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Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln) in der Fassung vom 25. Juni 2001

Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln) in der Fassung vom 25. Juni 2001
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27.09.2021 (GVBl. S. 1121)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln) in der Fassung vom 25. Juni 200122.07.2001
ERSTER ABSCHNITT - Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde22.07.2001
§ 1 - Zweck des Verfassungsschutzes22.07.2001
§ 2 - Organisation24.06.2018
§ 3 - Dienstkräfte22.07.2001
§ 4 - Zusammenarbeit22.07.2001
§ 5 - Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde13.12.2003
§ 6 - Begriffsbestimmungen22.07.2001
§ 7 - Voraussetzung und Rahmen für die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde22.07.2001
§ 8 - Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde24.06.2018
§ 9 - Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen13.12.2003
§ 9 a - Eingriffe, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen22.07.2001
§ 10 - Registereinsicht durch die Verfassungsschutzbehörde22.07.2001
ZWEITER ABSCHNITT - Datenverarbeitung22.07.2001
§ 11 - Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten24.06.2018
§ 12 - Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen24.06.2018
§ 13 - Speicherungsdauer22.07.2001
§ 14 - Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien24.06.2018
§ 15 - Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten24.06.2018
§ 16 - Dateianordnungen24.06.2018
§ 17 - Gemeinsame Dateien22.07.2001
DRITTER ABSCHNITT - Informationsübermittlung22.07.2001
§ 18 - Grundsätze bei der Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde24.06.2018
§ 19 - Informationsübermittlung zwischen den Verfassungsschutzbehörden22.07.2001
§ 20 - Informationsübermittlung an den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst22.07.2001
§ 21 - Informationsübermittlung an Strafverfolgungsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes22.07.2001
§ 22 - Übermittlung von Informationen an den öffentlichen Bereich24.06.2018
§ 23 - Übermittlung von Informationen an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs24.06.2018
§ 24 - Übermittlung von Informationen an die Stationierungsstreitkräfte24.06.2018
§ 25 - Übermittlung von Informationen an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes24.06.2018
§ 26 - Unterrichtung der Öffentlichkeit24.06.2018
§ 27 - Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde24.06.2018
§ 27a - Übermittlung von Informationen durch nicht öffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde13.12.2003
§ 28 - Übermittlungsverbote22.07.2001
§ 29 - Minderjährigenschutz22.07.2001
§ 30 - Nachberichtspflicht22.07.2001
VIERTER ABSCHNITT - Auskunftserteilung22.07.2001
§ 31 - Auskunft an den Betroffenen24.06.2018
§ 32 - Akteneinsicht22.07.2001
§ 32a - Unabhängige Datenschutzkontrolle24.06.2018
FÜNFTER ABSCHNITT - Parlamentarische Kontrolle22.07.2001
§ 33 - Ausschuss für Verfassungsschutz11.12.2010
§ 34 - Geheimhaltung15.07.2006
§ 35 - Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses22.07.2001
§ 36 - Vertrauensperson des Ausschusses für Verfassungsschutz11.12.2010
SECHSTER ABSCHNITT - Schlussvorschriften22.07.2001
§ 37 - Einschränkung von Grundrechten22.07.2001
§ 38 - Anwendbarkeit des Berliner Datenschutzgesetzes07.10.2021
§ 39 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten24.06.2018

ERSTER ABSCHNITT Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde

§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes

Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder.

§ 2 Organisation

(1) Verfassungsschutzbehörde ist die Senatsverwaltung für Inneres. Die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung nimmt ihre Aufgaben gesondert von der für die Polizei zuständigen Abteilung wahr.
(2) Die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung ist Verantwortlicher im Sinne des § 31 Nummer 7 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418). Die Übermittlung an andere Organisationseinheiten der Senatsverwaltung für Inneres ist ungeachtet der fach- und dienstaufsichtlichen Befugnisse zulässig, wenn dies für die Aufgabenerfüllung nach § 5 Abs. 1 erforderlich ist.
(3) Bei der Leitung der Senatsverwaltung für Inneres wird eine Revision eingerichtet. Die Revision ist unbeschadet ihrer Verantwortung gegenüber dem Senator im Übrigen in der Durchführung von Prüfungen und der Beurteilung von Prüfungsvorgängen unabhängig.

