Sechstes Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel Vom 8. Dezember 2022
                            Sechstes Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel  Vom 8. Dezember 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Sechstes Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel vom 8. Dezember 2022 | 18.12.2022 | 
| Eingangsformel | 18.12.2022 | 
| Artikel 1 - Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 | 18.12.2022 | 
| § 1 - Zustimmung | 18.12.2022 | 
| § 2 - Bekanntmachungen | 18.12.2022 | 
| Artikel 2 - Inkrafttreten | 18.12.2022 | 
                            Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021
§ 1 Zustimmung
                            (1) Dem am 24. März 2022 unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Wortlaut des Staatsvertrages wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bekanntmachungen
                            (1) Das Inkrafttreten des Staatsvertrages nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Gegenstandsloswerden des Staatsvertrages nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.