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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zum Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Vom 6. Dezember 1996

Gesetz zum Staatsvertrag über die Bestimmung
aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Vom 6. Dezember 1996
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 6. Dezember 199615.12.1996
Eingangsformel15.12.1996
§ 115.12.1996
§ 215.12.1996
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 9. Juli 1996 unterzeichneten
Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen
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