffentlichung des Gesamtergebnisses

Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin veröffentlicht das Gesamtergebnis des Volksentscheids innerhalb einer Frist von 20 Tagen nach dem Tag der Abstimmung im Amtsblatt für Berlin.

§ 40 Verkündung

(1) Ist ein Gesetz durch Volksentscheid angenommen worden, so fertigt es der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses unverzüglich aus. Der Regierende Bürgermeister oder die Regierende Bürgermeisterin verkündet es sodann binnen zwei Wochen im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.
(2) Wird die Wahlperiode des Abgeordnetenhauses durch Volksentscheid vorzeitig beendet, so gibt der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses unverzüglich nach der Veröffentlichung des Gesamtergebnisses des Volksentscheids die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt.
(3) Ist ein sonstiger Beschlussentwurf durch Volksentscheid angenommen, so veröffentlicht der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses den Beschluss unverzüglich in derselben Form wie Beschlüsse des Abgeordnetenhauses.

Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften

§ 40a Beratungsanspruch

(1) Die Trägerin einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens kann sich durch die für Inneres zuständige Senatsverwaltung hinsichtlich der formalen und materiellrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Antragstellung und der rechtlichen Vorgaben zur Durchführung des Vorhabens beraten lassen.
(2) Nach Abschluss der Prüfung von Unterstützungserklärungen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 7 oder § 17 Absatz 1 Satz 4, § 25 Absatz 2 teilt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung der Trägerin auf Antrag die wesentlichen Gründe für die Ungültigkeit von Unterstützungserklärungen mit.

§ 40b Mitteilung von Einzelspenden und Einsatz von Eigenmitteln

(1) Geld- oder Sachspenden, die in ihrem Gesamtwert die Höhe von 5 000 Euro übersteigen, sind der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin und des Spenders und der Gesamthöhe der Spenden unverzüglich anzuzeigen. Spätestens vier Wochen vor Durchführung eines Volksentscheids ist der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung eine Übersicht über die Gesamtausgaben und Gesamteinnahmen vorzulegen. Für Sachspenden ist der marktübliche Preis maßgebend. Die Anzeige kann abweichend von § 16 Absatz 1 Satz 4 auch durch nur eine Vertrauensperson erfolgen.
(2) Die Vertrauenspersonen versichern mit dem Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative nach § 4, dem Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens nach § 14, dem Verlangen der Durchführung eines Volksbegehrens nach § 18 sowie 16 Tage vor dem Abstimmungstermin eines Volksentscheids an Eides statt, dass der Anzeigepflicht vollständig und richtig nachgekommen worden ist.
(3) Die Geld- und Sachspenden nach Absatz 1 sind von der Trägerin in einem gesonderten Verzeichnis unter Angabe der Spendenden zu dokumentieren. Im Verzeichnis ist ergänzend bei Geldspenden die Höhe der Spende und bei Sachspenden der Gegenstand der Spende und ihr marktüblicher Wert anzugeben. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine unvollständige Anzeige nach Absatz 1 vor, ist die Trägerin verpflichtet, der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren. Diese Verpflichtung kann im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden.
(4) Nach entsprechender Mitteilung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung veröffentlicht der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin die Anzeige nach Absatz 1 mit Ausnahme der Anschrift der Spenderinnen und Spender umgehend im Internet.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für eigene Geld- und Sachmittel der Trägerin einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens entsprechend.

§ 40c Spendenverbot

Eine Trägerin einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens darf keine Geld- oder Sachspenden annehmen von
1.
Fraktionen und Gruppen der Parlamente, kommunalen Vertretungen und Bezirksverordnetenversammlungen,
2.
Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 Prozent übersteigt.
Ist eine Partei Trägerin einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens, gilt für die Trägerin § 25 Absatz 2 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, entsprechend.

§ 40d Öffentlichkeitsarbeit

Unbeschadet des § 32 Absatz 4 dürfen der Senat und das Abgeordnetenhaus ihre Haltung zu einer Volksinitiative, einem Volksbegehren oder einem Volksentscheid unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit geltend machen. Dies schließt den Einsatz angemessener öffentlicher Mittel ein.