§ 3 Dienstkräfte

(1) Die Dienstkräfte der Verfassungsschutzabteilung haben neben den allgemeinen Pflichten die sich aus dem Wesen des Verfassungsschutzes und ihrer dienstlichen Stellung ergebenden besonderen Pflichten. Sie haben sich jederzeit für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einzusetzen. Die Funktion des Leiters der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung soll nur einer Person übertragen werden, die die Befähigung zum Richteramt besitzt.
(2) Der Senat von Berlin kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang Dienstkräften der Verfassungsschutzabteilung freie, frei werdende und neu geschaffene Stellen in der Hauptverwaltung für Zwecke der Personalentwicklung vorbehalten werden.

§ 4 Zusammenarbeit

(1) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, mit Bund und Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit besteht insbesondere in gegenseitiger Unterstützung und Information sowie in der Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen (wie z. B. das nachrichtendienstliche Informationssystem des Bundes und der Länder [NADIS] und die Schule für Verfassungsschutz).
(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Einvernehmen, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden.

§ 5 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat die Aufgabe, den Senat und das Abgeordnetenhaus von Berlin, andere zuständige staatliche Stellen und die Öffentlichkeit über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu unterrichten. Dadurch soll es den staatlichen Stellen insbesondere ermöglicht werden, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu ergreifen.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben sammelt und wertet die Verfassungsschutzbehörde Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Daten, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen aus über
1.
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht,
3.
Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt auf Ersuchen der zuständigen öffentlichen Stellen mit
1.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
3.
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
4.
bei aufenthaltsrechtlichen Verfahren, Einbürgerungsverfahren, jagd- und waffenrechtlichen Verfahren sowie bei sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen; die Mitwirkung ist nur zulässig, wenn diese zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder für Zwecke der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist; Näheres wird in einer Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres im Benehmen mit dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bestimmt.
Die Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind im Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 2. März 1998 (GVBl. S. 26) geregelt.

§ 6 Begriffsbestimmungen

(1) Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sind politisch motivierte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen oder Betätigungen von Organisationen, Personenzusammenschlüssen ohne feste hierarchische Organisationsstrukturen (unorganisierte Gruppen) oder Einzelpersonen gegen die in § 5 Abs. 2 bezeichneten Schutzgüter. Für eine Organisation oder eine unorganisierte Gruppe handelt, wer sie in ihren Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einer oder für eine Organisation oder in einer oder für eine unorganisierte Gruppe handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.
(2) Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, sind solche, die auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze abzielen. Hierzu gehören:
1.
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2.
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3.
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4.
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
5.
die Unabhängigkeit der Gerichte,
6.
der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
7.
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche, die darauf gerichtet sind, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen,
2.
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche, die darauf gerichtet sind, den Bund, die Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen.
(4) Auswärtige Belange im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 werden nur gefährdet, wenn innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes Gewalt ausgeübt oder durch Handlungen vorbereitet wird und diese sich gegen die politische Ordnung oder Einrichtungen anderer Staaten richten.

§ 7 Voraussetzung und Rahmen für die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, darf die Verfassungsschutzbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 5 Abs. 2 nur tätig werden, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erheben, speichern und nutzen. Eine Speicherung dieser Daten im nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) oder in anderen Verbunddateien ist nicht zulässig. Eine Speicherung der nach Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten in Akten und Dateien über den Ablauf eines Jahres seit der Speicherung hinaus ist nur zulässig, wenn spätestens von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Dasselbe gilt für das Anlegen personenbezogener Akten.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Verfassungsschutzbehörde nur die dazu erforderlichen Maßnahmen ergreifen; dies gilt insbesondere für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Informationen. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat sie diejenige auszuwählen, die den Einzelnen, insbesondere in seinen Grundrechten, und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme hat zu unterbleiben, wenn sie einen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Sie ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
(4) Soweit in diesem Gesetz besondere Eingriffsbefugnisse das Vorliegen gewalttätiger Bestrebungen oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen voraussetzen, ist Gewalt die Anwendung körperlichen Zwanges gegen Personen oder eine nicht unerhebliche Einwirkung auf Sachen.

