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Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG) Vom 13. Juli 2011

Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG) Vom 13. Juli 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.04.2016 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 09.02.2023 (GVBl. S. 38)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG) vom 13. Juli 201127.10.2011
Eingangsformel27.10.2011
Inhaltsverzeichnis27.10.2011
§ 1 - Einsetzung und Aufgabe von Untersuchungsausschüssen27.10.2011
§ 2 - Untersuchungsgegenstand27.10.2011
§ 3 - Mitglieder und Vorsitz27.10.2011
§ 4 - Ausscheiden von Ausschussmitgliedern27.10.2011
§ 5 - Beschlussfassung27.10.2011 bis 31.12.2023
§ 6 - Vorbereitende Untersuchung27.10.2011
§ 7 - Sitzungsprotokoll27.10.2011
§ 8 - Beratungssitzungen27.10.2011
§ 9 - Sitzungen zur Beweisaufnahme und Ausschluss der Öffentlichkeit27.10.2011
§ 10 - Anwesenheitsrecht von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses27.10.2011
§ 11 - Anwesenheitsrecht des Senats27.10.2011
§ 12 - Sonstige Anwesenheitsrechte27.10.2011
§ 13 - Unterrichtung der Öffentlichkeit27.10.2011
§ 14 - Geheimnisschutz27.10.2011
§ 15 - Zugang zu Verschlusssachen und Amtsverschwiegenheit27.10.2011
§ 16 - Beweiserhebung27.10.2011
§ 17 - Mitwirkungspflicht27.10.2011
§ 18 - Herausgabepflicht17.04.2016 bis 31.12.2023
§ 19 - Rechts- und Amtshilfe, Rechtsweg27.10.2011 bis 31.12.2023
§ 20 - Zutrittsrecht27.10.2011
§ 21 - Untersuchung von Personen27.10.2011 bis 31.12.2023
§ 22 - Ladung der Zeugen27.10.2011
§ 23 - Folgen des Ausbleibens von Zeugen27.10.2011 bis 31.12.2023
§ 24 - Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht17.04.2016
§ 25 - Vernehmung der Zeugen27.10.2011
§ 26 - Zulässigkeit von Fragen an Zeugen27.10.2011
§ 27 - Abschluss der Vernehmung und rechtliches Gehör27.10.2011
§ 28 - Grundlose Zeugnisverweigerung27.10.2011 bis 31.12.2023
§ 29 - Sachverständige27.10.2011 bis 31.12.2023
§ 30 - Ordnungsgewalt27.10.2011 bis 31.12.2023
§ 31 - Gerichtliche Zuständigkeit27.10.2011 bis 31.12.2023
§ 32 - Aussetzung und Einstellung des Untersuchungsverfahrens27.10.2011
§ 33 - Ergebnis der Untersuchung27.10.2011
§ 34 - Kosten und Auslagen27.10.2011 bis 31.12.2023
§ 35 - Anwendung der Geschäftsordnung27.10.2011
§ 36 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten27.10.2011
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1Einsetzung und Aufgabe von Untersuchungsausschüssen
§ 2Untersuchungsgegenstand
§ 3Mitglieder und Vorsitz
§ 4Ausscheiden von Ausschussmitgliedern
§ 5Beschlussfassung
§ 6Vorbereitende Untersuchung
§ 7Sitzungsprotokoll
§ 8Beratungssitzungen
§ 9Sitzungen zur Beweisaufnahme und Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 10Anwesenheitsrecht von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses
§ 11Anwesenheitsrecht des Senats
§ 12Sonstige Anwesenheitsrechte
§ 13Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 14Geheimnisschutz
§ 15Zugang zu Verschlusssachen und Amtsverschwiegenheit
§ 16Beweiserhebung
§ 17Mitwirkungspflicht
§ 18Herausgabepflicht
§ 19Rechts- und Amtshilfe, Rechtsweg
§ 20Zutrittsrecht
§ 21Untersuchung von Personen
§ 22Ladung der Zeugen
§ 23Folgen des Ausbleibens von Zeugen
§ 24Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht
§ 25Vernehmung der Zeugen
§ 26Zulässigkeit von Fragen an Zeugen
§ 27Abschluss der Vernehmung und rechtliches Gehör
§ 28Grundlose Zeugnisverweigerung
§ 29Sachverständige
§ 30Ordnungsgewalt
§ 31Gerichtliche Zuständigkeit
§ 32Aussetzung und Einstellung des Untersuchungsverfahrens
§ 33Ergebnis der Untersuchung
§ 34Kosten und Auslagen
§ 35Anwendung der Geschäftsordnung
§ 36Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Einsetzung und Aufgabe von Untersuchungsausschüssen