§ 40e Kostenerstattung

(1) Nach Feststellung und Veröffentlichung des Gesamtergebnisses eines Volksbegehrens nach § 25 Absatz 2 und nach Feststellung und Veröffentlichung des Gesamtergebnisses eines Volksentscheids nach § 38 erhält die Trägerin auf Antrag eine Kostenerstattung von jeweils bis zu 35 000 Euro für nachgewiesene Kosten.
(2) Anträge nach Absatz 1 sind an die für Inneres zuständige Senatsverwaltung zu richten. Es ist anzugeben, an wen die Auszahlung erfolgen soll. Erstattungsfähig sind nachgewiesene Kosten der Trägerin, die zum Betreiben des Vorhabens sowie für eine angemessene Information der Öffentlichkeit über die Ziele des Volksbegehrens oder des Volksentscheids notwendig gewesen sind. Nicht erstattungsfähig sind Kosten, die im Zusammenhang mit der Organisation der Trägerin stehen oder jede Art von Personaleinsatz betreffen. Dem Antrag sind geeignete Nachweise für eine Kostenerstattung beizufügen.

§ 41 Rechtsbehelf

(1) Die Vertrauenspersonen oder ein Viertel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses können Einspruch beim Verfassungsgerichtshof erheben gegen
1.
die Entscheidung des Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses über die Unzulässigkeit der Volksinitiative nach § 8,
2.
die Entscheidung des Senats über die Unzulässigkeit des Volksbegehrens nach § 17 Absatz 8,
3.
die Feststellung des Abgeordnetenhauses über die Annahme des Begehrens in seinem wesentlichen Bestand nach § 17a Absatz 2 und nach § 29 Absatz 2 sowie
4.
die Feststellungen des Landesabstimmungsleiters oder der Landesabstimmungsleiterin nach § 25 Absatz 2 und § 38.
(2) Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung an den Beschwerdeführer oder nach der öffentlichen Bekanntmachung erhoben werden.
(3) Eine dem Einspruch stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs tritt hinsichtlich der auf Grund dieses Gesetzes zu wahrenden Fristen an die Stelle der angegriffenen Entscheidung. Stellt der Verfassungsgerichtshof auf die Vorlage der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung nach § 17 Absatz 9 die Zulässigkeit des Antrages auf Einleitung des Volksbegehrens fest, teilt der Senat dem Abgeordnetenhaus unverzüglich das Ergebnis der Entscheidung mit. § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 42 Datenverarbeitung

(1) Zum Zwecke des Nachweises einer notwendigen Unterstützung nach § 5 Absatz 1, § 15 Absatz 2 oder einer notwendigen Zustimmung nach § 26 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 dürfen die zu den Erklärungen in den Unterschriftslisten und -bögen enthaltenen personenbezogenen Daten der unterzeichnenden Personen erhoben werden. Die Erklärungen sind entsprechend der jeweils vorgesehenen Verfahrensabläufe der Trägerin oder der zuständigen Verwaltungsstelle zuzuleiten sowie den Bezirksämtern zur Gültigkeitsprüfung zu übermitteln. Zum Zwecke der Gültigkeitsprüfung dürfen die Bezirksämter die zu den Erklärungen erhobenen personenbezogenen Daten, Angaben zur Trägerin und zur Gültigkeit sowie gegebenenfalls zu statistischen Zwecken ergänzend Ungültigkeitsgründe in informationstechnischen Verfahren verarbeiten.
(2) Auf Grund von § 40a Absatz 2 darf das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten als Verfahrensverantwortliche des informationstechnischen Verfahrens zu statistischen Zwecken anonymisierte Auswertungen der personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Satz 3 vornehmen und die Ergebnisse der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung stellen.
(3) Die Rücknahme einer Erklärung nach § 5 Absatz 1, § 15 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 ist nicht zulässig. Stimmberechtigte haben gegenüber dem für sie örtlich zuständigen Bezirksamt während des laufenden Verfahrens zur Gültigkeitsprüfung einen Anspruch auf Auskunft, ob zu ihrer Person im informationstechnischen Verfahren ein personenbezogener Datensatz nach Absatz 1 Satz 3 gespeichert ist. Es besteht kein Anspruch auf Auskunft aus dem schriftlichen Bestand von Unterstützungserklärungen.
(4) Die Erklärungen nach § 5 Absatz 1, § 15 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 sowie die in informationstechnischen Verfahren gespeicherten personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Satz 3 werden unverzüglich nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der Gültigkeitsprüfung (§ 8 Absatz 1 Satz 2, § 17 Absatz 7 Satz 1, § 27) gelöscht. Wurde keine ausreichende Unterstützung erreicht, unterbleibt die Löschung nach Satz 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss eines diesbezüglichen Anfechtungsverfahrens. Erklärungen nach Satz 1, die der Verwaltung anlässlich der Gültigkeitsprüfung nicht übermittelt wurden oder bei denen der Erklärungszeitpunkt länger als sechs Monate zurückliegt, sind von der Trägerin oder Dritten unverzüglich datenschutzgerecht zu vernichten.
(5) Die Trägerin ist im Rahmen ihrer Tätigkeit der Verantwortliche im Sinnes des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2).
(6) Spendenanzeigen im Internet (§ 40b Absatz 4) sind fünf Jahre nach Abschluss des letzten erfolgten Verfahrensabschnitts (§ 9 Absatz 1, § 27, § 39) zu löschen.
(7) Im Übrigen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit dies zur Durchführung der Verfahren der Volksinitiative, des Volksbegehrens und des Volksentscheids erforderlich ist.

