Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung-LWO) in der Fassung vom 9. März 2006
Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung-LWO) in der Fassung vom 9. März 2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2023 bis 31.12.2023
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.01.2023 (GVBl. S. 27) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung - LWO) in der Fassung vom 9. März 2006 | 09.03.2006 |
Eingangsformel | 09.03.2006 |
ABSCHNITT I - Aufsicht und Wahlbehörden | 09.03.2006 |
§ 1 - Aufsicht | 06.04.2016 |
§ 2 - Geschäftsstelle des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin und Bezirkswahlämter | 01.01.2019 |
§ 3 - Wahlorgane | 06.04.2016 |
§ 4 - Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände | 06.04.2016 |
§ 5 - Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit | 01.03.2023 |
§ 5a - Erfrischungsgeld und Aufwandsentschädigung im Rahmen einer Wiederholungswahl 2023 | 01.03.2023 bis 31.12.2023 |
§ 6 - Aufgaben des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin | 09.03.2006 |
§ 7 - Aufgaben der Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterinnen und der Bezirkswahlämter | 06.04.2016 |
§ 8 - Sitzungen der Wahlausschüsse | 09.03.2006 |
ABSCHNITT II - Vorbereitung der Wahlen | 09.03.2006 |
Wahlkreise, Wahlkreisverbände, Wahlbezirke und Wahllokale | 06.04.2016 |
§ 9 - Wahlkreise und Wahlkreisverbände | 06.04.2016 |
§ 10 - Wahlbezirke | 25.03.2021 |
§ 11 - Ständige Verbindung mit den Wahllokalen | 09.03.2006 |
§ 12 - Wahllokale | 06.04.2016 |
Wahlunterlagen | 09.03.2006 |
§ 13 - Aufstellung der Wahlverzeichnisse | 06.04.2016 |
§ 14 - Eintragung der Wahlberechtigten | 25.03.2021 |
§ 15 - Benachrichtigung der Wahlberechtigten | 25.03.2021 |
§ 16 - Einsicht in die Wahlverzeichnisse | 06.04.2016 |
§ 17 - Einsprüche gegen das Wahlverzeichnis und Beschwerden | 09.03.2006 |
§ 18 - Berichtigung und Ergänzung des Wahlverzeichnisses nach dem Stichtag für die Eintragung von Amts wegen | 06.04.2016 |
§ 19 - Abschluss des Wahlverzeichnisses | 06.04.2016 |
§ 20 - Übergabe der Wahlverzeichnisse an den Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin | 09.03.2006 |
§ 21 - Vernichtung von Wahlunterlagen | 06.04.2016 |
Wahlscheine | 09.03.2006 |
§ 22 - Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen | 09.03.2006 |
§ 23 - Zuständige Behörde und Form des Wahlscheines | 21.07.2019 |
§ 24 - Verfahren bei Ausstellung und Versagung eines Wahlscheines | 06.04.2016 |
Wahlvorschläge | 09.03.2006 |
§ 25 - Niederschrift über die Aufstellung von Wahlvorschlägen durch Parteien und Wählergemeinschaften | 09.03.2006 |
§ 26 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen und anderen Unterlagen | 09.03.2006 |
§ 27 - Anzeige der Wahlteilnahme und Nachweis der Eigenschaft als politische Partei | 22.07.2016 |
§ 28 - Einreichung der Wahlvorschläge | 09.03.2006 |
§ 29 - Form und Inhalt der Wahlvorschläge | 25.03.2021 |
§ 30 - Unterstützungsunterschrift | 06.04.2016 |
§ 31 - Anlagen für die Wahlvorschläge | 09.03.2006 |
§ 32 - Formblätter | 06.04.2016 |
§ 33 - Gleichzeitige Bewerbung in mehreren Wahlvorschlägen | 09.03.2006 |
§ 34 - Mängelbeseitigung | 09.03.2006 |
§ 35 - Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen | 09.03.2006 |
§ 36 - Festsetzung der Nummernfolge der Wahlvorschläge | 09.03.2006 |
§ 37 - Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge | 06.04.2016 |
§ 38 - Nichtzulassung von Wahlvorschlägen und Bewerbern und Bewerberinnen | 09.03.2006 |
§ 39 - Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bezirkswahlausschusses | 06.04.2016 |
§ 40 - Bekanntmachung der Wahlvorschläge | 06.04.2016 |
Wahlteilnahme der Unionsbürger | 09.03.2006 |
§ 40a - Wahlrecht und Wählbarkeit der Unionsbürger | 09.03.2006 |
Wahlstatistik | 09.03.2006 |
§ 40b - Allgemeine und repräsentative Wahlstatistik, Durchführende Stellen | 06.04.2016 |
ABSCHNITT III - Wahlhandlung | 09.03.2006 |
Ablauf der Wahl | 09.03.2006 |
§ 41 - Zeitpunkt der Wahl | 09.03.2006 |
§ 42 - Aushändigung des Wahlmaterials an den Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin | 23.11.2022 |
§ 43 - Besetzung und Sitzungen der Wahlvorstände | 09.03.2006 |
§ 44 - Anwesenheitspflicht | 09.03.2006 |
§ 45 - Öffentlichkeit und Ordnung im Wahlraum | 06.04.2016 |
§ 46 - Verbot der Wahlbeeinflussung | 09.03.2006 |
§ 47 - Wahlurnen | 09.03.2006 |
§ 48 - Wahlzellen | 09.03.2006 |
§ 49 - Form und Inhalt der Stimmzettel | 06.04.2016 |
§ 50 - (aufgehoben) | 09.03.2006 |
§ 51 - Zulassung zur Stimmabgabe | 09.03.2006 |
§ 52 - Wahlhandlung | 06.04.2016 |
§ 53 - Liste über die Wahlbeteiligung | 09.03.2006 |
§ 54 - Schluss der Wahlhandlung | 09.03.2006 |
§ 55 - Briefwahl | 06.04.2016 |
Wahl in Krankenhäusern, Heimen und Anstalten | 09.03.2006 |
§ 56 - Wahlschein für Wahlberechtigte in Krankenhäusern, Heimen und Anstalten | 09.03.2006 |
ABSCHNITT IV - Ermittlung der Wahlergebnisse | 09.03.2006 |
Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk | 06.04.2016 |
§ 57 - Öffentlichkeit der Ermittlung | 09.03.2006 |
§ 58 - Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl | 09.03.2006 |
§ 59 - Zählung der Stimmabgabevermerke | 09.03.2006 |
§ 60 - Sortierung der Stimmzettel | 09.03.2006 |
§ 61 - Auszählung der Stimmzettel | 06.04.2016 |
§ 62 - (aufgehoben) | 06.04.2016 |
§ 63 - Behandlung der Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht der Wahlniederschrift beizufügen sind | 06.04.2016 |
§ 64 - (aufgehoben) | 09.03.2006 |
§ 65 - Wahlniederschrift | 06.04.2016 |
§ 66 - Schnellmeldung über das Wahlergebnis im Wahlbezirk | 06.04.2016 |
§ 67 - Ermittlung des Ergebnisses der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung im Wahlbezirk | 06.04.2016 |
§ 68 - Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl | 09.03.2006 |
Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlkreis und Wahlkreisverband | 25.03.2021 |
§ 68a - Weiterleitung der Schnellmeldungen, Ermittlung und Bekanntmachung der vorläufigen zahlenmäßigen Wahlergebnisse | 06.04.2016 |
§ 69 - Prüfung der Unterlagen, Zusammenstellung und Aufrechnung des Wahlergebnisses | 06.04.2016 |
§ 70 - Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl für das Abgeordnetenhaus durch den Bezirkswahlausschuss | 06.04.2016 |
§ 71 - Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung durch den Bezirkswahlausschuss | 09.03.2006 |
§ 72 - Beanstandung des Wahlergebnisses durch den Bezirkswahlausschuss | 09.03.2006 |
Feststellungen und Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet | 09.03.2006 |
§ 73 - Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus | 25.03.2021 |
§ 74 - Bekanntmachung des Wahlergebnisses | 06.04.2016 |
ABSCHNITT V - Berufung der Bewerber und Bewerberinnen | 09.03.2006 |
§ 75 - Benachrichtigung der Gewählten für das Abgeordnetenhaus | 06.04.2016 |
§ 76 - Benachrichtigung der Gewählten für die Bezirksverordnetenversammlung | 09.03.2006 |
§ 77 - Verzicht, Nachfolge im Mandat | 06.04.2016 |
ABSCHNITT VI - Nachwahl, Ersatzwahl und Wiederholungswahl | 09.03.2006 |
§ 78 - Nachwahl, Ersatzwahl und Wiederholungswahl | 06.04.2016 |
ABSCHNITT VII - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 09.03.2006 |
§ 79 - Informationstechnische Unterstützungsleistungen | 06.04.2016 |
§ 79a - Ergänzende Internetveröffentlichungen | 06.04.2016 |
§ 80 - Fristen | 09.03.2006 |
§ 80a - Fristen bei vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode | 09.03.2006 |
§ 80b - Verfahren bei verbundenen Wahlen | 25.03.2021 |
§ 80c - Bildung von Wahlvorständen bei verbundenen Wahlen | 25.03.2021 |
§ 81 - Verarbeitung personenbezogener Daten | 25.12.2020 |
§ 82 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten | 09.03.2006 |
Anlage 1 | 25.03.2021 |
Anlage 2 | 25.03.2021 |
Anlage 3 | 25.03.2021 |
Anlage 4 | 06.04.2016 |
Anlage 5 | 06.04.2016 |
Anlage 6 | 06.04.2016 |
Anlage 7 | 06.04.2016 |
Anlage 8 | 06.04.2016 |
Anlage 9 | 06.04.2016 |
Auf Grund des § 34 des Landeswahlgesetzes vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Oktober 2005 (GVBl. S. 534) geändert worden ist, wird verordnet:
ABSCHNITT I Aufsicht und Wahlbehörden
§ 1 Aufsicht
Die Wahlen in Berlin stehen unter Aufsicht der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung, in den Wahlkreisverbänden auch unter Aufsicht der Bezirksämter.
§ 2 Geschäftsstelle des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin und Bezirkswahlämter
Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen wird bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung eine Geschäftsstelle des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin eingerichtet. In den Bezirksämtern führt das zuständige Amt die Bezeichnung „Bezirkswahlamt“.
§ 3 Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind
a)
der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin und der Landeswahlausschuss für das Wahlgebiet,
b)
der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin und der Bezirkswahlausschuss für jeden Bezirk (Wahlkreisverband),
c)
der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin und der Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk,
d)
die Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherinnen und die Wahlvorstände für die Briefwahl in dem Wahlkreis mit Sitz beim Bezirkswahlamt.
Die Mitglieder der Wahlorgane müssen zum Deutschen Bundestag wahlberechtigt sein.
(2) Spätestens sechs Monate vor dem Wahltag werden der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin vom Senat, der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin vom zuständigen Bezirksamt bestellt.
(3) Die Namen und dienstlichen Anschriften der Wahlleiter und Wahlleiterinnen sowie der Stellvertreter und Stellvertreterinnen macht die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Amtsblatt für Berlin bekannt.
§ 4 Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände
(1) Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin als dem oder der Vorsitzenden, sechs Wahlberechtigten und zwei Richterinnen oder Richtern am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als weiteren Mitgliedern. Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin beruft die weiteren Mitglieder und jeweils einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin sowie den Schriftführer oder die Schriftführerin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, die nur stimmberechtigt sind, wenn sie auch Mitglied des Ausschusses sind.
(2) Der Bezirkswahlausschuss besteht aus dem Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterin als dem oder der Vorsitzenden und sechs Wahlberechtigten aus dem Bezirk als weiteren Mitgliedern. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Wahlvorstand besteht aus
a)
dem Wahlvorsteher oder der Wahlvorsteherin,
b)
dem stellvertretenden Wahlvorsteher oder der stellvertretenden Wahlvorsteherin,
c)
drei bis sieben weiteren Mitgliedern, darunter einem Schriftführer oder einer Schriftführerin und einem stellvertretenden Schriftführer oder einer stellvertretenden Schriftführerin.
Das Bezirkswahlamt beruft den Wahlvorstand. Es kann zu dessen Unterstützung weitere Personen bestellen, die im Wahlvorstand nicht stimmberechtigt sind.
(4) Die Wahlorgane und die für die Wahlorgane tätigen Personen sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
(5) Bei der Auswahl der nichtrichterlichen Mitglieder der Wahlausschüsse sollen die Vorschläge der im Abgeordnetenhaus vertretenen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den Zweitstimmen bei der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus in dem Gebiet, für das der Ausschuss gebildet ist, berücksichtigt werden. Die richterlichen Mitglieder des Landeswahlausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg berufen.
(6) Bei Bedarf können Angehörige der öffentlichen Verwaltung zur Tätigkeit in den Wahlvorständen herangezogen werden.
(7) Vertrauenspersonen von Wahlvorschlägen, Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen dürfen nicht zu Mitgliedern von Wahlausschüssen oder Wahlvorständen bestellt werden. Mitglieder von Wahlausschüssen können nicht Mitglieder von Wahlvorständen sein; niemand darf in mehr als einen Wahlausschuss berufen werden.
(8) Die Wahlleiter und Wahlleiterinnen und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Die Aufgaben der Wahlausschüsse enden nach Abschluss der Wahlprüfungsverfahren oder der Wiederholungswahl.
(9) Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter und die Wahlausschüsse sind unabhängig und Weisungen nicht unterworfen.
§ 5 Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Landeswahlausschusses, der Bezirkswahlausschüsse, der Wahlvorstände sowie der Schriftführer, Schriftführerinnen, Stellvertreter und Stellvertreterinnen ist neben- oder ehrenamtlich.
(2) Eine Vergütung von persönlichen Auslagen erfolgt nicht.
