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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsordnung) Vom 3. November 1997

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsordnung) Vom 3. November 1997
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 7 und 9 geändert, § 10 aufgehoben durch Verordnung vom 03.08.2021 (GVBl. S. 931)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsordnung) vom 3. November 199716.11.1997
Eingangsformel16.11.1997
Abschnitt I - Volksinitiative16.11.1997
§ 1 - Unterschriftslisten und -bögen28.02.2008
Abschnitt II - Volksbegehren16.11.1997
§ 2 - Unterschriftslisten und -bögen für den Antrag06.08.2021
§ 3 - Zustimmung zum Volksbegehren28.02.2008
§ 4 - Abstimmungsverantwortliche28.02.2008
Abschnitt III - Volksentscheid16.11.1997
§ 5 - Stimmbezirke und Abstimmungsvorstände28.02.2008
§ 6 - Abstimmungsverzeichnisse und Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten16.11.1997
§ 6a - Aufbau der amtlichen Mitteilung25.03.2016
§ 7 - Abstimmungsscheine06.08.2021
§ 8 - Ablauf der Abstimmung28.02.2008
§ 9 - Ermittlung des Abstimmungsergebnisses06.08.2021
Abschnitt IV - Allgemeine Vorschriften16.11.1997
§ 10 - (aufgehoben)06.08.2021
§ 11 - Anwendung weiterer Wahlvorschriften28.02.2008
§ 12 - Inkrafttreten16.11.1997
Anlage 1 a25.03.2016
Anlage 1 b25.03.2016
Anlage 2 a25.03.2016
Anlage 2 b25.03.2016
Anlage 3 a25.03.2016
Anlage 3 b25.03.2016
Anlage 428.02.2008
Auf Grund des § 44 Abs. 1 des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304) wird verordnet:

Abschnitt I Volksinitiative

§ 1 Unterschriftslisten und -bögen

Die dem Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes beizufügenden Unterschriften sind auf Unterschriftslisten und -bögen nach dem Muster der Anlagen 1a und 1b einzuholen.

Abschnitt II Volksbegehren

§ 2 Unterschriftslisten und -bögen für den Antrag

Die für den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens nach § 15 Absatz 2 des Gesetzes erforderlichen Unterschriften sind auf Unterschriftslisten und -bögen nach dem Muster der Anlagen 2a und 2b einzuholen.

§ 3 Zustimmung zum Volksbegehren

Die Zustimmung zum Volksbegehren nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes erfolgt durch Eintragung auf Unterschriftslisten und -bögen nach dem Muster der Anlagen 3a und 3b.

§ 4 Abstimmungsverantwortliche

Für die Durchführung des Volksbegehrens in amtlichen Auslegungsstellen finden § 4 Abs. 4, 8 und 9 und §§ 6 und 7 der Landeswahlordnung entsprechende Anwendung.

Abschnitt III Volksentscheid

§ 5 Stimmbezirke und Abstimmungsvorstände

Für die Durchführung des Volksentscheides werden Stimmbezirke in den Bezirken gebildet. Die Zahl und die örtliche Abgrenzung der Stimmbezirke bestimmt der Bezirksabstimmungsleiter oder die Bezirksabstimmungsleiterin; diese sollen den Stimmbezirken der letzten Wahl entsprechen, können aber zusammengefasst werden, sofern eine hinreichend gute Erreichbarkeit des Abstimmungslokals für die Stimmberechtigten gewährleistet bleibt. Für jeden Stimmbezirk wird ein Abstimmungsvorstand vom Bezirkswahlamt berufen. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3, 4, 6 bis 9, der §§ 5 bis 7 und der §§ 10 bis 12 der Landeswahlordnung finden entsprechende Anwendung.

§ 6 Abstimmungsverzeichnisse und Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten

Die Vorschriften der §§ 13 bis 20 der Landeswahlordnung finden mit der Maßgabe Anwendung, daß anstelle der Wahlverzeichnisse Abstimmungsverzeichnisse treten.

§ 6a Aufbau der amtlichen Mitteilung

(1) Die Argumente der Trägerin einerseits und die Argumente des Abgeordnetenhauses und des Senats andererseits sind in der amtlichen Mitteilung nach § 32 Absatz 4 des Abstimmungsgesetzes nebeneinander in gleicher Schrifttype und Schriftgröße wiederzugeben. Dabei sind die Argumente der Trägerin auf den jeweils linken Seiten, die Argumente des Abgeordnetenhauses und des Senats nacheinander auf den jeweils rechten Seiten der amtlichen Mitteilung abzudrucken.
(2) Werden mehrere Volksentscheide nach § 29 des Abstimmungsgesetzes zusammen zur Abstimmung gestellt, sind in der amtlichen Mitteilung die Wortlaute und Argumente der jeweiligen Volksentscheide in der Reihenfolge des Zustandekommens der zugrunde liegenden Volksbegehren wiederzugeben. Stellt das Abgeordnetenhaus einen eigenen Gesetzentwurf oder einen sonstigen Beschlussentwurf nach § 30 des Abstimmungsgesetzes zur gleichzeitigen Abstimmung, sind die Gesetzentwürfe oder sonstigen Beschlussentwürfe von Trägerin und Abgeordnetenhaus in der amtlichen Mitteilung entsprechend Absatz 1 nebeneinander wiederzugeben.