(1) Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Abgeordnetenhauses.
(2) Der Untersuchungsausschuss hat die Aufgabe, im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Abgeordnetenhauses einzelne Tatbestände aufzuklären.

§ 2 Untersuchungsgegenstand

(1) Ein Untersuchungsausschuss kann vom Abgeordnetenhaus jeweils nur für einen bestimmten Untersuchungsauftrag eingesetzt werden. Dem Untersuchungsausschuss können zugleich oder nachträglich auch mehrere Untersuchungsaufträge zu demselben Untersuchungsgegenstand erteilt werden. Antrag und Beschluss über die Einsetzung und über die nachträgliche Auftragserteilung müssen den Untersuchungsgegenstand genau umschreiben. Hält das Abgeordnetenhaus den Einsetzungsantrag für teilweise verfassungswidrig, so ist der Untersuchungsausschuss mit der Maßgabe einzusetzen, dass dessen Untersuchungen auf diejenigen Teile des Untersuchungsgegenstandes zu beschränken sind, die das Abgeordnetenhaus für nicht verfassungswidrig hält. Das Recht der Antragstellenden, wegen der teilweisen Ablehnung des Einsetzungsantrags den Verfassungsgerichtshof anzurufen, bleibt unberührt.
(2) Der in dem Einsetzungsantrag benannte Untersuchungsgegenstand darf gegen den Willen der Antragsteller nur geändert werden, sofern dies notwendig ist, um ein umfassenderes und wirklichkeitstreueres Bild des angeblichen Missstands zu vermitteln und sofern dies denselben Untersuchungsgegenstand betrifft und diesen im Kern unverändert lässt. Das Abgeordnetenhaus kann den Auftrag für den Untersuchungsausschuss aufgliedern und ihm aufgeben, einzelne Punkte vorab zu klären. Trifft das Abgeordnetenhaus keine Regelungen im Sinne des Satzes 2, so entscheidet der Untersuchungsausschuss, sofern nicht ein Viertel seiner Mitglieder widerspricht.
(3) Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden. Kommt der Untersuchungsausschuss bei seinen Untersuchungen zu der Überzeugung, dass eine Änderung des Untersuchungsgegenstandes wegen des Sachzusammenhangs angezeigt erscheint, so kann er einen entsprechenden Antrag im Abgeordnetenhaus einbringen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Der Einsetzungsbeschluss soll einen Vorschlag über den im Rahmen des Untersuchungsverfahrens erforderlichen Umfang der personellen Ausstattung des Untersuchungsausschusses enthalten.