(3) Das Bezirksamt wird ermächtigt, den Mitgliedern der Wahlvorstände sowie den zur Unterstützung bestellten Personen für ihre Tätigkeit am Wahltag ein Erfrischungsgeld sowie einen Aufwandsersatz zu zahlen. In einem Urnenwahllokal beträgt das Erfrischungsgeld für Wahlvorsteherinnen, Wahlvorsteher, Schriftführerinnen, Schriftführer sowie jeweils deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter 120 Euro und für alle übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes 100 Euro. In einem Briefwahllokal beträgt das Erfrischungsgeld für Wahlvorsteherinnen, Wahlvorsteher, Schriftführerinnen, Schriftführer sowie jeweils deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter 100 Euro und für alle übrigen Mitglieder des Briefwahlvorstandes 80 Euro. Sofern ein Freizeitausgleich beansprucht wird, beträgt das Erfrischungsgeld in einem Urnenwahllokal für Wahlvorsteherinnen, Wahlvorsteher, Schriftführerinnen, Schriftführer sowie jeweils deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter 70 Euro und für jedes weitere Mitglied des Wahlvorstandes 50 Euro. Sofern ein Freizeitausgleich beansprucht wird, beträgt das Erfrischungsgeld in einem Briefwahllokal für Wahlvorsteherinnen, Wahlvorsteher, Schriftführerinnen, Schriftführer sowie jeweils deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter 50 Euro und für jedes weitere Mitglied des Briefwahlvorstandes 30 Euro. Jedes Mitglied eines Wahlvorstandes erhält nach Ausübung seines Ehrenamtes für die Teilnahme an einer Präsenzschulung einen Aufwandsersatz in Höhe von 40 Euro oder für die Teilnahme an einer Onlineschulung 25 Euro Aufwandsersatz. Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, die am Wahltag auf Abruf zum Einsatz in einem Wahllokal zur Verfügung stehen (Reservewahlhelferinnen und Reservewahlhelfer), erhalten einen Aufwandsersatz in Höhe von 20 Euro für ihre Bereithaltung ohne abgerufen worden zu sein. Für die Beförderung der Wahlunterlagen vom Bezirkswahlamt zum Wahlraum und zurück erhält ein Mitglied des Wahlvorstandes jeweils 20 Euro; nach vorheriger Abstimmung mit dem Bezirksamt können höhere tatsächliche, nachgewiesene Aufwendungen erstattet werden. Fallen mehrere Wahl- oder Abstimmungsereignisse auf denselben Tag, besteht der Anspruch auf die vorstehenden Leistungen nur ein Mal. Für die zur Unterstützung bestellten Personen gelten die Vorschriften nach Satz 2 bis 6 und 9 unter Berücksichtigung ihres jeweiligen zeitlichen Aufwandes entsprechend.
§ 5a Erfrischungsgeld und Aufwandsentschädigung im Rahmen einer Wiederholungswahl 2023
Abweichend von § 5 Absatz 3 gilt für die neben- und ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen einer Wiederholungswahl für das Erfrischungsgeld und die Aufwandsentschädigung Folgendes: Das Erfrischungsgeld beträgt für jedes Mitglied eines Wahlvorstandes in einem Wahllokal 240 Euro. Für jedes Mitglied eines Briefwahlvorstandes beträgt das Erfrischungsgeld 200 Euro. Sofern ein Freizeitausgleich beansprucht wird, beträgt das Erfrischungsgeld für den Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin 70 Euro, für jedes weitere Mitglied eines Wahlvorstandes in einem Wahllokal 60 Euro und für jedes Mitglied eines Briefwahlvorstandes 50 Euro. Jedes Mitglied eines Wahlvorstandes erhält nach Ausübung seines Ehrenamtes für die Teilnahme an einer Präsenzschulung einen Aufwandsersatz in Höhe von 40 Euro oder für die Teilnahme an einer Onlineschulung 25 Euro Aufwandsersatz. Für die Beförderung der Wahlunterlagen vom Bezirkswahlamt zum Wahlraum und zurück erhält ein Mitglied des Wahlvorstandes jeweils 20 Euro; nach vorheriger Abstimmung mit dem Bezirksamt können höhere tatsächliche, nachgewiesene Aufwendungen erstattet werden. Für die Schriftführer, die Schriftführerinnen, die Stellvertreter und Stellvertreterinnen, die nicht Mitglied im Wahlvorstand sind, und für die zur Unterstützung bestellten Personen gelten die Vorschriften des Satzes 1 bis 4 unter Berücksichtigung ihres jeweiligen zeitlichen Aufwandes entsprechend. § 5 Absatz 3 Satz 1 und Satz 9 bleiben unberührt.
§ 6 Aufgaben des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin
Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin führt die Geschäfte des Landeswahlausschusses und trägt die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in Berlin.
§ 7 Aufgaben der Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterinnen und der Bezirkswahlämter
(1) Die Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterinnen führen die Geschäfte der Bezirkswahlausschüsse und tragen die Verantwortung für die Durchführung der Wahlen in den Bezirken (Wahlkreisverbänden).
(2) Die Bezirkswahlämter sind dem Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterin gegenüber für die richtige Anwendung der Wahlvorschriften und für die reibungslose Durchführung der Wahlen in ihrem Bereich verantwortlich. Sie haben die von dem Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterin gegebenen Weisungen auszuführen.
§ 8 Sitzungen der Wahlausschüsse
(1) Die Wahlausschüsse werden vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin unter Einhaltung einer Frist von mindestens 24 Stunden einberufen und geleitet. Sie verhandeln öffentlich. Durch Aushang am Eingang des Sitzungsgebäudes sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen mit dem Hinweis, dass jede Person im Rahmen des zur Verfügung stehenden Platzes Zutritt zu den Sitzungen hat, bekannt zu machen. Der oder die Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungssaal zu verweisen.
(2) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; in den Einladungen zu den Sitzungen hat der Wahlleiter oder die Wahlleiterin darauf hinzuweisen.
(3) Die Wahlausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlleiters oder der Wahlleiterin.
(4) Über die Sitzungen der Wahlausschüsse sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschrift muss folgende Angaben enthalten:
a)
Zeit und Ort der Sitzung,
b)
Leitung,
c)
anwesende Mitglieder und Stellvertreter oder Stellvertreterinnen,
d)
Tagesordnung,
e)
Inhalt der gestellten Anträge,
f)
Name des Antragstellers,
g)
gefasste Beschlüsse,
h)
Abstimmungsergebnis,
i)
besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift ist vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen.
ABSCHNITT II Vorbereitung der Wahlen
Wahlkreise, Wahlkreisverbände, Wahlbezirke und Wahllokale
§ 9 Wahlkreise und Wahlkreisverbände
(1) Zur Verteilung der Wahlkreise auf die Wahlkreisverbände ermittelt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung auf Grund der Berechnungen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg das Verhältnis der Zahl der deutschen Einwohner im Wahlgebiet zur Zahl der deutschen Einwohner in den Wahlkreisverbänden.
(2) Die Wahlkreise sind bei der örtlichen Abgrenzung durch die Bezirke für jeden Wahlkreisverband mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Die örtliche Abgrenzung ist unverzüglich der für Inneres zuständige Senatsverwaltung mitzuteilen, die sie im Amtsblatt für Berlin bekannt macht.
§ 10 Wahlbezirke
(1) Die Wahlkreise werden für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt. Das Bezirkswahlamt bestimmt, wie viele Wahlbezirke zu bilden und wie sie abzugrenzen sind. Die Wahlbezirke sollen im Allgemeinen nicht mehr als 2500 deutsche Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke sowie bei der Auswahl und Einrichtung der Wahllokale ist dafür zu sorgen, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere denjenigen mit Behinderung, die Beteiligung an den Wahlen möglichst erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar werden kann, wie die einzelnen Wahlberechtigten gewählt haben.
(2) Die Zahl der Wahlbezirke ist dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin gleichzeitig mit den Straßenverzeichnissen der Wahlbezirke und einem Verzeichnis der Wahllokale spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag mitzuteilen. Bei unverzüglicher Mitteilung an den Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin können die Bezirksämter Wahlbezirke bis spätestens 15 Tage vor dem Wahltag zusammenlegen, wenn die Wahllokale im selben Gebäude liegen.
§ 11 Ständige Verbindung mit den Wahllokalen
Das Bezirkswahlamt sorgt am Wahltag für eine ständige Verbindung zwischen den Wahllokalen, dem Bezirkswahlamt, dem Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterin und dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin.
§ 12 Wahllokale
Für jeden Wahlbezirk wird vom Bezirkswahlamt ein Wahllokal bestimmt, das innerhalb des Wahlbezirks oder eines benachbarten Wahlbezirks liegen soll. Es soll so weit wie möglich barrierefrei im Sinne des § 4a des Landesgleichberechtigungsgesetzes sein; die kontinuierliche Steigerung des Anteils barrierefreier Wahllokale ist anzustreben.
Wahlunterlagen
§ 13 Aufstellung der Wahlverzeichnisse
(1) Die Wahlverzeichnisse sind frühestens am 51. Tag und spätestens am 42. Tag vor der Wahl für jeden Wahlbezirk auf der Grundlage des Melderegisters nach den Straßennamen in alphabetischer Reihenfolge aufzustellen. Innerhalb der Straßen sind die Häuser nach ihren Nummern und innerhalb der Häuser die Wahlberechtigten alphabetisch mit laufender Nummer, Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum einzutragen.
(2) Das Verfahren der Aufstellung und die Form der Wahlverzeichnisse kann die für Inneres zuständige Senatsverwaltung festlegen.
§ 14 Eintragung der Wahlberechtigten
(1) Alle Wahlberechtigten sind in die Wahl Verzeichnisse des Bezirks (Wahlkreisverbandes) einzutragen, in dem sie am Tag der Aufstellung der Wahl Verzeichnisse ihren Wohnsitz im Sinne des § 1 des Landeswahlgesetzes haben. Erfolgt die Aufstellung eines Wahlverzeichnisses vor dem 42. Tag vor der Wahl (Stichtag für die Eintragung von Amts wegen) und kommt es in der Zeit zwischen der Aufstellung des Wahlverzeichnisses und dem Ablauf des Stichtages für die Eintragung zu wahlrechtlich erheblichen Änderungen des Melderegisters, ist das Wahlverzeichnis entsprechend Satz 1 fortzuschreiben. Wahlberechtigte, die innerhalb des Wahlgebietes umziehen, werden nur dann in das Wahlverzeichnis ihres neuen Wohnsitzes eingetragen, wenn sie sich dort spätestens bis zum 42. Tag vor der Wahl angemeldet haben; anderenfalls bleiben sie in dem Wahlverzeichnis des bisherigen Wohnsitzes eingetragen.
(2) Das besondere Wahlverzeichnis nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Landeswahlgesetzes ist von dem Bezirkswahlamt zu führen, das für die Anstalt örtlich zuständig ist.
(3) Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wahlverzeichnis haben Personen, die unter keiner Anschrift im Melderegister verzeichnet sind, dem zuständigen Bezirkswahlamt gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für ihre Wahlberechtigung zu erbringen. Der Antrag ist bis zum 21. Tag vor der Wahl zu stellen. Zuständig für die Eintragung ist das Bezirkswahlamt, in dessen Bezirk die antragstellende Person am 35. Tag vor der Wahl übernachtet hat. Von der Eintragung ist der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin zu unterrichten.
§ 15 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl werden die Wahlberechtigten, die in die Wahlverzeichnisse eingetragen sind, schriftlich benachrichtigt. Die Benachrichtigung soll enthalten:
1.
Familienname, Vornamen und Anschrift der oder des Wahlberechtigten,
2.
die Anschrift des Wahllokals und die Angabe, inwieweit dieses barrierefrei ist,
3.
die Angabe der Wahlzeit,
4.
die Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte in das Wahlverzeichnis eingetragen ist,
5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder einen anderen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis (zum Beispiel Reisepass oder Führerschein) zur Wahl mitzubringen,
6.
die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahllokal berechtigt,
7.
einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahllokale und Hilfsmittel (wie Stimmzettelschablonen und Informationen in leichter Sprache) erhalten können,
8.
einen Hinweis, dass eine persönliche Stimmabgabe vor dem Wahltag im Wege der Briefwahl in den hierfür ausgewiesenen Räumen des Bezirksamts zu den hierfür vorgesehenen und auf der Benachrichtigung angegebenen Zeiten möglich ist,
9.
die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
a)
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die oder der Wahlberechtigte in einem anderen Wahllokal ihres oder seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird,
c)
dass der Wahlschein von einer anderen Person als der oder dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
Auf die Rückseite der Benachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen aufzudrucken.
§ 16 Einsicht in die Wahlverzeichnisse
(1) Jeder und jede Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten des Bezirkswahlamts die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner oder ihrer Person im Wahlverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist, und hinsichtlich der Angaben im besonderen Wahlverzeichnis nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Landeswahlgesetzes.
(2) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin macht spätestens 24 Tage vor dem Wahltage öffentlich bekannt, wo, in welchem Zeitraum und zu welchen Tagesstunden in die Wahlverzeichnisse eingesehen werden kann, inwieweit der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist und bis zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form Einspruch gegen das Wahlverzeichnis erhoben werden kann. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, welche Personen, wo und bis zu welchem Zeitpunkt einen Wahlschein beantragen können.
§ 17 Einsprüche gegen das Wahlverzeichnis und Beschwerden
(1) Wahlberechtigte, die in das Wahlverzeichnis nicht eingetragen sind, können bis zum 16. Tag vor der Wahl bei dem zuständigen Bezirkswahlamt oder der Auslegungsstelle schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch einlegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
(2) Wird dem Einspruch durch das Bezirkswahlamt stattgegeben, so ist die einsprechende Person über die Eintragung in das Wahlverzeichnis schriftlich zu benachrichtigen. In dem Bescheid ist die Nummer des Nachtrages im Wahlverzeichnis anzugeben. Wird erst nach Abschluss der Wahlverzeichnisse (§ 19 Abs. 1) zugunsten der einsprechenden Person entschieden, so ist ein Wahlschein zu erteilen.
(3) Kann das Bezirkswahlamt dem Einspruch nicht abhelfen, hat es seine Entscheidung spätestens am zehnten Tag vor der Wahl mitzuteilen und auf den zulässigen Rechtsbehelf der Beschwerde hinzuweisen. Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Beschwerden sind mit dem Vorgang unverzüglich dem Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterin vorzulegen. Über die Beschwerde ist spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden und die Entscheidung den Beteiligten und dem Bezirkswahlamt bekannt zu geben. Die Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig. Die Vorschriften des Absatzes 2 finden entsprechende Anwendung.
(4) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Eintragung in das Wahlverzeichnis nach § 14 Abs. 3 durch das Bezirkswahlamt kann Beschwerde eingelegt werden. Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten entsprechend.
§ 18 Berichtigung und Ergänzung des Wahlverzeichnisses nach dem Stichtag für die Eintragung von Amts wegen
(1) Einfache Berichtigungen in dem Wahlverzeichnis nach dem Stichtag für die Eintragung von Amts wegen (§ 14 Absatz 1), wie Änderung der Personalien, sind bei der Einsichtnahme sogleich in Gegenwart des oder der Einsichtnehmenden vorzunehmen. Der Grund der Berichtigung ist im Wahlverzeichnis zu vermerken.
(2) Nachträge in den Wahlverzeichnissen auf Grund von Einsprüchen und Beschwerden sind nur vom Bezirkswahlamt vorzunehmen.
