Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
                            Staatsvertrag
           
          über die Bestimmung aufsichtsführender Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Entsprechend der Bekanntmachung vom 23.07.1997 (GVBl. S. 392) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Satz 1 am 01.06.1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland | 01.06.1997 | 
| Eingangsformel | 01.06.1997 | 
| Artikel 1 | 01.06.1997 | 
| Artikel 2 | 01.06.1997 | 
| Artikel 3 | 01.06.1997 | 
| Artikel 4 | 01.06.1997 | 
| Artikel 5 | 01.06.1997 | 
                            Das Land Baden-Württemberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Bayern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Berlin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Brandenburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie Hansestadt Bremen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie und Hansestadt Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Hessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Niedersachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Nordrhein-Westfalen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Rheinland-Pfalz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Saarland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Sachsen-Anhalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Schleswig-Holstein und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen auf Grund von
            Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachstehenden Staatsvertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            (1) Die Aufsicht über soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, führt jeweils das Land, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die jeweils beteiligten Länder können abweichend von Absatz 1 durch Staatsvertrag festlegen, daß die Aufsicht von einem anderen als dem Land geführt wird, in dem der soziale Versicherungsträger seinen Sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Das aufsichtsführende Land unterrichtet die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der übrigen beteiligten Länder in der Regel vor Entscheidungen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            Das jeweils beteiligte Land kann mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5
            erklären, daß dieser Staatsvertrag für bestimmte, im einzelnen bezeichnete soziale Versicherungsträger im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz
            keine Anwendung finden soll. Für soziale Versicherungsträger, die zukünftig die Voraussetzungen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz
            erfüllen, kann eine solche Erklärung nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen innerhalb einer Frist von 12 Monaten gegenüber der in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5
            genannten Stelle abgegeben werden. Die Erklärung nach Satz 2 wird am ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4
                            Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5
                            Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Kalendermonats in Kraft, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt ist. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit; dies gilt auch für die Erklärung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3 Satz 2
            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Baden-Württemberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erwin Teufel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Bayern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Barbara Stamm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beate Hübner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Brandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regine Hildebrandt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Freie Hansestadt Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Uwe Beckmeyer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Freie und Hansestadt Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Helgrit Fischer-Menzel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Hessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Stolterfoht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kuessner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Niedersachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hiller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Axel Horstmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Rheinland-Pfalz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Florian Gerster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Saarland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oskar Lafontaine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerlinde Kuppe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Schleswig-Holstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Heide Simonis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Irene Ellenberger