§ 8 Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten und bei öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen, insbesondere bei Privatpersonen, erheben, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Berliner Datenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen; dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person in eine Überprüfung im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens eingewilligt hat. Ein Ersuchen der Verfassungsschutzbehörde um Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur heimlichen Informationsbeschaffung, insbesondere zur Erhebung personenbezogener Daten, nur in begründeten Fällen folgende nachrichtendienstliche Mittel anwenden:
1.
Einsatz von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten, zum Zweck der Spionageabwehr überworbenen Agenten, Gewährspersonen und verdeckten Ermittlern,
2.
Observation,
3.
Bildaufzeichnungen (Fotografieren, Videografieren und Filmen),
4.
verdeckte Ermittlungen und Befragungen,
5.
Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel,
6.
Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel,
7.
Beobachtungen des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen sowie die Sichtbarmachung, Beobachtung, Aufzeichnung und Entschlüsselung von Signalen in Kommunikationssystemen,
8.
Verwendung fingierter biografischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden),
9.
Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen,
10.
Überwachung des Brief-, Post-, und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2007 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist,
11.
Einsatz von weiteren vergleichbaren Methoden, Gegenständen und Instrumenten zur heimlichen Informationsbeschaffung, insbesondere das sonstige Eindringen in technische Kommunikationsbeziehungen durch Bild-, Ton-, und Datenaufzeichnungen; dem Einsatz derartiger Methoden, Gegenstände und Instrumente hat der Ausschuss für Verfassungsschutz des Abgeordnetenhauses von Berlin vorab seine Zustimmung zu erteilen.
Personen, die berechtigt sind, in Strafsachen aus beruflichen Gründen das Zeugnis zu verweigern (§§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung), darf die Verfassungsschutzbehörde nicht von sich aus nach Satz 1 Nr. 1 zur Beschaffung von Informationen in Anspruch nehmen, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht. Die Behörden des Landes Berlin sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde technische Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu geben.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten mit den Mitteln gemäß Absatz 2 erheben, wenn
1.
sich ihr Einsatz gegen Organisationen, unorganisierte Gruppen, in ihnen oder einzeln tätige Personen richtet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 bestehen,
2.
auf diese Weise Erkenntnisse über gewalttätige Bestrebungen oder geheimdienstliche Tätigkeiten gewonnen werden können,
3.
auf diese Weise die zur Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 erforderlichen Quellen erschlossen werden können oder
4.
dies zum Schutz der Dienstkräfte, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.
Datenerhebungen nach Satz 1 Nr. 2 dürfen sich gegen andere als die in § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 genannten Personen nur richten, soweit dies zur Gewinnung von Erkenntnissen unerlässlich ist.
(4) Die Erhebung nach Absatz 2 ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, die betroffene Person weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch eine Auskunft nach § 27 gewonnen werden können. Die Anwendung eines Mittels gemäß Absatz 2 soll erkennbar im Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 und 7 ist grundsätzlich nur zur Informationsbeschaffung über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zulässig, wenn diese Bestrebungen die Anwendung von Gewalt billigen oder sich in aktiv kämpferischer, aggressiver Weise betätigen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann. Daten, die für das Verständnis der zu speichernden Informationen nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Informationen von anderen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können; in diesem Fall dürfen die Daten nicht verwertet werden.
(5) Die näheren Voraussetzungen für die Anwendung der Mittel nach Absatz 2 sind in einer Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres zu regeln, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffung regelt. Die Verwaltungsvorschrift ist dem Ausschuss für Verfassungsschutz des Abgeordnetenhauses von Berlin vorab zur Kenntnis zu geben.
(6) Für die Speicherung und Löschung der durch Maßnahmen nach Absatz 2 erlangten personenbezogenen Daten gilt § 4 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend
(7) Polizeiliche Befugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde nicht zu; sie darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.
(8) Die Verfassungsschutzbehörde ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).