(3) Erhält das Bezirkswahlamt nach dem Stichtag für die Eintragung von Amts wegen (§ 14 Absatz 1) davon Kenntnis, dass die Voraussetzungen der Wahlberechtigung bei einer im Wahlverzeichnis eingetragenen Person nicht oder nicht mehr vorliegen, so ist sie im Wahlverzeichnis zu streichen. Erhält das Bezirkswahlamt davon Kenntnis, dass Wahlberechtigte ihren Wohnsitz im Sinne des Landeswahlgesetzes in ein Gebiet außerhalb von Berlin verlegt haben, so sind sie nach vorheriger Abstimmung mit der Meldebehörde im Wahlverzeichnis zu streichen. Die Streichung unterbleibt, wenn bereits ein Wahlschein erteilt worden ist. Von einer Streichung sind die Betroffenen unverzüglich zu benachrichtigen. Ein Einspruch gegen die Streichung ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Die Vorschriften des § 17 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
(4) Die Bezirkswahlämter dürfen die bei der Führung der Wahlverzeichnisse festgestellten Unstimmigkeiten auch noch nach der Wahl der Meldebehörde zur Klärung der Meldeverhältnisse zur Kenntnis geben.
§ 19 Abschluss des Wahlverzeichnisses
(1) Die Wahlverzeichnisse sind vom Bezirkswahlamt nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, spätestens jedoch am zweiten Tag vor dem Wahltag um 18.00 Uhr abzuschließen. Dabei ist durch das Bezirkswahlamt die Zahl der Wahlberechtigten nach näherer Anweisung des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin festzustellen.
(2) Nach Abschluss des Wahlverzeichnisses sind Nachträge oder Streichungen nicht mehr zulässig.
§ 20 Übergabe der Wahlverzeichnisse an den Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin
Das Bezirkswahlamt hat die abgeschlossenen Wahlverzeichnisse am Tage vor dem Wahltag den Wahlvorstehern oder Wahlvorsteherinnen zu übergeben.
§ 21 Vernichtung von Wahlunterlagen
(1) Wahlunterlagen, wie das Wahlverzeichnis, Wahlscheinanträge, Wahlscheine, Wahlbriefumschläge, Einsprüche gegen das Wahlverzeichnis oder gegen die Versagung von Wahlscheinen, gültige und ungültige Stimmzettel, Wahlvorschläge mit den Anlagen, Schnellmeldungen, Wahlniederschriften der Wahlvorstände, sind mit Ausnahme der Angaben über die Bewerber und Bewerberinnen in den Bekanntmachungen und auf den Stimmzetteln und über die Mitglieder der Wahlvorstände (§ 30 Abs. 3 des Landeswahlgesetzes) spätestens sechs Monate nach der Wahl zu vernichten oder bei elektronischer Datenverarbeitung zu löschen. Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung kann die Frist verlängern; sie ist dazu verpflichtet, soweit die Unterlagen für eine Wahlprüfung von Bedeutung sein können.
(2) Die Niederschriften über die Sitzungen des Landeswahlausschusses und der Bezirkswahlausschüsse sowie die Benachrichtigungen der gewählten Abgeordneten und Bezirksverordneten sowie der nachrückenden Personen und deren Annahme- und Ablehnungserklärungen sowie die Verzichtserklärungen sind nach Ablauf der Wahlperiode dem Landesarchiv Berlin zuzuleiten.
Wahlscheine
§ 22 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
1.
wer wahlberechtigt, aber in dem bereits abgeschlossenen Wahlverzeichnis nicht verzeichnet ist,
a)
wenn nachgewiesen wird, dass die Einspruchsfrist (§ 17 Abs. 1) ohne Verschulden versäumt wurde und dem Einspruch stattgegeben wird,
b)
wenn dem Einspruch erst nach Abschluss des Wahlverzeichnisses (§ 19 Abs. 1) stattgegeben wird,
c)
wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Abschluss des Wahlverzeichnisses entstanden ist,
für den Wahlkreis des Wohnsitzes,
2.
wer in das Wahlverzeichnis eingetragen ist, für den Wahlkreis des Wohnsitzes; ein Wahlberechtigter oder eine Wahlberechtigte nach § 14 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz für den Wahlkreis des bisherigen Wohnsitzes im Wahlgebiet.
§ 23 Zuständige Behörde und Form des Wahlscheines
(1) Wahlscheine werden durch das für das Wahlverzeichnis zuständige Bezirkswahlamt ausgestellt.
(2) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.
(3) Wahlscheine sind nur gültig, wenn sie mit Unterschrift und Dienstsiegel versehen sind. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift entfallen und stattdessen der Name der oder des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.
§ 24 Verfahren bei Ausstellung und Versagung eines Wahlscheines
(1) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag bis 18.00 Uhr schriftlich, mit Telefax oder elektronisch unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, der Anschrift und, soweit möglich, der Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte in das Wahlverzeichnis eingetragen ist, oder persönlich beantragt werden. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig. Bei schriftlich gestellten Anträgen, aus denen nicht hervorgeht, dass der Wahlschein abgeholt wird, sind der Wahlschein und die Unterlagen für die Briefwahl zu übersenden. Wird mit Telefax oder elektronisch beantragt, den Wahlschein und die Unterlagen für die Briefwahl an eine andere Anschrift als die Wohnanschrift der wahlberechtigten Person zu übersenden, erfolgt mit der Versendung des Wahlscheins und der Unterlagen für die Briefwahl die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift der wahlberechtigten Person.
(1a) Wer den Antrag für einen anderen stellt oder einen ausgestellten Wahlschein für einen anderen abholt, muss glaubhaft machen und auf Verlangen durch schriftliche Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Von der Vollmacht zur Abholung des Wahlscheins und der Unterlagen für die Briefwahl kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Werden der Wahlschein und die Unterlagen für die Briefwahl von einer bevollmächtigten Person abgeholt, hat sich diese Person auf Verlangen auszuweisen.
(1b) In Fällen des § 22 Nr. 1 sowie bei glaubhaft gemachter unvorhersehbarer Verhinderung, insbesondere bei plötzlicher Erkrankung, wenn das Wahllokal nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein am Wahltag bis spätestens 15.00 Uhr beantragt werden. Wird der Wahlschein erst am Wahltag ausgestellt, so ist vorher durch Nachfrage bei dem zuständigen Wahllokal festzustellen, ob die wahlberechtigte Person nicht bereits vom Wahlrecht Gebrauch gemacht hat.
(2) Sofern der Wahlschein aus den in § 22 Nr. 1 aufgeführten Gründen beantragt wird, sind diese glaubhaft zu machen und auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Für die Teilnahme an der Briefwahl sind dem Wahlschein beizufügen:
a)
die amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Wahl zum Abgeordnetenhaus,
b)
der amtliche Stimmzettel des Bezirks für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung,
c)
der amtliche Stimmzettelumschlag,
d)
der mit der Nummer des Wahlscheins gekennzeichnete amtliche Wahlbriefumschlag,
e)
ein amtliches Merkblatt über die Briefwahl.
(4) Wird ein Wahlschein ausgestellt, so ist in dem Wahlverzeichnis in der für den Vermerk der Stimmabgabe vorgesehenen Spalte der Buchstabe „W“ einzutragen und die Nummer des Wahlscheines zu vermerken.
(5) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter oder eine Wahlberechtigte glaubhaft, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ein neuer Wahlschein bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, erteilt werden. Die Erteilung des neuen Wahlscheines ist dem zuständigen Wahlvorstand und dem zuständigen Briefwahlvorstand mitzuteilen und im Wahlverzeichnis in der für den Vermerk der Stimmabgabe vorgesehenen Spalte die neue Nummer des Wahlscheines zu vermerken.
(6) Gegen die Versagung eines Wahlscheines kann die Person, für die der Wahlschein ausgestellt werden soll, Einspruch beim Bezirkswahlamt einlegen. Die Vorschriften des Absatzes 1 und des § 17 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Wahlvorschläge
§ 25 Niederschrift über die Aufstellung von Wahlvorschlägen durch Parteien und Wählergemeinschaften
(1) Über den Verlauf der Versammlung zur Aufstellung von Wahlvorschlägen nach §§ 12, 23 des Landeswahlgesetzes ist für jeden Wahlvorschlag gesondert eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 anzufertigen. In der Niederschrift müssen angegeben werden
a)
Ort und Zeit der Versammlung,
b)
Tagesordnung,
c)
Vorsitz der Versammlung,
d)
Anzahl der Personen, die an der Versammlung teilgenommen und sich an der Abstimmung beteiligt haben,
e)
Angabe, wann und wo die Delegierten zur Aufstellung der Wahlvorschläge gewählt worden sind, gegebenenfalls auf Grund welcher Bestimmungen in der Satzung die Versammlung befugt ist, Wahlvorschläge aufzustellen (die Satzung ist beizufügen),
f)
das Abstimmungsergebnis.
(2) Die Niederschrift ist von dem, der oder den Vorsitzenden der Versammlung mit Datumsangabe zu unterzeichnen.
§ 26 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen und anderen Unterlagen
(1) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin fordert spätestens fünf Monate vor dem Wahltag durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin die Parteien, Organisationen und die Wahlberechtigten, die sich an der Wahl beteiligen wollen, zur frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge, notwendigen Unterlagen und sonstigen Erklärungen auf.
(2) In der Veröffentlichung ist insbesondere bekannt zu machen, wo, mit welchem Inhalt und in welcher Form und Frist
a)
die Beteiligungsanzeigen der Parteien,
b)
der Nachweis über die Eigenschaft als politische Partei,
c)
die Wahlvorschläge und die dazugehörigen Anlagen
einzureichen sind. Auf die Rechtsfolgen von Fristversäumnissen und unvollständigen Unterlagen ist hinzuweisen.
§ 27 Anzeige der Wahlteilnahme und Nachweis der Eigenschaft als politische Partei
(1) Die Parteien und politischen Vereinigungen haben dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin spätestens vier Monate vor der Wahl ihre Teilnahme an der Wahl anzuzeigen und mitzuteilen, ob sie eine Landesliste oder Bezirksliste einreichen wollen. Satzung und Beschlussprotokoll des zuständigen Parteiorgans sind beizufügen.
(2) Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus oder zum Deutschen Bundestag in Berlin nicht mindestens mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt haben und sich an der Wahl zum Abgeordnetenhaus oder zu einer Bezirksverordnetenversammlung beteiligen wollen, haben dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin außerdem spätestens vier Monate vor dem Wahltag zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei eine schriftliche Satzung, das schriftliche Parteiprogramm und die Niederschrift über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einzureichen; Satzung und Programm können in einem Druckexemplar zusammengefasst sein. Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin kann darüber hinaus von der Partei Unterlagen über den organisatorischen Aufbau und erforderlichenfalls den Nachweis über die Anzahl der Mitglieder, über die Beteiligung an der Bundestagswahl und an Landtagswahlen sowie über durchgeführte öffentliche Veranstaltungen verlangen.
(3) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin legt die Unterlagen nach Absatz 1 und 2 unverzüglich dem Landeswahlausschuss vor. Dieser stellt spätestens am 95. Tag vor der Wahl fest, welche Organisationen sich an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Berlin mit mindestens einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt haben und welche für diese Wahl als Partei anzusehen sind sowie welche Parteien eine Landesliste und welche Parteien Bezirkslisten einreichen können. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einer oder mehreren Parteien eine für alle Wahlvorschläge verbindliche Unterscheidungsbezeichnung bei. Wird der Nachweis der Parteieigenschaft nicht geführt, so ist der Wahlvorschlag unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 4 des Landeswahlgesetzes für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen als Wählergemeinschaft zuzulassen. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses ist vorbehaltlich einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof endgültig.
(4) Die nach der Satzung der Organisationen zur Vertretung berufenen Vorstandsmitglieder sind zu der Sitzung des Landeswahlausschusses nach Absatz 3 einzuladen. In der Ladung weist der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin auf die Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung und die Rechtsfolgen hin. Vor der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In der Sitzung gibt der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin die Entscheidung des Landeswahlausschusses unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Ist eine Organisation wegen der getroffenen Feststellung an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert, weist er oder sie dabei auf den Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 40 Absatz 2 Nummer 1a des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof, die hierfür geltende Frist und die Rechtsfolgen eines Einspruchs hin. Die Niederschrift über die Sitzung ist unverzüglich auszufertigen. In ihr sind die tragenden Gründe darzustellen. Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin übermittelt Organisationen, die durch die Feststellung des Landeswahlausschusses an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert sind, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Landeswahlausschusses, eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift.
§ 28 Einreichung der Wahlvorschläge
(1) Die Wahlvorschläge mit den Unterlagen sind spätestens 68 Tage vor dem Wahltag dem zuständigen Bezirkswahlleiter oder der zuständigen Bezirkswahlleiterin schriftlich einzureichen. Wahlvorschläge können auch vor der amtlichen Aufforderung eingereicht werden.
(2) Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin vermerkt auf jedem Wahlvorschlag und jeder eingereichten Unterlage den Tag und am Tag des Fristablaufs die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin unverzüglich eine Abschrift.
(3) Landeslisten sind mit den erforderlichen Unterlagen beim Landeswahlleiter oder bei der Landeswahlleiterin einzureichen; im Übrigen gelten für sie die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 29 Form und Inhalt der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlkreisvorschlag ist nach dem Muster der Anlage 3 einzureichen. Er muss die Bezeichnung des Wahlkreisverbandes und die Nummer des Wahlkreises enthalten. Bei Einzelbewerbungen muss das Kennwort „Einzelbewerber“ oder „Einzelbewerberin“ ohne Zusatz aufgeführt sein.
(2) Die Bezirksliste ist nach dem Muster der Anlage 4 einzureichen. Sie muss die Bezeichnung des Wahlkreisverbandes enthalten.
(3) Die Landesliste ist nach dem Muster der Anlage 5 einzureichen.
(4) Wahlvorschläge von Parteien haben den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Die Reihenfolge der in den Listenvorschlägen benannten Personen muss erkennbar sein.
(5) Der Bezirkswahlvorschlag ist nach dem Muster der Anlage 6 einzureichen. Der Bezirkswahlvorschlag muss neben der Bezeichnung des Bezirks den Namen und die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählergemeinschaft und bei Wählergemeinschaften die Bezeichnung „Wählergemeinschaft“ enthalten. Die Reihenfolge der vorgeschlagenen Personen - mindestens zwei - muss erkennbar sein.
(6) Über die zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind in allen Wahlvorschlägen folgende Angaben zu machen:
a)
Doktorgrad (Dr.), Familienname und Vornamen,
b)
Geburtstag und Geburtsort,
c)
erlernter und zurzeit der Einreichung ausgeübter oder zuletzt ausgeübter Beruf,
d)
im Melderegister verzeichnete Anschrift (Wohnanschrift) sowie eine Anschrift oder ein Postfach, unter der die zur Wahl vorgeschlagene Person auf dem Postweg erreicht werden kann (Erreichbarkeitsanschrift).
