SGG§11V BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über den beratenden Ausschuß nach § 11 des Sozialgerichtsgesetzes Vom 28. November 1961

Verordnung über den beratenden Ausschuß
nach § 11 des Sozialgerichtsgesetzes
Vom 28. November 1961
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 07.07.1971 (GVBl. S. 1186)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den beratenden Ausschuß nach § 11 des Sozialgerichtsgesetzes vom 28. November 196114.12.1961
Eingangsformel14.12.1961
§ 122.07.1971
§ 214.12.1961
§ 322.07.1971
§ 422.07.1971
§ 514.12.1961
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes
, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Mai 1960 (BGBl. I S. 305 / GVBl. S. 489), in Verbindung mit
§ 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856 / GVBl. S. 915) sowie auf Grund des § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiete der Sozialgerichtsbarkeit vom 9. November 1961 (GVBl. S. 1621) wird verordnet:

§ 1

Bei dem Senator für Justiz wird ein beratender Ausschuß für die Ernennung der Berufsrichter auf Lebenszeit des Sozialgerichts Berlin errichtet.

§ 2

Dem beratenden Ausschuß gehören als Mitglieder an:
1.
zwei Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, ein Vertreter der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,
- als Vertreter der Versicherten -
2.
drei Vertreter der Zentralstelle der Berliner Arbeitgeberverbände,
- als Vertreter der Arbeitgeber -
3.
je ein Vertreter des Verbandes der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner, Landesverband Berlin e. V., und des Reichsbundes der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen, Landesverband Berlin e. V.,
- als Vertreter der Versorgungsberechtigten -
4.
ein Vertreter der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen,
5.
a)
der Präsident des Landessozialgerichts,
b)
der Vizepräsident des Landessozialgerichts,
c)
der Präsident des Sozialgerichts
- als Vertreter der Sozialgerichtsbarkeit -.

§ 3

(1) Die in § 2 Nr. 1 bis 3
genannten Personen sind von ihren Verbänden vorzuschlagen und von dem Senator für Justiz zu Mitgliedern des beratenden Ausschusses zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter vorzuschlagen und zu bestellen.
(2) Aus dem Kreise der in
§ 2 Nr. 4 genannten, mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen wählt der Senator für Justiz ein Mitglied und einen Stellvertreter aus und bestellt sie.
(3) Als Stellvertreter der in
§ 2 Nr. 5 genannten Berufsrichter der Sozialgerichtsbarkeit sind zu bestellen:
a)
der Vorsitzende des 3. Senates des Landessozialgerichts für den Präsidenten des Landessozialgerichts,
b)
der Vorsitzende des 4. Senates des Landessozialgerichts für den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts,
c)
der Sozialgerichtsdirektor für den Präsidenten des Sozialgerichts.

§ 4

(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des beratenden Ausschusses führt der Senator für Justiz oder sein Beauftragter.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses haben über die Beratung Stillschweigen zu bewahren.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Die Verordnung über den beratenden Ausschuß nach
§ 11 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes vom 22. Dezember 1953 (GVBl. S. 1551) ist außer Kraft getreten.
Berlin, den 28. November 1961
Der Senator für Arbeit und Sozialwesen
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