§ 9 Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen

(1) Das in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort darf mit technischen Mitteln ausschließlich bei der Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Spionageabwehr und des gewaltbereiten politischen Extremismus heimlich mitgehört oder aufgezeichnet werden. Eine solche Maßnahme ist nur zulässig, wenn sie im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, unerlässlich ist, ein konkreter Verdacht in Bezug auf eine Gefährdung der vorstehenden Rechtsgüter besteht und der Einsatz anderer Methoden und Mittel zur heimlichen Informationsbeschaffung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in Wohnungen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 dürfen nur auf Grund richterlicher Anordnung getroffen werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch den Senator für Inneres, der im Verhinderungsfall durch den zuständigen Staatssekretär vertreten wird, angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(2) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Der Vollzug der Anordnung erfolgt unter Aufsicht eines Bediensteten der Verfassungsschutzbehörde, der die Befähigung zum Richteramt hat.
(3) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch den Senator für Inneres, der im Verhinderungsfall durch den zuständigen Staatssekretär vertreten wird, angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zum Zwecke der Gefahrenabwehr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt worden ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(4) Zuständig für richterliche Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 ist das Amtsgericht Tiergarten. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(5) Der Senat unterrichtet die Kommission nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes in der Fassung vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 251), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 571) geändert worden ist, unverzüglich, möglichst vorab, und umfassend über den Einsatz technischer Mittel nach Absatz 1 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 3. § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz gilt entsprechend.
(6) Eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 3 ist nach ihrer Beendigung der betroffenen Person mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu erwarten ist. Die durch Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe des § 4 des Artikel 10-Gesetzes verwendet werden.

§ 9 a Eingriffe, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen

(1) Ein Eingriff, der in seiner Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommt und nicht den Regelungen des § 9 unterliegt, wozu insbesondere das Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit dem verdeckten Einsatz technischer Mittel gehört, bedarf der Anordnung durch den Senator für Inneres, der im Verhinderungsfall durch den zuständigen Staatssekretär vertreten wird.
(2) Die §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz gelten entsprechend.
(3) § 9 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 10 Registereinsicht durch die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung
-
von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder
-
von Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
-
von Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
von öffentlichen Stellen geführte Register, z. B. Melderegister, Personalausweisregister, Passregister, Führerscheinkarteien, Waffenscheinkarteien, einsehen.
(2) Eine solche Einsichtnahme ist nur zulässig, wenn
1.
die Aufklärung auf andere Weise nicht möglich erscheint, insbesondere durch eine Übermittlung der Daten durch die registerführende Stelle der Zweck der Maßnahme gefährdet würde, und
2.
die betroffene Person durch eine anderweitige Aufklärung unverhältnismäßig beeinträchtigt würde, und
3.
eine besondere gesetzliche Geheimhaltungsvorschrift oder ein Berufsgeheimnis der Einsichtnahme nicht entgegensteht.
(3) Die Anordnung für die Maßnahme nach Absatz 1 trifft der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, im Falle der Verhinderung der Vertreter.
(4) Die auf diese Weise gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verwendet werden. Gespeicherte Informationen sind zu löschen und Unterlagen zu vernichten, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.
(5) Über die Einsichtnahme ist ein gesonderter Nachweis zu führen, aus dem ihr Zweck, die in Anspruch genommene Stelle, die Namen der Betroffenen, deren Daten für eine weitere Verwendung erforderlich sind, sowie der Zeitpunkt der Einsichtnahme hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und, soweit sie für die Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde nach § 5 Abs. 2 nicht mehr benötigt werden, am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung folgt, zu vernichten.

ZWEITER ABSCHNITT Datenverarbeitung

§ 11 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben rechtmäßig erhobene personenbezogene Informationen speichern, verändern und nutzen, wenn
1.
tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 vorliegen oder
2.
dies für die Erforschung oder Bewertung von gewalttätigen Bestrebungen oder geheimdienstlichen Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist oder
3.
dies zur Schaffung oder Erhaltung nachrichtendienstlicher Zugänge über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist oder
4.
dies zum Schutz der Dienstkräfte, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist oder
5.
sie auf Ersuchen der zuständigen Stelle nach § 5 Abs. 3 tätig wird.
In Akten dürfen über Satz 1 Nr. 2 hinaus personenbezogene Daten auch gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn dies sonst zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen nach § 5 Abs. 2 zwingend erforderlich ist.
(2) In Dateien gespeicherte Informationen müssen durch Aktenrückhalt belegbar sein.
(3) In Dateien ist die Speicherung von Informationen aus der Intimsphäre der betroffenen Person unzulässig.

§ 12 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen

Die Speicherung personenbezogener Daten über Minderjährige, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist unzulässig.

§ 13 Speicherungsdauer

(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat die Speicherungsdauer auf das für ihre Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken. Die in Dateien gespeicherten Informationen sind bei der Einzelfallbearbeitung, spätestens aber fünf Jahre nach Speicherung der letzten Information, auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen. Sofern die Informationen Bestrebungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 betreffen, sind sie spätestens zehn Jahre nach der zuletzt gespeicherten relevanten Information zu löschen.
(2) Sind Informationen über Minderjährige in Dateien oder in Akten, die zu ihrer Person geführt werden, gespeichert, ist nach zwei Jahren die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren die Löschung vorzunehmen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 5 Abs. 2 angefallen sind, die zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes eine Fortdauer der Speicherung rechtfertigen.

§ 14 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien

(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; sie sind zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Informationen zu löschen, wenn ihre Speicherung irrtümlich erfolgt war, unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde hat die Verarbeitung von in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten einzuschränken, wenn die Löschung unterbleibt, weil Grund zur Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten sind entsprechend zu kennzeichnen und dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden.
(4) Die Verarbeitung von in Dateien gelöschten Informationen ist eingeschränkt. Unterlagen sind zu vernichten, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 nicht oder nicht mehr erforderlich sind, es sei denn, dass ihre Aufbewahrung zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person notwendig ist. Die Vernichtung unterbleibt, wenn die Unterlagen von anderen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können.
(5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke und zur Verfolgung der in der jeweiligen Fassung des Berliner Datenschutzgesetzes als Straftaten bezeichneten Handlungen verwendet werden.

§ 15 Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten

(1) Stellt die Verfassungsschutzbehörde fest, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Akten einzuschränken, wenn sie im Einzelfall feststellt, dass ohne die Einschränkung schutzwürdige Interessen von betroffenen Personen beeinträchtigt würden und die Daten für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr genutzt oder übermittelt werden. Eine Aufhebung der Einschränkung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen.

§ 16 Dateianordnungen

(1) Für jede automatisierte Datei der Verfassungsschutzbehörde sind in einer Dateianordnung im Benehmen mit der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit festzulegen:
1.
Bezeichnung der Datei,
2.
Zweck der Datei,
3.
Inhalt, Umfang, Voraussetzungen der Speicherungen, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),
4.
Eingabeberechtigung,
5.
Zugangsberechtigung,
6.
Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer,
7.
Protokollierung,
8.
Datenverarbeitungsgeräte und Betriebssystem,
9.
Inhalt und Umfang von Textzusätzen, die der Erschließung von Akten dienen.
Die Verfassungsschutzbehörde führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat in angemessenen Abständen die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung ihrer Dateien zu prüfen.

§ 17 Gemeinsame Dateien

Bundesgesetzliche Vorschriften über die Datenverarbeitung in gemeinsamen Dateien der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bleiben unberührt.

DRITTER ABSCHNITT Informationsübermittlung

§ 18 Grundsätze bei der Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist aktenkundig zu machen. In der entsprechenden Datei ist die Informationsübermittlung zu vermerken. Vor der Informationsübermittlung ist der Akteninhalt im Hinblick auf den Übermittlungszweck zu würdigen und der Informationsübermittlung zugrunde zu legen. Erkennbar unvollständige Informationen sind vor der Übermittlung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit durch Einholung zusätzlicher Auskünfte zu vervollständigen.

§ 19 Informationsübermittlung zwischen den Verfassungsschutzbehörden

Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Verfassungsschutzbehörden der Länder über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stellen erforderlich ist.

§ 20 Informationsübermittlung an den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst

Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst die ihr bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stellen erforderlich ist. Handelt die Verfassungsschutzbehörde auf Ersuchen, so ist sie zur Übermittlung nur verpflichtet und berechtigt, wenn sich die Voraussetzungen aus den Angaben der ersuchenden Behörde ergeben.

§ 21 Informationsübermittlung an Strafverfolgungsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes

Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeibehörden des Landes die ihr bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 stehen, erforderlich ist.

§ 22 Übermittlung von Informationen an den öffentlichen Bereich

(1) Die im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung gewonnenen, nicht personenbezogenen Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde können an andere Behörden und Stellen, insbesondere an die Polizei und die Staatsanwaltschaft, übermittelt werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der empfangenden Stellen erforderlich sein können.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an inländische Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten zum Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 oder zur Strafverfolgung benötigt oder nach § 5 Abs. 3 tätig wird.
(3) Die empfangende Stelle von Daten nach Absatz 2 ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt wurden.

