Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 30. Januar 2009
Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 30. Januar 2009
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 09.02.2023 (GVBl. S. 30) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 30. Januar 2009 | 31.12.2008 |
Inhaltsverzeichnis | 31.12.2008 |
Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan | 31.12.2008 |
§ 1 - Bedeutung des Haushaltsplans | 31.12.2008 |
§ 2 - Feststellung des Haushaltsplans | 31.12.2008 |
§ 3 - Wirkungen des Haushaltsplans | 31.12.2008 |
§ 4 - Haushaltsjahr | 31.12.2008 |
§ 5 - Verwaltungsvorschriften, Auskünfte | 23.02.2023 |
§ 6 - Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen | 31.12.2008 |
§ 7 - Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung | 01.10.2011 |
§ 7a - Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung | 31.12.2008 |
§ 8 - Grundsatz der Gesamtdeckung | 31.12.2008 |
§ 9 - Beauftragter für den Haushalt | 31.12.2008 |
§ 10 - Unterrichtung des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlung | 31.12.2008 |
Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans | 31.12.2008 |
§ 11 - Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip | 31.12.2008 |
§ 12 - Geltungsdauer der Haushaltspläne | 31.12.2008 |
§ 13 - Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan | 31.12.2008 |
§ 14 - Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan | 31.12.2008 |
§ 15 - Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel | 31.12.2008 |
§ 16 - Verpflichtungsermächtigungen | 31.12.2008 |
§ 17 - Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellen | 16.12.2018 |
§ 18 - Kreditermächtigungen | 01.01.2020 |
§ 19 - Übertragbarkeit | 31.12.2008 |
§ 20 - Deckungsfähigkeit | 16.02.2018 |
§ 21 - Wegfall- und Umwandlungsvermerke | 31.12.2008 |
§ 22 - Sperrvermerk | 31.12.2008 |
§ 23 - Zuwendungen | 31.12.2008 |
§ 24 - Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben | 16.12.2018 |
§ 25 - Überschuss, Fehlbetrag | 31.12.2008 |
§ 26 - Betriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger | 31.12.2008 |
§ 26a - Globalzuweisungen an die Bezirke | 31.12.2008 |
§ 27 - Voranschläge | 31.12.2008 |
§ 28 - Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans | 23.02.2023 |
§ 29 - Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans | 23.02.2023 |
§ 30 - Vorlagefrist | 31.12.2008 |
§ 31 - Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft | 31.12.2008 |
§ 32 - Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans | 31.12.2008 |
§ 33 - Nachtragshaushaltsgesetze, Ergänzungspläne der Bezirke | 31.12.2008 |
Teil III - Ausführung des Haushaltsplans | 31.12.2008 |
§ 34 - Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben | 31.12.2008 |
§ 35 - Bruttonachweis, Einzelnachweis | 31.12.2008 |
§ 36 - Aufhebung der Sperre | 31.12.2008 |
§ 37 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben | 16.12.2018 |
§ 38 - Verpflichtungsermächtigungen | 31.12.2008 |
§ 39 - Gewährleistungen, Kreditzusagen | 31.12.2008 |
§ 40 - Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung | 31.12.2008 |
§ 41 - Haushaltswirtschaftliche Sperre | 23.02.2023 |
§ 42 - Konjunkturpolitisch bedingte zusätzliche Ausgaben | 31.12.2008 |
§ 43 - Kassenmittel | 31.12.2008 |
§ 44 - Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen | 31.12.2008 |
§ 45 - Sachliche und zeitliche Bindung | 31.12.2008 |
§ 46 - Deckungsfähigkeit | 31.12.2008 |
§ 47 - Wegfall- und Umwandlungsvermerke | 31.12.2008 |
§ 48 - - aufgehoben - | 01.01.2021 |
§ 49 - Bewirtschaftung von Stellen | 01.04.2009 |
§ 50 - Umsetzung von Mitteln und Stellen | 31.12.2008 |
§ 51 - Besondere Personalausgaben | 31.12.2008 |
§ 52 - Nutzungen und Sachbezüge | 31.12.2008 |
§ 53 - Billigkeitsleistungen | 31.12.2008 |
§ 54 - Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben | 31.12.2008 |
§ 55 - Öffentliche Ausschreibungen, Verträge | 16.12.2018 |
§ 56 - Vorleistungen | 31.12.2008 |
§ 57 - Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes | 31.12.2008 |
§ 58 - Änderung von Verträgen, Vergleiche | 31.12.2008 |
§ 59 - Veränderung von Ansprüchen | 31.12.2008 |
§ 60 - Vorschüsse, Verwahrungen | 31.12.2008 |
§ 61 - Interne Verrechnungen, Wertausgleich | 31.12.2008 |
§ 62 - Rücklagen | 31.12.2008 |
§ 63 - Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen | 17.11.2013 |
§ 64 - Grundstücke | 17.11.2013 |
§ 65 - Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen | 16.12.2018 |
§ 65a - Offenlegung der Vergütung der Mitglieder aller Unternehmensorgane | 01.05.2011 |
§ 65b - Offenlegung von Vergütungen bei Landesbetrieben und Sondervermögen | 01.05.2011 |
§ 65c - Offenlegung von Vergütungen bei Zuwendungsempfängern | 01.05.2011 |
§ 65d - Offenlegung von Vergütungen bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts | 01.05.2011 |
§ 66 - Unterrichtung des Rechnungshofes | 31.12.2008 |
§ 67 - Prüfungsrecht durch Vereinbarung | 31.12.2008 |
§ 68 - Zuständigkeitsregelungen | 31.12.2008 |
§ 69 - Unterrichtung des Rechnungshofes | 31.12.2008 |
Teil IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung | 31.12.2008 |
§ 70 - Zahlungen | 31.12.2008 |
§ 71 - Buchführung | 31.12.2008 |
§ 72 - Buchung nach Haushaltsjahren | 31.12.2008 |
§ 73 - Vermögensnachweis | 31.12.2008 |
§ 74 - Buchführung bei Betrieben | 31.12.2008 |
§ 75 - Belegpflicht | 31.12.2008 |
§ 76 - Abschluss der Bücher | 31.12.2008 |
§ 77 - Kassensicherheit | 31.12.2008 |
§ 78 - Unvermutete Prüfungen | 31.12.2008 |
§ 79 - Einheitskasse | 31.12.2008 |
§ 80 - Rechnungslegung | 31.12.2008 |
§ 81 - Gliederung der Haushaltsrechnung | 31.12.2008 |
§ 82 - Kassenmäßiger Abschluss | 31.12.2008 |
§ 83 - Haushaltsabschluss | 31.12.2008 |
§ 84 - Abschlussbericht | 31.12.2008 |
§ 85 - Übersichten zur Haushaltsrechnung | 31.12.2008 |
§ 86 - Vermögensrechnung | 31.12.2008 |
§ 87 - Rechnungslegung der Betriebe | 31.12.2008 |
Teil V - Rechnungsprüfung | 31.12.2008 |
§ 88 - Aufgaben des Rechnungshofes | 31.12.2008 |
§ 89 - Prüfung | 31.12.2008 |
§ 90 - Inhalt der Prüfung | 31.12.2008 |
§ 91 - Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung | 31.12.2008 |
§ 92 - Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen | 31.12.2008 |
§ 93 - Gemeinsame Prüfung | 31.12.2008 |
§ 94 - Zeit und Art der Prüfung | 31.12.2008 |
§ 95 - Auskunftspflicht | 31.12.2008 |
§ 96 - Prüfungsergebnis | 31.12.2008 |
§ 97 - Bemerkungen | 31.12.2008 |
§ 98 - Aufforderung zum Schadensausgleich | 31.12.2008 |
§ 99 - Angelegenheiten von besonderer Bedeutung | 31.12.2008 |
§ 100 - - aufgehoben - | 31.12.2008 |
§ 101 - Rechnung des Rechnungshofes | 31.12.2008 |
§ 102 - Unterrichtung des Rechnungshofes | 31.12.2008 |
§ 103 - Beteiligung des Rechnungshofes | 31.12.2008 |
§ 104 - Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts | 31.12.2008 |
Teil VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts | 31.12.2008 |
§ 105 - Grundsatz | 31.12.2008 |
§ 106 - Haushaltsplan | 31.12.2008 |
§ 107 - Umlagen, Beiträge | 31.12.2008 |
§ 108 - Genehmigung des Haushaltsplans | 31.12.2008 |
§ 109 - Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung | 31.12.2008 |
§ 110 - Wirtschaftsplan | 31.12.2008 |
§ 111 - Prüfung durch den Rechnungshof | 31.12.2008 |
§ 112 - Sonderregelungen | 17.11.2013 |
Teil VII - Sondervermögen | 31.12.2008 |
§ 113 - Grundsatz | 31.12.2008 |
Teil VIII - Entlastung | 31.12.2008 |
§ 114 - Entlastung | 31.12.2008 |
Teil IX - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 31.12.2008 |
§ 115 - Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse | 31.12.2008 |
§ 116 - Sprachliche Gleichbehandlung | 31.12.2008 |
§ 117 - Endgültige Entscheidung | 31.12.2008 |
§ 118 - Datenverarbeitung | 31.12.2008 |
§ 119 - Übertragung von Befugnissen | 23.02.2023 |
§ 120 - Inkrafttreten | 31.12.2008 |
Übersicht | §§ |
Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan | 1-10 |
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans | 11-33 |
Teil III Ausführung des Haushaltsplans | 34-69 |
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung | 70-87 |
Teil V Rechnungsprüfung | 88-104 |
Teil VI Landesunmittelbarejuristische Personen des öffentlichen Rechts | 105-113 |
Teil VII Sondervermögen | 113 |
Teil VIII Entlastung | 114 |
Teil IX Übergangs- und Schlussbestimmungen | 115-130 |
Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 1 Bedeutung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben Berlins im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
§ 2 Feststellung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan wird für ein Rechnungsjahr oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Absatz 4) verkündet.