§ 3 Mitglieder und Vorsitz

(1) Das Abgeordnetenhaus wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die verschiedenen Fraktionen angehören sollen, sowie die übrigen Mitglieder des Ausschusses und deren stellvertretende Mitglieder.
(2) Der Untersuchungsausschuss besteht in der Regel aus höchstens zehn Mitgliedern und der gleichen Zahl von stellvertretenden Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Abgeordnetenhaus nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt. Dabei werden die Fraktionen nach ihrer Mitgliederzahl beteiligt, wobei jede Fraktion mindestens durch ein Mitglied vertreten sein muss. Eine Erhöhung der in Absatz 2 bestimmten Mitgliederzahl ist nur zulässig, soweit sie zur Beteiligung aller Fraktionen notwendig ist. Für Parlamentarische Gruppen und fraktionslose Mitglieder des Abgeordnetenhauses gelten die Regelungen der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin über ihre Beteiligung an Ausschüssen entsprechend.
(4) Die stellvertretenden Mitglieder sollen an allen Sitzungen teilnehmen, sofern der Untersuchungsausschuss nicht etwas anderes beschließt. Bei Verhinderung oder Ausscheiden eines ordentlichen Mitgliedes tritt ein stellvertretendes Mitglied der betreffenden Fraktion an seine Stelle. Die die ordentlichen Mitglieder betreffenden Pflichten dieses Gesetzes gelten entsprechend für ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(5) Die oder der Vorsitzende leitet das Untersuchungsverfahren und ist dabei an den Einsetzungsbeschluss des Abgeordnetenhauses und an die Beschlüsse des Untersuchungsausschusses im Rahmen der Rechtsordnung gebunden.
(6) Das Abgeordnetenhaus kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden abwählen. § 4 bleibt hiervon unberührt. Der Antrag auf Abwahl kann nur von einer Fraktion oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses gestellt werden. Die Abstimmung über den Abwahlantrag kann frühestens nach Ablauf des Tages erfolgen, der auf den Tag des Eingangs des Antrags bei der Präsidentin oder dem Präsidenten folgt. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist abgewählt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Abgeordnetenhauses dem Antrag zustimmen.
(7) Wird die Vorsitzende oder der Vorsitzende abgewählt oder scheidet aus sonstigen Gründen aus, so bleibt das Recht ihrer oder seiner Fraktion auf den Vorsitz unberührt.

§ 4 Ausscheiden von Ausschussmitgliedern

(1) Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses, das an den zu untersuchenden Vorgängen nicht unerheblich beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören; wird dies erst später bekannt, so hat es auszuscheiden.
(2) Hält das betroffene Mitglied die Voraussetzungen des Absatzes 1 für nicht gegeben, so entscheidet der Untersuchungsausschuss darüber mit Zweidrittelmehrheit. Bei dieser Entscheidung darf das betroffene Ausschussmitglied nicht mitwirken und wird gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 vertreten.
(3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Ablehnung und Ausschließung von Richtern finden auf Mitglieder der Untersuchungsausschüsse keine Anwendung.

§ 5 Beschlussfassung

(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt so lange als beschlussfähig, wie nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.
(2) Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, darf der Untersuchungsausschuss keine Untersuchungshandlungen vornehmen. In diesem Fall unterbricht der oder die Vorsitzende sofort die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist der Untersuchungsausschuss auch nach Ablauf dieser Zeit noch nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Ein abgelehnter Antrag darf nicht erneut zur Diskussion gestellt werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder widerspricht. Satz 2 gilt nicht bei wesentlicher Änderung der dem Antrag zugrundeliegenden Tatsachen.
(4) Der Ausschuss soll die Anträge beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin oder beim Landgericht Berlin nach § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, § 19 Absatz 2, den §§ 23, 28 und § 29 Absatz 6 stellen, wenn ein Viertel seiner Mitglieder dies verlangt.

§ 6 Vorbereitende Untersuchung

(1) Der Untersuchungsausschuss kann jederzeit eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuss beschließen (vorbereitender Unterausschuss).
(2) Der Unterausschuss sammelt und gliedert den Untersuchungsstoff und beschafft das erforderliche Beweismaterial, insbesondere Akten und Unterlagen. Er kann Personen informatorisch anhören.
(3) Dem Unterausschuss sollen mindestens die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Untersuchungsausschusses angehören, wobei mindestens eines der beiden Mitglieder dem Kreis der Antragsteller angehören muss.
(4) Die Sitzungen des Unterausschusses sind nicht öffentlich. Sie sind zu protokollieren. § 7 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 7 Sitzungsprotokoll

(1) Das Protokoll über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses enthält mindestens
1.
den Ort und den Tag der Sitzung,
2.
die Namen der anwesenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sowie der sonstigen Sitzungsteilnehmer,
3.
die Angabe, ob öffentlich oder nicht öffentlich verhandelt worden ist,
4.
die Anträge und die gefassten Beschlüsse,
5.
den wesentlichen Gang der Verhandlung.
Beweisaufnahmen sind wörtlich zu protokollieren, wobei die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes zulässig ist. Über die Art der Protokollierung der Beratungssitzungen entscheidet der Ausschuss.
(2) Über die Einsichtnahme in Protokolle öffentlicher Sitzungen und deren Weitergabe entscheidet der Untersuchungsausschuss, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses.

