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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Satzung des Jugendaufbauwerkes Berlin Vom 29. September 1995

Verordnung über die Satzung des Jugendaufbauwerkes Berlin
Vom 29. September 1995
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 27.01.2005 (GVBl. S. 93)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Satzung des Jugendaufbauwerkes Berlin vom 29. September 199513.10.1995
Eingangsformel13.10.1995
§ 113.10.1995
§ 213.10.1995
Anlage - Satzung des Jugendaufbauwerkes Berlin09.02.2005
§ 1 - Name und Sitz09.02.2005
§ 2 - Verwaltungsrat09.02.2005
§ 3 - Aufgaben des Verwaltungsrats09.02.2005
§ 3 a - Rechnungsprüfung09.02.2005
§ 4 - Sitzungen des Verwaltungsrats09.02.2005
§ 5 - Vorstand09.02.2005
§ 6 - Vertretung09.02.2005
§ 7 - Kreditbeschaffung09.02.2005
§ 8 - Übergangsregelung09.02.2005
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Errichtung des Jugendaufbauwerkes Berlin
in der Fassung vom 3. März 1967 (GVBl. S. 451), geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1995 (GVBl. S. 380), wird verordnet:

§ 1

Für das „Jugendaufbauwerk Berlin - Träger für Erziehungshilfe“ wird die anliegende Satzung erlassen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Anstalt „Jugendaufbauwerk Berlin“ vom 18. Dezember 1962 (GVBl. S 1349), geändert durch Verordnung vom 30. April 1987 (GVBl. S. 1604), außer Kraft.
Berlin, den 29. September 1995
Der Senat von Berlin
Diepgen Regierender Bürgermeister Ingrid Stahmer Senatorin
mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Senatsverwaltung für Jugend und Familie beauftragt

Anlage

Satzung des Jugendaufbauwerkes Berlin

§ 1 Name und Sitz

Das „Jugendaufbauwerk Berlin - Träger der Erziehungshilfe“ ist als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Ihr Sitz ist Berlin.

§ 2 Verwaltungsrat

Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Dem Verwaltungsrat obliegt über die Aufgaben nach
§ 3 Abs. 4 und § 4 des Gesetzes über die Errichtung des Jugendaufbauwerkes Berlin
hinaus:
1.
Feststellung des Haushaltsplans,
2.
Genehmigung der Rechnung und Entgegennahme des Geschäftsberichts.
(2) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 3 a Rechnungsprüfung

Vor Genehmigung der Rechnung nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ist die Rechnung letztmalig für das Haushaltsjahr 1995 vom Rechnungshof von Berlin zu prüfen. Nach Einführung der kaufmännischen doppelten Buchführung erfolgt die Prüfung der Jahresabschlüsse nach
§ 94 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung . Für die Übergangszeit (bis zur Einführung der kaufmännischen doppelten Buchführung) findet dieses Verfahren sinngemäß Anwendung.

§ 4 Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet seine Sitzungen. Der Verwaltungsrat ist mindestens viermal jährlich einzuberufen. Er ist außerdem einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats oder einem der Mitglieder des Vorstands verlangt wird. Die Einladung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens acht Tage vor der Sitzung bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann die Frist angemessen verkürzt werden.
(2) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlußunfähigkeit ist er erneut einzuberufen. In diesem Fall ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Einladung hat einen entsprechenden Hinweis zu enthalten.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen mit Zustimmung oder auf Wunsch des Verwaltungsrats an dessen Sitzungen beratend teil.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen. Auf Beschluss des Verwaltungsrats kann der Vorstand hauptamtlich tätig sein. Der Vorstand hat die Geschäfte im Falle seiner Abberufung bis zum Amtsantritt eines neuen Vorstands weiterzuführen; dies gilt nicht, sofern nur eines von zwei Vorstandsmitgliedern abberufen wird.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand Fachkräfte mit beratender Funktion hinzuziehen.
(3) Der Vorstand hat den Haushaltsplan aufzustellen, Rechnung zu legen und jährlich einen Geschäftsbericht zu erstatten.

§ 6 Vertretung

(1) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Dem Vorstand obliegen die beamtenrechtlichen Entscheidungen.
(3) Die Festsetzung und Berechnung von Versorgungsbezügen sowie die Aufgaben der Beihilfenstelle und der Lohn- und Gehaltsstelle werden dem Landesverwaltungsamt Berlin übertragen, es sei denn, daß sich eine kostengünstigere Lösung ergibt.

§ 7 Kreditbeschaffung

Die Aufnahme von Krediten jeder Art bedarf der vorherigen Zustimmung der für Jugend und Familie sowie für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen.

§ 8 Übergangsregelung

Der nach Maßgabe der Satzung des Jugendaufbauwerkes Berlin vom 29. September 1995 (GVBl. S. 634), geändert durch Verordnung vom 15. Juni 1998 (GVBl. S. 138), bestellte Verwaltungsrat bleibt bis zur Bestellung des neuen Verwaltungsrats, der gewählte Vorstand bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt.
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