§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§ 4 Haushaltsjahr
Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
§ 5 Verwaltungsvorschriften, Auskünfte
(1) Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes (Ausführungsvorschriften) und zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt die Senatsverwaltung für Finanzen. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bezirks kann auch das Bezirksamt Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie dürfen nicht im Gegensatz zu Verwaltungsvorschriften der Senatsverwaltung für Finanzen stehen.
(2) In Angelegenheiten des Haushaltswesens einschließlich der Kosten- und Leistungsrechnung kann die Senatsverwaltung für Finanzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften von allen Stellen der Berliner Verwaltung Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen. Dies gilt auch für Daten, die durch automatisierte Verfahren erhoben werden. Auf Daten des Haushaltswesens einschließlich der Kosten- und Leistungsrechnung ist der Senatsverwaltung für Finanzen der unmittelbare Zugriff zu Informationszwecken zu ermöglichen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für die Einzelpläne des Abgeordnetenhauses, des Verfassungsgerichtshofes, des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten, des Rechnungshofes und des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
§ 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben Berlins notwendig sind.
§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten auch zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben, darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).
(3) In der unmittelbaren Landesverwaltung wird die Haushaltsplanung und -wirtschaft durch eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie ein standardisiertes Berichtswesen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ergänzt. Bei der Bemessung von Einnahmen und Ausgaben sind die betriebswirtschaftlichen Daten zu berücksichtigen.
(4) Absatz 3 ist auf die Gerichte entsprechend anzuwenden, soweit verfassungsrechtliche Grundsätze nicht entgegenstehen und die richterliche Unabhängigkeit gewahrt bleibt.
§ 7a Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung
(1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sollen im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung der Organisationseinheiten veranschlagt werden. Dabei ist die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und Ressourcenverantwortung haben. Durch Informations- und Steuerungsinstrumente ist sicherzustellen, dass das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird. Einzelheiten zu Art und Umfang der von den Organisationseinheiten zu erbringenden Leistungen sind durch Zielvereinbarungen festzulegen. Die wesentlichen Leistungen sind in den Erläuterungen darzulegen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 soll durch den Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit bestimmt werden, welche
1.
Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen,
2.
Ausgaben übertragbar sind und
3.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind.
(3) Die Senatsverwaltung für Finanzen kann mit Einwilligung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses zur Erprobung betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente weitergehende Regelungen treffen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben, im Haushaltsplan zugelassen ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.
§ 9 Beauftragter für den Haushalt
(1) Für jeden Einzelplan, bei den Bezirken für jeden Bezirkshaushaltsplan, ist eine Organisationseinheit zu bestimmen, die den Leiter des Verwaltungszweigs, in den Bezirken das Bezirksamt, in der Wahrnehmung der Leitungsbefugnisse bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans unterstützt.
(2) Bei jeder Organisationseinheit, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Organisationseinheit diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Leiter der Organisationseinheit unmittelbar unterstellt werden.
(3) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im Übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen.
§ 10 Unterrichtung des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlung
(1) Der Senat fügt seinen Vorlagen an das Abgeordnetenhaus einen Überblick über die Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung bei. Bei Vorlagen, die zu Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen führen können, soll außerdem angegeben werden, auf welche Weise ein Ausgleich gefunden werden kann.
(2) Der Senat unterrichtet den Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses im standardisierten Berichtswesen regelmäßig über die Haushalts- und Kostenentwicklung, erhebliche Änderungen und die Auswirkungen auf die Finanzplanung.
(3) Der Senat leistet den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses, die einen einnahmemindernden oder ausgabeerhöhenden Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.
(4) Vor Anmeldungen für gemeinsame Rahmenplanungen für Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern unterrichtet der Senat das Abgeordnetenhaus in zweckentsprechender Form. Entsprechendes gilt für Anmeldungen zur Änderung der Rahmenpläne. Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus ferner, wenn sich auf Grund der Beratungen in den Planungsausschüssen Abweichungen von den Anmeldungen ergeben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung von erheblichen Nachteilen für Berlin erforderlich ist; in diesen Fällen ist das Abgeordnetenhaus unverzüglich nachträglich zu unterrichten.
(5) Absatz 4 gilt für Vereinbarungen über Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten im Verhältnis des Bezirksamtes zur Bezirksverordnetenversammlung entsprechend.
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans
§ 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
1.
zu erwartenden Einnahmen,
2.
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
3.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
§ 12 Geltungsdauer der Haushaltspläne
(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.
(3) Wird der Haushaltsplan in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert, enthält der Verwaltungshaushalt
1.
die zu erwartenden Verwaltungseinnahmen,
2.
die voraussichtlich zu leistenden Verwaltungsausgaben (Personalausgaben und sächliche Verwaltungsausgaben),
3.
die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Verwaltungsausgaben.
§ 13 Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan
(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan. Die Einzelpläne der Bezirke werden zu Bezirkshaushaltsplänen zusammengefasst.
(2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach Ausführungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).
(3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen
1.
bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Vermögensveräußerungen, Darlehensrückflüsse, Zuweisungen und Zuschüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) zählen, Entnahmen aus Rücklagen;
2.
bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Unternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben für Investitionen. Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben für
a)
Baumaßnahmen,
b)
den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden,
c)
den Erwerb von unbeweglichen Sachen,
d)
den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,
e)
Darlehen,
f)
die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,
g)
Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den Buchstaben a bis f genannten Zwecke.
(4) Der Gesamtplan enthält
1.
eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht),
2.
eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsübersicht); der Finanzierungssaldo ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen einerseits und der Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags andererseits,
3.
eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan).
§ 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
1.
Darstellungen der Einnahmen, Ausgaben
a)
in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),
b)
in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
c)
in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt),
2.
eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten,
3.
eine Übersicht über die Stellen,
4.
eine Übersicht über die Sonderabgaben,
5.
eine Übersicht über Investitionen im Sonderfinanzierungsverfahren,
6.
eine Übersicht über Bürgschaften und Garantien und deren Inanspruchnahme.
Die Anlagen sind den Entwürfen des Haushaltsplans und der Bezirkshaushaltspläne beizufügen.
(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach den Ausführungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).
§ 15 Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Dies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben. Darüber hinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften. In den Fällen des Satzes 3 ist die Berechnung des veranschlagten Betrages in die Erläuterungen aufzunehmen.
(2) Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen.
§ 16 Verpflichtungsermächtigungen
Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zulasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.
§ 17 Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellen
(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Daten der Kosten- und Leistungsrechnung, die der Bemessung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zugrunde liegen, sind anzugeben. Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.
(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.
(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.
(4) Für denselben Zweck sollen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nicht bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.
(5) Stellen sind nach Besoldungs- beziehungsweise Entgeltgruppen mit den jeweiligen Amts-, Dienst- und Tätigkeitsbezeichnungen in den Stellenplänen des Haushaltsplans auszubringen. Stellen für Beamte dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.
§ 18 Kreditermächtigungen
(1) Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie als Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen, ist eine Kreditaufnahme zulässig. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen.
(2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung Kredite aufnehmen darf
1.
zur Deckung von Defiziten, die aus einer negativ von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung resultieren,
2.
zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und die Finanzlage des Landes trotz der Inanspruchnahme der dafür vorgesehenen Rücklagen erheblich beeinträchtigen,
3.
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.
