Verordnung zur Durchführung des Blinden- und Hilflosenpflegegeldgesetzes (DVO-BHPflG) Vom 24. Juli 1970
Verordnung
zur Durchführung des Blinden-
und Hilflosenpflegegeldgesetzes (DVO-BHPflG)
Vom 24. Juli 1970
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 30.03.1979 (GVBl. S. 627) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Durchführung des Blinden- und Hilflosenpflegegeldgesetzes (DVO-BHPflG) vom 24. Juli 1970 | 01.01.1970 |
Eingangsformel | 01.01.1970 |
§ 1 | 01.01.1970 |
§ 2 | 01.01.1979 |
§ 3 | 01.01.1970 |
§ 4 | 01.01.1970 |
§ 5 | 01.01.1970 |
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Blinden- und Hilflosenpflegegeldgesetzes in der Fassung vom 24. Juli 1970 (GVBl. S. 1304) wird verordnet:
§ 1
Hilflose sind insbesondere die in der nachfolgenden Vorschrift genannten Personen.
§ 2
(1) Das Pflegegeld nach Stufe I erhalten
1.
Hirnbeschädigte, die allein infolge einer durch Gewalteinwirkung hervorgerufenen Hirnschädigung als Schwerbeschädigte nach den §§ 1 und 43 Abs. 1 Buchstabe a des Schwerbeschädigtengesetzes mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100% anerkannt sind,
2.
Personen mit Verlust von zwei Gliedmaßen, sofern nicht Pflegegeld nach den Absätzen 2 bis 5 zu gewähren ist.
(2) Das Pflegegeld nach Stufe II erhalten Personen
1.
mit Verlust beider Oberschenkel,
2.
mit Verlust eines Oberschenkels und des anderen Unterschenkels bei ungünstigen Stumpfverhältnissen,
3.
mit Verlust eines Oberschenkels und eines Oberarmes bei ungünstigen Stumpfverhältnissen.
(3) Das Pflegegeld nach Stufe III erhalten Personen
1.
mit Verlust beider Hände,
2.
mit Verlust beider Oberschenkel bei ungünstigen Stumpfverhältnissen,
3.
mit Verlust beider Oberschenkel durch Absetzen in den Hüftgelenken.
(4) Das Pflegegeld nach Stufe IV erhalten
1.
Personen mit Verlust beider Oberarme,
2.
Personen mit Verlust dreier Gliedmaßen,
3.
Blinde mit Verlust einer Gliedmaße.
(5) Das Pflegegeld nach Stufe V erhalten
1.
Personen mit Verlust beider Hände und beider Oberschenkel,
2.
Blinde mit Verlust mehrerer Gliedmaßen,
3.
gestrichen
4.
Hirnbeschädigte nach Absatz 1 Nr. 1 mit schweren seelischen und körperlichen Störungen und Verlust mehrerer Gliedmaßen,
5.
vollständig Querschnittgelähmte mit Blasen- und Mastdarmlähmungen.
(6) Das Pflegegeld nach Stufe VI erhalten
1.
Blinde mit völligem Gehörverlust,
2.
blinde Ohnhänder,
3.
Personen mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel,
4.
Personen, bei denen neben einer Behinderung, die bereits die Gewährung einer Pflegezulage nach Stufe V rechtfertigt, noch eine weitere Behinderung vorliegt, die das Pflegebedürfnis wesentlich erhöht (z. B. erhebliche Gebrauchsbehinderung beider Arme bei vollständiger Lähmung beider Beine mit Blasen- und Mastdarmlähmung),
5.
andere Personen, deren außergewöhnlicher Leidenszustand und deren Pflegebedürfnis denen der in den Nummern 1 bis 4 genannten vergleichbar ist.
§ 3
(1) Als Gliedmaße gilt die ganze Hand oder der ganze Fuß.
(2) Als Verlust einer Gliedmaße gilt auch das Fehlen sowie die Lähmung oder eine sonstige Bewegungsbehinderung einer Gliedmaße, wenn die Lähmung oder Bewegungsbehinderung dem Fehlen der Gliedmaße gleichzusetzen ist.
§ 4
§ 2 Abs. 3 Satz 2
des Gesetzes bleibt unberührt.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gewährung von Pflegegeld an Zivilblinde und Hilflose vom 5. Juni 1962 (GVBl. S. 576) außer Kraft.
Berlin, den 24. Juli 1970
Der Senator für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Dr. Bodin
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