Gesetz über die Behandlung von Petitionen an das Abgeordnetenhaus von Berlin (Petitionsgesetz) Vom 25. November 1969
Gesetz über die Behandlung von Petitionen an das Abgeordnetenhaus von Berlin (Petitionsgesetz) Vom 25. November 1969
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 7 geändert, § 2 neu gefasst, §§ 4a, 6a, 14 und 15 neu eingefügt, bisheriger § 14 wird § 16 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.12.2020 (GVBl. S. 1435)* |
Fußnoten
*)
[Gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 02.12.2020 (GVBl. S. 1435) ist Folgendes zu beachten: ”Artikel 2 Nummer 3 bis 5 [Red.Anm.: betrifft die §§ 4a, 6a und 7] dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Petitionen, die bis zum 31. Dezember 2019 eingereicht werden. Auf sie ist das Petitionsgesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden.”]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Behandlung von Petitionen an das Abgeordnetenhaus von Berlin (Petitionsgesetz) vom 25. November 1969 | 02.12.1969 |
Eingangsformel | 02.12.1969 |
§ 1 - Petitionsberechtigung | 16.12.2020 |
§ 2 - Form und Inhalt der Petition | 16.12.2020 |
§ 3 - Petitionsberechtigung in besonderen Fällen | 02.12.1969 |
§ 4 - Verfahren im Abgeordnetenhaus | 02.12.1969 |
§ 4a - Zusammenarbeit mit dem oder der Berliner Bürgerbeauftragten | 16.12.2020 |
§ 5 - Aufklärung des Sachverhalts | 25.03.2006 |
§ 6 - Zeugen und Sachverständige | 02.12.1969 |
§ 6a - Veröffentlichte Petition | 16.12.2020 |
§ 7 - Entscheidungen | 16.12.2020 |
§ 8 - Entscheidungen in Gesetzgebungsangelegenheiten | 02.12.1969 |
§ 9 - Entscheidungen bei bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen | 02.12.1969 |
§ 10 - Verhältnis zu den Gerichten | 02.12.1969 |
§ 11 - Überweisung von Petitionen | 25.03.2006 |
§ 12 - Bericht über die Arbeit des Petitionsausschusses | 15.07.2006 |
§ 13 - Nicht erledigte Petitionen | 02.12.1969 |
§ 14 - Verfahrensrichtlinien | 16.12.2020 |
§ 15 - Datenverarbeitung | 16.12.2020 |
§ 16 - Inkrafttreten | 16.12.2020 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Petitionsberechtigung
(1) Petitionsberechtigt ist jede Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Petitionen können einzeln oder gemeinsam mit anderen Personen bei dem Abgeordnetenhaus von Berlin eingereicht werden.
(2) Geschäftsunfähigkeit, Anordnung einer Pflegschaft, Entmündigung, Geisteskrankheit und mangelnde Volljährigkeit stehen der selbständigen Ausübung des Petitionsrechts nicht entgegen.
(3) Juristische Personen des Privatrechts sind petitionsberechtigt.
(4) Juristischen Personen des öffentlichen Rechts steht das Petitionsrecht insoweit zu, als die Petition einen Gegenstand ihres sachlichen Zuständigkeitsbereiches betrifft.
§ 2 Form und Inhalt der Petition
(1) Petitionen sind bei dem Abgeordnetenhaus schriftlich einzureichen. Sie müssen den Petenten oder die Petentin erkennen lassen und unterzeichnet sein.
(2) Bei elektronisch übermittelten Petitionen ist die Schriftform auch ohne Unterzeichnung gewahrt, wenn der Petent oder die Petentin und dessen oder deren Postanschrift ersichtlich sind und das im Internet für elektronische Petitionen zur Verfügung gestellte Formular verwendet wird.
(3) Petitionen können durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter eingereicht werden.
(4) Wird eine Petition für eine andere Person eingereicht, kann die weitere Behandlung von einer Einverständniserklärung abhängig gemacht werden.
(5) Die Petition darf keine Verstöße gegen Strafgesetze beinhalten oder zum Ziele haben. Ferner darf sie nicht nur den Inhalt einer früheren Petition desselben Petenten oder derselben Petentin aus derselben Wahlperiode ohne wesentlich neues Vorbringen wiederholen.