§ 8 Beratungssitzungen

Die Beratungssitzungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 9 Sitzungen zur Beweisaufnahme und Ausschluss der Öffentlichkeit

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vorbehaltlich der folgenden Absätze in öffentlicher Sitzung.
(2) Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind nicht zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann nach Zustimmung der zu vernehmenden oder anzuhörenden Personen Ausnahmen zulassen. Schriftliche Aufzeichnungen sind zulässig, können aber im Einzelfall vom Untersuchungsausschuss untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie zum Zwecke der Zeugenbeeinflussung weitergegeben werden sollen.
(3) Der Untersuchungsausschuss schließt die Öffentlichkeit aus, wenn
1.
Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich von Zeugen oder Dritten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzen würde,
2.
eine Gefährdung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit von einzelnen Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
3.
besondere Gründe des Wohls des Bundes oder eines Landes entgegenstehen.
Er kann die Öffentlichkeit ausschließen oder beschränken, wenn ein Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzt würden, oder wenn dies zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint.
(4) Zur Stellung eines Antrages auf Ausschluss oder Beschränkung der Öffentlichkeit sind berechtigt:
1.
anwesende Mitglieder des Untersuchungsausschusses,
2.
Zeugen, Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen.
(5) Über den Ausschluss oder die Beschränkung der Öffentlichkeit entscheidet der Untersuchungsausschuss in einer Beratungssitzung. Die oder der Vorsitzende begründet die Entscheidung in öffentlicher Sitzung.

§ 10 Anwesenheitsrecht von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses

Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die nicht dem Untersuchungsausschuss angehören, können mit Zweidrittelmehrheit von der Teilnahme an nicht öffentlichen Sitzungen zur Beweisaufnahme ausgeschlossen werden, wenn berechtigte Interessen eines Zeugen dies gebieten oder es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. An Beratungssitzungen dürfen sie nur mit Zustimmung des Ausschusses teilnehmen.

§ 11 Anwesenheitsrecht des Senats

Mitglieder des Senats oder deren Beauftragte nehmen nicht an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Die Anwesenheit als Zuhörer kann ihnen
a)
für öffentliche Sitzungen mit einfacher Mehrheit,
b)
für nicht öffentliche Sitzungen zur Beweisaufnahme mit Zweidrittelmehrheit und
c)
für Beratungssitzungen durch einstimmigen Beschluss
gestattet werden.

§ 12 Sonstige Anwesenheitsrechte

Der Untersuchungsausschuss kann den benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen sowie sonstigen Personen, an deren Anwesenheit ein berechtigtes Interesse besteht, den Zutritt zu nicht öffentlichen Sitzungen gestatten.

§ 13 Unterrichtung der Öffentlichkeit

Über nicht öffentliche Sitzungen kann die oder der Vorsitzende die Öffentlichkeit unterrichten. Sie oder er hat die Fraktionen hieran zu beteiligen.