§ 23 Übermittlung von Informationen an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

Personenbezogene Daten dürfen an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nicht übermittelt werden, es sei denn, dass dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes erforderlich ist und der Senator für Inneres, der im Verhinderungsfall durch den zuständigen Staatssekretär vertreten wird, im Einzelfall seine Zustimmung erteilt hat. Die Verfassungsschutzbehörde führt über die Auskunft nach Satz 1 einen Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, die Aktenfundstelle und der Empfänger hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu vernichten. Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.

§ 24 Übermittlung von Informationen an die Stationierungsstreitkräfte

Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikpaktes über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183) verpflichtet ist. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden.

§ 25 Übermittlung von Informationen an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes

Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Die Übermittlung ist nur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz zulässig. Sie ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Informationen zu bitten.

§ 26 Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2. Dabei ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten nur zulässig, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit an sachgemäßen Informationen das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.

§ 27 Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Behörden des Landes und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde die ihnen bekannt gewordenen Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, über Bestrebungen nach § 5 Abs. 2, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt werden, und über geheimdienstliche Tätigkeiten. Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei übermitteln darüber hinaus auch andere im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt gewordene Informationen über Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde kann von jeder der in Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen verlangen, dass sie ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermittelt, wenn die Informationen nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nur durch eine den Betroffenen stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Es dürfen nur die Informationen übermittelt werden, die bei der ersuchten Behörde bereits bekannt sind.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde braucht Ersuchen nicht zu begründen, soweit dies dem Schutz der betroffenen Person dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde.
(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die der Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 übermittelten Informationen findet § 4 Abs. 6, auf die dazugehörenden Unterlagen findet § 4 Abs. 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.
(5) Vorschriften zur Informationsübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(6) Die Verfassungsschutzbehörde hat die übermittelten Informationen nach ihrem Eingang unverzüglich darauf zu überprüfen, ob sie zur Erfüllung ihrer in § 5 genannten Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass sie nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand erfolgen kann; in diesem Fall ist die Verarbeitung solcher Informationen eingeschränkt und entsprechend zu kennzeichnen.
(7) Soweit andere gesetzliche Vorschriften nicht besondere Regelungen über die Dokumentation treffen, haben die Verfassungsschutzbehörde und die übermittelnde Stelle die Informationsübermittlung aktenkundig zu machen.

§ 27a Übermittlung von Informationen durch nicht öffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Beobachtung gewalttätiger Bestrebungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für Gefahren für Leib und Leben vorliegen.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall zur Beobachtung gewalttätiger Bestrebungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Gefahren für Leib und Leben vorliegen unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs einholen.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei Luftfahrtunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs einholen, wenn dies zur Beobachtung gewalttätiger Bestrebungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für Gefahren für Leib und Leben vorliegen.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall zur Beobachtung gewalttätiger Bestrebungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Gefahren für Leib und Leben vorliegen unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstnutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden. Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstnutzungsdaten sind:
1.
Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
2.
Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
3.
Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations- und Teledienst-Dienstleistungen,
4.
Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.
(5) Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist von der Leitung der Verfassungsschutzabteilung, im Falle ihrer Verhinderung von ihrem Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet der Senator für Inneres, im Falle seiner Verhinderung der Staatssekretär. Die Senatsverwaltung für Inneres unterrichtet die Kommission nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann der Senator für Inneres, im Fall seiner Verhinderung der Staatssekretär den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach den Absätzen 1 bis 4 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die Senatsverwaltung für Inneres unverzüglich aufzuheben. Für die Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten nicht mitgeteilt werden. § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung.
(6) Die Senatsverwaltung für Inneres unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten den Ausschuss für Verfassungsschutz des Abgeordnetenhauses über die Durchführung der Absätze 1 bis 5; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 zu geben.
(7) Die Senatsverwaltung für Inneres unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich über die nach den Absätzen 1 bis 5 durchgeführten Maßnahmen; Absatz 6 gilt entsprechend.
(8) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 16 der Verfassung von Berlin) wird nach Maßgabe der Absätze 2, 4 und 5 eingeschränkt.

