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Gesetz über die Einführung des Lobbyregisters beim Abgeordnetenhaus (Lobbyregistergesetz - BerlLG) Vom 5. Juli 2021

Gesetz über die Einführung des Lobbyregisters beim Abgeordnetenhaus (Lobbyregistergesetz - BerlLG) Vom 5. Juli 2021
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Einführung des Lobbyregisters beim Abgeordnetenhaus (Lobbyregistergesetz - BerlLG) vom 5. Juli 202104.11.2021
Eingangsformel04.11.2021
Inhaltsverzeichnis04.11.2021
§ 1 - Zweck04.11.2021
§ 2 - Einrichtung und Ausgestaltung eines Lobbyregisters beim Abgeordnetenhaus04.11.2021
§ 3 - Eintragungspflicht04.11.2021
§ 4 - Pflichten der Beteiligten und des Senats04.11.2021
§ 5 - Inhalt des Lobbyregisters04.11.2021
§ 6 - Datenschutz04.11.2021
§ 7 - Rechtsmittel04.11.2021
§ 8 - Evaluierung04.11.2021
§ 9 - Inkrafttreten04.11.2021
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1Zweck
§ 2Einrichtung und Ausgestaltung eines Lobbyregisters beim Abgeordnetenhaus
§ 3Eintragungspflicht
§ 4Pflichten der Beteiligten und des Senats
§ 5Inhalt des Lobbyregisters
§ 6Datenschutz
§ 7Rechtsmittel
§ 8Evaluierung
§ 9Inkrafttreten

§ 1 Zweck

Dieses Gesetz dient der Erhöhung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der inhaltlichen Beteiligung von Interessenvertretungen, insbesondere von Verbänden, Vereinen, Unternehmen, Personengesellschaften oder sonstigen juristischen Personen, sowie natürlichen Personen, die geschäftsmäßig in fremden Angelegenheiten tätig sind, (Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes) an Gesetzgebungsverfahren des Landes Berlin. Die Erhöhung der Transparenz von Beteiligungen erfolgt durch die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Äußerungen zu Gesetzgebungsverfahren in einem Lobbyregister.

§ 2 Einrichtung und Ausgestaltung eines Lobbyregisters beim Abgeordnetenhaus

(1) Beim Abgeordnetenhaus wird ein öffentliches Register der an Gesetzgebungsverfahren Beteiligten eingerichtet (Lobbyregister). Das Lobbyregister ist im Verantwortungsbereich der Präsidentin oder des Präsidenten des Abgeordnetenhauses angesiedelt. Die Präsidentin oder der Präsident erarbeitet für das Lobbyregister ein Umsetzungskonzept, das dem Ältestenrat zur Kenntnis und mit der Gelegenheit zur Stellungnahme vorgelegt wird.
(2) Das Lobbyregister ist öffentlich zugänglich auf der Internetseite des Abgeordnetenhauses einzustellen und so auszugestalten, dass es auch im Rahmen der Parlamentsdokumentation des Abgeordnetenhauses benutzerfreundlich, maschinenlesbar und barrierefrei zugänglich ist.
(3) Das Lobbyregister ist unverzüglich zu aktualisieren, sobald neue Informationen vorliegen.

§ 3 Eintragungspflicht

Eintragungspflichtig im Sinne dieses Gesetzes sind schriftliche oder elektronische Äußerungen Beteiligter, insbesondere Gutachten und Stellungnahmen, mit denen gegenüber Abgeordneten, Fraktionen des Abgeordnetenhauses, Ausschüssen des Abgeordnetenhauses, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses, dem Senat, einer Senatsverwaltung oder ihr nachgeordneten Behörden Einfluss auf ein Gesetzgebungsverfahren genommen werden soll. Die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses veranlasst umgehend nach der Einbringung des Gesetzentwurfs in das Abgeordnetenhaus die Eintragungen in das Lobbyregister. Fehlende Informationen sind zuvor nachzufordern. Nicht eintragungspflichtig sind Petitionen im Sinne des Artikels 34 der Verfassung von Berlin.