(7) In den Wahlvorschlägen der Parteien und Wählergemeinschaften sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson mit Familiennamen, Vornamen und Anschriften benannt werden, die zur Vertretung des Wahlvorschlages ermächtigt sind. Fehlt eine solche Benennung, so gilt die erste Person, die den Wahlvorschlag unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und die zweite als stellvertretende Vertrauensperson. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Personen, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, abberufen und durch andere ersetzt werden.
(8) Die Einzelbewerbung ist von dem Bewerber oder der Bewerberin, der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergemeinschaft von mindestens drei Mitgliedern des Kreisvorstandes, bei einer Landesliste des Landesvorstandes, darunter dem oder der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin zu unterzeichnen.
(9) Die Wahlvorschläge sind jeweils mit einer Abschrift oder Ablichtung einzureichen.
§ 30 Unterstützungsunterschrift
(1) Die nach dem Landeswahlgesetz erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Vordrucken nach dem Muster der Anlage 7 einzureichen.
(2) Die Leistung der Unterschrift durch eine stellvertretende Person ist unzulässig und macht die Unterschrift ungültig. Mit Telefax oder elektronisch übermittelte Unterstützungsunterschriften sind ungültig. Jede Person kann nur einen Wahlkreisvorschlag, eine Bezirks- oder Landesliste und einen Bezirkswahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge derselben Art unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen diesen Wahlvorschlägen ungültig. Das Bezirkswahlamt prüft die Unterschriftenberechtigung (Wahlberechtigung und Hauptwohnung) im Wahlkreis für den Wahlkreisvorschlag, im Bezirk für die Bezirksliste und den Bezirkswahlvorschlag und im Wahlgebiet für die Landesliste für den Tag der Abgabe der Unterschrift nach und bescheinigt sie auf dem Unterschriftenblatt. Unterschriften von nicht berechtigten Personen sind ungültig.
(3) Wahlvorschläge einer Partei oder Wählergemeinschaft dürfen erst unterzeichnet werden, nachdem die Versammlung zur Aufstellung der Wahlvorschläge stattgefunden hat; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
§ 31 Anlagen für die Wahlvorschläge
(1) Für alle Wahlvorschläge sind gesondert einzureichen:
a)
Die Erklärung der Bewerber und Bewerberinnen nach dem Muster der Anlage 8, dass sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen und dass sie Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, mit der Bescheinigung des Bezirkswahlamtes, dass sie wählbar sind;
b)
die Niederschrift über die Versammlung der Partei oder der Wählergemeinschaft, auf der der Wahlvorschlag aufgestellt worden ist, nach dem Muster der Anlage 2;
c)
die Satzung, die die Befugnis zur Aufstellung der Wahlvorschläge und das Verfahren regelt.
(2) Sofern Unterschriften von Wahlberechtigten beizubringen sind, sind diese gesondert nach den Wahlkreisvorschlägen, den Bezirkslisten, der Landesliste und den Bezirkswahlvorschlägen nach dem Muster der Anlage 7 mit den Bescheinigungen der Bezirkswahlämter über die Unterschriftsberechtigung beizufügen. Die Unterschriften zur Unterstützung von Landeslisten sind nach den Familiennamen alphabetisch geordnet mit den Bescheinigungen der Bezirkswahlämter einzureichen.
§ 32 Formblätter
(1) Die Formblätter werden auf Anforderung für die Wahlkreisvorschläge, Bezirkslisten und Bezirkswahlvorschläge von den Bezirkswahlleitern oder den Bezirkswahlleiterinnen und für Landeslisten vom Landeswahlleiter oder von der Landeswahlleiterin in angemessener Anzahl kostenfrei geliefert. Sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung sind der Name des Wahlvorschlagsberechtigten (Partei, Wählergemeinschaft, Einzelbewerber oder Einzelbewerberin) und gegebenenfalls auch die Kurzbezeichnung anzugeben und zu erklären, ob es sich um einen Wahlkreisvorschlag, eine Bezirksliste, eine Landesliste oder einen Bezirkswahlvorschlag handelt. Bei Wahlkreisvorschlägen sind der Bezirk und die Nummer des Wahlkreises, bei Bezirkslisten und Bezirkswahlvorschlägen der Name des Bezirks anzugeben. Der zuständige Wahlleiter oder die zuständige Wahlleiterin hat die Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
(2) Es steht den Parteien, Wählergemeinschaften, Einzelbewerbern und Einzelbewerberinnen frei, die Formblätter mit den nach Absatz 1 erforderlichen Eintragungen auf eigene Kosten zu vervielfältigen.
§ 33 Gleichzeitige Bewerbung in mehreren Wahlvorschlägen
(1) Jeder Bewerber oder jede Bewerberin kann nur jeweils auf einem Wahlkreisvorschlag, auf einer Bezirks- oder Landesliste und auf einem Bezirkswahlvorschlag aufgestellt werden. Ist jemand auf einem Wahlkreisvorschlag einer Partei aufgestellt, so ist die Benennung auf einer Bezirksliste oder Landesliste nur für die Partei zulässig, die den Wahlkreisvorschlag aufgestellt hat.
(2) Bewerber oder Bewerberinnen, die in mehreren Wahlkreisvorschlägen, in mehreren Bezirks- oder Landeslisten oder in mehreren Bezirkswahlvorschlägen benannt worden sind, müssen dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin innerhalb der von diesem oder dieser gesetzten Frist schriftlich erklären, für welchen Wahlkreisvorschlag, für welche Liste und für welchen Bezirkswahlvorschlag sie sich entscheiden. Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin veranlasst, dass ihre Namen in allen anderen Wahlvorschlägen derselben Art gestrichen werden. Wird die Erklärung nicht fristgemäß abgegeben, so wird der Name in allen Wahlvorschlägen derselben Art gestrichen.
(3) Ist ein Bewerber oder eine Bewerberin von mehreren Parteien für die Wahl zum Abgeordnetenhaus aufgestellt worden, so wird der Name in allen Wahlvorschlägen gestrichen. Für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen gilt Satz 1 entsprechend.
§ 34 Mängelbeseitigung
(1) Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin prüft sofort nach Eingang der Wahlkreisvorschläge, der Bezirkslisten und der Bezirkswahlvorschläge, ob diese mit den Anlagen vollständig sind und den Erfordernissen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung entsprechen. Bei Landeslisten ist der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin für diese Prüfung zuständig; er oder sie kann für die Prüfung der Wählbarkeit und für die Feststellung von unzulässigen Mehrfachkandidaturen und unzulässigen Doppelunterschriften die Unterstützung der Bezirkswahlämter in Anspruch nehmen.
(2) Stellen der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin oder der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin bei der Prüfung gemäß Absatz 1 fest, dass in den Wahlvorschlägen Mängel zu beseitigen, zu dem Wahlvorschlag Erklärungen abzugeben oder Bescheinigungen nachzubringen sind, so haben sie den Bewerber, die Bewerberin oder die Vertrauensperson unverzüglich dazu aufzufordern. Dies gilt auch, wenn Unterstützungsunterschriften in der erforderlichen Anzahl eingereicht wurden, aber gültige Unterschriften infolge Doppelunterschrift nachträglich ungültig geworden sind. Den Bewerbern, Bewerberinnen und Vertrauenspersonen soll, soweit dies möglich ist, vor Ablauf der Einreichungsfrist mitgeteilt werden, wie viele gültige Unterschriften zur Unterstützung ihrer Wahlvorschläge noch erforderlich sind. Nach Ablauf der Einreichungsfrist dürfen nur noch so viele Unterstützungsunterschriften nachgereicht werden, wie gültige Unterschriften infolge Doppelunterschrift nachträglich ungültig geworden sind.
(3) Die Frist zur Beseitigung der Mängel nach Ablauf der Einreichungsfrist endet sechs Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist.
(4) In Zweifelsfällen können die Wahlleiter oder Wahlleiterinnen die Entscheidung des zuständigen Wahlausschusses herbeiführen.
(5) Gegen die Verfügung des Wahlleiters oder der Wahlleiterin kann die Vertrauensperson und, wenn die Verfügung einen Bewerber oder eine Bewerberin betrifft, auch der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb von zwei Tagen nach Zugang der Verfügung durch schriftlichen Einspruch die Entscheidung des zuständigen Wahlausschusses herbeiführen. Die Entscheidung des Wahlausschusses ist, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, endgültig.
(6) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 und 5 sind spätestens 58 Tage vor dem Wahltag zu treffen.
(7) Die Vorschriften der Absätze 1, 3 und 5 finden entsprechend Anwendung, wenn der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin Mängel an den nach § 27 einzureichenden Anzeigen und der Unterlagen über den Nachweis der Eigenschaft als politische Partei feststellt. Die Mängel sind dem Landesvorstand der betroffenen Organisation mitzuteilen. Der Einspruch des Landesvorstandes der Organisation ist an den Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin zu richten. Über ihn entscheidet der Landeswahlausschuss.
§ 35 Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
(1) Ein Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergemeinschaft kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (§ 28 Abs. 1) durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson geändert werden, wenn eine neue Aufstellungsversammlung stattgefunden hat. Eine Änderung ist nur zulässig, solange über die Zulassung des Wahlvorschlages noch nicht entschieden ist.
(2) Bewerber und Bewerberinnen, gegen deren Wählbarkeit der Wahlleiter oder die Wahlleiterin oder der Wahlausschuss Bedenken erheben, oder deren Namen wegen unzulässiger Doppelbewerbung in Wahlvorschlägen gestrichen worden sind, können nach einer neuen Aufstellungsversammlung bis zum Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der Partei oder der Wählergemeinschaft durch eine andere Person ersetzt werden. Für einen neuen Wahlkreisvorschlag ist auch die erforderliche Anzahl von neuen Unterstützungsunterschriften einzureichen.
(3) Ein Wahlvorschlag kann, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist, durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson oder durch den Einzelbewerber oder die Einzelbewerberin selbst zurückgezogen werden.
(4) Eine Zustimmungserklärung nach § 31 Abs. 1 Buchstabe a kann, solange noch nicht über die Zulassung des Wahlvorschlages entschieden worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift des zuständigen Wahlleiters oder der zuständigen Wahlleiterin zurückgezogen werden.
§ 36 Festsetzung der Nummernfolge der Wahlvorschläge
(1) Die Wahlvorschläge sind vom Landeswahlausschuss einheitlich für das Wahlgebiet mit Nummern zu versehen. Dabei erhalten die Wahlvorschläge der Parteien, die im Abgeordnetenhaus von Berlin vertreten sind, nach der Zahl ihrer Abgeordneten am Tage der Entscheidung des Landeswahlausschusses, bei gleicher Abgeordnetenzahl nach dem Alphabet die ersten Nummern, mit Nummer 1 beginnend. Die anschließenden Nummern entfallen auf die Wahlvorschläge derjenigen Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus beteiligt haben, und zwar in der Reihenfolge der auf sie im Wahlgebiet entfallenden Zweitstimmenzahl. Die Wahlvorschläge der übrigen Parteien und Einzelbewerbungen erhalten die anschließenden Nummern in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder des Familiennamens des Einzelbewerbers oder der Einzelbewerberin; die Wahlvorschläge der übrigen Parteien gehen den Wahlvorschlägen der Einzelbewerbungen vor. Bei gleichen Familiennamen richtet sich die Reihenfolge nach der alphabetischen Reihenfolge des Vornamens; bei gleichen Vornamen mit gleicher Schreibweise entscheidet das vom Landeswahlleiter oder von der Landeswahlleiterin zu ziehende Los.
(2) Die Bezirkswahlvorschläge sind vom Landeswahlausschuss ebenfalls einheitlich für das Wahlgebiet mit Nummern zu versehen. Die Reihenfolge dieser Nummern richtet sich nach den für die Wahl zum Abgeordnetenhaus zu vergebenden Nummern. Bei den weiteren Bezirkswahlvorschlägen sind Parteien vor Wählergemeinschaften zu berücksichtigen; es folgen die in mehreren oder nur in einer Bezirksverordnetenversammlung vertretenen Wählergemeinschaften. Bei den übrigen Wählergemeinschaften bestimmt sich die Nummer nach der höheren Zahl der von den einzelnen Wählergemeinschaften eingereichten Bezirkswahlvorschlägen; bei gleicher Anzahl von Bezirkswahlvorschlägen entscheidet das vom Landeswahlleiter oder von der Landeswahlleiterin zu ziehende Los.
§ 37 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Die Sitzungen der Wahlausschüsse sind von den Wahlleitern oder den Wahlleiterinnen vorzubereiten. Die Vertrauenspersonen der eingereichten Wahlvorschläge, die Einzelbewerber und die Einzelbewerberinnen sind unter Angabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung zur Sitzung einzuladen.
(2) Der Bezirkswahlausschuss prüft vor der Zulassung der Wahlvorschläge von Parteien, ob die Entscheidung des Landeswahlausschusses nach § 27 Abs. 3 vorliegt. Er entscheidet am 60. Tag vor dem Wahltag über die Zulassung
a)
der Wahlkreisvorschläge,
b)
der Bezirkslisten,
c)
der Bezirkswahlvorschläge,
d)
der einzelnen Bewerber und Bewerberinnen der vorgenannten Wahlvorschläge.
Die Prüfung partei- und organisationsinterner Vorgänge ist ausgeschlossen.
(3) Über die Zulassung der Landeslisten und der darin vorgeschlagenen einzelnen Bewerber und Bewerberinnen entscheidet der Landeswahlausschuss am 58. Tag vor dem Wahltag.
(4) Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt zu geben. Im Falle der Nichtzulassung eines Wahlvorschlages oder eines Bewerbers oder einer Bewerberin ist die Entscheidung unter kurzer Angabe der Gründe und mit dem Hinweis auf den zulässigen Rechtsbehelf schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung entschieden wird, ist dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
§ 38 Nichtzulassung von Wahlvorschlägen und Bewerbern und Bewerberinnen
(1) Ungültig und nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge,
a)
die nicht fristgemäß eingereicht sind,
b)
deren Mängel bis zum Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung (§ 34 Abs. 4) nicht beseitigt worden sind,
c)
wenn der Landeswahlausschuss für die einreichende Organisation die Eigenschaft als politische Partei für die Wahl zum Abgeordnetenhaus nicht festgestellt hat,
d)
wenn der Landeswahlausschuss festgestellt hat, dass die Partei nur eine andere Listenart einreichen konnte,
e)
wenn die Vorschriften über die Aufstellung von Wahlvorschlägen durch Parteien und Wählergemeinschaften nicht erfüllt sind.