§ 28 Übermittlungsverbote

Die Übermittlung von Informationen nach den Vorschriften dieses Abschnitts unterbleibt, wenn
1.
eine Prüfung durch die übermittelnde Stelle ergibt, dass die Informationen zu löschen oder für die empfangende Stelle nicht mehr bedeutsam sind,
2.
überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern,
3.
für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen oder
4.
besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

§ 29 Minderjährigenschutz

(1) Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden, solange die Voraussetzungen der Speicherung nach § 13 Abs. 2 erfüllt sind.
(2) Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.

§ 30 Nachberichtspflicht

Erweisen sich Informationen nach ihrer Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, so hat die übermittelnde Stelle ihre Informationen unverzüglich gegenüber der empfangenden Stelle zu ergänzen oder zu berichtigen, wenn dies zu einer anderen Bewertung der Informationen führen könnte oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist. Die Ergänzung oder Berichtigung ist aktenkundig zu machen und in den entsprechenden Dateien zu vermerken.

VIERTER ABSCHNITT Auskunftserteilung

§ 31 Auskunft an den Betroffenen

(1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt einer natürlichen Person über die zu ihr gespeicherten Informationen auf Antrag unentgeltlich Auskunft. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Informationen, die nicht der alleinigen Verfügungsberechtigung der Verfassungsschutzbehörde unterliegen, sowie auf die Herkunft der Informationen und die Empfänger von Übermittlungen.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf den Antrag ablehnen, wenn das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung ihrer Tätigkeit oder ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse Dritter gegenüber dem Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung überwiegt. In einem solchen Fall hat die Verfassungsschutzbehörde zu prüfen, ob und inwieweit eine Teilauskunft möglich ist. Ein Geheimhaltungsinteresse liegt vor, wenn
1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
2.
durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweisen der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist,
3.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
4.
die Informationen oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter, geheimgehalten werden müssen.
Die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 trifft der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter.
(3) Die Ablehnung einer Auskunft ist zumindest insoweit zu begründen, dass eine verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Verweigerungsgründe gewährleistet wird, ohne dabei den Zweck der Auskunftsverweigerung zu gefährden. Die Gründe der Ablehnung sind in jedem Fall aktenkundig zu machen.
(4) Wird die Auskunftserteilung ganz oder teilweise abgelehnt, ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist auf ihr oder sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht der Senator für Inneres im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, soweit sie nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

§ 32 Akteneinsicht

(1) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, so kann dem Betroffenen auf Antrag Akteneinsicht gewährt werden, soweit Geheimhaltungsinteressen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht entgegenstehen. § 31 gilt entsprechend.
(2) Die Einsichtnahme in Akten oder Aktenteile ist insbesondere dann zu versagen, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen sonstigen Informationen derart verbunden sind, dass ihre Trennung auch durch Vervielfältigung und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Betroffenen zusammenfassende Auskunft über den Akteninhalt zu erteilen.
(3) Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561) findet auf die von der Verfassungsschutzabteilung der Senatsverwaltung für Inneres geführten Akten keine Anwendung.

§ 32a Unabhängige Datenschutzkontrolle

(1) Jede Person kann sich an die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Verfassungsschutzbehörde in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(2) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert bei der Verfassungsschutzbehörde die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die Kommission nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, es sei denn, die Kommission ersucht die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und ihre oder seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere
1.
Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen,
2.
jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
Dies gilt nicht, soweit das für Inneres zuständige Mitglied des Senats im Einzelfall feststellt, dass durch die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ohne Beschränkung auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 5. Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde nach § 5 dient. § 13 Absatz 1 und 4 des Berliner Datenschutzgesetzes findet in diesen Fällen keine Anwendung.