§ 4 Pflichten der Beteiligten und des Senats

(1) Die Beteiligten haben die für das Lobbyregister nach § 5 vorgesehenen Informationen nach dem jeweiligen Beteiligungsbeitrag unverzüglich an die Präsidentin oder den Präsidenten des Abgeordnetenhauses zu übermitteln. Dies gilt auch für die Mitteilung von Veränderungen sowie nach Einbringung eines Gesetzentwurfs eingereichte schriftliche und elektronische Äußerungen.
(2) Bei Äußerungen gegenüber dem Senat oder einer Senatsverwaltung haben die Beteiligten die Informationen nach § 5 an diese zu übermitteln. Der Senat hat mit der Einbringung eines Gesetzesvorhabens in das Abgeordnetenhaus die gemäß § 5 für das Lobbyregister vorgesehenen Informationen an die Präsidentin oder den Präsidenten des Abgeordnetenhauses zu übermitteln. Eintragungspflichtig sind auch Äußerungen Beteiligter, die unabhängig von einer formellen Anhörung beteiligter Fachkreise und Verbände getätigt worden sind. Vorlagen zur Beschlussfassung des Senats enthalten eine von den Beteiligten zu erstellende Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten der Beteiligten zum Gesetzesvorhaben.
(3) Die für das jeweilige Gesetzesvorhaben zuständige Senatsverwaltung ist für die Umsetzung der Übermittlungen nach § 5 zuständig. Bereits im Rahmen der formellen Anhörung von Fachkreisen und Verbänden weist die jeweilige Senatsverwaltung die Beteiligten auf ihre Verpflichtung gemäß § 5 hin.

§ 5 Inhalt des Lobbyregisters

(1) Im Lobbyregister sind folgende Informationen zu vermerken:
1.
der Name der Beteiligten unter Angabe ihrer Rechtsform und vertretungsberechtigten Personen,
2.
die Geschäftsadresse der Beteiligten,
3.
Interessenbereich und Schwerpunkt der Tätigkeit der Beteiligten,
4.
Schriftliche oder elektronische Äußerungen der Beteiligten zum jeweiligen Gesetzesvorhaben,
5.
Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten der Beteiligten zum jeweiligen Gesetzesvorhaben,
6.
für den Fall der Beteiligung von Anwaltskanzleien und Unternehmensberatungen oder sonstiger Unternehmen, die Geschäfte für Dritte wahrnehmen, die Benennung ihrer Auftraggeberinnen oder Auftraggeber.
(2) Für Vereinigungen nach Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften nach Artikel 4 des Grundgesetzes gilt Absatz 1 Nummer 4 nicht. Eine Veröffentlichung ist nur möglich, wenn die Zustimmung zur Veröffentlichung der Äußerungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens vorliegt.
(3) Bei Äußerungen von Beteiligten gegenüber Abgeordneten dürfen die Namen und die Fraktionszugehörigkeit der Abgeordneten nur im schriftlich erklärten Einvernehmen mit diesen eingetragen werden.

§ 6 Datenschutz

(1) Die nach diesem Gesetz betroffenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den nach § 1 verfolgten Zweck verarbeitet werden. Für diesen Zweck nicht erforderliche personenbezogene Daten, die über die Angaben nach § 5 hinausgehen, wie beispielsweise Daten von Mitarbeitenden, sind vor Einstellung in das Lobbyregister unkenntlich zu machen.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und des Berliner Datenschutzgesetzes entsprechend.

§ 7 Rechtsmittel

Gegen die Veröffentlichung von Informationen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Abgeordnetenhauses nach § 3 Satz 2 können Beteiligte Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

§ 8 Evaluierung

Drei Jahre nach Inkrafttreten wird dieses Gesetz evaluiert. Dazu legt die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses dem Plenum einen schriftlichen Bericht zu Fragen der praktischen Umsetzung des Gesetzes vor, der auch Handlungs- und Änderungsempfehlungen enthalten kann. Über den Bericht findet eine Aussprache statt.

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Beginn der 19. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin in Kraft.
Berlin, den 5. Juli 2021
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Michael Müller
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