(6) Der barrierefreie Zugang zum Petitionsrecht im Sinne des Landesgleichberechtigungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen ist zu gewährleisten.
§ 3 Petitionsberechtigung in besonderen Fällen
Petitionen inhaftierter und untergebrachter Personen sind verschlossen und ohne Kontrolle durch die Anstaltsleitung dem Abgeordnetenhaus von Berlin zuzuleiten.
§ 4 Verfahren im Abgeordnetenhaus
(1) Über die dem Abgeordnetenhaus zugeleiteten Petitionen entscheidet ein aus Mitgliedern des Abgeordnetenhauses bestehender, für diesen besonderen Zweck eingesetzter Petitionsausschuß nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Ausschuß kann auch tätig werden, wenn ihm auf andere Weise gewichtige Umstände bekannt werden.
(2) Der Petitionsausschuß kann die Petition zur endgültigen Beschlußfassung dem Plenum des Abgeordnetenhauses vorlegen. Eine Fraktion des Abgeordnetenhauses oder zehn seiner Mitglieder können beantragen, daß eine Petition im Plenum des Abgeordnetenhauses entschieden wird.
(3) Für den Petitionsausschuß gilt die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin, sofern nicht durch dieses Gesetz Abweichendes bestimmt ist.
(4) Der Ausschuß bestellt grundsätzlich für fachlich gleichartige Petitionen und im übrigen im Einzelfall jeweils einen Berichterstatter und einen Mitberichterstatter. Berichterstatter und Mitberichterstatter können im Einzelfall auch gesondert bestellt werden. In einfach gelagerten Fällen wird nur der Berichterstatter tätig; jedes Ausschußmitglied kann verlangen, daß auch ein Mitberichterstatter tätig wird.
(5) Der Petitionsausschuß kann vor seiner Entscheidung die Stellungnahme eines Fachausschusses des Abgeordnetenhauses oder eines besonders fachkundigen, dem Ausschuß nicht angehörenden Mitglieds des Abgeordnetenhauses einholen.
§ 4a Zusammenarbeit mit dem oder der Berliner Bürgerbeauftragten
(1) Die bei dem Abgeordnetenhaus eingegangenen Petitionen können dem oder der Bürgerbeauftragten zu Erstbearbeitung weitergeleitet werden. Dies gilt nicht für Petitionen,
1.
die auf den Erlass oder die Änderung von Gesetzen und Rechtsverordnungen gerichtet sind,
2.
die die Tätigkeit des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten betreffen,
3.
zu Themenbereichen, deren Bearbeitung durch den Petitionsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird oder
4.
in denen der Petent oder die Petentin der Zuleitung an den Bürgerbeauftragten oder die Bürgerbeauftragte ausdrücklich widerspricht. Auf das Widerspruchsrecht ist der Petent oder die Petentin in der Eingangsbestätigung hinzuweisen. Ihm oder ihr ist eine Frist für die Widerspruchseinlegung mitzuteilen.
(2) Der Petitionsausschuss stellt sicher, dass der oder die Bürgerbeauftragte einen Überblick über die beim Petitionsausschuss eingegangenen und in Bearbeitung befindlichen Petitionen hat. Der oder die Bürgerbeauftragte unterrichtet den Petitionsausschuss über die bei ihm oder ihr eingegangenen Petitionen und den Fortgang ihrer Bearbeitung.
(3) Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Petitionsakten bei dem oder der Bürgerbeauftragten zu nehmen.
(4) Das Plenum des Abgeordnetenhauses, der Petitionsausschuss und die übrigen Ausschüsse können jederzeit die Anwesenheit des oder der Bürgerbeauftragten verlangen.
(5) Der oder die Bürgerbeauftragte kann an allen Sitzungen des Petitionsausschusses teilnehmen, sofern nicht der Petitionsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder im Einzelfall anders entscheidet. Auf Verlangen des oder der Bürgerbeauftragten muss er oder sie gehört werden.
