Gesetz zum Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Vom 6. Dezember 1996
Gesetz zum Staatsvertrag über die Bestimmung
aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Vom 6. Dezember 1996
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab |
|---|---|
| Gesetz zum Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 6. Dezember 1996 | 15.12.1996 |
| Eingangsformel | 15.12.1996 |
| § 1 | 15.12.1996 |
| § 2 | 15.12.1996 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem am 9. Juli 1996 unterzeichneten
Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
Artikel 5
in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen