JAufbWG BE
DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Errichtung des Jugendaufbauwerkes Berlin in der Fassung vom 3. März 1967

Gesetz über die Errichtung des Jugendaufbauwerkes Berlin
in der Fassung vom 3. März 1967
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 2a, 3, 5 und 6 geändert, §§ 9 und 10 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2005 (GVBl. S. 93)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung des Jugendaufbauwerkes Berlin in der Fassung vom 3. März 196701.01.1967
§ 101.07.1995
§ 209.02.2005
§ 2a09.02.2005
§ 309.02.2005
§ 401.01.1967
§ 509.02.2005
§ 609.02.2005
§ 701.07.1995
§ 801.07.1995
§ 909.02.2005
§ 1009.02.2005

§ 1

Das Jugendaufbauwerk Berlin wird als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet und führt den Namen „Jugendaufbauwerk Berlin - Träger für Erziehungshilfe“. Die Anstalt hat das Recht, ein eigenes Dienstsiegel zu führen.

§ 2

(1) Aufgabe der Anstalt ist es,
1.
im Rahmen des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Leistungen und andere Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zu erbringen sowie gerichtliche Anordnungen nach den
§§ 71 und 72 des Jugendgerichtsgesetzes
durchzuführen und
2.
Leistungen für junge Menschen außerhalb der Jugendhilfe insbesondere nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch anzubieten.
(2) Die Anstalt kann sich in Erfüllung des Anstaltszweckes an Trägerorganisationen beteiligen und selbständige Trägerorganisationen auch mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen, soweit der unmittelbare gemeinnützige Zweck dabei gewährleistet wird. Bei Beteiligung an anderen Trägerorganisationen und Gründung selbständiger Trägerorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit ist die vorherige Zustimmung der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung einzuholen.
(3) Die Anstalt soll bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und der Erfüllung des Anstaltszweckes nach Absatz 2 Angebote nur in dem Umfang entwickeln, in dem diese nicht durch Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe geschaffen oder rechtzeitig bereitgestellt werden können. Satz 1 gilt für bestehende Einrichtungen und Dienste der Anstalt entsprechend. Hierfür kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung der Anstalt gegenüber Vorgaben machen; dies umfasst auch einzelfallbezogene Weisungen.
(4) Die Anstalt darf die ihr übertragenen Aufgaben nur so erfüllen, daß damit ausschließlich gemeinnützigen Zwecken gedient wird. Sie nimmt im übrigen die Aufgaben wie ein Träger der freien Jugendhilfe wahr.