(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nummer 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres. Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nummer 3 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
§ 19 Übertragbarkeit
Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.
§ 20 Deckungsfähigkeit
(1) Innerhalb des Kapitels eines Leistungs- und Verantwortungszentrums oder einer Serviceeinheit und, wenn darüber hinaus ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht, innerhalb eines Einzelplans oder eines Bezirkshaushaltsplans sind jeweils deckungsfähig
1.
die Personalausgaben gegenseitig,
2.
die konsumtiven Sachausgaben gegenseitig,
3.
die konsumtiven Sachausgaben einseitig (deckungsberechtigt) gegenüber den Personalausgaben,
4.
die Investitionsausgaben einseitig (deckungsberechtigt) gegenüber den Personalausgaben und den konsumtiven Sachausgaben,
5.
Personalausgaben (ausgenommen Ausgaben für planmäßige Dienstkräfte) einseitig (deckungsberechtigt) gegenüber konsumtiven Sachausgaben, falls eine bestimmte notwendige Verwaltungsleistung damit insgesamt wirtschaftlicher oder wirksamer erbracht wird und dies, im Einzelnen durchgerechnet, schriftlich oder elektronisch nachgewiesen ist,
soweit eine Gegen- oder Ergänzungsfinanzierung durch Dritte nicht zu Einnahmeverlusten führt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Ausgaben im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird; dies gilt für Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt werden, sind nicht deckungsfähig.
§ 21 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Ausgaben und Stellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Arbeitnehmer umgewandelt werden können.
§ 22 Sperrvermerk
Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen, sowie Stellen, die zunächst noch nicht besetzt werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, dass die Leistung von Ausgaben, die Besetzung von Stellen oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses bedarf (qualifizierter Sperrvermerk). In den Bezirkshaushaltsplänen kann die Einwilligung der Bezirksverordnetenversammlung oder des Haushaltsausschusses vorgesehen werden; Satz 3 bleibt unberührt.
§ 23 Zuwendungen
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Verwaltung Berlins zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn Berlin an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
§ 24 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden Haushaltsbelastungen beizufügen. Für kleine Maßnahmen kann die Senatsverwaltung für Finanzen besondere Regelungen treffen.
(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und aus einer späteren Veranschlagung Berlin ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt.
(4) Auf Zuwendungen für Baumaßnahmen, größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
(5) Baukosten sind vor Veranschlagung auf den voraussichtlichen Fertigstellungszeitpunkt jährlich um die durchschnittlichen statistischen Baukostensteigerungen der letzten fünf Jahre fortzuschreiben. Nach Veranschlagung vorgenommene Änderungen des Bedarfsprogramms bedürfen der Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen; soweit sie insgesamt mehr als 10 Prozent des veranschlagten Betrages ausmachen, des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses.
(6) Die vorstehenden Absätze gelten für Baumaßnahmen von Landesbeteiligungen und -körperschaften auf Veranlassung des Landes und außerhalb ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebs entsprechend, soweit ihr jeweiliges Gesamtvolumen 3.000.000 Euro übersteigt. Soweit für solche Baumaßnahmen keine Veranschlagung im Haushalt erfolgt, tritt an die Stelle der Veranschlagung eine Vorlage an den Hauptausschuss über die Durchführung der Maßnahme.
§ 25 Überschuss, Fehlbetrag
(1) Der Überschuss oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).
(2) Ein Überschuss ist insbesondere zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden zu verwenden oder der Konjunkturausgleichsrücklage zuzuführen. Wird der Überschuss zur Schuldentilgung verwendet oder der Konjunkturausgleichsrücklage zugeführt, ist er in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan einzustellen. § 6 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bleibt unberührt.
(3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.
§ 26 Betriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger
(1) Betriebe Berlins haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Stellenplan auszubringen.
(2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
(3) Über die Einnahmen und Ausgaben von
1.
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von Berlin ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und
2.
Stellen außerhalb der Verwaltung Berlins, die von Berlin Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten,
sind Übersichten in die Erläuterungen aufzunehmen. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 26a Globalzuweisungen an die Bezirke
(1) Für die Bezirke werden in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichene Bezirkshaushaltspläne aufgestellt. Sie enthalten die bei der Wahrnehmung der Bezirksaufgaben entstehenden Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die Globalzuweisungen sowie die Abwicklung der Ergebnisse aus Vorjahren. Die Bezirksverordnetenversammlung kann die Beschlussfassung über den Bezirkshaushaltsplan mit Ersuchen für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bezirks verbinden.
(2) Der Bemessung der Globalsummen sind unter Beachtung des Artikels 85 Absatz 2 der Verfassung von Berlin der Umfang der Bezirksaufgaben und der eigenen Einnahmemöglichkeiten zugrunde zu legen. Übergeordnete Zielvorstellungen von Abgeordnetenhaus und Senat sowie die Deckungsmöglichkeiten des Gesamthaushalts sind zu berücksichtigen.
§ 27 Voranschläge
(1) Die Voranschläge für die Einzelpläne 01 bis 29 sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle, die von den Bezirksverordnetenversammlungen beschlossenen Bezirkshaushaltspläne vom Bezirksamt, der Senatsverwaltung für Finanzen zu dem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann bestimmen, dass besondere Unterlagen oder Anmeldungen vorweg eingereicht oder den Voranschlägen beigefügt werden.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Stellen übersenden die Unterlagen auf Verlangen auch dem Rechnungshof. Er kann hierzu Stellung nehmen.
§ 28 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans
(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans (ohne Bezirkshaushaltspläne) auf. Die Voranschläge können nach Benehmen mit den beteiligten Stellen geändert werden.
(2) Änderungen der Voranschläge des Präsidenten des Abgeordnetenhauses, des Rechnungshofes, des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten und des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bedürfen des Einvernehmens der Präsidenten, des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
§ 29 Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans (ohne Bezirkshaushaltspläne) vom Senat beschlossen.
(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die die Senatsverwaltung für Finanzen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Mitglieds des Senats der Beschlussfassung des Senats, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes. Entscheidet der Senat gegen oder ohne die Stimme des Senators für Finanzen, so steht dem Senator für Finanzen ein Widerspruchsrecht zu. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Senats.
(3) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus, wenn er Änderungen in den Einzelplänen des Abgeordnetenhauses, des Rechnungshofes, des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für erforderlich hält. Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus auch über das Ergebnis seiner Prüfung der Bezirkshaushaltspläne und teilt von ihm für erforderlich gehaltene Änderungen mit.
§ 30 Vorlagefrist
Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres beim Abgeordnetenhaus einzubringen, in der Regel in der ersten Sitzung des Abgeordnetenhauses im September. Die von den Bezirksverordnetenversammlungen beschlossenen Bezirkshaushaltspläne sind dem Abgeordnetenhaus von den Bezirksämtern unmittelbar zuzuleiten.
§ 31 Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft
(1) Die fünfjährige Finanzplanung stellt die Senatsverwaltung für Finanzen auf. Sie bestimmt, welche Unterlagen ihr dazu einzureichen sind.
(2) Die Finanzplanung wird vom Senat beschlossen und dem Abgeordnetenhaus im Zusammenhang mit dem Haushaltsplan vorgelegt.
(3) Die Senatsverwaltung für Finanzen unterrichtet das Abgeordnetenhaus im Zusammenhang mit der Vorlage des Haushaltsplans und der Finanzplanung über Stand und voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft.
§ 32 Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans
Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und II entsprechend anzuwenden.
§ 33 Nachtragshaushaltsgesetze, Ergänzungspläne der Bezirke
(1) Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich Nachträge auf einzelne Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Stellen beschränken können. Entwürfe sind rechtzeitig, spätestens zur Beschlussfassung vor Ende des Haushaltsjahres einzubringen.
(2) Bei wesentlicher Änderung der Einnahmen, Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen des Bezirkshaushaltsplans kann das Bezirksamt der Bezirksverordnetenversammlung dazu einen Ergänzungsplan zur Beschlussfassung vorlegen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 37 Absatz 6 und 7, § 38 Absatz 1 Satz 2 und des § 46. Der Ergänzungsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein; er darf übergeordneten Zielvorstellungen von Abgeordnetenhaus und Senat nicht widersprechen. Der Ergänzungsplan ist nach der Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung vom Bezirksamt dem Abgeordnetenhaus und der Senatsverwaltung für Finanzen zuzuleiten.
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
§ 34 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.
(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
§ 35 Bruttonachweis, Einzelnachweis
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 nichts anderes ergibt. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof zulassen, dass Rückzahlungen von den jeweiligen Einnahmen oder Ausgaben abgesetzt werden.