(2) Nicht zuzulassen sind Bewerber und Bewerberinnen,
a)
für die nach Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung die Bescheinigung über die Wählbarkeit und bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die vom Bezirkswahlleiter oder von der Bezirkswahlleiterin angeforderte Auskunft des Herkunftsstaates über die Wählbarkeit nicht beigebracht worden ist,
b)
die bei einer Doppelbewerbung die nach § 33 Abs. 2 geforderte Erklärung nicht fristgemäß abgegeben haben,
c)
die für mehrere Parteien aufgestellt worden sind,
d)
deren Aufstellung sich nicht aus der Niederschrift über die Versammlung, auf der die Aufstellung beschlossen worden ist, ergibt,
e)
die ihre Zustimmungserklärung zur Bewerbung zurückgenommen haben,
f)
die die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 2 Buchstabe c schließt nicht aus, dass sich ein Einzelbewerber oder eine Einzelbewerberin in der von einer Partei eingereichten Bezirks- oder Landesliste und in dem von einer anderen Partei oder einer Wählergemeinschaft eingereichten Bezirkswahlvorschlag bewirbt. Die in dem Bezirkswahlvorschlag einer Wählergemeinschaft benannten Bewerber und Bewerberinnen können von einer Partei in einen Wahlkreisvorschlag und in eine von ihr eingereichte Bezirks- oder Landesliste aufgenommen werden.
§ 39 Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bezirkswahlausschusses
(1) Gegen die Entscheidungen des Bezirkswahlausschusses können die Vertrauensperson, der Bewerber oder die Bewerberin, die durch die Entscheidung in ihren Rechten betroffen sind, innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Ausschusses beim Bezirkswahlleiter oder bei der Bezirkswahlleiterin schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde einlegen, die zugleich zu begründen ist. Die Beschwerde ist vom Bezirkswahlleiter oder von der Bezirkswahlleiterin mit den Unterlagen des Bezirkswahlausschusses sofort dem Landeswahlausschuss über den Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin zur Entscheidung vorzulegen. Gegen die Entscheidungen des Bezirkswahlausschusses können auch die Wahlleiter oder die Wahlleiterinnen innerhalb der in Satz 1 genannten Frist von Amts wegen Beschwerde beim Landeswahlausschuss einlegen.
(2) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin lädt die beschwerdeführenden Personen, die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge und die zuständigen Bezirkswahlleiter oder Bezirkswahlleiterinnen zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird, ein. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses ist spätestens 52 Tage vor dem Wahltag zu treffen; sie ist den eingeladenen Personen mitzuteilen. Die Zurückweisung der Beschwerde ist schriftlich zu begründen. Die Entscheidung ist vorbehaltlich einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof endgültig; dies gilt auch, wenn der Landeswahlausschuss über die Zulassung einer Landesliste entschieden hat.
§ 40 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin hat spätestens drei Wochen vor dem Wahltag die zugelassenen Wahlvorschläge unter fortlaufender Nummer in der vom Landeswahlausschuss festgelegten Reihenfolge mit der Angabe von Doktorgrad (Dr.), Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr und -ort, erlerntem und ausgeübtem Beruf sowie Postleitzahl der Wohnanschrift und im Wahlvorschlag angegebener Erreichbarkeitsanschrift für jeden Bewerber und jede Bewerberin im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen.
Wahlteilnahme der Unionsbürger
§ 40a Wahlrecht und Wählbarkeit der Unionsbürger
(1) Personen, die ohne Deutsche zu sein, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger), sind, wenn ihnen das Wahlrecht zu einer Bezirksverordnetenversammlung zusteht, in das Wahlverzeichnis einzutragen. Die Benachrichtigungen und die Wahlscheine sollen einen Hinweis enthalten, dass ein Wahlrecht nur zu einer Bezirksverordnetenversammlung besteht. Sie können sich farblich von den entsprechenden Formblättern für Deutsche unterscheiden.
(2) Unionsbürger, die sich für eine Bezirksverordnetenversammlung bewerben, müssen mit ihrer Einverständniserklärung zur Bewerbung nach dem Muster der Anlage 9 eine Erklärung an Eides statt über die Staatsangehörigkeit und darüber abgeben, dass sie in ihrem Herkunftsstaat das passive Wahlrecht nicht verloren haben. Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin kann die Vorlage einer Auskunft der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates verlangen.
Wahlstatistik
§ 40b Allgemeine und repräsentative Wahlstatistik, Durchführende Stellen
Für die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik, die Art der repräsentativen Wahlstatistik, die Stichprobenauswahl, die Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie die Bildung der Geburtsjahresgruppen gelten die §§ 1 bis 4 des Wahlstatistikgesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), das durch Gesetz vom 17. Januar 2002 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die statistische Auswertung der Wahlverzeichnisse erfolgt durch die Wahlvorstände oder die Bezirkswahlämter und die der Stimmzettel durch das für Berlin zuständige statistische Amt. Die Veröffentlichung der Ergebnisse auf Landes- und Bezirksebene ist dem statistischen Amt vorbehalten. Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke und einzelne Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.
ABSCHNITT III Wahlhandlung
Ablauf der Wahl
§ 41 Zeitpunkt der Wahl
(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
(2) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin gibt spätestens eine Woche vor dem Wahltag durch Plakatanschlag den Wahltag und die Dauer der Wahlhandlung bekannt, erläutert das Wahlverfahren in den Wahllokalen und die Briefwahl und weist auf die wahlrechtlichen Strafbestimmungen hin.
(3) Die Bekanntmachung und Muster der Stimmzettel sind am Tag der Wahl vor oder in den Wahllokalen anzubringen.
(4) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin kann, wenn besondere Gründe es dringend erfordern, die Wahlzeit für einen Wahlkreisverband oder für einzelne Stimmbezirke ausdehnen, jedoch nicht über 20.00 Uhr hinaus.
§ 42 Aushändigung des Wahlmaterials an den Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin
Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin erhält vom Bezirkswahlamt die Richtlinien für die Wahlvorstände und vor Beginn der Wahlhandlung insbesondere
a)
das abgeschlossene Wahlverzeichnis,
b)
die amtlichen Stimmzettel in genügender Zahl,
c)
die Vordrucke für die Zähllisten über die Wahlbeteiligung,
d)
den Vordruck für die Wahlniederschrift,
e)
die Vordrucke für die Schnellmeldungen,
f)
die Bekanntmachungen nach § 41 Absätze 2 und 3.
Die Übergabe ist zu dokumentieren.
§ 43 Besetzung und Sitzungen der Wahlvorstände
(1) Das Bezirkswahlamt fordert die Mitglieder des Wahlvorstandes schriftlich auf, zur Bildung des Wahlvorstandes im Wahlraum spätestens eine Stunde vor Beginn der Wahl zu erscheinen. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Wahlvorsteher oder der Wahlvorsteherin oder dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin mindestens ein Mitglied und der Schriftführer oder die Schriftführerin oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin anwesend sind. Ist bei Beginn der Wahlhandlung die erforderliche Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes nicht erschienen, so ersetzt der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin aus anwesenden Wahlberechtigten die fehlenden Mitglieder oder den Schriftführer oder die Schriftführerin. Notfalls ist das Bezirkswahlamt zu benachrichtigen, das für die Stellung von Ersatz zu sorgen hat.
(2) Vor der Eröffnung der Wahlhandlung sind die Mitglieder zur unparteiischen Wahrnehmung der Ämter zu verpflichten.
(3) Der Wahlvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlvorstehers oder der Wahlvorsteherin, bei dessen oder deren Verhinderung die Stimme des Stellvertreters oder der Stellvertreterin.
§ 44 Anwesenheitspflicht
Während der Wahlhandlung müssen ständig drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin und der Schriftführer oder die Schriftführerin oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin anwesend sein.
§ 45 Öffentlichkeit und Ordnung im Wahlraum
(1) Während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses hat jedermann im Rahmen des zur Verfügung stehenden Platzes zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist.
(2) Ansprachen und politische Werbung im Wahlraum sind verboten. Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin kann jede Person aus dem Wahlraum verweisen, die die Ruhe und ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung stört. Wahlberechtigten des Wahlbezirks darf zur Abgabe ihrer Stimmen der Zutritt nicht versagt werden. Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin übt das Hausrecht im Sinne des § 123 StGB aus.
(3) Sind in einem Wahlraum mehrere Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherinnen tätig, so steht die Aufrechterhaltung und die Wahrung des Hausrechts dem ältesten Wahlvorsteher oder der ältesten Wahlvorsteherin zu.
§ 46 Verbot der Wahlbeeinflussung
Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit ihre politische Meinung weder durch sichtbare Zeichen noch auf andere Weise zum Ausdruck bringen.
§ 47 Wahlurnen
Vor Beginn der Wahl hat der Wahlvorstand sich davon zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist; sie ist sodann zu verschließen. Den Schlüssel nimmt der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin an sich. Bis zur Entleerung nach Abschluss der Wahl darf die Wahlurne nicht geöffnet werden.
§ 48 Wahlzellen
Die Wahlzellen sind so aufzustellen, dass ihr Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus übersehen werden kann.
§ 49 Form und Inhalt der Stimmzettel
(1) Zur Stimmabgabe dürfen nur amtlich hergestellte Stimmzettel benutzt werden. Bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus sind für die Wahl im Wahlkreis und für die Wahl nach Listen getrennte Stimmzettel zu verwenden. Die Stimmzettel für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung müssen eine unterschiedliche Farbe tragen. Form, Farbe und Inhalt bestimmt der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin. Dabei sollen Schriftart, Schriftgröße und Kontrast so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.
(2) Der Stimmzettel für die Wahl eines Bewerbers oder einer Bewerberin im Wahlkreis enthält die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Doktorgrades (Dr.), des Familiennamens und der Vornamen des Bewerbers oder der Bewerberin sowie des Namens und der Kurzbezeichnung der Partei oder, wenn der Wahlkreisvorschlag nicht von einer Partei eingereicht worden ist, den Zusatz „Einzelbewerber“ oder „Einzelbewerberin“. Bei Einzelbewerbungen mit gleichen Familiennamen und Vornamen sind die Postleitzahl der Wohnanschrift, das Geburtsjahr und die Berufsbezeichnung hinzuzufügen.
(3) Der Stimmzettel für die Wahl der Listen enthält die zugelassenen Listen unter Angabe des Namens und der Kurzbezeichnung der Partei und der Doktorgrade (Dr.), Familiennamen und der Vornamen der ersten zwei Bewerber oder Bewerberinnen.
(4) Der Stimmzettel für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung enthält die zugelassenen Bezirkswahlvorschläge unter Angabe des Namens und der Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählergemeinschaft und für eine Wählergemeinschaft den Zusatz „Wählergemeinschaft“ sowie den Doktorgrad (Dr.), Familiennamen und Vornamen der ersten drei Bewerber oder Bewerberinnen.
(5) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin bestimmt den für die repräsentative Wahlstatistik in einzelnen Wahlbezirken und Briefwahlbezirken erforderlichen Aufdruck auf den Stimmzetteln.
(6) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung denjenigen Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. Das Land erstattet diesen die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.
§ 50
(aufgehoben)
§ 51 Zulassung zur Stimmabgabe
Zur Stimmabgabe zugelassen sind nur Personen, die in das Wahlverzeichnis eingetragen oder im Besitz eines Wahlscheines sind. Abwesende können sich nicht vertreten lassen.
§ 52 Wahlhandlung
(1) Beim Eintritt in den Wahlraum erhalten die Wahlberechtigten die Stimmzettel, nachdem festgestellt worden ist, dass das Lokal für sie zuständig ist. Mitgebrachte Stimmzettel sind abzugeben und zu vernichten. Die Wahlberechtigten kennzeichnen in der Wahlzelle die Stimmzettel und falten sie so zusammen, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar wird. In der Wahlzelle darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
(2) Der Wahlvorstand hat darauf zu achten, dass sich immer nur eine Person in der Wahlzelle aufhält.
(3) Danach legen die Wahlberechtigten am Tisch des Wahlvorstandes den Personalausweis oder einen anderen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis (z. B. Reisepass, Führerschein) und gegebenenfalls den Bescheid über die nachträgliche Aufnahme in das Wahlverzeichnis oder den Wahlschein vor. Nachdem der Name in dem Wahlverzeichnis festgestellt oder der Wahlschein kontrolliert worden ist, werfen die Wahlberechtigten die Stimmzettel unter Aufsicht des Wahlvorstehers oder der Wahlvorsteherin oder des Stellvertreters oder der Stellvertreterin in die Wahlurne. Der Schriftführer oder die Schriftführerin vermerkt die Stimmabgabe in der entsprechenden Spalte des Wahlverzeichnisses. Wahlberechtigte mit Wahlscheinen müssen vor der Stimmabgabe ihren Wahlschein übergeben, anderenfalls sind die Wahlberechtigten zur Vermeidung der Doppelwahl zurückzuweisen. Falls Zweifel über die Echtheit oder den rechtmäßigen Besitz des Wahlscheines entstehen, hat der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung zu beschließen. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Bei Zurückweisung ist der Wahlschein einzuziehen.
(4) Wahlberechtigte, die ohne Unterstützung Schwierigkeiten haben oder nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu lesen, zu verstehen, zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, können eine Person ihres Vertrauens bestimmen, der sie sich bei der Stimmabgabe bedienen wollen, und geben dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein von der wahlberechtigten Person bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wahlberechtigten zu beschränken. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat.
(5) Haben Wahlberechtigte den ihnen ausgehändigten Stimmzettel versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihnen auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen; der unbrauchbare Stimmzettel ist von dem oder der Wahlberechtigten in Gegenwart eines Mitgliedes des Wahlvorstandes zu vernichten.
(6) Stimmzettel, die außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet worden sind oder die offen abgegeben werden sollen, hat der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin zurückzuweisen. Sie sind in Gegenwart eines Mitgliedes des Wahlvorstandes zu vernichten. Gleiches gilt, wenn in der Wahlzelle fotografiert oder gefilmt wurde.
(7) Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin hat darüber zu wachen, dass die Wahlberechtigten den Wahlraum erst verlassen, nachdem die Stimmzettel in die Wahlurne gesteckt oder vernichtet worden sind.
§ 53 Liste über die Wahlbeteiligung
Über die Wahlbeteiligung ist eine Zählliste zu führen, die zu den festgesetzten Stunden abzuschließen und deren Ergebnisse dem Bezirkswahlamt zu melden sind. Die Vordrucke für die Meldung der Ergebnisse und den Zeitpunkt der Abgabe der Meldung werden vom Landeswahlleiter oder von der Landeswahlleiterin bestimmt.
§ 54 Schluss der Wahlhandlung
(1) Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher oder von der Wahlvorsteherin bekannt gegeben. Von diesem Zeitpunkt ab dürfen nur noch die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im oder aus Platzmangel vor dem Wahllokal befinden.
(2) Nach der Stimmabgabe der letzten Wahlberechtigten erklärt der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin die Wahlhandlung für geschlossen; danach ist unverzüglich mit der Feststellung des Wahlergebnisses zu beginnen.
§ 55 Briefwahl
(1) Wer durch Briefwahl wählt,
kennzeichnet persönlich die Stimmzettel,
legt sie in den amtlichen Stimmzettelumschlag und klebt diesen zu,
unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte eidesstattliche Versicherung,
steckt den zugeklebten amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und
übersendet den Wahlbrief durch einen Postdienstleister an das Bezirkswahlamt seines Wohnsitzes; der Wahlbrief kann auch beim Bezirkswahlamt abgegeben werden.
Der Wahlbrief ist so rechtzeitig zu übersenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr beim Bezirkswahlamt eingeht.
(2) In Krankenhäusern, Krankenheimen und anderen Heimen sowie in Anstalten, die der Landesjustizverwaltung unterstehen, ist Vorsorge zu treffen, dass die Stimmzettel geheim gekennzeichnet werden.
(3) Für Wahlberechtigte, die ohne Unterstützung Schwierigkeiten haben oder nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu lesen, zu verstehen, zu kennzeichnen oder an das Bezirkswahlamt zu übersenden, findet § 52 Absatz 4 entsprechende Anwendung.
(4) Auf dem Wahlschein haben die Wahlberechtigten oder die Personen ihres Vertrauens gegenüber dem Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wahlberechtigten gekennzeichnet worden sind. Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin ist die zur Entgegennahme der Versicherung an Eides statt zuständige Behörde.
Wahl in Krankenhäusern, Heimen und Anstalten
§ 56 Wahlschein für Wahlberechtigte in Krankenhäusern, Heimen und Anstalten
Die Vorschriften über Wahlscheine gelten auch für Wahlberechtigte, die sich in einem Krankenhaus, Krankenheim oder anderen Heim oder in einer der Landesjustizverwaltung unterstehenden Anstalt befinden. Die der Landesjustizverwaltung unterstehenden Anstalten sind verpflichtet, die für die Aufstellung der Sonderwahlverzeichnisse erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen.
ABSCHNITT IV Ermittlung der Wahlergebnisse
Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 57 Öffentlichkeit der Ermittlung
(1) Unverzüglich nach Schluss der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand öffentlich das Wahlergebnis.
(2) Ist eine längere Unterbrechung bei der Ermittlung des Wahlergebnisses notwendig, so sind die Wahlunterlagen durch den Wahlvorstand zu verpacken, zu versiegeln und unter sicherem Verschluss zu verwahren. Die Arbeiten sind nur bei Anwesenheit des beschlussfähigen Wahlvorstandes wieder aufzunehmen. Die Öffentlichkeit ist von dem Wiederbeginn der Ermittlung des Wahlergebnisses in Kenntnis zu setzen.
§ 58 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl
(1) Das Bezirkswahlamt vermerkt auf jedem eingehenden Wahlbrief den Tag und bei Eingang am Wahltag außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Der Wahlbrief ist bis zum Wahltag ungeöffnet unter Verschluss zu halten.
(2) Das Bezirkswahlamt verteilt am Tag der Wahl die ungeöffneten Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände. Fehlt auf dem Wahlbriefumschlag die Nummer des Wahlkreises, so öffnet es den Wahlbrief und vermerkt auf ihm die Nummer des Wahlkreises und den Grund der Öffnung.
(3) Der Briefwahlvorstand prüft den Zeitpunkt des Eingangs der Wahlbriefe und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Sofern sich keine Beanstandungen ergeben, wird der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne eingeworfen. Die Wahlscheine werden gesammelt.
(4) In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlvorstand über die Zurückweisung von Wahlbriefen nach § 15 Abs. 3 des Landeswahlgesetzes. Die Anzahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Anzahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind mit ihrem Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift als Anlage beizufügen. Die Stimmen zurückgewiesener Wahlbriefe gelten als nicht abgegeben.
§ 59 Zählung der Stimmabgabevermerke
Nach Schluss der Wahlhandlung und vor der Öffnung der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wahlverzeichnis und die Anzahl der abgegebenen Wahlscheine wird festgestellt und in die Schnellmeldung eingetragen.
§ 60 Sortierung der Stimmzettel
Der Wahlvorstand überzeugt sich davon, dass die Wahlurne noch vorschriftsmäßig verschlossen ist. Dann wird die Wahlurne geöffnet und es werden die Stimmzettel herausgenommen. Die Stimmzettel werden gesondert nach Erststimmen und Zweitstimmen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und nach Stimmzetteln für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung gehäufelt.
§ 61 Auszählung der Stimmzettel
(1) Nach der Sortierung der Stimmzettel nach § 60 werden zuerst die Zweitstimmen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus ausgezählt. Dazu bilden mehrere Wahlvorstandsmitglieder unter Aufsicht des Wahlvorstehers oder der Wahlvorsteherin folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
1.
nach Wahlvorschlägen getrennte Stapel, auf denen die Stimme zweifelsfrei gültig abgegeben worden ist,
2.
einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und
3.
einen Stapel mit den verbleibenden benutzten Stimmzetteln.
(2) Die Wahlvorstandsmitglieder, die die nach Wahlvorschlägen sortierten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher oder der Wahlvorsteherin, zum anderen Teil dem stellvertretenden Wahlvorsteher oder der stellvertretenden Wahlvorsteherin. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel Anlass zu Bedenken, so wird dieser dem nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gebildeten Stapel der verbleibenden benutzten Stimmzettel zugefügt.
(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher oder die Wahl Vorsteherin die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), die ihm oder ihr hierzu von dem Wahlvorstandsmitglied, das sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin sagt jeweils an, dass hier die Stimme ungültig ist.
(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher oder der Wahlvorsteherin bestimmte Wahlvorstandsmitglieder nacheinander die nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel (Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2) unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden vom Schriftführer oder von der Schriftführerin in die Wahlniederschrift übertragen.
(5) Sodann entscheidet der Wahlvorstand nach § 15 Absatz 2 des Landeswahlgesetzes, ob und für welchen Wahlvorschlag die verbleibenden benutzten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) als gültig anzuerkennen sind. Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. Er oder sie vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. In der Wahlniederschrift oder in den Anlagen sind die Gründe anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden in die Wahlniederschrift übertragen.
(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer oder der Schriftführerin in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher oder von der Wahlvorsteherin bestimmte Mitglieder des Wahlvorstands überprüfen die Zusammenzählung. Ist die so ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen auch nach wiederholter Zählung größer als die Zahl der Stimmabgabevermerke zuzüglich der eingenommenen gültigen Wahlscheine, ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und zu erläutern.
(7) Anschließend werden die Erststimmen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus in gleicher Weise ausgezählt.
§ 62
(aufgehoben)
§ 63 Behandlung der Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht der Wahlniederschrift beizufügen sind
(1) Alle Stimmzettel, die der Wahlniederschrift nicht nach § 65 Absatz 2 beizufügen sind, werden vom Wahlvorsteher oder von der Wahlvorsteherin getrennt nach den für die verschiedenen Wahlkreisvorschläge abgegebenen Erststimmen geordnet, verpackt und versiegelt. Die Stimmzettel mit den Zweitstimmen werden nach Listen geordnet, verpackt und versiegelt. Ebenfalls werden die eingenommenen Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nicht nach § 52 Absatz 3 Satz 5 beschlossen hat, verpackt und versiegelt. Die verpackten und versiegelten Stimmzettel und Wahlscheine werden mit der Aufschrift des Wahlbezirks und einer Kennzeichnung des Inhalts dem Bezirkswahlamt übergeben.
(2) Die nicht benutzten Stimmzettel werden dem Bezirkswahlamt übergeben.
§ 64
(aufgehoben)
§ 65 Wahlniederschrift
(1) Über die Wahlhandlung wird eine Wahlniederschrift auf dem amtlichen Vordruck gefertigt. Sie ist von allen bei der Auszählung der Stimmzettel anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
(2) Zur Wahlniederschrift gehören folgende Anlagen, die zu a) und b) jeweils mit fortlaufender Nummer zu versehen sind:
a)
Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 61 Absatz 5 beschlossen hat, und
b)
Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 52 Absatz 3 Satz 5 beschlossen hat.
(3) Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin übergibt sofort nach Beendigung der Arbeiten im Wahlbezirk die Wahlniederschrift zusammen mit dem Wahlverzeichnis und allen Unterlagen und Materialien dem Bezirkswahlamt. Bei der Übergabe hat das Bezirkswahlamt zu prüfen, ob die übergebenen Unterlagen vollständig sind.
§ 66 Schnellmeldung über das Wahlergebnis im Wahlbezirk
(1) Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin hat das Wahlergebnis gesondert nach Erst- und Zweitstimmen unverzüglich nach Ermittlung dem Bezirkswahlamt zu melden. Die Einzelheiten des Meldeverkehrs werden vom Landeswahlleiter oder von der Landeswahlleiterin festgelegt.
(2) In dieser Meldung sind die Gesamtzahlen anzugeben
a)
der Wahlberechtigten nach dem Wahlverzeichnis,
b)
der Wahlbeteiligten,
c)
der gültigen Stimmen,
d)
der ungültigen Stimmen,
e)
der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen getrennt nach Wahlkreisvorschlägen und Listen,
f)
der abgegebenen Stimmen.
§ 67 Ermittlung des Ergebnisses der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung im Wahlbezirk
(1) Nachdem der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin die Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl zum Abgeordnetenhaus erstattet hat, wird das Ergebnis der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung ermittelt. Hierbei werden die Stimmzettel nach Bezirkswahlvorschlägen geordnet und gezählt. Das Ergebnis wird auf dem amtlichen Vordruck bei den jeweiligen Bezirkswahlvorschlägen eingetragen. § 60, § 61 Absatz 1 bis 6 und §§ 63 und 65 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin hat das Wahlergebnis unverzüglich nach Ermittlung dem Bezirkswahlamt entsprechend § 66 Abs. 2 zu melden.
§ 68 Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl
(1) Unverzüglich nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ermittelt der Wahlvorstand für die Briefwahl öffentlich das Wahlergebnis.
(2) Die §§ 57 bis 67 finden entsprechende Anwendung; die Zahl der Wahlberechtigten wird nicht festgestellt.
(3) Sofern der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin feststellt, dass durch höhere Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die davon betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel spätestens drei Tage vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. Die betroffenen Wahlbriefe werden nach Ende der Störung, spätestens 14 Tage nach der Wahl, ausgesondert und dem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses überwiesen. Danach berichtigen die Wahlausschüsse ein bereits festgestelltes Wahlergebnis.
Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlkreis und Wahlkreisverband
§ 68a Weiterleitung der Schnellmeldungen, Ermittlung und Bekanntmachung der vorläufigen zahlenmäßigen Wahlergebnisse
(1) Das Bezirkswahlamt leitet die Schnellmeldungen nach § 66 unverzüglich an den Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin weiter. § 66 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin ermittelt auf der Grundlage der Schnellmeldungen die vorläufigen zahlenmäßigen Wahlergebnisse für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und die Wahlen für die Bezirksverordnetenversammlungen und gibt diese in geeigneter Form bekannt.
(3) Bis zu der Bekanntmachung der vorläufigen zahlenmäßigen Wahlergebnisse nach Absatz 2 darf der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin oder die von ihm oder ihr hierzu beauftragten Personen Schnellmeldungen nach § 66 auf der Grundlage einer Prüfung der Wahlunterlagen berichtigen oder, sofern diese unvollständig erfolgt sind, vervollständigen. Ergeben sich bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt Anhaltspunkte für Fehler bei der Auszählung der Stimmzettel durch den Wahlvorstand oder bei der Übertragung oder Übermittlung der Wahlergebnisse, dürfen der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin oder die von ihm oder ihr hierzu beauftragten Personen die Wahlunterlagen prüfen. Soweit erforderlich, können hierzu versiegelte Stimmzettelbündel in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen geöffnet und ihr Inhalt in Augenschein genommen werden. Erscheint eine Nachzählung dieser Stimmzettelbündel erforderlich, so hat diese Nachzählung öffentlich zu erfolgen; die §§ 45, 46 und 57 gelten entsprechend. Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin hat vor Schluss der Wahlhandlung den Ort und den voraussichtlichen Zeitraum möglicher öffentlicher Nachzählungen von Stimmzetteln in geeigneter Form bekannt zu machen; einer darüber hinaus gehenden Bekanntmachung einer Nachzählung nach Satz 4 bedarf es nicht. Über die Prüfung und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen an der Prüfung Beteiligten zu unterschreiben und der Wahlniederschrift des Wahlvorstands beizufügen ist. Nach erfolgter Prüfung sind die Stimmzettel erneut zu verpacken und zu versiegeln und dem Bezirkswahlamt zu übergeben.
§ 69 Prüfung der Unterlagen, Zusammenstellung und Aufrechnung des Wahlergebnisses
(1) Zur Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse durch die Wahlausschüsse hat der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin die Wahlergebnisse für jeden Wahlkreis und für den Wahlkreisverband zusammenzustellen und aufzurechnen. Zu diesem Zweck haben er oder sie oder die von ihm oder ihr hierzu beauftragten Personen die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf ihre Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen, fehlende Unterlagen ergänzen zu lassen und Unstimmigkeiten aufzuklären.
(2) Bestehen insbesondere Anhaltspunkte für Fehler bei der Auszählung der Stimmzettel durch den Wahlvorstand oder bei der Übertragung oder Übermittlung der Wahlergebnisse, haben der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin oder die von ihm oder ihr hierzu beauftragten Personen die versiegelten und unversiegelten Wahlunterlagen des betroffenen Wahlbezirks daraufhin zu prüfen. § 68a Absatz 3 Satz 3, 4, 6 und 7 gilt entsprechend. Soweit erforderlich, hat der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin oder die von ihm oder ihr hierzu beauftragten Personen eine Nachzählung einzelner oder aller versiegelter Stimmzettelbündel des betroffenen Wahlbezirks vorzunehmen. Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin macht eine Nachzählung von Stimmzetteln nach Satz 3 spätestens am Vortag der vorgesehenen Nachzählung bis 22.00 Uhr in geeigneter Form, in jedem Fall durch Aushang am Eingang des Bezirkswahlamts und durch Veröffentlichung auf einer Internetseite des Bezirksamts bekannt. Dabei ist die Nummer des Wahlbezirks der nachzuzählenden Stimmzettel anzugeben und auf die Öffentlichkeit der Nachzählung hinzuweisen. Die Wahlniederschrift des Wahlvorstands des betroffenen Wahlbezirks und die Niederschrift über die Prüfung der Stimmzettelbündel legt der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin dem Bezirkswahlausschuss vor.