(6) Der Petitionsausschuss kann mit Mehrheit seiner Mitglieder die Bearbeitung von Petitionen, die nach Absatz 1 Satz 1 dem oder der Bürgerbeauftragten zugeleitet worden sind, wieder an sich ziehen. Dem oder der Bürgerbeauftragten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Der Petitionsausschuss kann die Petitionen, die ihm von dem oder der Bürgerbeauftragten nach § 8 des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes zugeleitet wurden, mit dem Einverständnis des oder der Bürgerbeauftragten zur erneuten Bearbeitung zurücküberweisen.
§ 5 Aufklärung des Sachverhalts
(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Vorbereitung seiner Entscheidungen kann der Petitionsausschuß oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Abgeordnetenhauses den Petenten und andere Beteiligte anhören.
Ferner hat der Petitionsausschuß oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Abgeordnetenhauses folgende Rechte:
Er kann
1.
vom Regierenden Bürgermeister,
2.
vom Senat
und unmittelbar, aber zur Kenntnis des Regierenden Bürgermeisters,
3.
von allen Senatsmitgliedern,
4.
von allen dem Senat oder einem seiner Mitglieder unterstellten, seiner Aufsicht oder seinen Weisungen unterliegenden Behörden, Verwaltungsstellen und Eigenbetrieben,
5.
von allen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes Berlin in dem Umfang, wie diese gegenüber einem dem Abgeordnetenhaus Verantwortlichen der Aufsicht unterworfen sind,
6.
von allen juristischen Personen des Privatrechts, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und natürlichen Personen, soweit sie unter maßgeblichem Einfluss des Landes öffentliche Aufgaben wahrnehmen, verlangen:
a)
mündliche oder schriftliche Auskünfte und Berichte,
b)
Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen und
c)
Gestattung der Ortsbesichtigung.
Dies gilt nicht, soweit die Mitglieder des Senats durch Bestimmungen oder Weisungen anderer Institutionen gebunden sind.
(2) Der Ausschuß oder einzelne von ihm beauftragte Mitglieder können Untersuchungs- und Strafanstalten, geschlossene Heil- und Pflegeanstalten sowie alle anderen der Verwahrung von Menschen dienenden Einrichtungen des Landes Berlin jederzeit und ohne vorherige Anmeldung besuchen. Dabei muß Gelegenheit sein, mit jedem darin verwahrten Menschen jederzeit und ohne Gegenwart anderer sprechen und alle Räumlichkeiten besichtigen zu können.
(3) Hat der Ausschuß Maßnahmen eingeleitet, um sich unmittelbar zu informieren, so unterrichtet er hiervon den Regierenden Bürgermeister. Einem Ersuchen nach Absatz 1 oder Absatz 2 braucht nur dann nicht entsprochen zu werden, wenn
a)
über die allgemeine Verschwiegenheitspflicht im öffentlichen Dienst hinaus besondere rechtliche Vorschriften über die Wahrung des Berufsgeheimnisses bestehen,
b)
zu besorgen ist, daß dem Lande Berlin oder einem betroffenen Bürger ein erheblicher, nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde.
(4) Besteht der Ausschuß trotz Einwendungen des Adressaten auf seinem Ersuchen, so ist ein Beschluß des Senats herbeizuführen.
(5) Sofern die Aufklärungsmöglichkeiten des Ausschusses im Einzelfall nicht ausreichen, hat er das Recht, mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beim Abgeordnetenhaus einzubringen.
§ 6 Zeugen und Sachverständige
(1) Der Petitionsausschuß kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Zeugen und Sachverständige vernehmen.
(2) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung des Petitionsausschusses zu erscheinen; in der Ladung ist auf die gesetzlichen Folgen eines Ausbleibens hinzuweisen. Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen oder Sachverständigen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint, wird auf Antrag des Petitionsausschusses vom Gericht eine Ordnungsstrafe verhängt, und ihm werden die entstandenen Kosten auferlegt; außerdem kann die Vorführung des Zeugen angeordnet werden.
(3) Der Petitionsausschuß kann Zeugen und Sachverständige vereidigen. Verweigert ohne gesetzlichen Grund ein Zeuge die Aussage oder ein Sachverständiger die Erstattung des Gutachtens oder verweigert ein Zeuge oder ein Sachverständiger die Eidesleistung, so verhängt das Gericht gegen ihn auf Antrag des Petitionsausschusses eine Ordnungsstrafe.
(4) Zuständig für die gerichtlichen Entscheidungen ist das Amtsgericht Tiergarten.