§ 14 Geheimnisschutz

(1) Beweismittel, Beweiserhebungen und Beratungen können für geheimhaltungsbedürftig erklärt werden. In diesem Fall ist entsprechend den Regelungen der Geheimschutzordnung des Abgeordnetenhauses zu verfahren. Vor einer Erklärung nach Satz 1 kann die oder der Vorsitzende eine vorläufige Entscheidung treffen.
(2) Bei der Herausgabe von Beweismitteln durch Gerichte und Verwaltungsbehörden erfolgt die Beschlussfassung des Untersuchungsausschusses über die notwendige Geheimhaltung nach den Festlegungen der herausgebenden Stelle. Auf solche Beweismittel findet die Geheimschutzordnung des Abgeordnetenhauses Anwendung. Der Rechtsweg steht nach § 19 Absatz 2 offen.
(3) In allen anderen Fällen entscheidet der Untersuchungsausschuss, ob schutzwürdige Belange eine Einstufung als geheimhaltungsbedürftig im Sinne von Absatz 1 erfordern. Bei dieser Entscheidung sind die verfassungsmäßigen Rechte des Untersuchungsausschusses und der Öffentlichkeit gegenüber anderen schutzwürdigen Belangen abzuwägen.
(4) Soweit Beweismittel und Beweiserhebungen, die vom Untersuchungsausschuss mit einem Geheimhaltungsgrad versehen wurden, für Zwecke des schriftlichen Berichts gemäß § 33 verwendet werden sollen, ist vor der Veröffentlichung betroffenen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Untersuchungsausschuss kann die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig für Zwecke des Berichts aufheben, wenn das Interesse des Untersuchungsausschusses an der Veröffentlichung bestimmter Angaben die Geheimhaltungsinteressen betroffener Dritter im Rahmen einer alle Umstände des Einzelfalls und die eingeholten Stellungnahmen angemessen berücksichtigenden Abwägung überwiegt.
(5) Wurden Beweismittel, die im öffentlichen Bericht Verwendung finden sollen, von einer anderen Stelle als dem Untersuchungsausschuss mit einem Geheimhaltungsgrad versehen, so ist der herausgebenden Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme zum Grund und zum Interesse am Fortbestand der Einstufung zu geben. Erfolgte die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig aus staatsschützenden Gründen im Sinne der Verschlusssachenanweisung des Landes Berlin, so ist der Untersuchungsausschuss an die Einstufung der herausgebenden Stelle gebunden. Der Rechtsweg steht nach § 19 Absatz 2 offen. Erfolgte die Einstufung zum Schutz persönlicher, geschäftlicher oder betrieblicher Interessen eines privaten Dritten, so kann der Untersuchungsausschuss die Einstufung gegen den Willen der herausgebenden Stelle aufheben. In diesem Falle gilt Absatz 4 entsprechend.

§ 15 Zugang zu Verschlusssachen und Amtsverschwiegenheit

(1) Verschlusssachen, die vom Untersuchungsausschuss mit dem Geheimhaltungsgrad VS-Vertraulich oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde mit dem Geheimhaltungsgrad VS-Vertraulich oder höher eingestuft worden sind, dürfen nur den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses, den Mitgliedern des Senats sowie ihren Beauftragten zugänglich gemacht werden. Den benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen im Untersuchungsausschuss dürfen sie zugänglich gemacht werden, soweit sie zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.
(2) Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und die in Absatz 1 bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens verpflichtet, über die ihnen bekannt gewordenen, in Absatz 1 bezeichneten Verschlusssachen Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Abgeordnetenhauses dürfen sie weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen.
(3) Wird einem Mitglied des Ausschusses ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Rahmen der Untersuchungshandlung bekannt, so darf es dieses Geheimnis nur offenbaren, wenn es dazu von der berechtigten Person ermächtigt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Offenlegung des Geheimnisses gesetzlich geboten ist.

§ 16 Beweiserhebung

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen.
(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von den Antragstellern oder einem Fünftel der Ausschussmitglieder beantragt werden, es sei denn, dass sie offensichtlich nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrages liegen oder ihre Erhebung unzulässig ist.
(3) Beweisanträge sind unter Bezugnahme auf die betreffenden Fragen des Untersuchungsauftrages schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu richten. Die Anträge sollen eine Begründung und die für ihre Umsetzung erforderlichen Angaben enthalten.
(4) Der Untersuchungsausschuss kann einen Unterausschuss mit der Erhebung einzelner Beweise beauftragen (Unterausschuss zur Beweisaufnahme). Dem Unterausschuss sollen mindestens die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Untersuchungsausschusses angehören, wobei mindestens eines der beiden Mitglieder dem Kreis der Antragsteller angehören muss. Für den Unterausschuss gelten die Vorschriften der §§ 17 bis 30 entsprechend.

§ 17 Mitwirkungspflicht

Jeder ist verpflichtet, den Aufforderungen des Untersuchungsausschusses zum Zwecke der Beweiserhebung Folge zu leisten.