(3) Die Zusammenstellung und Aufrechnung der Wahlbezirksergebnisse erstreckt sich gesondert für jeden Wahlkreis auf die Gesamtzahl
a)
der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten,
b)
der Wahlbeteiligten,
c)
der ungültigen Erststimmen,
d)
der für die einzelnen Wahlkreisvorschläge abgegebenen gültigen Erststimmen,
e)
der ungültigen Zweitstimmen,
f)
der für die einzelnen Listen abgegebenen gültigen Zweitstimmen und den Namen und die Partei der Person oder den Namen der Einzelbewerbung, die nach § 16 des Landeswahlgesetzes gewählt worden ist.
(4) Die Zusammenstellung und Aufrechnung der Wahlkreisergebnisse erstreckt sich für den Wahlkreisverband auf die Gesamtzahl
a)
der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten,
b)
der Wahlbeteiligten,
c)
der ungültigen Erststimmen,
d)
der für die einzelnen Wahlkreisvorschläge abgegebenen gültigen Erststimmen für jede Partei und jede Einzelbewerbung gesondert,
e)
der ungültigen Zweitstimmen,
f)
der für die einzelnen Listen abgegebenen gültigen Zweitstimmen für jede Partei gesondert,
g)
der zur Bezirksverordnetenversammlung Wahlberechtigten,
h)
der für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung abgegebenen ungültigen Stimmen,
i)
der für die einzelnen Bezirkswahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und die Namen und die Parteien der Personen oder die Namen der Einzelbewerbungen, die nach § 16 des Landeswahlgesetzes gewählt worden sind.
§ 70 Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl für das Abgeordnetenhaus durch den Bezirkswahlausschuss
(1) Zur Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus tritt der Bezirkswahlausschuss spätestens am zehnten Tag nach dem Wahltag zusammen. Der Bezirkswahlausschuss ermittelt auf Grund der Vorarbeiten des Bezirkswahlleiters oder der Bezirkswahlleiterin das vorläufige Ergebnis in den Wahlkreisen und im Wahlkreisverband und stellt auf Grund der von ihm geprüften und für richtig befundenen Zusammenstellung und Aufrechnung des Bezirkswahlleiters oder der Bezirkswahlleiterin das zahlenmäßige Ergebnis und die Namen der nach § 16 des Landeswahlgesetzes gewählten Bewerber und Bewerberinnen fest. Haben in einem Wahlkreis mehrere Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das vom Bezirkswahlleiter oder von der Bezirkswahlleiterin zu ziehende Los.
(2) Der Bezirkswahlausschuss ist berechtigt, die in den Wahlbezirken getroffenen und in den Wahlniederschriften der Wahlvorstände angeführten Feststellungen über die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen abzuändern. Insbesondere ist er befugt, von den Wahlvorständen für ungültig erklärte Stimmen als gültig festzustellen und umgekehrt. Änderungen sind in der Wahlniederschrift des Wahlbezirks rot zu vermerken und in der Sitzungsniederschrift des Bezirkswahlausschusses unter Anführung der einzelnen Fälle zu begründen.
(3) Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin übersendet dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin unverzüglich nach der Sitzung des Bezirkswahlausschusses
a)
die Niederschrift über die Sitzung des Bezirkswahlausschusses,
b)
eine Zusammenstellung des Wahlergebnisses in den einzelnen Wahlbezirken, in den Wahlkreisen und im Wahlkreisverband in der Anzahl und Gliederung, die der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin festgelegt hat.
§ 71 Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung durch den Bezirkswahlausschuss
Zugleich mit der Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus im Wahlkreisverband hat der Bezirkswahlausschuss in derselben Sitzung auch das endgültige Ergebnis der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks zu ermitteln und dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin unverzüglich mitzuteilen. § 70 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 72 Beanstandung des Wahlergebnisses durch den Bezirkswahlausschuss
Kommt der Bezirkswahlausschuss zu dem Ergebnis, dass einem Wahlvorstand eine Fehlentscheidung unterlaufen ist, durch die das Ergebnis für die Wahl zum Abgeordnetenhaus beeinträchtigt wird und die nicht seine unter § 70 Abs. 2 fallende Änderungsbefugnis betrifft, so hat der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin den Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin hierüber schriftlich mit seiner Stellungnahme zu benachrichtigen. Etwa erforderliche Berichtigungen nimmt der Landeswahlausschuss vor.
Feststellungen und Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet
§ 73 Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus
(1) Nach Eingang der Niederschriften über die Sitzung der Bezirkswahlausschüsse und der erforderlichen Unterlagen tritt der Landeswahlausschuss zur Ermittlung des Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus im Wahlgebiet zusammen.
(2) Auf Grund der Zusammenstellung der Bezirkswahlausschüsse ermittelt der Landeswahlausschuss für das Wahlgebiet die Gesamtzahl
a)
der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten,
b)
der Wahlbeteiligten,
c)
der ungültigen Erststimmen,
d)
der für die einzelnen Wahlkreisvorschläge abgegebenen gültigen Erststimmen für jede Partei und jede Einzelbewerbung gesondert,
e)
der ungültigen Zweitstimmen,
f)
der für die einzelnen Listen abgegebenen gültigen Zweitstimmen für jede Partei gesondert,
g)
der von jeder Partei direkt errungenen Sitze (§ 16 des Landeswahlgesetzes),
h)
der von Einzelbewerbungen direkt errungenen Sitze (§ 16 des Landeswahlgesetzes).
Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und der Kreiswahlausschüsse vorzunehmen. Er kann unter den Voraussetzungen des § 69 Absatz 2 die öffentliche Nachprüfung oder Nachzählung durch den Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin oder die von ihm oder ihr beauftragten Personen anordnen.
(3) Sodann werden die Parteien ermittelt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen Zweitstimmen erhalten haben oder von denen mindestens ein Bewerber oder eine Bewerberin direkt gewählt worden ist (§ 16 des Landeswahlgesetzes).
(4) Die Mindestzahl der zu wählenden Abgeordneten von 130 wird nach dem Abzug der Anzahl der in § 17 Abs. 1 Satz 2 des Landeswahlgesetzes genannten erfolgreichen Bewerber und Bewerberinnen auf die in Absatz 3 genannten Parteien entsprechend ihrer nach Absatz 2 ermittelten Gesamtzahl der Zweitstimmen im Wahlgebiet nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) verteilt. Ergibt sich bei der Zuteilung des letzten Sitzes für mehrere Parteien der gleiche Zahlenbruchteil, so entscheidet das vom Landeswahlleiter oder von der Landeswahlleiterin zu ziehende Los. Für eine Partei, die eine Landesliste eingereicht hat, werden die ihr zustehenden Sitze vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 6 unmittelbar aus der Landesliste besetzt.
(5) Für Parteien, die Bezirkslisten eingereicht haben, wird die nach Absatz 4 ermittelte Anzahl von Sitzen auf die von ihr eingereichten Bezirkslisten nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) verteilt. Ergibt sich bei der Zuteilung des letzten Sitzes zwischen mehreren Bezirkslisten der Partei der gleiche Zahlenbruchteil, so entscheidet das vom Landeswahlleiter oder von der Landeswahlleiterin zu ziehende Los.
(6) Die weitere Verteilung der Sitze für das Abgeordnetenhaus geschieht wie folgt:
a)
Entspricht bei einer Partei, die Bezirkslisten eingereicht hat, die Zahl der ihr im Wahlkreisverband zustehenden Sitze der Zahl von Sitzen, die ihre Bewerber und Bewerberinnen bereits direkt errungen haben (§ 16 des Landeswahlgesetzes), so findet eine weitere Sitzzuteilung nicht statt; das Gleiche gilt bei einer Partei, die eine Landesliste eingereicht hat, wenn die Zahl der ihr im Wahlgebiet zustehenden Sitze der Zahl von Sitzen entspricht, die ihre Bewerber und Bewerberinnen im Wahlgebiet direkt errungen haben.
b)
Ist bei einer Partei, die Bezirkslisten eingereicht hat, die Zahl der Sitze, die ihr im Wahlkreisverband zustehen, höher als die Zahl von Sitzen, die ihre Bewerber und Bewerberinnen bereits direkt errungen haben, so fallen die weiteren Sitze den Bewerbern und Bewerberinnen aus der Bezirksliste zu, die noch keinen Sitz direkt errungen haben. Ist bei einer Partei, die eine Landesliste eingereicht hat, die Zahl der ihr im Wahlgebiet zustehenden Sitze höher als die Zahl von Sitzen, die ihre Bewerber und Bewerberinnen bereits direkt errungen haben, so fallen die weiteren Sitze den Bewerbern und Bewerberinnen aus der Landesliste zu, die noch keinen Sitz errungen haben. Die Bewerber und Bewerberinnen aus den Bezirks- und Landeslisten sind in der Reihenfolge ihres Listenplatzes zu berücksichtigen.
c)
Ist bei einer Partei, die Bezirkslisten eingereicht hat, die Zahl der Sitze, die die Bewerber und Bewerberinnen der Partei im Wahlkreisverband direkt errungen haben, höher als die Zahl der ihr nach Absatz 5 zustehenden Sitze, so behält sie alle direkt errungenen Sitze. Das gleiche gilt bei einer Partei, die eine Landesliste eingereicht hat, wenn die Zahl der direkt errungenen Sitze größer ist als die Zahl der Sitze, die ihr nach Absatz 4 im Wahlgebiet zustehen. Der Unterschied zwischen der Anzahl der direkt errungenen Sitze und der Anzahl der den Parteien nach den Absätzen 4 und 5 zustehenden Sitze ergibt die Anzahl der Überhangmandate.
d)
Hat eine Partei Überhangmandate nach Buchstabe c errungen, so findet ein Verhältnisausgleich mit den übrigen Parteien im Wahlgebiet statt. Die neue Gesamtzahl der Mandate ergibt sich, indem die Zahl der errungenen Sitze der Partei einschließlich ihrer Überhangmandate durch ihre Zweitstimmenzahl im Wahlgebiet dividiert und mit der Gesamtzahl aller zu berücksichtigenden Zweitstimmen im Wahlgebiet multipliziert wird. Zahlenbruchteile über 0,5 werden aufgerundet. Haben mehrere Parteien Überhangmandate erreicht, so ist die höhere Gesamtzahl der Mandate den weiteren Berechnungen zugrunde zu legen. Die neue Gesamtzahl wird nach § 17 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes auf die Parteien verteilt. Der Unterschied der neuen Mandatszahl einer Partei zur Zahl ihrer zunächst nach § 17 des Landeswahlgesetzes einschließlich der Überhangmandate errungenen Sitze ergibt die Zahl der Ausgleichsmandate. Den Landes- und Bezirkslisten einer Partei werden die Ausgleichsmandate nach § 17 Abs. 3 des Landeswahlgesetzes zugeteilt. Dabei werden Bezirkslisten übergangen, soweit auf sie Überhangmandate entfallen. Ergibt sich bei der Zuteilung des letzten Sitzes in allen diesen Berechnungsverfahren der gleiche Zahlenbruchteil, so entscheidet das vom Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin zu ziehende Los.
e)
Im Falle des Ausscheidens von Bewerbern und Bewerberinnen werden die zu vergebenden Sitze nach § 14 des Landeswahlgesetzes verteilt.
§ 74 Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Das Ergebnis der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und die Ergebnisse der Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen werden vom Landeswahlleiter oder von der Landeswahlleiterin spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht. Sind Nach-, Ersatz- oder Wiederholungswahlen notwendig, so rechnet die Frist vom Tage der letzten Nach-, Ersatz- oder Wiederholungswahl an. Doktorgrad (Dr.), Familienname, Vornamen, Geburtsjahr und -ort, erlernter und ausgeübter oder zuletzt ausgeübter Beruf sowie die Postleitzahl der Wohnanschrift und die im Wahlvorschlag angegebene Erreichbarkeitsanschrift der gewählten Bewerber und Bewerberinnen sind im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen. Veränderungen werden vom Landeswahlleiter oder von der Landeswahlleiterin im vierteljährlichen Abstand veröffentlicht.
ABSCHNITT V Berufung der Bewerber und Bewerberinnen
§ 75 Benachrichtigung der Gewählten für das Abgeordnetenhaus
(1) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin benachrichtigt die gewählten Bewerber und Bewerberinnen von ihrer Wahl und fordert sie auf, sich innerhalb von vier Tagen nach Bekanntgabe der Benachrichtigung beim Landeswahlleiter oder bei der Landeswahlleiterin schriftlich über die Annahme der Wahl zu erklären. Die Gewählten sind darauf hinzuweisen, dass sie erst dann Abgeordnete sind, wenn sie die Annahme der Wahl schriftlich erklärt haben oder, vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 Satz 2, wenn sie bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung abgeben. Sofern das neu gewählte Abgeordnetenhaus noch nicht zusammengetreten ist, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass sie erst mit Zusammentritt des Abgeordnetenhauses Abgeordnete sind.
(2) Sofern Bewerber oder Bewerberinnen, die mit dem Mandat nach § 26 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes unvereinbare Funktionen ausüben, die Wahl in das Abgeordnetenhaus annehmen, ist die zuständige Dienstbehörde oder die personalaktenführende Stelle von der Annahme des Mandats unverzüglich zu unterrichten. Bewerber und Bewerberinnen, die mit dem Mandat nach § 26 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes unvereinbare Funktionen ausüben, können ihre Wahl nur durch ausdrückliche Erklärung annehmen und müssen mit der Annahme den Nachweis erbringen, dass sie spätestens mit Erwerb der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus einer der Ausübung des Mandats entgegenstehenden beruflichen Tätigkeit nicht weiter nachgehen.
(3) Nehmen Gewählte die Wahl nicht an, sterben sie, verlieren sie die Wählbarkeit oder verlegen sie ihren Wohnsitz in ein Gebiet außerhalb von Berlin, so sind sie in den Wahlvorschlägen zu streichen. Dies gilt auch, wenn Personen, die aus einer Liste als Nachfolger zu berufen sind, erklären, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Berufung nicht mehr der Partei angehören, die die Liste eingereicht hat; dies gilt nicht, wenn sie der Partei zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung nicht angehört haben. Die Erklärung der Annahme unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.
(4) Die Ablehnung der Wahl ist unwiderruflich.
(5) Personen, die im Wahlkreis und zugleich auch über eine Liste gewählt sind, können den Sitz nur im Wahlkreis annehmen.
(6) Gewählte, die die Wahl angenommen haben, sind in der Liste zu streichen.