FÜNFTER ABSCHNITT Parlamentarische Kontrolle

§ 33 Ausschuss für Verfassungsschutz

(1) In Angelegenheiten des Verfassungsschutzes unterliegt der Senat von Berlin der Kontrolle durch den Ausschuss für Verfassungsschutz des Abgeordnetenhauses von Berlin. Die Rechte des Abgeordnetenhauses und seiner anderen Ausschüsse bleiben unberührt.
(2) Der Ausschuss für Verfassungsschutz besteht in der Regel aus höchstens zehn Mitgliedern. Das Vorschlagsrecht der Fraktionen für die Wahl der Mitglieder richtet sich nach der Stärke der Fraktionen, wobei jede Fraktion mindestens durch ein Mitglied vertreten sein muss. Eine Erhöhung der im Satz 1 bestimmten Mitgliederzahl ist nur zulässig, soweit sie zur Beteiligung aller Fraktionen notwendig ist. Es werden stellvertretende Mitglieder gewählt, die im Fall der Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds dessen Rechte und Pflichten wahrnehmen. Die Anzahl der stellvertretenden Mitglieder entspricht der Anzahl der ordentlichen Mitglieder. Kann das ordentliche Mitglied seine Rechte und Pflichten nicht wahrnehmen, so wird es durch ein stellvertretendes Mitglied derselben Fraktion vertreten.
(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Abgeordnetenhaus oder seiner Fraktion aus, so verliert es die Mitgliedschaft im Ausschuss für Verfassungsschutz. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem Ausschuss ausscheidet. Für stellvertretende Mitglieder des Ausschusses gelten die Vorgaben der Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 34 Geheimhaltung

(1) Die Öffentlichkeit wird durch einen Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen, wenn das öffentliche Interesse oder berechtigte Interessen eines Einzelnen dies gebieten. Sofern die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, sind die Mitglieder des Ausschusses zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen dabei bekannt geworden sind. Das gleiche gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Ausschuss. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann von dem Ausschuss aufgehoben werden, soweit nicht berechtigte Interessen eines Einzelnen entgegenstehen oder der Senat widerspricht; in diesem Fall legt der Senat dem Ausschuss seine Gründe dar.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für stellvertretende Mitglieder des Ausschusses entsprechend.

§ 35 Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses

(1) Der Senat hat den Ausschuss umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten; er berichtet auch über den Erlass von Verwaltungsvorschriften. Der Ausschuss hat Anspruch auf Unterrichtung.
(2) Der Ausschuss hat auf Antrag mindestens eines seiner Mitglieder das Recht auf Erteilung von Auskünften, Einsicht in Akten und andere Unterlagen, Zugang zu Einrichtungen der Verfassungsschutzbehörde sowie auf Anhörung von deren Dienstkräften. Die Befugnisse des Ausschusses nach Satz 1 erstrecken sich nur auf Gegenstände, die der alleinigen Verfügungsberechtigung der Verfassungsschutzbehörde unterliegen.
(3) Der Senat kann die Unterrichtung über einzelne Vorgänge verweigern und bestimmten Kontrollbegehren widersprechen, wenn dies erforderlich ist, um vom Bund oder einem deutschen Land Nachteile abzuwenden; er hat dies vor dem Ausschuss zu begründen.
(4) Das Abgeordnetenhaus kann den Ausschuss für einen bestimmten Untersuchungsgegenstand als Untersuchungsausschuss (Artikel 48 der Verfassung von Berlin) einsetzen. § 3 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 925), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 154), findet keine Anwendung.
(5) Für den Ausschuss gelten im Übrigen die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin.

§ 36 Vertrauensperson des Ausschusses für Verfassungsschutz

Der Ausschuss für Verfassungsschutz kann zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben im Einzelfall nach Anhörung des Senats mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Vertrauensperson beauftragen, Untersuchungen durchzuführen und dem Ausschuss über das Ergebnis in nicht öffentlicher Sitzung zu berichten. Die Vertrauensperson soll die Befähigung zum Richteramt besitzen und wird für die Dauer der jeweils laufenden Wahlperiode vom Ausschuss für Verfassungsschutz mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt. Die Vertrauensperson erhält für ihre Dienstleistungen im Einzelfall auf Antrag eine Vergütung entsprechend den §§ 8, 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Höhe des Honorars richtet sich nach der Honorargruppe M 3.

SECHSTER ABSCHNITT Schlussvorschriften

§ 37 Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes eingeschränkt werden.

§ 38 Anwendbarkeit des Berliner Datenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 durch die Verfassungsschutzbehörde finden die Bestimmungen des Berliner Datenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 2 Absatz 9 und § 13 Absatz 1 und 4 sowie der Bestimmungen der Teile 2 und 3 Anwendung. Die §§ 20a Absatz 2, 31 und 36 Absatz 1 bis 4 und die §§ 37 bis 39, 48, 50, 69 und 70 des Berliner Datenschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. § 27a tritt außer Kraft, sobald das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) geändert worden ist, wieder in seiner am 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung gilt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
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