(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
§ 36 Aufhebung der Sperre
(1) Nur mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) der Senatsverwaltung für Finanzen dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden. Bei Sperren im Bezirkshaushaltsplan, die vom Bezirk in eigener Verantwortung angebracht worden sind, tritt an die Stelle der Senatsverwaltung für Finanzen das Bezirksamt. In den Fällen des § 22 Satz 3 ist die Einwilligung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses durch die jeweils zuständige Senatsverwaltung, in den Fällen des § 22 Satz 4 die Einwilligung der Bezirksverordnetenversammlung oder des Haushaltsausschusses durch das Bezirksamt einzuholen.
(2) Absatz 1 gilt für Verpflichtungsermächtigungen und Stellen entsprechend. Bei Sperren an Stellen in den Bezirkshaushaltsplänen, die vom Bezirk in eigener Verantwortung angebracht worden sind, tritt an die Stelle der Senatsverwaltung für Finanzen das Bezirksamt.
§ 37 Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn die Ausgaben bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsgesetzes oder des nächsten Nachtrages zum Haushaltsgesetz zurückgestellt werden können. Eines Nachtrages bedarf es nicht, wenn die überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben im Einzelfall einen im jeweiligen Haushaltsgesetz festzusetzenden Betrag nicht übersteigen oder der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen dienen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für Berlin Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.
(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan oder Bezirkshaushaltsplan ausgeglichen werden.
(4) Geleistete über- und außerplanmäßige Ausgaben sind dem Abgeordnetenhaus unverzüglich nach Abschluss der Bücher (§ 76 Absatz 1) zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie einen im Haushaltsgesetz festgelegten Betrag überschreiten. Dem Abgeordnetenhaus sind Fälle von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblichem finanziellen Umfang unverzüglich mitzuteilen.
(5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.
(6) Höhere oder neue Ausgaben aus Bewilligungsmitteln oder aus zweckgebundenen Einnahmen sind keine über- oder außerplanmäßigen Ausgaben. Höhere oder neue Ausgaben aus Verstärkungsmitteln oder Verfügungsmitteln dürfen nur im Falle eines dringlichen Bedürfnisses geleistet werden.
(7) In den Bezirkshaushaltsplänen tritt bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben an die Stelle der Senatsverwaltung für Finanzen das Bezirksamt; über- und außerplanmäßige Ausgaben sind auch der Bezirksverordnetenversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann über- und außerplanmäßige Ausgaben in den Bezirkshaushaltsplänen von ihrer Einwilligung abhängig machen.
(8) Ein Leistungs- und Verantwortungszentrum oder eine Serviceeinheit kann innerhalb des Kapitels höhere oder neue Einnahmen des laufenden Geschäftsbetriebs, die durch eigene Managementmaßnahmen, insbesondere Leistungsausweitungen, erzielt werden, für höhere oder neue Ausgaben (ausgenommen Ausgaben für planmäßige Dienstkräfte) im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen verwenden. Darüber hinaus können die Bezirke höhere oder neue Ausgaben aus höheren oder neuen Einnahmen leisten, die ihnen in bezirklichen Angelegenheiten entstehen. Höhere oder neue Ausgaben in den Fällen der Sätze 1 und 2 sind keine über- oder außerplanmäßigen Ausgaben. Wenn die höheren oder neuen Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren Folgekosten verursachen, bedarf dies der Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen.
§ 38 Verpflichtungsermächtigungen
(1) Maßnahmen, die zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. § 37 Absatz 1, 4 und 7 gilt entsprechend.
(2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen, soweit sie nicht darauf verzichtet.
(3) Die Senatsverwaltung für Finanzen ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.
(4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zulasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.
§ 39 Gewährleistungen, Kreditzusagen
(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedarf einer Ermächtigung durch Gesetz, die der Höhe nach bestimmt ist.
(2) Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen. Sie ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Sie kann auf ihre Befugnisse verzichten.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Dienststellen auszubedingen, dass sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können,
1.
ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,
2.
ob im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.
Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen abgesehen werden.
§ 40 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
(1) Der Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, der Abschluss von Tarifverträgen und die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.
(2) Auf die Mitwirkung Berlins an Maßnahmen überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Maßnahmen bezirklicher Abteilungen, die zu erkennbaren Einnahmeminderungen oder zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen der Einwilligung des Bezirksamtes, wenn sie von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sind. Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre
(1) Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann die Senatsverwaltung für Finanzen es von ihrer Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen nimmt im Einvernehmen mit der für die Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auch die Zuständigkeiten nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft wahr.
(2) Die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 stehen auch dem Bezirksamt zu.
(3) In den Einzelplänen des Abgeordnetenhauses, des Rechnungshofes, des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten und des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit werden Maßnahmen nach Absatz 1 von den Präsidenten, dem oder der Bürger- und Polizeibeauftragten oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit getroffen.
§ 42 Konjunkturpolitisch bedingte zusätzliche Ausgaben
(1) Konjunkturpolitisch bedingte zusätzliche Ausgaben sind in einen Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen. Als über- oder außerplanmäßige Ausgaben dürfen die zusätzlichen Ausgaben nur geleistet werden, wenn ein Nachtragshaushaltsplan nicht rechtzeitig verabschiedet werden kann. Dabei nimmt die Senatsverwaltung für Finanzen im Einvernehmen mit der für die Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auch die Zuständigkeiten nach den §§ 6 Absatz 2 und 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft wahr.
(2) Soweit die zusätzlichen Ausgaben nicht aus der Konjunkturausgleichsrücklage gedeckt werden können, darf die Senatsverwaltung für Finanzen Kredite über die im Haushaltsgesetz erteilte Kreditermächtigung hinaus aufnehmen.
§ 43 Kassenmittel
Die Senatsverwaltung für Finanzen soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, dass über sie bei Bedarf verfügt werden kann.
§ 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Ausführungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Rechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen.
(2) Die Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen Berlins darf Stellen außerhalb der Verwaltung Berlins übertragen werden. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Juristischen Personen kann mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verliehen werden, Berlin obliegende Aufgaben bei der Gewährung von Zuwendungen in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn daran ein erhebliches Interesse Berlins besteht und die sachgerechte Erfüllung der übertragenen Aufgaben gewährleistet ist. Verleihung und Entziehung der Befugnis sowie die Fachaufsicht hinsichtlich der übertragenen Aufgaben über die juristischen Personen obliegen der für die Aufgabe zuständigen Dienststelle. Widerspruchsbescheide, die sich auf Widersprüche gegen Verwaltungsakte der juristischen Personen beziehen, erlässt die für die Aufgabe zuständige Dienststelle.
§ 45 Sachliche und zeitliche Bindung
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert; und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
(2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Die Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen, soweit sie nicht darauf verzichtet.
(4) Die Senatsverwaltung für Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.
§ 46 Deckungsfähigkeit
Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden; dies gilt für Verpflichtungsermächtigungen entsprechend. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann die Verwendung von ihrer Einwilligung abhängig machen, wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert.
§ 47 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. Entsprechendes gilt für Stellen mit Wegfallvermerk.
(2) Ist eine Stelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, so ist der Stelleninhaber in die nächste innerhalb der Verwaltung Berlins entsprechend besetzbare Stelle zu übernehmen. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
(3) Ist eine Stelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, so ist der Stelleninhaber in die nächste innerhalb des Einzelplans oder des Bezirkshaushaltsplans entsprechend besetzbare Stelle zu übernehmen. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 48
- aufgehoben -
§ 49 Bewirtschaftung von Stellen
(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Andere Stellen dürfen in gleichwertige Planstellen mit Umwandlungsvermerk umgewandelt werden, wenn sie aus zwingenden dienstlichen Gründen mit vorhandenen Beamten besetzt werden sollen. Haben Personen auf Grund von Rechtsvorschriften Anspruch auf Wiederverwendung oder Beförderung als Beamte, so dürfen Planstellen mit Wegfall- oder Umwandlungsvermerken geschaffen werden, wenn geeignete besetzbare Stellen nicht vorhanden sind.
(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden.
(3) Eine Stelle darf auch mit mehreren teilzeitbeschäftigten Dienstkräften besetzt werden. Dabei darf die insgesamt maßgebende Arbeitszeit nicht überschritten werden.
(4) Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder Absatz 3 Satz 1 und die Besetzung von Stellen mit Dienstkräften anderer Art von ihrer Einwilligung abhängig machen.