(5) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 51, 53, 53 a, 55 bis 59, 60 Nr. 1 und 2, 66 b bis 66 e, 70, 75 bis 77, 79, 304 Abs. 1 und 2, 306 bis 310 und 311 a der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
§ 6a Veröffentlichte Petition
Petitionen von öffentlichem Interesse können im Einvernehmen mit dem Petenten oder der Petentin auf der Internetseite des Abgeordnetenhauses veröffentlicht werden. Über die Veröffentlichung entscheidet der Petitionsausschuss. Mit der Veröffentlichung erhalten weitere Petitionsberechtigte über das Internet die Gelegenheit zur Mitzeichnung der Petition. Ein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung von Petitionen und Mitzeichnungen besteht nicht. Bei Petitionen, die veröffentlicht wurden, wird die Öffentlichkeit auf der Internetseite des Abgeordnetenhauses über das Ergebnis des Petitionsverfahrens unterrichtet. Der Petitionsausschuss überträgt die Durchführung der Veröffentlichung dem oder der Bürgerbeauftragten.
§ 7 Entscheidungen
(1) Über Petitionen kann in folgender Weise entschieden werden:
a)
Die Petition wird dem Senat in folgender Weise überwiesen:
aa)
zur Kenntnisnahme,
bb)
zur Überprüfung,
cc)
mit der Empfehlung, bestimmte näher bezeichnete Maßnahmen zu veranlassen.
b)
Dem Petenten wird anheimgegeben, zunächst den Rechtsweg auszuschöpfen. Hierüber ist er gegebenenfalls im einzelnen zu belehren.
c)
Die Petition wird für erledigt erklärt.
d)
Eine Petition wird, ohne auf die Sache einzugehen, zurückgewiesen oder an eine andere zuständige Stelle weitergegeben.
e)
Die Petition wird nach Beratung im Ausschuß für ungeeignet zur weiteren Behandlung erklärt.
(2) Der Petent oder die Petentin wird in der Regel durch einen Bescheid des Petitionsausschusses über die Art der Erledigung unterrichtet. Solche Bescheide bedürfen keiner Begründung. Sie sollen jedoch den Petenten oder die Petentin über den Sinn einer Entscheidung aufklären. Bei Petitionen in größerer Zahl mit wortgleichem oder im Wesentlichen wortgleichem Anliegen (Massenpetitionen) kann der einzelne Bescheid durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Abgeordnetenhauses ersetzt werden. In geeigneten Fällen kann auch der Senat aufgefordert werden, dem Petenten oder der Petentin über die Sach- und Rechtslage erschöpfend Auskunft zu erteilen.
(3) Wird dem Senat eine Petition zur Überprüfung oder mit einer Empfehlung überwiesen, so ist dieser verpflichtet, darüber zu berichten, was er auf Grund der überwiesenen Petition veranlaßt hat. Der Bericht ist innerhalb einer Frist von drei Wochen zu erstatten, sofern nicht Fristverlängerung bewilligt wurde.
(4) Der Ausschuß kann seine Vorgänge der für die Einleitung eines Straf- und Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle zuleiten.
§ 8 Entscheidungen in Gesetzgebungsangelegenheiten
Petitionen in Gesetzgebungsangelegenheiten werden grundsätzlich in derselben Weise behandelt wie andere Petitionen. Sie sollen in der Regel den Fraktionen zur Kenntnisnahme überwiesen werden mit der Auflage, sich binnen einer angemessenen Frist zu erklären, ob die Petition zum Gegenstand einer Gesetzesinitiative gemacht wird. Falls ein Fachausschuß bereits mit der betreffenden Gesetzgebungsmaterie befaßt ist, wird ihm die Petition zu dem Zweck zugeleitet, sie bei seiner Arbeit mitzuberaten.
§ 9 Entscheidungen bei bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen
Eine Behandlung der Petition ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn bereits eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt. Handelt es sich um eine Entscheidung der Verwaltung, bei der eine nochmalige Überprüfung oder Abänderung zugunsten des Betroffenen möglich ist, so ist der Petitionsausschuß berechtigt, dem Senat eine erneute Prüfung oder Abänderung seiner Verwaltungsentscheidung zu empfehlen.