§ 43 Anwendung des Landeswahlrechts

Die Bestimmungen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung über
1.
die Stimmbezirke und Wahllokale,
2.
die Wahlunterlagen und Wahlscheine sowie deren Vernichtung,
3.
die Aufgaben des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin und der Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterinnen, die Bildung der Wahlvorstände,
4.
den Ablauf der Wahl, die Öffentlichkeit und Ordnung im Wahlraum, die Wahrung des Wahlgeheimnisses, die Stimmabgabe und die Briefwahl,
5.
die Wahlstatistik, den Schutz vor unzulässiger Wahlbeeinflussung, die Veröffentlichung von Wahlbefragungen, die Verpflichtung zur ehrenamtlichen Mitwirkung und die Verpflichtung der Behörden und sonstigen Stellen des Landes Berlin zur Benennung von Dienstkräften für die ehrenamtlichen Tätigkeiten,
6.
die Ermittlung der Wahlergebnisse in den Stimmbezirken und
7.
die Nach- und Wiederholungswahl
finden in ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Volksbegehren und den Volksentscheid entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

Abschnitt 5 Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 44 Ermächtigung

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Regelungen zu erlassen, insbesondere über
1.
das Muster der Unterschriftslisten und -bögen für die Volksinitiative, der Unterschriftslisten und -bögen für den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens und der bei der Zustimmung zum Volksbegehren zu verwendenden Unterschriftslisten und -bögen,
1a.
den Aufbau der amtlichen Mitteilung nach § 32 Absatz 4,
2.
das Muster des Abstimmungsscheins beim Volksentscheid,
3.
die bei der entsprechenden Anwendung des Landeswahlrechts geltenden Vorschriften,
4.
die Verringerung der Zahl der Stimmbezirke und die Zahl der Mitglieder der Abstimmungsvorstände sowie
5.
die Anpassung des Musters des Abstimmungsscheins bei gleichzeitiger Durchführung des Volksentscheids mit Wahlen oder anderen Volksentscheiden.
(2) Die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung.

§ 45 Änderung anderer Gesetze

(1) (Änderungsanweisungen zum Meldegesetz vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507)
(2) (Änderungsanweisungen zum Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2246), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241

§ 46 Übergangsvorschrift

Für Anträge auf Einleitung des Volksbegehrens, die bis zum 25. Oktober 2020 bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung eingegangen sind, sind § 17 Absatz 2 und 3 sowie § 18 Absatz 3 des Abstimmungsgesetzes vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert wurde, in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Anträge auf Kostenerstattung nach § 40e können für Verfahren, die in dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bereits abgeschlossen sind, nicht mehr gestellt werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen
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