§ 18 Herausgabepflicht

(1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Verlangen des Untersuchungsausschusses vorzulegen und auszuliefern. Diese Pflicht besteht nicht, soweit das Beweismittel Informationen enthält, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist.
(2) Im Falle der Weigerung kann der Untersuchungsausschuss gegen die Person, die den Gewahrsam hat, bei dem Landgericht Berlin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10 000 Euro beantragen. Das Landgericht Berlin kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses zur Erzwingung der Herausgabe die Haft anordnen. § 28 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die in diesem Absatz bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel dürfen nicht gegen Personen verhängt werden, die nach § 24 Absatz 1 und 2 zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Auskunft berechtigt sind.
(3) Werden Gegenstände nach Absatz 1 nicht freiwillig vorgelegt, so entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses das Landgericht Berlin über die Beschlagnahme und die Herausgabe an den Untersuchungsausschuss; § 97 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Zur Beschlagnahme der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände kann das Landgericht Berlin auch die Durchsuchung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der gesuchte Gegenstand sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Die §§ 104, 105 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 106, 107 und 109 der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen des Berliner Pressegesetzes bleiben unberührt.

§ 19 Rechts- und Amtshilfe, Rechtsweg

(1) Gerichte und Verwaltungsbehörden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie haben auf Verlangen Akten vorzulegen und ihren Dienstkräften Aussagegenehmigungen zu erteilen. Wird ein Ersuchen abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssache eingestuft vorgelegt, so ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der Ablehnung oder der Einstufung schriftlich zu unterrichten. Die Vorlage ist mit einer Erklärung über die Vollständigkeit zu verbinden.
(2) Auf Antrag des Untersuchungsausschusses entscheidet der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens, das Landgericht Berlin über die Rechtmäßigkeit einer Einstufung.

§ 20 Zutrittsrecht

Der Untersuchungsausschuss hat im Rahmen des Untersuchungsauftrags und der verfassungsrechtlichen Grenzen Zutritt zu allen Einrichtungen des Landes Berlin. Das gleiche Recht steht ihm bei allen Einrichtungen zu, die zu den der Aufsicht des Landes Berlin unterstellten Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts gehören, sowie bei Einrichtungen in privatrechtlicher Organisationsform, an denen das Land Berlin die Anteilsmehrheit hat.

§ 21 Untersuchung von Personen

Der Untersuchungsausschuss kann beim Landgericht Berlin die Anordnung der körperlichen Untersuchung von Personen sowie der Leichenschau oder Leichenöffnung beantragen. § 81c Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 81d und 87 bis 89 der Strafprozessordnung finden entsprechende Anwendung.

§ 22 Ladung der Zeugen

Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung des Untersuchungsausschusses zu erscheinen. In der Ladung sind die Zeugen über das Beweisthema zu unterrichten, über ihre Rechte zu belehren und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens sowie darauf hinzuweisen, dass sie einen anwaltlichen Beistand zu der Vernehmung hinzuziehen dürfen.

§ 23 Folgen des Ausbleibens von Zeugen

(1) Erscheinen ordnungsgemäß geladene Zeugen nicht, so kann der Untersuchungsausschuss ihnen die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen sowie bei dem Landgericht Berlin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10 000 Euro und ihre zwangsweise Vorführung beantragen. § 135 Satz 2 der Strafprozessordnung ist anzuwenden. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel mehrfach beantragt werden. Die Vollstreckung des Ordnungsmittels wird auf Antrag des Untersuchungsausschusses, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Abgeordnetenhauses, vom Gericht unmittelbar veranlasst.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 unterbleiben, wenn die Zeugen ihr Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigen. Wird das Ausbleiben nachträglich genügend entschuldigt, so ist die Aufhebung von nach Absatz 1 angeordneten Maßnahmen zu bewirken, wenn die Zeugen glaubhaft machen, dass sie an der Verspätung kein Verschulden trifft.

§ 24 Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht

(1) Die Vorschriften der §§ 53, 53a der Strafprozessordnung über das Recht der Zeugen zur Verweigerung des Zeugnisses gelten entsprechend.
(2) Zeugen können die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen oder Personen, die im Sinne des § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung ihre Angehörigen sind, die Gefahr zuziehen würde, einer Untersuchung nach einem gesetzlich geordneten Verfahren ausgesetzt zu werden.
(3) Über die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Rechte sind Zeugen bei Beginn der ersten Vernehmung zur Sache zu belehren.
(4) Die Tatsachen, auf die einzelne Zeugen die Verweigerung ihres Zeugnisses stützen, sind auf Verlangen glaubhaft zu machen.
(5) Ein Zeuge, der trotz des ihm nach Absatz 1 und Absatz 2 zustehenden Auskunftsverweigerungsrechts ausgesagt hat, darf nicht vereidigt werden. Außerdem findet § 60 Nummer 1 und 2 der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung, letztere Bestimmung, soweit eine Straftat Gegenstand der Aussage war. Im Übrigen sollen Zeugen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuss es wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für erforderlich hält. Die Vereidigung erfolgt nach der Vernehmung gemäß den §§ 64 bis 67 der Strafprozessordnung.