§ 7 Abstimmungsscheine

(1) Unter den Voraussetzungen des § 22 der Landeswahlordnung können Abstimmungsberechtigte Abstimmungsscheine nach dem Muster der Anlage 4 beantragen. Die Abstimmungsscheine berechtigen zur Teilnahme an der Abstimmung in einem Abstimmungslokal in Berlin oder zur Briefabstimmung. Die Vorschriften des § 23 Abs. 1 und 3 und des § 24 der Landeswahlordnung finden entsprechende Anwendung.
(2) Dem Abstimmungsschein sind bei der Übermittlung an die Abstimmungsberechtigten beizufügen:
a)
der amtliche Stimmzettel,
b)
der amtliche Abstimmungsumschlag,
c)
der amtliche Abstimmungsbriefumschlag,
d)
das amtliche Merkblatt über die Briefabstimmung.

§ 8 Ablauf der Abstimmung

(1) Für den Ablauf der Abstimmung finden die Vorschriften der §§ 41 bis 56 der Landeswahlordnung entsprechende Anwendung. Wird der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen oder anderen Volksentscheiden durchgeführt, so können die Stimmberechtigten im Abstimmungslokal verlangen, dass ihnen der Stimmzettel zu dem Volksentscheid unabhängig von den Stimmzetteln zu den Wahlen oder den anderen Volksentscheiden ausgehändigt oder nicht ausgehändigt wird.
(2) An die Stelle des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin tritt der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin und an die Stelle des Wahlvorstandes und des Wahlvorstehers oder der Wahlvorsteherin der Abstimmungsvorstand und der Abstimmungsvorsteher oder die Abstimmungsvorsteherin.

§ 9 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

(1) Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses finden die Vorschriften der §§ 57 bis 65 und des § 68 der Landeswahlordnung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß die Stimmzettel nach "Ja-Stimmen" und "Nein-Stimmen" zu ordnen, auszuzählen und zu melden sind.
(2) Der Abstimmungsvorsteher oder die Abstimmungsvorsteherin hat das Abstimmungsergebnis unverzüglich nach Ermittlung dem Bezirkswahlamt zu melden. Die Einzelheiten des Meldeverkehrs werden vom Landesabstimmungsleiter oder von der Landesabstimmungsleiterin festgelegt.
(3) In der Meldung sind die Gesamtzahlen anzugeben,
a)
der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Abstimmungsberechtigten,
b)
der im Abstimmungsverzeichnis festgestellten Stimmabgabevermerke,
c)
der zur Stimmabgabe übergebenen Abstimmungsscheine,
d)
der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen,
e)
der abgegebenen gültigen Nein-Stimmen,
f)
der abgegebenen gültigen Stimmen nach den Buchstaben d und e zusammen,
g)
der ungültigen Stimmen.
Wird der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen oder anderen Volksentscheiden durchgeführt, so ist die für das wirksame Zustandekommen des Volksentscheids erforderliche Teilnahme der Stimmberechtigten (§ 36 des Abstimmungsgesetzes) nach den für den Volksentscheid abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen (Satz 1 Buchstaben f und g) festzustellen.
(4) Der Bezirksabstimmungsleiter oder die Bezirksabstimmungsleiterin hat die Niederschrift der Abstimmungsvorstände auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, fehlende Unterlagen ergänzen zu lassen und Unstimmigkeiten aufzuklären und die Abstimmungsergebnisse für jeden Stimmbezirk und für den gesamten Bezirk nach den Angaben des Absatzes 3, ergänzt um die Zahl der nach Abschluß der Abstimmungsverzeichnisse ausgegebenen Abstimmungsscheine (§ 22 Nr. 1 der Landeswahlordnung), zusammenzustellen, aufzurechnen und nach Abschluß dieser Arbeiten dem Landesabstimmungsleiter oder der Landesabstimmungsleiterin zuzuleiten.

Abschnitt IV Allgemeine Vorschriften

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 Anwendung weiterer Wahlvorschriften

Für Volksbegehren und Volksentscheide finden ergänzend die §§ 78 bis 80 und § 80b der Landeswahlordnung entsprechende Anwendung.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Anlage 1 a

(§ 1 der Abstimmungsordnung)
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Anlage 1 b

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Anlage 2 a

(§ 2 der Abstimmungsordnung)
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Anlage 2 b

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Anlage 3 a

(§ 3 der Abstimmungsordnung)
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Anlage 3 b

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Anlage 4

(§ 4 Abs. 1 der Abstimmungsordnung)
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