§ 2a

(1) Die Anstalt wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Träger der bis zu diesem Zeitpunkt in öffentlicher Trägerschaft geführten Einrichtungen der Heimerziehung (einschließlich der damit verbundenen sonstigen betreuten Wohnformen) nach
§ 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
. Ab dem Zeitpunkt des Trägerwechsels nach Satz 1 obliegt die Verwaltung und der Betrieb der in Satz 1 genannten Einrichtungen und Wohnformen der Anstalt.
(2) Die im Eigentum des Landes Berlin stehenden Grundstücke einschließlich des Zubehörs und Inventars, welche am 31. Mai 1994 in tatsächlicher Nutzung der Wahrnehmung der Aufgaben der Heimerziehung (einschließlich der damit verbundenen sonstigen betreuten Wohnformen) nach
§ 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
dienten, gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Anstalt als entgeltfrei zur Nutzung überlassen. Soweit Grundstücke oder hiermit verbundene Gebäude zum im Satz 1 genannten Zeitpunkt teilweise der Wahrnehmung der in Satz 1 genannten Aufgaben dienten, erhält die Anstalt das Nutzungsrecht nur für diesen Teil des Grundstückes oder Gebäudes. Die Rechtsfolge des Satzes 1 tritt nicht ein, soweit Grundstücke vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vollständig an Dritte zur Nutzung überlassen worden sind. Soweit Grundstücke oder hiermit verbundene Gebäude teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an Dritte zur Nutzung überlassen worden sind, findet Satz 2 entsprechende Anwendung. Die Entgeltfreiheit entfällt mit der Festsetzung von Tagespflegesätzen, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 1996.
(3) Die Anstalt hat die Grundstücke oder Grundstücksteile sowie das Zubehör und Inventar, an denen ihr nach Absatz 2 ein Nutzungsrecht zusteht, in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und für die Substanzerhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung zu sorgen. Bauliche Veränderungen sind nur mit Zustimmung der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit dem betroffenen Bezirk zulässig.
(4) Für die Dauer des Nutzungsrechts nach Absatz 2 hat die Anstalt alle entstehenden einmaligen oder laufenden Lasten, Abgaben und Gebühren, die Aufwendungen für Substanzerhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung der Baulichkeiten, die im Zuge der Nutzung entstehenden und zu entrichtenden Verbrauchsabgaben sowie sonstige Kosten der Bewirtschaftung zu tragen. Soweit der Anstalt nach Absatz 2 ein Nutzungsrecht nur an Teilen eines Grundstückes zusteht, ist die Kostentragung nach Satz 1 anteilsgemäß im Einvernehmen mit dem betroffenen Bezirk zu regeln. Für die Grundstücke oder Grundstücksteile, an denen der Anstalt ein Nutzungsrecht nach Absatz 2 zusteht, trägt die Anstalt die Verkehrssicherungspflicht.
(5) Das Recht der Anstalt zur Nutzung nach Absatz 2 entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die in Absatz 2 genannten Grundstücke oder Grundstücksteile nicht mehr den in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufgaben dienen und auch nicht anderweitig mit Zustimmung der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung für Aufgaben nach
§ 2 Abs. 1 genutzt werden. Die Feststellung, ob das Nutzungsrecht der Anstalt nach Satz 1 entfallen ist, trifft die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.
(6) Die Grundstücke, die den in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufgaben oder mit Zustimmung der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung anderweitig für Aufgaben nach
§ 2 Abs. 1 dienen und an denen der Anstalt ein Nutzungsrecht nach Absatz 2 zusteht, dürfen zur Sicherung von Kreditaufnahmen zugunsten der Anstalt nur mit Zustimmung der für Finanzen und der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltungen belastet werden. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die Anstalt nur ein Nutzungsrecht nach Absatz 2 an einem Grundstücks- oder Gebäudeteil hat.
(7) Bei Beendigung des Nutzungsrechts nach Absatz 5 hat die Anstalt keinen Anspruch auf Wertersatz, Aufwendungsersatz oder sonstige Ersatzansprüche.
(8) Die Anstalt darf Grundstücke oder Grundstücksteile, an denen ihr nach Absatz 2 das Nutzungsrecht zusteht, nur mit vorheriger Zustimmung der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit dem betroffenen Bezirk Dritten zur Nutzung überlassen. Bei der Übertragung von Einrichtungen soll dem übernehmenden Träger grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, das Eigentum an dem Grundstück, soweit es im Eigentum des Landes Berlin steht, abweichend von
§ 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung unter Wert zu erwerben, wenn zugleich eine dinglich gesicherte Rückkaufsoption für den Fall der Nutzungsänderung vereinbart wird.
(9) Soweit der Trägerwechsel nach Absatz 1 durch das Land Berlin angemietete Räumlichkeiten betrifft, bemüht sich die Anstalt um einen das Land Berlin befreienden Eintritt in das Mietverhältnis. Kommt es nicht zu einer Vertragsübernahme durch die Anstalt, findet
§ 415 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches
Anwendung. Im übrigen handeln in diesem Falle die Anstalt und das Land Berlin im Rahmen des bestehenden Mietverhältnisses einvernehmlich.