§ 25 Vernehmung der Zeugen

(1) Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen ist zulässig, wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist.
(3) Vor der Vernehmung hat die oder der Vorsitzende die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen, ihnen den Gegenstand der Vernehmung zu erläutern und darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsausschuss zu ihrer Vereidigung berechtigt ist. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.
(4) Die oder der Vorsitzende vernimmt die Zeugen zur Person. Zu Beginn der Vernehmung zur Sache ist den Zeugen Gelegenheit zu geben, das, was ihnen von dem Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang darzulegen.
(5) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen der Zeugen beruht, kann zunächst die oder der Vorsitzende weitere Fragen stellen. Anschließend erhalten die übrigen Mitglieder das Wort zu Fragen.
(6) § 136a der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 26 Zulässigkeit von Fragen an Zeugen

(1) Die oder der Vorsitzende hat ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückzuweisen. Zeugen können die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ersuchen, Fragen zurückzuweisen. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Fragen sowie über die Rechtmäßigkeit ihrer Zurückweisung entscheidet der Untersuchungsausschuss auf Antrag seiner Mitglieder; die Zurückweisung einer Frage bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Beschließt der Untersuchungsausschuss die Unzulässigkeit einer Frage, auf die bereits eine Antwort gegeben worden ist, so darf im Bericht des Untersuchungsausschusses auf die Frage und die Antwort nicht Bezug genommen werden.

§ 27 Abschluss der Vernehmung und rechtliches Gehör

(1) Den einzelnen Zeugen ist unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zur Einsicht in die Protokolle ihrer Vernehmung in den Räumen des Abgeordnetenhauses zu geben. Innerhalb von zwei Wochen nach Einsichtnahme können die als Zeugen vernommenen Personen jeweils Stellung zu den Protokollen ihrer Vernehmung nehmen.
(2) Frühestens nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 Satz 2 oder nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 Satz 1, wenn Zeugen von der Gelegenheit zur Einsichtnahme keinen Gebrauch gemacht haben, und spätestens mit Abschluss der Beweisaufnahme stellt der Untersuchungsausschuss den Abschluss der Zeugenvernehmung durch Beschluss fest.
(3) Zeugen sind von der oder dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am Ende ihrer Vernehmung über die Bestimmungen des Absatzes 2 zu belehren.

§ 28 Grundlose Zeugnisverweigerung

(1) Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, so kann der Untersuchungsausschuss Zeugen die durch ihre Weigerung verursachten Kosten auferlegen und bei dem Landgericht Berlin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10 000 Euro beantragen.
(2) Unter der in Absatz 1 bestimmten Voraussetzung kann das Landgericht Berlin auf Antrag des Untersuchungsausschusses zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anordnen, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Untersuchungsverfahrens, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.
(3) § 70 Absatz 4 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 29 Sachverständige

(1) Auf Sachverständige sind die §§ 22 bis 25 entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachfolgend abweichende Regelungen getroffen sind.
(2) Die Auswahl der hinzuzuziehenden Sachverständigen erfolgt durch den Untersuchungsausschuss; § 74 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.
(3) Der Untersuchungsausschuss soll mit Sachverständigen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist das Gutachten erstellt wird.
(4) Sachverständige haben das Gutachten innerhalb der vereinbarten Frist unparteiisch, vollständig und wahrheitsgemäß zu erstatten. Auf Verlangen des Untersuchungsausschusses ist das Gutachten schriftlich zu erstellen und mündlich näher zu erläutern.
(5) Die Vorschriften des § 76 der Strafprozessordnung über das Gutachtenverweigerungsrecht sind entsprechend anzuwenden.
(6) Weigern sich die zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, nach Absatz 3 eine angemessene Frist abzusprechen, oder versäumen sie die abgesprochene Frist, so kann der Untersuchungsausschuss bei dem Landgericht Berlin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10 000 Euro beantragen. Dasselbe gilt, wenn die ordnungsgemäß geladenen Sachverständigen nicht erscheinen oder sich weigern, ihr Gutachten zu erstatten oder zu erläutern; in diesen Fällen kann der Untersuchungsausschuss zugleich den Sachverständigen die durch ihre Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegen. § 23 Absatz 2 gilt entsprechend.
(7) Über die Vereidigung von Sachverständigen entscheidet der Ausschuss nach seinem Ermessen. Die Vereidigung erfolgt nach Erstattung des Gutachtens gemäß § 79 Absatz 2 und 3 der Strafprozessordnung.