(7) Nach der Annahme der Wahl teilt der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin die Berufung der Abgeordneten dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses mit.
(8) Nach dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses gehen die Befugnisse des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin aus den Absätzen 1 bis 3, 6 und 7 auf die für Inneres zuständige Senatsverwaltung über.
§ 76 Benachrichtigung der Gewählten für die Bezirksverordnetenversammlung
(1) Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin benachrichtigt die Gewählten schriftlich und fordert sie auf, sich innerhalb von vier Tagen nach Bekanntgabe der Benachrichtigung beim Bezirkswahlleiter oder bei der Bezirkswahlleiterin schriftlich über die Annahme der Wahl zu erklären. Die Gewählten sind darauf hinzuweisen, dass sie erst dann Bezirksverordnete sind, wenn sie die Annahme der Wahl schriftlich erklärt oder, vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2, bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung abgegeben haben. Sofern das neu gewählte Abgeordnetenhaus noch nicht zusammengetreten ist, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass sie erst mit dem Zusammentritt des Abgeordnetenhauses Bezirksverordnete werden.
(2) Bewerber und Bewerberinnen, die mit dem Mandat nach § 26 Abs. 4 des Landeswahlgesetzes unvereinbare Funktionen ausüben, können ihre Wahl nur durch ausdrückliche Erklärung annehmen und müssen mit der Annahme den Nachweis erbringen, dass sie spätestens mit Erwerb der Mitgliedschaft in der Bezirksverordnetenversammlung aus der beruflichen Funktion ausscheiden, die einer Annahme des Mandats entgegensteht. Bewerber und Bewerberinnen, die zugleich zum Mitglied des Abgeordnetenhauses gewählt worden sind, müssen bei Abgabe der Annahmeerklärung den Verzicht auf den Sitz im Abgeordnetenhaus nachweisen.
(3) Die Vorschriften des § 75 Abs. 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.
(4) Nach der Annahme der Wahl teilt der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin die Berufung der Bezirksverordneten dem Bezirksverordnetenvorsteher oder der Bezirksverordnetenvorsteherin mit.
(5) Nach dem ersten Zusammentritt der Bezirksverordnetenversammlung gehen die Befugnisse des Bezirkswahlleiters oder der Bezirkswahlleiterin aus den Absätzen 1 bis 4 auf das Bezirksamt über.
§ 77 Verzicht, Nachfolge im Mandat
(1) Über einen Mandatsverzicht (§ 6 des Landeswahlgesetzes) ist die für Inneres zuständige Senatsverwaltung von dem zuständigen Wahlleiter oder der zuständigen Wahlleiterin, dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses, dem Bezirksverordnetenvorsteher oder der Bezirksverordnetenvorsteherin zu benachrichtigen.
(2) Stirbt ein Mitglied des Abgeordnetenhauses oder der Bezirksverordnetenversammlung oder verliert es seinen Sitz, so haben die Wahlleiter oder die Wahlleiterinnen festzustellen, wer nach dem Wahlvorschlag nachrückt. Ist das Mandat aus einer Bezirksliste oder einem Bezirkswahlvorschlag zu besetzen, so ist durch schriftliche Anfrage bei dem Kreisvorstand der Partei, auf deren Wahlvorschlag die Bewerber oder Bewerberinnen aufgestellt wurden, festzustellen, ob sie noch der Partei angehören; ist das Mandat aus einer Landesliste zu besetzen, so ist diese Anfrage an den Landesvorstand der Partei zu richten. Gehören die Bewerber oder Bewerberinnen nicht mehr der Partei an, so werden sie gestrichen; dies gilt nicht, wenn sie der Partei zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung nicht angehört haben. Nachrückende sind aufzufordern, sich innerhalb von vier Tagen nach Bekanntgabe der Benachrichtigung über die Annahme der Wahl schriftlich zu erklären. Die Vorschriften der §§ 75 und 76 finden entsprechende Anwendung.
ABSCHNITT VI Nachwahl, Ersatzwahl und Wiederholungswahl
§ 78 Nachwahl, Ersatzwahl und Wiederholungswahl
(1) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin gibt den Wahltag und die erforderlichen Verfahrenshinweise für eine Nach-, Ersatz- oder Wiederholungswahl im Amtsblatt für Berlin bekannt.
(2) Bei der Nachwahl bleiben die Wahlbezirke unverändert. Bei der Ersatzwahl darf die Abgrenzung der Wahlkreise nicht, bei der Wiederholungswahl nur nach Maßgabe der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs verändert werden; die Abgrenzung der Wahlbezirke soll nicht geändert werden. Wahlvorstände können neu berufen werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wahlverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlkreisen das Verfahren der Aufstellung, Auslegung, Berichtigung und des Abschlusses der Wahlverzeichnisse neu durchzuführen, sofern sich aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs keine Einschränkungen ergeben.
(4) Findet die Wiederholungswahl auf Grund desselben Wahlverzeichnisses wie für die Hauptwahl statt, so ist es für die Ausübung des Wahlrechts unerheblich, wenn Wahlberechtigte inzwischen innerhalb des Wahlgebiets eine neue Hauptwohnung begründet haben. Haben Wahlberechtigte dagegen keine Hauptwohnung im Wahlgebiet mehr, so sind sie in den Wahlverzeichnissen zu streichen. Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, ohne in den Wahlverzeichnissen eingetragen zu sein, können an der Wiederholungswahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein für einen der Wahlbezirke erhalten haben, für die die Wahl wiederholt wird.
(5) Bei einer Wiederholungswahl dürfen Wahlscheine nur von den Bezirksämtern ausgestellt werden, in deren Gebiet die Wiederholungswahl stattfindet. Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ergibt, oder es nach § 14 des Landeswahlgesetzes erforderlich wird, weil ein Bewerber oder eine Bewerberin gestorben oder nicht mehr wählbar ist.
(6) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.
ABSCHNITT VII Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 79 Informationstechnische Unterstützungsleistungen
Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten betreibt ein zentrales informationstechnisches Verfahren zur Unterstützung der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (IT-Verfahrensverantwortung). Sofern eine landeseinheitliche Vorbereitung und Durchführung mit informationstechnischer Unterstützung erforderlich ist, sind die Wahlbehörden nach § 2 verpflichtet, das Verfahren nach Satz 1 zu nutzen. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten stellt im Zusammenwirken mit den Wahlbehörden sicher, dass das Verfahren den Anforderungen der wahlrechtlichen Vorschriften und einer ordnungsgemäßen organisatorischen Vorbereitung und Durchführung entspricht.
§ 79a Ergänzende Internetveröffentlichungen
Der Inhalt der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit, Ursprungszuordnung und Barrierefreiheit der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 40 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 74 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.
§ 80 Fristen
Die in dieser Wahlordnung nach Monaten bestimmten und auf den Wahltag bezogenen Fristen beginnen mit dem Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Wahltage entspricht. Die nach Monaten, Wochen oder Tagen bestimmten und auf den Wahltag bezogenen Fristen enden am letzten Tage der Frist um 18.00 Uhr. Dieser Fristablauf ändert sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
§ 80a Fristen bei vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode
Bei vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode gelten folgende Fristen:
1.
In § 3 tritt in Absatz 2 an die Stelle der sechs Monate vor dem Wahltag der zweite Tag nach dem Beschluss des Abgeordnetenhauses oder der Bekanntgabe des Ergebnisses des Volksentscheids.
2.
In § 26 treten in Absatz 1 an die Stelle der fünf Monate vor dem Wahltag die Worte „spätestens innerhalb einer Woche nach dem Beschluss oder der Bekanntgabe des Ergebnisses des Volksentscheids“.
3.
In § 27 tritt in Absatz 1 und 2 an die Stelle der vier Monate vor der Wahl der 41. Tag vor der Wahl.
4.
In § 28 treten in Absatz 1 an die Stelle der 68 Tage vor dem Wahltag 34 Tage vor dem Wahltag.
5.
Die Frist zur Beseitigung der Mängel (§ 34 Abs. 4) endet mit der Einreichungsfrist.
6.
Die Entscheidungen nach § 34 Abs. 5 und 6 sind abweichend von Absatz 7 spätestens am 30. Tag vor der Wahl zu treffen.
7.
Abweichend von § 37 Abs. 2 und 3 entscheiden die Bezirkswahlausschüsse und der Landeswahlausschuss spätestens am 30. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge.
Die Aufstellung von Wahlvorschlägen ist bereits vor dem Beschluss des Abgeordnetenhauses oder der Bekanntgabe des Volksentscheides nach Artikel 54 Abs. 4der Verfassung von Berlin zulässig.
§ 80b Verfahren bei verbundenen Wahlen
(1) Finden die Wahlen zum Abgeordnetenhaus oder zu den Bezirksverordnetenversammlungen am selben Tag wie die Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament statt (verbundene Wahlen), so dürfen die Wahlbezirke nicht von den Wahlbezirken nach der Bundeswahlordnung oder nach der Europawahlordnung abweichen. Ein Antrag für einen Wahlschein zur Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament gilt zugleich auch als Antrag für einen Wahlschein zur Wahl des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlung. Die Form des Wahlscheines, des Stimmzettelumschlages und des Wahlbriefumschlages, das Verfahren bei Ausstellung und Versagung eines Wahlscheines einschließlich der Fristen des Einspruchs und der Beschwerde richten sich nach den Vorschriften der Bundeswahlordnung bzw. der Europawahlordnung. Die Umschläge und das Merkblatt für die Briefwahl werden den für die Bundestagswahlen oder die Wahlen zum Europäischen Parlament vorgesehenen Mustern angepasst. Statt des Begriffs Wahlverzeichnis kann bei Bekanntmachungen und Benachrichtigungen der Begriff Wählerverzeichnis verwendet werden.
(2) Für Beschwerden gegen die Nichteintragung in das Wahlverzeichnis und die Versagung eines Wahlscheines sowie für die Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten bei der Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament ist der Kreiswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin zuständig; er oder sie ist gegenüber den Bezirkswahlämtern seines oder ihres Wahlkreises weisungsbefugt.
(3) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin kann die Bekanntmachungen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen mit den Bekanntmachungen für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament nach Abstimmung mit den für die Durchführung dieser Wahlen zuständigen Verwaltungen verbinden. Die Wahlbenachrichtigung kann für die verbundenen Wahlen gemeinsam erfolgen.
(4) Für das Verfahren bei der Stimmabgabe im Wahllokal und bei der Briefwahl gelten die Vorschriften der Bundeswahlordnung oder der Europawahlordnung. Die Stimmzettel für die Bundestags- oder Europawahl und für die Berliner Wahlen werden in zwei unterschiedliche Urnen eingelegt.
(5) Bei der Ermittlung der Wahlergebnisse gelten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament die Vorschriften der Bundeswahlordnung oder der Europawahlordnung und für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen die Vorschriften der Landeswahlordnung. Die Wahlvorstände ermitteln zunächst das Ergebnis der Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament und übermitteln das Ergebnis dem Bezirkswahlamt. Anschließend werden die Ergebnisse der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen ermittelt. Die Frist für die Ergebnisfeststellung durch den Bezirkswahlausschuss nach § 70 Absatz 1 Satz 1 verlängert sich auf 15 Tage.
(6) Die Wahlbezirke sollen abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 2 in der Regel nicht mehr als 1 500 deutsche Einwohnerinnen und Einwohner umfassen.
§ 80c Bildung von Wahlvorständen bei verbundenen Wahlen
(1) Bei verbundenen Wahlen werden die Aufgaben der Wahlvorstände von den für die Bundestags- oder Europawahl gebildeten Wahlvorständen wahrgenommen (ordentlicher Wahlvorstand). Davon abweichend kann das Bezirksamt festlegen, dass in einem Wahlbezirk ein zusätzlicher Wahlvorstand für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Landeswahlgesetz und dieser Wahlordnung gebildet wird, der im Wahlraum oder, bei der Feststellung des Wahlergebnisses, in einem anderen Raum im selben Gebäude tätig wird; letzteres ist durch Aushang am Wahlraum und im Internet bekannt zu machen. Zu Mitgliedern des zusätzlichen Wahlvorstandes können auch die Hilfskräfte des ordentlichen Wahlvorstandes berufen werden.
(2) Während der Wahlhandlung müssen abweichend von § 44 nur zwei Mitglieder des zusätzlichen Wahlvorstandes ständig anwesend sein. Für die Ordnung im Wahlraum (§ 45), die Zulassung zur Stimmabgabe (§ 51), die Wahlhandlung (§ 52), die Führung der Liste über die Wahlbeteiligung (§ 53), den Schluss der Wahlhandlung (§ 54) und die Prüfung der Wahlbriefe (§ 58 Absatz 3 und 4) ist ausschließlich der ordentliche Wahlvorstand nach Maßgabe der bundesrechtlichen Vorschriften zuständig.
(3) Zur Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk (§§ 57 bis 68) übernimmt der zusätzliche Wahlvorstand die verschlossene Urne mit den Stimmzetteln für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen sowie gegebenenfalls für Volksentscheide. Die Zählung der Stimmabgabevermerke nach § 59 obliegt dem ordentlichen Wahlvorstand, der das Ergebnis dem zusätzlichen Wahlvorstand unverzüglich mitteilt. Stimmzettel, die in die falsche Urne eingelegt wurden, werden bei der Zählung beziehungsweise Sortierung ausgesondert und von zwei Mitgliedern des jeweiligen Wahlvorstandes dem zuständigen Wahlvorstand übergeben, damit sie von diesem berücksichtigt werden.
(4) Über die Handlungen des zusätzlichen Wahlvorstandes ist eine eigene Niederschrift zu führen.
§ 81 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl gilt § 2 Absatz 9 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in Verbindung mit den Artikeln 13, 15 Absatz 1 und 3, den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten ist das Recht auf Auskunft abschließend durch das gemäß § 16 Absatz 1 gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis geregelt.
(3) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten sind die Rechte auf Berichtigung und auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die gemäß § 17 und § 18 gewährleisteten Einspruchsrechte geregelt.
(4) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten sind die Rechte auf Berichtigung und auf Einschränkung der Verarbeitung für den Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abschließend durch die gemäß § 34 gewährleisteten Mängelbeseitigungsverfahren geregelt.
(5) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person ausschließlich durch die Bekanntmachung nach § 3 Landeswahlgesetz in Verbindung mit § 16 Absatz 2.
§ 82
*)
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. ...
Fußnoten
*)
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Wahlordnung vom 8. Februar 1988. § 82 Satz 2: Aufhebungsvorschrift
Anlage 1
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Anlage 2
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Anlage 3
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Anlage 4
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Anlage 5
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Anlage 6
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Anlage 7
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Anlage 8
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Anlage 9
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