Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen Vom 29. Januar 1953
Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen Vom 29. Januar 1953
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.01.2021 (GVBl. S. 75) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 | 04.02.1953 |
Eingangsformel | 04.02.1953 |
§ 1 | 19.11.1995 |
§ 1 a | 05.02.2021 |
§ 2 | 04.02.1953 |
§ 3 | 14.11.1993 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Gesetze und Rechtsverordnungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet.
(2) Soweit in früheren Rechtsvorschriften eine andere Art der Verkündung für Gesetze und Rechtsverordnungen vorgesehen ist, tritt an ihre Stelle die Verkündung nach Absatz 1.
(3) Verkündungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in anderer Weise vorgenommen worden sind, gelten als wirksam erfolgt.
(4) Sind nach der Verfassung, einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung mit dem Tage der Verkündung rechtliche Folgen verbunden, so gilt als Tag der Verkündung der Tag, an dem das Verkündungsblatt ausgegeben worden ist.
§ 1 a
Enthalten Rechtsverordnungen Pläne, Karten oder Zeichnungen, so kann deren Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin dadurch ersetzt werden, daß sie beim Landesarchiv zur kostenfreien Ansicht niedergelegt werden und hierauf in den Rechtsverordnungen hingewiesen wird. § 6 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 12 Absatz 8 Satz 4 und 5 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 612) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
§ 2
(1) Ist es unmöglich, das Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin rechtzeitig erscheinen zu lassen, so sind Gesetze und Rechtsverordnungen durch die Tagespresse, durch Anschlag, durch den Rundfunk oder auf andere geeignete Art zu verkünden.
(2) Nach Absatz 1 verkündete Gesetze und Rechtsverordnungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin sofort nach seinem Wiedererscheinen vollständig und unter Angabe von Zeit und Art der erstmaligen Verkündung bekanntzumachen.
(3) Bei einer Verkündung nach Absatz 1 gilt als Tag der Verkündung im Sinne des § 1 Abs. 4 der Tag, an dem die Verkündung erstmalig erfolgte.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Dr. Reuter
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