§ 50 Umsetzung von Mitteln und Stellen
(1) Der Senat kann Mittel und Stellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Organisationseinheit auf eine andere übergehen; eines Beschlusses des Senats bedarf es nicht, wenn Aufgaben innerhalb eines Verwaltungszweigs auf eine andere Organisationseinheit übergehen oder beim Übergang auf einen anderen Verwaltungszweig die Leiter der beteiligten Verwaltungszweige und die Senatsverwaltung für Finanzen über die Umsetzung einig sind. Abweichend von Satz 1 bedürfen Umsetzungen innerhalb eines Bezirkshaushaltsplans der Einwilligung des Bezirksamtes. Gehen Aufgaben von der Hauptverwaltung auf die Bezirksverwaltung über, sind die Mittel und Stellen umzusetzen.
(2) Eine Stelle darf mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen in ein anderes Kapitel umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht. Der Einwilligung bedarf es nicht bei der Umsetzung von Stellen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines Senatsmitglieds oder innerhalb eines Bezirkshaushaltsplans. Über den weiteren Verbleib der Stelle ist spätestens im übernächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(3) Die Personalausgaben für abgeordnete Dienstkräfte werden von der abordnenden Dienststelle vorübergehend weitergeleistet, soweit die Senatsverwaltung für Finanzen, innerhalb eines Bezirkshaushaltsplans auch die Serviceeinheit Finanzen, nichts anderes bestimmt.
§ 51 Besondere Personalausgaben
Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
§ 52 Nutzungen und Sachbezüge
Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Der Senat kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Die Dienstwohnungen sind im Haushaltsplan auszubringen.
§ 53 Billigkeitsleistungen
Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
§ 54 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
(1) Bei der Ausführung von Baumaßnahmen, größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben darf von den Unterlagen nach § 24 nur mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen abgewichen werden. Soweit die Unterlagen nach § 24 bei Maßnahmen der Bezirke nicht der Prüfung durch Senatsverwaltungen unterliegen, tritt an die Stelle der Senatsverwaltung für Finanzen das Bezirksamt.
(2) Sind Ausgaben nach § 24 Absatz 3 Satz 1 in den Haushaltsplan aufgenommen worden, so darf das Vorhaben erst in Angriff genommen werden, wenn die Unterlagen nach § 24 vorliegen.
§ 55 Öffentliche Ausschreibungen, Verträge
(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.
(2) Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.
§ 56 Vorleistungen
(1) Leistungen Berlins vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an Berlin entrichtet, kann ein angemessener Abzug gewährt werden.
§ 57 Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Leiters des Verwaltungszweigs abgeschlossen werden. Er kann seine Befugnisse übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.
§ 58 Änderung von Verträgen, Vergleiche
(1) Der zuständige Leiter- des Verwaltungszweigs darf
1.
Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil Berlins aufheben oder ändern,
2.
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für Berlin zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Er kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen, soweit sie nicht darauf verzichtet.
§ 59 Veränderung von Ansprüchen
(1) Der zuständige Leiter des Verwaltungszweigs darf Ansprüche nur
1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde; das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Er kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen, soweit sie nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 60 Vorschüsse, Verwahrungen
(1) Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht endgültig gebucht werden kann. Ein Vorschuss ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres endgültig zu buchen; Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen.
(2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht endgültig gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden.
(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.
§ 61 Interne Verrechnungen, Wertausgleich
(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen Zahlungen innerhalb des Haushalts (interne Verrechnungen) vorgenommen werden, insbesondere für die Abgabe oder Nutzung von Vermögensgegenständen und den Ausgleich von Aufwendungen.
(2) Für die Abgabe oder Nutzung von Vermögensgegenständen, für Aufwendungen und den Ausgleich von Schäden ist stets ein Wertausgleich vorzunehmen, wenn Betriebe oder Sondervermögen Berlins beteiligt sind. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 62 Rücklagen
(1) Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (§ 18 Absatz 2 Nummer 2) soll durch möglichst regelmäßige Zuführung von Haushaltsmitteln eine Kassenverstärkungsrücklage angesammelt werden.
(2) Andere Rücklagen können gebildet werden, soweit Haushaltsmittel für einen bestimmten Zweck angesammelt werden sollen.
(3) Hat ein Leistungs- und Verantwortungszentrum oder eine Serviceeinheit durch eigene Managementmaßnahmen des laufenden Geschäftsbetriebs Haushaltsmittel wirtschaftlicher eingesetzt oder höhere oder neue Einnahmen erzielt (eigene Erfolgsverbesserung), so kann dafür innerhalb des Kapitels eine Rücklage (Erfolgsrücklage) nach näherer Bestimmung der Senatsverwaltung für Finanzen gebildet werden. Höhere oder neue Ausgaben für die Zuführung an die Erfolgsrücklage und ihre Verwendung in späteren Haushaltsjahren sind keine über- oder außerplanmäßigen Ausgaben.
(4) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen
(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben Berlins in absehbarer Zeit erforderlich sind.
(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben Berlins in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. Die Veräußerung von Grundstücken mit dem Ziel der weiteren langfristigen Eigennutzung ist im Einzelfall zulässig, wenn dies ausschließlich der wirtschaftlichen Sanierung dieser Grundstücke dient und die Möglichkeit eines Rückerwerbs gewährleistet ist. Ein Portfolioausschuss bewertet die landeseigenen Grundstücke nach Maßgabe einer vom Abgeordnetenhaus genehmigten und auf dem Prinzip des Einvernehmens beruhenden Geschäftsordnung unter Beteiligung aller Fachverwaltungen. Dissensfälle entscheidet der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses.
(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.
(4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Interesse Berlins, so kann die Senatsverwaltung für Finanzen oder der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses Ausnahmen zulassen. Eine solche Ausnahme kann beispielsweise vorliegen bei der Veräußerung von Grundstücken im Rahmen eines konzeptorientierten Entwicklungsverfahrens oder etwa bei Direktvergaben nach einem vom Abgeordnetenhaus genehmigten Liegenschaftskonzept. Solche Geschäfte stellen stets ein dringendes Interesse Berlins dar.
(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
§ 64 Grundstücke
(1) Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen erworben, belastet oder veräußert werden, soweit nicht die Bezirke nach § 4 Absatz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes zuständig sind.
(2) Der Einwilligung des Abgeordnetenhauses bedürfen
1.
der Erwerb von Grundstücken und Erbbaurechten,
a)
wenn der Kaufpreis 3 000 000 Euro übersteigt,
b)
wenn der Kaufpreis 125 000 Euro übersteigt und sie beträchtlich über Wert erworben werden sollen,
2.
der Erwerb von Vorkaufsrechten, wenn der Wert des Grundstücks 3000000 Euro übersteigt,
3.
die Veräußerung von Grundstücken und Erbbaurechten,
a)
wenn der Kaufpreis 3 000 000 Euro übersteigt,
b)
wenn der Wert 125 000 Euro übersteigt und sie unentgeltlich oder beträchtlich unter Wert veräußert werden sollen,
4.
die Bestellung von Erbbaurechten oder Grundpfandrechten,
a)
wenn der Grundstückswert 3 000 000 Euro übersteigt,
b)
wenn Laufzeiten von mehr als 40 Jahren (inklusive Verlängerungsoptionen) vereinbart werden sollen,
5.
der Verzicht auf Zuordnung oder Rückerstattung nach dem Einigungsvertrag bei Grundstücken mit einem Wert von mehr als 125 000 Euro, wenn auf eine Gegenleistung verzichtet wird oder die Gegenleistung beträchtlich unter dem Grundstückswert liegt,
6.
die Veräußerung von Grundstücken nach § 63 Absatz 2 Satz 2,
7.
städtebauliche Verträge oder ähnliche Geschäfte, soweit sie eine unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung zum Erwerb, zur Belastung oder zur Veräußerung von Grundstücken beinhalten, wenn die Grundstückswerte insgesamt 3 000 000 Euro übersteigen,
8.
Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Grundstücken, wenn der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses die Einwilligungsbedürftigkeit aufgrund der besonderen politischen Bedeutung des Geschäfts durch Beschluss feststellt.
Die Einwilligung ist nicht erforderlich, soweit kein Fall nach Satz 1 Nummer 8 vorliegt,
1.
bei Ausübung des Vorkaufsrechts,
2.
bei Erwerb im Wege der von einem anderen beantragten Zwangsversteigerung, soweit das Land Berlin an diesem anderen nicht beteiligt ist,
3.
bei Enteignungen oder Umlegungen,
4.
bei Erwerb von Grundstücken
a)
für die Gewerbe- oder Industrieansiedlung,
b)
für den Wohnungsbau,
c)
von herausragender städtebaulicher Bedeutung oder
d)
zur Erhaltung mietgünstigen Wohnraums,
5.
bei Gewerbe- oder Industrieansiedlung, wenn Grundstücke zu einem ihrem Wert entsprechenden Kaufpreis veräußert oder Erbbaurechte bestellt werden.