§ 3

(1) Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Ihm gehören an:
1.
ein Vertreter der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung als Vorsitzender,
2.
ein Vertreter der Senatsverwaltung für Finanzen,
3.
ein Vertreter der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung,
4.
ein Vertreter der Gewerkschaften und
5.
zwei Vertreter der Bezirke.
(3) Der Senat bestellt die Vertreter der Senatsverwaltungen. Die Vertreter der Bezirke werden auf Vorschlag des Rates der Bürgermeister, der Vertreter der Gewerkschaften auf Vorschlag der beim Jugendaufbauwerk vertretenen Gewerkschaften vom Senat berufen. Entsprechendes gilt für die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates.
(4) Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat nach Maßgabe der Satzung bestellt werden. Entsprechendes gilt für die Abberufung des Vorstandes.

§ 4

(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Grundsätze für die Tätigkeit des Vorstandes und nimmt die ihm durch dieses Gesetz und die Satzung übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt. Er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich und nimmt die ihm durch die Satzung übertragenen Aufgaben wahr.

§ 5

Die Satzung trifft die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, des Vorstandes, die Bestellung, Abberufung und Vertretung ihrer Mitglieder sowie über die weiteren Aufgaben dieser Organe. Die Satzung wird vom Senat als Rechtsverordnung erlassen.

§ 6

Die Anstalt erhält Dienstherrenfähigkeit. Die Berechtigung, neue Beamtenverhältnisse zu begründen, endet am 28. Februar 1996. Die Beamten sind mittelbare Landesbeamte Berlins. Der Vorstand der Anstalt ist Dienstbehörde und oberste Dienstbehörde; er kann nach Maßgabe der Satzung personelle Entscheidungen dem Landesverwaltungsamt Berlin übertragen. Die in den Erziehungsheimen des Landes Berlin tätigen Beamten werden in den Dienst der Anstalt übernommen; sie gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als übergetreten. Im übrigen gelten die
§§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. S. 462/GVBl. S. 861), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406) geändert worden ist.

§ 7

(1) Die Anstalt darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Die Personalakten der zu der Anstalt wechselnden Dienstkräfte werden der Anstalt übergeben und dort weitergeführt.
(2) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere geregelt, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.

§ 8

Die Anstalt als landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt der Staats- und Fachaufsicht der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung.

§ 9

(1) Der Senat kann durch Beschluss die Anstalt in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der alleinigen Anteilseignerschaft des Landes Berlin umwandeln. In diesem Fall tritt die Gesellschaft zum Umwandlungszeitpunkt die Gesamtrechtsnachfolge der Anstalt an. Mit dem Umwandlungsbeschluss ist die Feststellung des Gesellschaftsvertrags zu verbinden; eine spätere Änderung des Gesellschaftsvertrags einschließlich des Gesellschaftszwecks sowie die Veräußerung der Gesellschaft als Ganzes oder Anteile an dieser bleiben möglich.
(2) Im Falle der Umwandlung hat der Senat geeignete Maßnahmen zur Frauenförderung entsprechend den Regelungen des
Landesgleichstellungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung festzulegen.
(3) Zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung treten die Beamten der Anstalt in den Dienst des Landes Berlin über und gehören dem Personalüberhang des Landes Berlin an. Dienstbehörde wird das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool), ohne dass es einer Versetzung bedarf.

§ 10

(1) Ist die Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht bis zum 31. Dezember 2007 vollzogen, wird die Anstalt aufgelöst. Das Vermögen der Anstalt geht auf das Land Berlin über.
(2) Zum Zeitpunkt der Auflösung der Anstalt treten die Beamten der Anstalt in den Dienst des Landes Berlin über und gehören dem Personalüberhang des Landes Berlin an. Dienstbehörde wird das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool), ohne dass es einer Versetzung bedarf.
(3) Im Falle der Abwicklung gehen die noch bestehenden Arbeitsverhältnisse der bei der Anstalt beschäftigten Arbeitnehmer auf das Land Berlin über; die Arbeitnehmer werden dort so gestellt, als hätte das Arbeitsverhältnis von Anfang an beim Land Berlin bestanden. Die Beschäftigen werden der für das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) zuständigen Dienststelle zugeordnet, ohne dass es einer Versetzung bedarf.
Markierungen
Leseansicht