§ 10 Verhältnis zu den Gerichten
(1) Der Petitionsausschuß kann von den Gerichten mündliche und schriftliche Auskünfte und die Vorlage von Akten im Wege der Rechts- oder Amtshilfe verlangen. Er hat ferner die Befugnis, Art und Umfang der Dienstaufsicht über die Gerichte zu kontrollieren.
(2) Es ist dem Petitionsausschuß versagt, in schwebende Gerichtsverfahren einzugreifen. Unberührt hiervon bleibt das Recht des Petitionsausschusses, in einem Verfahren, in dem das Land Berlin oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des Landes Berlin Partei ist, dem Senat oder über den Senat dieser juristischen Person im Rahmen des Aufsichtsrechts des Senats zu empfehlen, sich als Partei in dem Verfahren in bestimmter Weise zu verhalten.
(3) Nach Abschluß eines Verfahrens durch rechtskräftiges Urteil, das eine Maßnahme der Verwaltung für rechtmäßig erklärt hat, bleibt es dem Petitionsausschuß unbenommen, in besonders gelagerten Fällen die Zweckmäßigkeit der Maßnahme zu überprüfen und dem Senat eine Abänderung der Verwaltungsentscheidung zu empfehlen. Eine Grenze findet dieses Recht des Petitionsausschusses dort, wo Rechtsvorschriften der Verwaltung das in der Petition angegriffene Verfahren zwingend vorschreiben oder ihr eine nachträgliche Änderung ihrer Entscheidung verbieten.
(4) Der Petitionsausschuß kann in Ausübung des parlamentarischen Kontrollrechts im Rahmen der Dienstaufsicht der zuständigen Senatsmitglieder über die Gerichte von dem Senat Auskunft über den Stand eines bestimmten Gerichtsverfahrens verlangen.
§ 11 Überweisung von Petitionen
Der Petitionsausschuss kann solche Petitionen, die in den Zuständigkeitsbereich des Deutschen Bundestages oder eines anderen Landesparlaments fallen, an diese verweisen. Petitionen, die in den Zuständigkeitsbereich einer Bezirksverwaltung fallen, können an den jeweiligen bezirklichen Ausschuss für Eingaben und Beschwerden zur Stellungnahme oder zur Erledigung weitergeleitet werden. Der Petent ist von der Verweisung oder Weiterleitung zu unterrichten.
§ 12 Bericht über die Arbeit des Petitionsausschusses
(1) Das Abgeordnetenhaus nimmt mindestens jährlich einen Bericht über die Arbeit des Petitionsausschusses entgegen. Auf Wunsch einer Fraktion oder von zehn Mitgliedern des Abgeordnetenhauses ist dem Parlament über die Arbeit des Petitionsausschusses auch zwischenzeitlich zu berichten.
(2) Die Berichte des Ausschusses können mündlich oder in Schriftform erstattet werden.
§ 13 Nicht erledigte Petitionen
Petitionen, die am Ende einer Legislaturperiode noch nicht abschließend behandelt worden sind, gelten auch innerhalb der darauffolgenden Wahlperiode als eingegangen, ohne daß es einer erneuten Eingabe des Petenten bedarf.
§ 14 Verfahrensrichtlinien
Das Nähere über die Arbeit des Petitionsausschusses und die Durchführung der Veröffentlichung der Petitionen nach § 6a regeln Verfahrensrichtlinien, die sich der Petitionsausschuss im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses gibt.
§ 15 Datenverarbeitung
(1) Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der Petitionsausschuss personenbezogene Daten verarbeiten. Dies gilt auch für die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit ein erhebliches öffentliches Interesse dies erfordert. Hierbei darf er insbesondere personenbezogene Daten dem oder der Bürger- und Polizeibeauftragten und den in § 5 genannten Stellen übermitteln und bei diesen Stellen erheben.
(2) Diese Stellen dürfen personenbezogene Daten dem oder der Bürger- und Polizeibeauftragten übermitteln, soweit er oder sie eine Erhebungsbefugnis hat.
(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Bürger- und Polizeibeauftragten oder die Bürger- und Polizeibeauftragte und die Rechte der betroffenen Personen gelten im Übrigen die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes sowie die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679.
§ 16 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Schütz
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