(3) Dem Abgeordnetenhaus ist halbjährlich über die Grundstücksgeschäfte Berlins zu berichten. Es ist darüber hinaus in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 vierteljährlich zu unterrichten.
(4) Der zuständige Ausschuss des Abgeordnetenhauses ist vor Abschluss des Kaufvertrages oder des Erbbaurechtsvertrages mit Kaufoption zu beteiligen, wenn
1.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 4 der Kaufpreis den Wert des Grundstücks überschreitet oder
2.
es sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 5 um Grundstücke
a)
von herausragender städtebaulicher Bedeutung oder
b)
in einer exponierten Lage von besonderem öffentlichen Interesse
handelt und der Wert des Grundstücks 3 000 000 Euro übersteigt.
(5) Für zu erwerbende, zu belastende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen. Bei der Veräußerung von Grundstücken kann die Wertermittlung auch über ein allgemeines, transparentes und bedingungsfreies Bieterverfahren erfolgen; Gebote im Rahmen eines Bieterverfahrens sind zumindest am Ergebnis einer Verkehrswertaussage (gestrafftes Wertermittlungsverfahren) zu messen. Das Recht des Abgeordnetenhauses, durch Beschluss andere Werte zugrunde zu legen, bleibt unberührt.
(6) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 übernommen werden.
(7) Die Wertgrenzen umfassen den Wert ohne Wertminderungen, die sich aus grundstücksbedingten Sachverhalten ergeben (Kontaminierungen, vorhandene bauliche Anlagen, Dienstbarkeiten, Anrechnungen auf den Kaufpreis und Ähnliches), soweit sie zum Zeitpunkt der Wertermittlung bekannt sind.
(8) Dingliche Rechte dürfen an Grundstücken Berlins nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen, soweit nicht die Bezirke nach § 4 Absatz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes zuständig sind.
(9) Zur Prüfung einer Beschlussfassung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 ist der zuständige Ausschuss des Abgeordnetenhauses vorab geeignet zu unterrichten. Das Grundstücksgeschäft gilt als nicht einwilligungsbedürftig, wenn der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses keinen Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung gefasst hat.
§ 65 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
(1) Berlin soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 4, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
1.
ein wichtiges Interesse Berlins vorliegt und sich der von Berlin angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
2.
die Einzahlungsverpflichtung Berlins auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
3.
Berlin einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan, erhält,
4.
gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden,
5.
gewährleistet ist, dass der Anhang in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 285 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuches für börsennotierte Gesellschaften aufgestellt und geprüft wird,
6.
bei Mehrheitsbeteiligungen gewährleistet ist und bei Minderheitsbeteiligungen darauf hingewirkt wird, dass für jedes namentlich benannte Mitglied aller Organe des jeweiligen Unternehmens die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge, jeweils einzeln aufgegliedert nach festen und variablen Bestandteilen und Auflistung der Einzelbestandteile (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, vertragliche Vereinbarungen über Ruhegehälter), im Anhang zum Jahresabschluss oder an anderer geeigneter Stelle angegeben werden. Dies gilt auch für Abfindungen, gewährte Zulagen und Kredite.
(2) Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen erwirbt, verwaltet und veräußert für Aufgaben der Hauptverwaltung die Senatsverwaltung für Finanzen, für Bezirksaufgaben das Bezirksamt (Abteilung Finanzen). Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus in zweckentsprechender Form.
(3) Die Senatsverwaltung für Finanzen oder das Bezirksamt soll darauf hinwirken, dass ein Unternehmen, an dem Berlin unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit ihrer Einwilligung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Bei der Berechnung der Mehrheitsverhältnisse an mittelbaren Beteiligungen werden die verschiedenen Beteiligungsstränge zusammengezählt. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) An einer Genossenschaft soll sich Berlin nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Mitglieder für die Verbindlichkeit der Genossenschaft dieser gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist.
(5) Die Senatsverwaltung für Finanzen oder das Bezirksamt soll darauf hinwirken, dass die auf Veranlassung Berlins gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen Berlins berücksichtigen.
(6) Der Einwilligung des Abgeordnetenhauses bedürfen
1.
die Beteiligung an Unternehmen, wenn die Mehrheit der Anteile Berlin gehören soll oder für die Beteiligung ein Gegenwert von mehr als 100 Millionen Euro aufgebracht werden soll,
2.
die Veräußerung von Anteilen an Unternehmen, wenn dadurch der Einfluss Berlins wesentlich verringert wird,
3.
die Veräußerung von Tochterunternehmen und organisatorischen Unternehmensteilen von Unternehmen, an denen die Mehrheit der Anteile Berlin mittelbar oder unmittelbar gehören oder die mittelbar oder unmittelbar abhängige Unternehmen im Sinne von § 17 des Aktiengesetzes sind. Ausgenommen sind Verkäufe oder Abspaltungen innerhalb eines Unternehmens an eine andere Unternehmensbeteiligung oder an das Land direkt,
4.
die Umwandlung und Auflösung von Unternehmen, an denen die Mehrheit der Anteile Berlin mittelbar oder unmittelbar gehören oder die mittelbar oder unmittelbar abhängige Unternehmen im Sinne von § 17 des Aktiengesetzes sind,
5.
die Aufgabe eines beherrschenden Einflusses im Sinne von § 17 des Aktiengesetzes.
Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der Haushaltsplan die Einnahmen oder Ausgaben für ein bestimmtes Vermögensgeschäft vorsieht.
(7) Das Bezirksamt bedarf zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen der vorherigen Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung und, falls nach Absatz 6 Satz 1 keine Einwilligung des Abgeordnetenhauses erforderlich ist, des Einvernehmens der Senatsverwaltung für Finanzen. Wird kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet das Abgeordnetenhaus. Absatz 6 Satz 2 gilt für die Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung entsprechend.
§ 65a Offenlegung der Vergütung der Mitglieder aller Unternehmensorgane
Bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land Berlin mehrheitlich beteiligt ist, stellt das Land Berlin sicher, bei Minderheitsbeteiligungen wirkt es darauf hin, dass in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen der Beteiligungsgesellschaften die Verpflichtung aufgenommen wird, dass für jedes namentlich benannte Mitglied aller Organe des jeweiligen Unternehmens die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge, jeweils einzeln aufgegliedert nach festen und variablen Bestandteilen und Auflistung der Einzelbestandteile (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, vertragliche Vereinbarungen über Ruhegehälter), im Anhang zum Jahresabschluss oder an anderer geeigneter Stelle angegeben werden. Dies gilt auch für Abfindungen, gewährte Zulagen und Kredite. Die auf Veranlassung des Landes Berlin gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen wirken auf die Einhaltung dieser Verpflichtung hin.
§ 65b Offenlegung von Vergütungen bei Landesbetrieben und Sondervermögen
Landesbetriebe und Sondervermögen haben die Angaben nach § 65a zu veröffentlichen.
§ 65c Offenlegung von Vergütungen bei Zuwendungsempfängern
Bei Zuwendungen zur institutionellen Förderung hat der Zuwendungsempfänger für jedes namentlich benannte Mitglied der Geschäftsleitung mit außertariflicher Vergütung die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art), einzeln und aufgegliedert nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Bestandteilen, im Verwendungsnachweis anzugeben. Dies gilt auch für Abfindungen, gewährte Zulagen und Kredite.
§ 65d Offenlegung von Vergütungen bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts haben die Angaben nach § 65a zu veröffentlichen. Selbstverwaltungskörperschaften fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Zweiten Vergütungs- und Transparenzgesetzes vom 19. April 2011 (GVBl. S. 174).
§ 66 Unterrichtung des Rechnungshofes
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat die Senatsverwaltung für Finanzen oder das Bezirksamt darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.
§ 67 Prüfungsrecht durch Vereinbarung
Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll die Senatsverwaltung für Finanzen oder das Bezirksamt, soweit das Interesse Berlins dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinwirken, dass Berlin in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem Berlin allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist. Bei der Berechnung der Mehrheitsverhältnisse an mittelbaren Beteiligungen werden die verschiedenen Beteiligungsstränge zusammengezählt.
§ 68 Zuständigkeitsregelungen
(1) Die Rechte nach § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die Senatsverwaltung für Finanzen oder das Bezirksamt aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes werden die Rechte Berlins im Einvernehmen mit dem Rechnungshof ausgeübt.
(2) Auf die Ausübung der Rechte nach § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes darf nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verzichtet werden.
§ 69 Unterrichtung des Rechnungshofes
Die Senatsverwaltung für Finanzen oder das Bezirksamt übersendet dem Rechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
1.
die Unterlagen, die Berlin als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
2.
die Berichte, welche die auf ihre Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
3.
die ihr nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
Dabei wird das Ergebnis der eigenen Prüfung mitgeteilt.