§ 30 Ordnungsgewalt

(1) Die Erhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt der oder dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses.
(2) Zeugen, Sachverständige und Zuhörer, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergangenen Anordnungen nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungssaal entfernt werden.
(3) Der Untersuchungsausschuss kann außerdem gegen Zeugen, Sachverständige und Zuhörer, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, bei dem Landgericht Berlin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10 000 Euro beantragen. Die Vollstreckung des Ordnungsgeldes wird auf Antrag der oder des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Abgeordnetenhauses, vom Gericht unmittelbar veranlasst.

§ 31 Gerichtliche Zuständigkeit

(1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist das Landgericht Berlin, soweit Artikel 84 der Verfassung von Berlin, § 14 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof oder die Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Für Streitigkeiten über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, seine Aufgaben und den Untersuchungsgegenstand ist der Verfassungsgerichtshof zuständig.
(3) Hält das Landgericht Berlin den Einsetzungsbeschluss ganz oder teilweise für verfassungswidrig und kommt es für die Entscheidung auf dessen Gültigkeit an, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs einzuholen.
(4) Gegen Entscheidungen des Landgerichts Berlin ist die Beschwerde statthaft, über die das Kammergericht entscheidet.

§ 32 Aussetzung und Einstellung des Untersuchungsverfahrens

(1) Wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, dass gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren gestört werden, kann das Untersuchungsverfahren durch Beschluss des Untersuchungsausschusses mit Zustimmung der Antragsteller ausgesetzt werden. Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit, auch durch Beschluss des Abgeordnetenhauses, wieder aufgenommen werden.
(2) Das Abgeordnetenhaus kann mit Zustimmung der Antragsteller das Verfahren einstellen und den Untersuchungsausschuss auflösen, es sei denn, dass mindestens ein Viertel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses widerspricht.

§ 33 Ergebnis der Untersuchung

(1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss dem Abgeordnetenhaus über seine Feststellungen einen schriftlichen Bericht.
(2) Kommt der Untersuchungsausschuss nicht zu einem einvernehmlichen Bericht, sind Sondervoten von Mitgliedern des Ausschusses in den Bericht aufzunehmen.
(3) Auf Beschluss des Abgeordnetenhauses hat der Untersuchungsausschuss dem Abgeordnetenhaus einen Zwischenbericht vorzulegen.
(4) Ist abzusehen, dass der Untersuchungsausschuss seinen Untersuchungsauftrag nicht vor Ende der Wahlperiode erledigen kann, so hat er dem Abgeordnetenhaus auf Verlangen der Antragsteller rechtzeitig einen Sachstandsbericht über den bisherigen Gang des Verfahrens sowie über die bisherigen Feststellungen vorzulegen.

§ 34 Kosten und Auslagen

(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land Berlin; das gilt auch für die Kosten einer angemessenen Personalausstattung des Untersuchungsausschusses.
(2) Zeugen und Sachverständige erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens gestellt werden.
(3) Die Entschädigung oder Vergütung setzt der Untersuchungsausschuss durch Beschluss fest, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin. Gegen die Festsetzung können die betroffenen Personen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Berlin ohne mündliche Verhandlung. § 31 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 35 Anwendung der Geschäftsordnung

Im Übrigen gelten für das Verfahren bei der Einsetzung des Untersuchungsausschusses, das Untersuchungsverfahren und den Bericht an das Abgeordnetenhaus die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin.

§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zu Beginn der 17. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 925), das zuletzt durch Artikel I § 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 13. Juli 2011
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Walter Momper
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit
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