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 70 Zahlungen
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch den zuständigen Leiter des Verwaltungszweigs oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 71 Buchführung
(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann für eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. Die Buchführung kann nach Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen zusätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolgen.
(2) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,
1.
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,
2.
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.
(3) Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend für neue Einnahmen und Ausgaben.
§ 72 Buchung nach Haushaltsjahren
(1) Zahlungen sowie eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Absatz 1 Satz 2 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.
(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.
(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind.
(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:
1.
Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen,
2.
Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen,
3.
im Voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres.
(5) Die Absätze 3 und 4 Nummer 1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.
(6) Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen.
§ 73 Vermögensnachweis
Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. Inwieweit Vermögensgegenstände oder Verpflichtungen zum Vermögen oder zu den Schulden nach Satz 1 gehören, bestimmt die Senatsverwaltung für Finanzen.
§ 74 Buchführung bei Betrieben
(1) Betriebe, die nach § 26 Absatz 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.
(2) Die Senatsverwaltung für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof anordnen, dass bei Betrieben ein betriebliches Rechnungswesen eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.
(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann die Senatsverwaltung für Finanzen zulassen.
§ 75 Belegpflicht
Alle Buchungen sind zu belegen.
§ 76 Abschluss der Bücher
(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Die Senatsverwaltung für Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
(2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.
§ 77 Kassensicherheit
Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen, wenn die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet bleibt.
§ 78 Unvermutete Prüfungen
Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen; die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Die Prüfstellen bestimmt die Senatsverwaltung für Finanzen.
§ 79 Einheitskasse
Die Aufgaben bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen werden von der Landeshauptkasse wahrgenommen, soweit die Senatsverwaltung für Finanzen nichts anderes bestimmt.
§ 80 Rechnungslegung
(1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.
(2) Die Rechnungslegung erstreckt sich auch auf das Vermögen und die Schulden und, soweit sie nach § 71 Absatz 1 Satz 2 der Buchführung unterliegen, auf eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge.
(3) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher und der abgeschlossenen Vermögensnachweise stellt die Senatsverwaltung für Finanzen für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung auf.
§ 81 Gliederung der Haushaltsrechnung
(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste gegenüberzustellen.
(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben:
1.
bei den Einnahmen
a)
die Ist-Einnahmen,
b)
die zu übertragenden Einnahmereste,
c)
die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
d)
die veranschlagten Einnahmen,
e)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
f)
die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
g)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f.
2.
bei den Ausgaben
a)
die Ist-Ausgaben,
b)
die zu übertragenden Ausgabereste,
c)
die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste,
d)
die veranschlagten Ausgaben,
e)
die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste,
f)
die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste,
g)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f,
h)
der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben.
(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlusssummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen besonders anzugeben, soweit sie nach § 71 Absatz 1 Satz 2 der Buchführung unterliegen.
(4) In den Fällen des § 25 Absatz 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.
§ 82 Kassenmäßiger Abschluss
In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen:
1.
a)
die Summe der Ist-Einnahmen,
b)
die Summe der Ist-Ausgaben,
c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),
d)
die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,
e)
das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;
2.
a)
die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,
b)
die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,
c)
der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.
§ 83 Haushaltsabschluss
In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:
1.
a)
das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nummer 1 Buchstabe c,
b)
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nummer 1 Buchstabe e;
2.
a)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
b)
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
d)
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
e)
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
3.
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit sie nach § 71 Absatz 1 Satz 2 der Buchführung unterliegen.
§ 84 Abschlussbericht
Der kassenmäßige Abschluss und der Haushaltsabschluss sind in einem Bericht zu erläutern.
§ 85 Übersichten zur Haushaltsrechnung
Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
1.
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen und ihre Begründung,
2.
die Einnahmen, Ausgaben und den Bestand der Sondervermögen und Rücklagen,
3.
die Jahresabschlüsse der Betriebe, die nach § 26 Absatz 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen.
§ 86 Vermögensrechnung
In der Vermögensrechnung sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
§ 87 Rechnungslegung der Betriebe
(1) Betriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches auf. Die zuständige Senatsverwaltung oder das Bezirksamt kann im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen zulassen, dass Lageberichte nicht aufgestellt werden. Die §§ 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu vereinbaren sind.
(2) Ist ein betriebliches Rechnungswesen nach § 74 Absatz 2 eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisabrechnung der Senatsverwaltung für Finanzen und dem Rechnungshof zu übersenden.
Teil V Rechnungsprüfung
§ 88 Aufgaben des Rechnungshofes
(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung Berlins einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe wird vom Rechnungshof geprüft.
(2) Der Rechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen das Abgeordnetenhaus, den Senat und einzelne Senatsverwaltungen beraten. Soweit der Rechnungshof das Abgeordnetenhaus berät, unterrichtet er gleichzeitig den Senat.
§ 89 Prüfung
(1) Der Rechnungshof prüft insbesondere
1.
die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
2.
Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
3.
Verwahrungen und Vorschüsse,
4.
die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.
(2) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
§ 90 Inhalt der Prüfung
Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
1.
das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
2.
die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung ordnungsgemäß aufgestellt sind,
3.
wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
4.
die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.
§ 91 Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung
(1) Der Rechnungshof ist unbeschadet weitergehender rechtlicher Bestimmungen berechtigt, bei Stellen außerhalb der Verwaltung Berlins zu prüfen, wenn sie
1.
Teile des Haushaltsplans ausführen oder von Berlin Ersatz von Aufwendungen erhalten,
2.
Mittel oder Vermögensgegenstände Berlins verwalten,
3.
von Berlin Zuwendungen erhalten,
4.
Fördermittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Landeskrankenhausgesetz oder dem Landespflegeeinrichtungsgesetz erhalten,
5.
für Nutzungen oder Sachbezüge auf Grund besonderer Abrechnung Entgelte an Berlin abzuführen haben oder
6.
als juristische Personen des privaten Rechts, an denen Berlin einschließlich seiner Sondervermögen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nicht im Wettbewerb stehen, bestimmungsgemäß ganz oder überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder diesem Zweck dienen und hierfür Haushaltsmittel oder Gewährleistungen Berlins oder eines seiner Sondervermögen erhalten.
Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter, so kann der Rechnungshof auch bei ihnen prüfen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 auf die bestimmungsmäßige Abrechnung. Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.
(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch Berlin kann der Rechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für Berlin getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme Berlins vorgelegen haben.
(4) Bei den juristischen Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 erstreckt sich die Prüfung auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung. Handelt es sich bei der juristischen Person des privaten Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 um ein Unternehmen, erfolgt die Prüfung unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
§ 92 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen
(1) Der Rechnungshof prüft die Betätigung Berlins bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen Berlin unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen Berlin Mitglied ist.
§ 93 Gemeinsame Prüfung
Ist für die Prüfung sowohl der Rechnungshof von Berlin als auch ein anderer Rechnungshof zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Soweit nicht Artikel 95 Absatz 3 der Verfassung von Berlin die Prüfung durch den Rechnungshof von Berlin vorschreibt, kann der Rechnungshof durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben auf andere Rechnungshöfe übertragen. Der Rechnungshof kann durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben von anderen Rechnungshöfen übernehmen.
§ 94 Zeit und Art der Prüfung
(1) Der Rechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
(2) Der Rechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.
(3) Die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Betriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, sind von Wirtschaftsprüfern zu prüfen, die im Benehmen mit den Betrieben vom Rechnungshof bestimmt werden. Der Rechnungshof erteilt den Auftrag zur Prüfung und legt ihren Umfang fest. Die Kosten der Prüfung trägt der Betrieb.
§ 95 Auskunftspflicht
(1) Unterlagen, die der Rechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.
(2) Dem Rechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
§ 96 Prüfungsergebnis
(1) Der Rechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Verwaltungszweigen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er kann es auch anderen Dienststellen mitteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.
(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Rechnungshof der Senatsverwaltung für Finanzen mit.
(3) Der Rechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche Berlins, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.
§ 97 Bemerkungen
(1) Der Rechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung des Senats wegen der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung von Bedeutung sein kann (Bemerkungen), jährlich für das Abgeordnetenhaus in einem Bericht zusammen, den er dem Abgeordnetenhaus und dem Senat zuleitet.
(2) In den Bemerkungen ist insbesondere mitzuteilen,
1.
ob die in der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung und die in den Büchern und Vermögensnachweisen aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,
2.
in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,
3.
welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,
4.
welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.
(3) In die Bemerkungen können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.
(4) Bemerkungen zu geheim zu haltenden Angelegenheiten werden dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses, dem Regierenden Bürgermeister und der Senatsverwaltung für Finanzen mitgeteilt.
§ 98 Aufforderung zum Schadensausgleich
Der Rechnungshof macht der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung, wenn nach seiner Auffassung ein Schadenersatzanspruch geltend zu machen ist.
§ 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
Über die Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof das Abgeordnetenhaus und den Senat jederzeit unterrichten. Berichtet er dem Abgeordnetenhaus, so unterrichtet er gleichzeitig den Senat.
§ 100
- aufgehoben -
§ 101 Rechnung des Rechnungshofes
Die Rechnung des Rechnungshofes wird vom Abgeordnetenhaus geprüft, das auch die Entlastung erteilt.
§ 102 Unterrichtung des Rechnungshofes
(1) Der Rechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
1.
der Senat oder eine Senatsverwaltung allgemeine Vorschriften erlässt oder erläutert, die sich auf Einnahmen oder Ausgaben auswirken oder ihre Bewirtschaftung betreffen,
2.
den Haushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Betriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,
3.
unmittelbare Beteiligungen Berlins oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Absatz 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,
4.
Vereinbarungen mit einer Stelle außerhalb der Verwaltung Berlins oder einer Dienststelle eines anderen Verwaltungszweigs über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln getroffen werden,
5.
organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.
(2) Dem Rechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen nach Absatz 1 Nummer 1 auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen Berlins sie erlassen.
(3) Der Rechnungshof kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.
§ 103 Beteiligung des Rechnungshofes
(1) Der Rechnungshof ist vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften nach § 5 und Regelungen nach § 71 Absatz 1 Satz 2, § 73 Satz 2 und § 79 zu hören.
(2) Ausführungsvorschriften, die die Rechnungslegung betreffen, sind im Einvernehmen mit dem Rechnungshof zu erlassen.
§ 104 Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts
(1) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn
1.
sie auf Grund eines Gesetzes von Berlin Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung Berlins gesetzlich begründet ist oder
2.
sie von Berlin oder einer von Berlin bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet werden oder
3.
mit dem Rechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist oder
4.
sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Rechnungshofes eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.
(2) Absatz 1 ist auf die von Berlin verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.
(3) Steht Berlin vom Gewinn eines Unternehmens, an dem es nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Rechnungshof den Abschluss und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen Berlins nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.
Teil VI Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 105 Grundsatz
(1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten
1.
die §§ 106 bis 110,
2.
die §§ 1 bis 87 einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie sonst für die Berliner Verwaltung geltende Vorschriften über die Zulässigkeit oder Höhe von Ausgaben entsprechend,
soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann die zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und dem Rechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse Berlins besteht.
§ 106 Haushaltsplan
(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan festzustellen. Er muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person notwendig sind.
(2) Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein besonderes Beschlussorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen hat, so hat dieses den Haushaltsplan festzustellen. Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat den Entwurf dem Beschlussorgan vorzulegen.
§ 107 Umlagen, Beiträge
Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.
§ 108 Genehmigung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung der zuständigen Senatsverwaltung. Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind der zuständigen Senatsverwaltung spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Haushaltsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.
§ 109 Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung
(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rechnung aufzustellen.
(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof nach § 111, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung der zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
(3) Die Entlastung erteilt die zuständige Senatsverwaltung. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung der zuständigen Senatsverwaltung.
§ 110 Wirtschaftsplan
Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Buchen sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, stellen sie einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf. § 94 Absatz 3 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden; die zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof etwas anderes bestimmen.
§ 111 Prüfung durch den Rechnungshof
(1) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 89 bis 99, 102 und 103 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kammern der Selbstverwaltung der Wirtschaft unterliegt nicht der Prüfung durch den Rechnungshof, wenn durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung eine den Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechende Prüfung gewährleistet ist. Für andere landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann die zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und dem Rechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse Berlins besteht.
§ 112 Sonderregelungen
(1) Auf die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte ist nur § 111 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie auf Grund eines Gesetzes von Berlin Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung Berlins gesetzlich begründet ist. Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 111 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung Berlins § 65 Absatz 1 Nummer 3 und 4 und Absatz 2 und 3, § 68 Absatz 1 und § 69 entsprechend, § 111 unmittelbar anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entsprechend. Für die Veräußerung von Grundstücken, die sich im Eigentum von Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts - ab einer mehrheitlichen Beteiligung Berlins - befinden, sind die dafür in den §§ 63 bis 69 festgelegten Regelungen einzuhalten. § 1 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Betriebe-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die §§ 105 und 111 gelten nicht für Kirchen und Religionsgesellschaften.
Teil VII Sondervermögen
§ 113 Grundsatz
(1) Auf Sondervermögen sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften entsprechend, die Zuständigkeitsregelungen in den §§ 64 und 65 unmittelbar anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen; Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Eigenbetriebe gelten die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung gelten bis auf die §§ 88 bis 90, 92 und 94 bis 99 nicht. In der Hauptverwaltung kann die Senatsverwaltung für Finanzen, in der Bezirksverwaltung das Bezirksamt (Abteilung Finanzen) zulassen, dass ein Eigenbetrieb in Wahrnehmung seiner Aufgaben Beteiligungen an einem privatrechtlichen Unternehmen erwirbt, verwaltet und veräußert; die Vorschriften der §§ 65 bis 69 der Landeshaushaltsordnung gelten mit der Maßgabe, dass die Geschäftsleitung des Eigenbetriebs die in diesen Vorschriften begründeten Rechte und Pflichten wahrnimmt.
Teil VIII Entlastung
§ 114 Entlastung
(1) Der Senat hat dem Abgeordnetenhaus über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe der ersten neun Monate des folgenden Rechnungsjahres zu seiner Entlastung Rechnung zu legen. Der Rechnungshof berichtet unmittelbar dem Abgeordnetenhaus und dem Senat.
(2) Das Abgeordnetenhaus stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.
(3) An den Rechnungshof können einzelne Sachverhalte zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen werden.
(4) Das Abgeordnetenhaus bestimmt einen Termin, zu dem der Senat über die eingeleiteten Maßnahmen dem Abgeordnetenhaus zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann das Abgeordnetenhaus die Sachverhalte wieder aufgreifen.
(5) Das Abgeordnetenhaus kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.
Teil IX Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.
§ 116 Sprachliche Gleichbehandlung
Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen in diesem Gesetz gelten sowohl in der weiblichen als auch in der entsprechenden männlichen Sprachform.
§ 117 Endgültige Entscheidung
(1) Soweit dieses Gesetz Befugnisse der Senatsverwaltung für Finanzen enthält, kann das zuständige Mitglied des Senats über Maßnahmen der Senatsverwaltung für Finanzen die Entscheidung des Senats einholen, der Senat entscheidet anstelle der Senatsverwaltung für Finanzen endgültig. Entscheidet der Senat gegen oder ohne die Stimme des Senators für Finanzen, so gilt § 29 Absatz 2 Sätze 3 und 4 entsprechend. Erhebt der Senator für Finanzen Einspruch gegen einen Beschluss des Senats, durch den über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen zugestimmt wird, so ist ein Beschluss des Abgeordnetenhauses herbeizuführen.
(2) Der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer Berlin drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung der Senatsverwaltung für Finanzen unverzüglich einzuholen.
§ 118 Datenverarbeitung
(1) Das Verarbeiten personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis für die rechtmäßige Erfüllung der den zuständigen Stellen bei der Erhebung von Einnahmen, insbesondere Gebühren, Kostenbeiträgen, Bußgeldern, Zwangsgeldern und privatrechtlichen Entgelten sowie der Leistung von Ausgaben obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.
§ 119 Übertragung von Befugnissen
(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen darf Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, allgemein oder im Einzelfall anderen Senatsverwaltungen und den Bezirksämtern zur Wahrnehmung übertragen, soweit dadurch die Haushalts- und Wirtschaftsführung auf der Grundlage von Globalsummen gefördert und die Einheitlichkeit des Haushaltswesens nicht gefährdet wird.
(2) Absatz 1 gilt auch gegenüber dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses, dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, dem Präsidenten des Rechnungshofes, dem oder der Bürger- und Polizeibeauftragten und dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, sofern diese ihr Einverständnis erklärt haben.
§ 120
*)
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt für die Aufstellung des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1980 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, im Übrigen am 1. Januar 1980 in Kraft. Die Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 8. Januar 1973 (GVBl. S. 402, 564), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2810), tritt entsprechend Satz 1 außer Kraft.
Fußnoten
*)
Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten der Landeshaushaltsordnung in der ursprünglichen Fassung vom 5. Oktober 1978 (GVBl. S. 1961).
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